OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 93/24

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

14Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 2 A 93/24 5 K 1330/21 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der – Klägerin – – Berufungsbeklagte – prozessbevollmächtigt: gegen das Berufliche Gymnasium D...... - Fachrichtung Gesundheit und Soziales vertreten durch den Schulleiter dieser vertreten durch – Beklagter – – Berufungskläger – prozessbevollmächtigt: wegen Prüfungsrechts hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch auf Grund der mündlichen Ver- handlung vom 21. Januar 2025 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Januar 2024 - 5 K 1330/21 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Fortsetzung ihrer Abiturprüfung im Leistungskurs Gesundheit und Soziales. Die Klägerin besuchte in den Schuljahren 2018/2019 und 2019/2020 die Klassenstufen 12 und 13 des Beruflichen Gymnasiums D...... - Fachrichtung Gesundheit und Soziales. Auf ihren Antrag hin erhielt sie mit Bescheid des Landesamtes für Schule und Bildung vom 1. Februar 2020 einen Nachteilsausgleich in Form einer Zeitverlängerung von 10 % bezogen auf die re- guläre Prüfungszeit für die schriftlichen Prüfungen und eine fünfminütige Verlängerung für die Vorbereitungszeit für die mündlichen Prüfungen. Mit Bescheid vom 3. April 2020 wurde die Klägerin zur Abiturprüfung 2020 zugelassen und erzielte folgende Ergebnisse: Leistungskurs Deutsch (30. April 2020) 3 Punkte, Leistungskurs ”Gesundheit und Soziales" (12. Mai 2020) 4 Punkte, Mathematik (9. Juni 2020) 0 Punkte, Englisch (15. Juni 2020) 7 Punkte, Biologie (16. Juni 2020) 7 Punkte. Mit Bescheid vom 16. Juni 2020 erhielt die Klägerin die Noten der fünf Abiturprüfungen und absolvierte in der Folge zwei mündliche Zusatz-Prüfungen mit fol- genden Ergebnissen: Deutsch (23. Juni 2020) 4 Punkte und Mathematik (25. Juni 2020) 1 Punkt. Am 7. Juli 2020 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid zum Nichtbestehen ihrer Abiturprüfung am Beruflichen Gymnasium 2020. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Schule und Bildung vom 7. Juni 2021 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Januar 2024 - 5 K 1330/21 - auf die von der Klägerin am 14. Juli 2021 erhobene Klage den Bescheid vom 7. Juli 2020 in Gestalt des Wi- derspruchsbescheides vom 7. Juni 2021 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Abi- turprüfung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen. Bei 1 2 3 3 der Klausur des Leistungskurses Gesundheit und Soziales sowie bei der Klausur des Grund- kursfaches Mathematik lägen erhebliche Verfahrensfehler vor. Die Klägerin sei in der End- phase der Leistungskurs-Klausur Gesundheit und Soziales am 12. Mai 2020 während der ihr als Nachteilsausgleich gewährten längeren Schreibzeit durch Lärm gestört worden. Die Lärm- störung habe nach Art und Ausmaß offensichtlich die Chancengleichheit verletzt und sei daher von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb eine Rüge der Klägerin entbehrlich gewesen sei. Diese Klausurleistung sei von der Klägerin im Rahmen der Abiturprüfung 2024 unter Ge- währung eines Nachteilsausgleichs von 10 % verlängerter Schreibzeit zu erbringen. Ein An- spruch der Klägerin auf teilweise Neuerbringung der schriftlichen Prüfung im Grundkurs Ma- thematik folge aus einem Verfahrensfehler im Rahmen der Aufgabenstellung der Klausur durch ein zum Teil nicht lesbares Foto. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 4. Januar 2024 hat das Landesamt für Schule und Bildung die Beiladung zum Verfahren be- antragt, welche das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2024 abgelehnt hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landesamtes für Schule und Bildung hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2024 - 2 E 3/24 - zurückgewiesen. Am 22. Februar 2024 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2024 - 5 K 1330/21 - beantragt. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung der Klägerin, sie im Leistungskurs Gesundheit und Soziales im Rahmen der Abiturprü- fung 2024 unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs von 10 % verlängerter Schreibzeit zu- zulassen, hat der Senat mit Beschluss vom 3. April 2024 - 2 B 30/24 - abgelehnt. Auf den Antrag des Beklagten vom 22. Februar 2024 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 5. August 2024 auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Zur Berufungsbegründung führt der Beklagte aus, im Hinblick auf die schriftliche Prüfung im Fach Gesundheit und Soziales sei bereits nicht hinreichend belegt, dass über einen erhebli- chen Zeitraum erheblicher Lärm angedauert habe. Das Verwaltungsgericht habe einerseits die Zeugen G.... und S..... als glaubwürdig und deren Aussagen als glaubhaft angesehen, ande- rerseits aber an der Schätzung der Zeugin S..... gezweifelt, die Lärmstörung habe lediglich fünf Minuten gedauert und ebenso an der Schätzung des Zeugen G..... Die vom Verwaltungsge- richt vorgenommene eigene Zeitschätzung von mindestens neun Minuten begegne erhebli- chen Zweifeln, weil sie einer hinreichenden Grundlage entbehre. Sei dies nicht mehr ermittel- bar, gingen Unklarheiten zu Lasten der Klägerin. Das müsse umso mehr gelten, als sie in der Prüfungssituation weder die Zustände gerügt noch nach Abschluss der schriftlichen Prüfung deren Wiederholung eingefordert oder durch frühzeitigen einstweiligen Rechtsschutz ihre Rechte zu einem Zeitpunkt zu sichern gesucht habe, als die Erinnerungen noch wesentlich präsenter gewesen seien. Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass für Prüflinge mit zu- 4 5 4 sätzlicher Bearbeitungszeit eine Störung durch Abgangsgeräusche der Mitprüflinge grundsätz- lich unvermeidbar sei. Die Klägerin hätte daher deutlich machen müssen, dass sie sich beein- trächtigt gefühlt habe. Des Weiteren seien die - vermeintlichen - neun Minuten nicht zu den 30 Minuten Schreibzeitverlängerung und der Bearbeitungszeit von 285 Minuten ins Verhältnis setzt worden, an denen sie einen Anteil von ca. 3 % hätten. Selbst wenn der Lärm bzw. seine Dauer erheblich gewesen sein sollte, verkenne das Verwaltungsgericht die Eigenverantwort- lichkeit und daraus resultierende Mitwirkungspflicht der Klägerin, denn ein Prüfling müsse Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen. Nur so habe die Prüfungs- behörde die Möglichkeit, den Mangel abzustellen. Im konkreten Fall könne zudem nicht unbe- rücksichtigt bleiben, dass die Störung unvermeidbar gewesen sei, jede Person Lärm anders empfinde und die Toleranzgrenzen verschieden seien, weshalb das Prüfungsamt auf eine ent- sprechende Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen sei. Sol- che habe nicht gegeben und dies sei zumutbar gewesen, weshalb der Klägerin die Berufung darauf verwehrt sei. Das Verwaltungsgericht überspanne nicht nur die Anforderungen an die Prüfungsaufsicht, wenn es verlange, von Amts wegen eine Schreibzeitverlängerung anzuord- nen, sondern verkenne, dass die Klägerin in ihrem Wissen um ihre eigene gesundheitlich be- dingte eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit bzw. leichte Ablenkbarkeit durch Geräuschein- flüsse eine Mitwirkungsobliegenheit in Gestalt der Nutzung von Hilfsmitteln (bspw. Ohrenstöp- sel) zum Eigenschutz gehabt habe, der sie offensichtlich nicht nachgekommen sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Januar 2024 - 5 K 1330/21 - auf- zuheben und die Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Berufungsverfahren begehrt die Klägerin die Wiederholung der Prüfung im Leistungskurs Gesundheit und Soziales. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt unter anderem aus, die Lärmstörung und ihre Dauer in der schriftlichen Prüfung im Fach Gesundheit und Soziales seien erheblich gewesen, selbst von der Schule erkannt worden und hätten nach Art und Ausmaß die Chancengleichheit verletzt. Entscheidend sei die Aussage der Zeugin S..... in der mündlichen Verhandlung gewesen und diese habe die Störung objektiv aufgezeigt, wo- mit die Verpflichtung für die Aufsicht bestanden habe, die Störung so schnell wie möglich zu beenden und einen Ausgleich vorzunehmen. Dies sei nicht erfolgt. Dieser Vorgang habe sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend berechnet habe - mindestens neun Minuten hingezo- gen und werde plausibel und schlüssig durch die Zeugenaussage der Frau S..... belegt. Ihre 6 7 8 5 zusätzliche Rüge sei daher nicht erforderlich gewesen; sie habe keine Schreibzeitverlänge- rung fordern müssen und sei darüber vorher auch nicht belehrt oder informiert worden. Die Einwendungen der Beklagten seien weder substantiiert noch schlüssig oder belegt. Hier sei der Mangel der Schule bekannt gewesen, sie habe versucht, ihn zu beseitigen, habe allerdings vergessen, die Zeit der Störung zu erfassen und einen sofortigen Ausgleich zu gewähren. Eine Ruhestörung, die von der Schule selbst festgestellt werde, müsse nicht noch zusätzlich gerügt werden. Es sei nicht zumutbar, dass die Klägerin im Anschluss an die Störung eine Schreib- zeitverlängerung habe fordern müssen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2025 Beweis erhoben durch Vernehmung der aufsichtsführenden Lehrer G.... und S...... Auf die Niederschrift zur mündli- chen Verhandlung wird Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte, die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden sowie auf die Akten des Berufungsverfahrens ver- wiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hinblick auf die begehrte Fortsetzung der Abiturprüfung zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Durchführung einer Wiederholungsprüfung im Leistungskurs Gesundheit und Soziales. Die Ablehnung dieses Begehrens war rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Für die Abiturprüfung bzw. die Ablegung der Abiturprüfung der Klägerin am Beruflichen Gymnasium D...... - Fachrichtung Gesundheit und Soziales - finden §§ 42 ff. i. V. m. 46 ff. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufliche Gymnasien - BGySO) vom 10. November 1998 in der vom 1. August 2018 bis zum 23. Oktober 2020 geltenden Fassung Anwendung. Die Prüfungsbehörde ist aufgrund des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs jeden Prüflings auf gleiche Prüfungschancen gehalten, organisatorische Maßnahmen zu treffen, um erhebli- che Störungen bei den Prüfungen zu vermeiden. Danach kann ein Prüfling beanspruchen, nicht unter schlechteren äußeren Bedingungen geprüft zu werden als seine Mitprüflinge, die mit ihm um eine Berufseinstellung konkurrieren. Äußere Einwirkungen, die geeignet sind, die Konzentration eines Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, sind daher durch organisatorische Maßnahmen zu 9 10 11 12 6 vermeiden, unverzüglich zu beheben oder etwa durch Schreibzeitverlängerungen auszuglei- chen (BVerfG, Beschl. v. 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, juris Rn. 19; OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 28. April 2017 - OVG 6 B 20.16 -, Rn. 14; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 474 ff.). Die Geltendmachung von Verfahrensmängeln ist auch ohne ausdrückliche Regelung von Frist- bestimmungen grundsätzlich unverzüglich zu rügen, soweit dies dem Prüfling zumutbar ist. Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfah- rens, so ist ihm die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt. Eine Rü- geobliegenheit des Prüflings besteht bereits dann, wenn er das Vorliegen einer besonderen tatsächlichen, sich für ihn faktisch als Störung darstellenden Beeinträchtigung in seinem Prü- fungsverfahren erkennt, ohne dass zu fordern ist, dass der Prüfling selbst diese Beeinträchti- gung auch rechtlich bereits als Verfahrensfehler einordnet. Die schnellstmögliche Einleitung einer - auch rechtlichen - Untersuchung, ob ein Mangel des Prüfungsverfahrens vorliegt, ist vielmehr gerade eines der Ziele der Rügeobliegenheit (SächsOVG, Beschl. v. 10. März 2021 - 5 B 430/20 -, juris Rn. 8, 10 m. w. N.). Bei Störungen des Prüfungsablaufs durch Lärmeinwir- kung wird unterschieden zwischen solchen Fällen, in denen die Lärmstörung nach Art und Ausmaß "ohne jeden Zweifel" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt mit der Folge, dass das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Aus- gleichs der Störung treffen muss, und denjenigen Fällen, in denen zweifelhaft ist, ob die frag- liche Lärmstörung vom „Durchschnitts“-Prüfling als derart erheblich empfunden wird, dass er daraufhin in seiner Chancengleichheit verletzt ist und in denen das Prüfungsamt zwecks Be- hebung dieser Zweifel auf eine entsprechende Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förm- lichen Rügen angewiesen ist (BVerwG, Beschl. v. 10. August 1994 - 6 B 60/93 -, juris Rn. 6 m. w. N.). 2. Eine nach diesen Maßstäben erhebliche und ausreichend gerügte äußere Einwirkung durch eine Lärmstörung in der Leistungskurs-Klausur Gesundheit und Soziales der Klägerin am 12. Mai 2020 hat sich im Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat nicht feststellen las- sen. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2025 wurden die Zeugen G.... und S..... ver- nommen, die in der Endphase der schriftlichen Leistungskursprüfung Gesundheit und Soziales am 12. Mai 2020 aufsichtsführende Lehrer im Prüfungsraum der Klägerin waren. Zwar ist nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass es nach der regulären Beendigung dieser Klausur am 12. Mai 2020 während der Schreibzeitverlängerung der Klägerin eine erhebliche Lärmstörung gab, bedingt durch das Prüfungsende der anderen Prüflinge und deren Verlassen 13 14 15 7 des Gebäudes mit lautem Sprechen und Türschlagen. Allerdings ist weder von der Erheblich- keit der Dauer des Lärms auszugehen noch hat die Klägerin dies entsprechend gerügt. a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht der Senat nach der aufgrund von § 108 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden Beweiswürdigung davon aus, dass keine Erheblichkeit der Dauer des Lärms vorlag. Dabei legt der Senat die Aussage der Zeugin S..... zugrunde, nach welcher eine fünfminütige Lärmstörung vorlag. Diese erfolgte während der Schreibzeitverlän- gerung der Klägerin nach der regulären Bearbeitungszeit und stellte darüber hinaus nur einen unwesentlichen Teil ihrer Bearbeitungszeit dar (1,6 % bei 315 Minuten Bearbeitungszeit). Der- art kurze Störungen können jederzeit auftreten, bewegen sich im Rahmen des Üblichen und sind daher grundsätzlich hinzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. juris Rn. 20). Der Senat folgt im Hinblick auf die Dauer der Störung der Aussage der Zeugin S....., weil sich diese noch genauer an die Situation zu erinnern vermocht hat als der Zeuge G...., der davon ausgegangen ist, dass lediglich zwei Minuten zwischen der Wahrnehmung des Lärms bis zu seinem Abstellen lagen. Der Zeuge G.... hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2025 ausgesagt, gegen Ende der Prüfung Geräusche von draußen vernommen zu haben. Er habe mit der Zeugin S..... Blickkontakt gehabt, sei auf den Gang gegangen und habe die Gangaufsicht gebeten, die Geräusche abzustellen und sei dann wieder in den Prüfungsraum gegangen. Die Gangaufsicht habe sich darum gekümmert und ein Handtuch an die Türgriffe geknotet, was er hinterher gesehen habe. Bei einer Schreibzeitverlängerung sei zwar damit zu rechnen, dass Lärm entstehe; seit diesem Vorfall würden aber regelmäßig Türen, bei denen mit Lärm zu rechnen sei, mit Handtüchern gedämmt. Daher sei es im Jahr 2020 vielleicht etwas lauter gewesen. Er habe vergessen, dies ins Protokoll aufzunehmen wie auch, dass die Klägerin später abgegeben habe. Diese Schilderung des Zeugen G.... deckt sich vom Ablauf her im Wesentlichen mit der Schilderung der Zeugin S...... Diese hat ausgesagt, als die Prü- fung beendet worden sei, hätten zunächst die anderen Prüflinge gepackt und es habe dadurch etwas Unruhe gegeben. Das sei aber nicht anders als bei anderen Prüfungen gewesen. Da- nach seien auch Prüflinge von anderen Etagen gekommen, um ihre Sachen aus dem Ta- schenraum zu holen, der auf der Etage des Prüfungsraums gewesen sei. Das sei dann sehr laut geworden und nachdem sie gemerkt habe, dass es sich nicht nur eine kurze Störung handeln werde, habe sie mit dem Zeugen G.... Augenkontakt aufgenommen, weil offensichtlich etwas zu tun gewesen sei; sie selbst sei im Prüfungsraum geblieben. Der Zeuge G.... sei so- gleich rausgegangen, später wieder reingekommen und es sei nicht sofort leise draußen ge- wesen. Es sei auch lauter als an anderen Prüfungsterminen gewesen. Insbesondere das Tür- schlagen sei deutlich zu hören gewesen, wenn auch nicht vergleichbar zu einem erlebten Fall mit Baulärm neben dem Prüfungsraum. Innerhalb des Prüfungsraums sei hingegen kein be- sonderer Lärm gewesen. Zur Dauer der Störung haben die Zeugen unterschiedliche Aussagen 16 17 8 gemacht. Der Senat folgt insoweit der Zeugin S....., weil sich diese genauer an die Situation zu erinnern vermocht hat und diese detailreicher schildern konnte als der Zeuge G..... Dieser hat sich insbesondere deshalb an die Situation erinnert, weil ihn diese „seit Jahren verfolge“ und ausgesagt, dass es solchen Lärm grundsätzlich schon immer gegeben habe, man aber vorher nicht auf die Lösung mit dem Handtuch gekommen sei und es deshalb im Jahr 2020 vielleicht „einen Tick lauter“ gewesen sei. Das legt nahe, dass diese Situation für den Zeugen G.... keine besondere Bedeutung gehabt hätte, wenn es nachfolgend nicht zum vorliegenden Rechtsstreit gekommen wäre. Demgegenüber konnte die Zeugin S..... - die ebenfalls bereits mehrmals dazu befragt worden ist - die Situation genauer schildern und hat am Ende ihrer Befragung nochmals klargestellt, dass der Lärm nach ihrer Einschätzung etwa fünf Minuten gedauert habe. Dieser sei gestaffelt gewesen: Das Jubeln der Mitprüflinge sei am Anfang ge- wesen und habe etwa zwei Minuten gedauert; das Türschlagen sei später hinzugekommen. Das laute Sprechen sei nach zwei Minuten leiser geworden; das Türschlagen habe danach aber noch angedauert bis es abgestellt worden sei, aber etwa fünf Minuten. Im Prüfungsraum selbst habe es eine Minute gedauert, bis der Zeuge G.... nach Beginn des Lärms den Prü- fungsraum verlassen habe, draußen sei er etwa zwei Minuten gewesen und danach habe es zwei weitere Minuten gegeben, in denen noch weiteres Türschlagen zu hören gewesen sei. Diese zeitlichen Angaben decken sich und sind für den Senat glaubhaft, zumal die Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben, dass zwischen ihrem Blickkontakt und dem Rausgehen des Zeugen G.... nur ca. zehn Sekunden vergangen seien. Von einer längeren Dauer des Lärms kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Insbeson- dere gibt es für die Annahme des Verwaltungsgerichts von einer Dauer von mindestens neun Minuten keine Anhaltspunkte; weitere Aufklärungsmöglichkeiten gibt es nicht. b) Soweit diese fünfminütige Lärmbelästigung für die Klägerin so erheblich gewesen sein sollte, dass sie sich in ihrer Chancengleichheit verletzt gesehen hat, hätte sie dies darüber hinaus ausdrücklich rügen müssen, denn es lag keine Lärmstörung vor, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die Chancengleichheit ohne jeden Zweifel verletzt hat. Zum einen lag bereits keine erhebliche Dauer der Lärmstörung vor (vgl. unter a). Zum anderen gehören Abgangsgeräusche von Mitprüflingen bei Prüflingen mit Schreibzeitverlängerung grundsätzlich zu den üblichen „betriebsbedingten“ Vorgängen, die grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. Jeremias/Fischer/Dieterich a. a. O. Rn. 472). Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit ist es, der Prüfungsbehörde die eventuell bestehende Gefahr für die Chancengleichheit anzu- zeigen, damit die Prüfungsbehörde unverzüglich prüfen kann, ob eine solche Gefahr tatsäch- lich besteht, und gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. August 1993 - 6 C 2.93 -, juris Rn. 54; Jeremias/Fischer/Dieterich, Prüfungsrecht a. a. O. Rn. 478). Vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich nicht von der jeweils unterschiedlichen 18 19 9 individuellen Empfindlichkeit des einzelnen Prüflings, sondern sachnotwendig von einem „Durchschnitts“-Prüfling auszugehen ist, hätte die Klägerin entweder rügen müssen, dass sie eine weitere Schreibzeitverlängerung bekommt oder - wenn dies der Fall gewesen wäre - deut- lich machen, dass sie wegen dieser Störung aufgrund möglicherweise bestehender Konzent- rationsprobleme die Arbeit nicht hätte fortsetzen können. Daran fehlt es hier, denn für einen „Durchschnitts“-Prüfling lag bereits keine erhebliche Dauer der Lärmstörung vor, die ihn in seiner Chancengleichheit beeinträchtigt hätte. Für eine sachgerechte Entscheidung der Prü- fungsbehörde wäre eine solche Rüge vorliegend auch erforderlich gewesen, um die Chancen- gleichheit nicht durch eine ungerechtfertigte Schreibverlängerung zu verletzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. August 1993 a. a. O.). Einer Belehrung seitens der Prüfungsbehörde über diese Obliegenheit zur zumutbaren zeitnahen Rüge bedarf es dabei nicht (VGH BW, Beschl. v. 5. November 2015 - 9 S 2284/14 - juris - Rn. 16; OVG NRW, Beschl. v. 27. Oktober 2011 - 14 E 978/11 - juris - Rn. 12). Unabhängig davon dürfte im Übrigen auch eine Mitwirkungspflicht der Klägerin bestanden haben, unverzüglich zu erklären, ob sie Konsequenzen aus der Stö- rung zu ziehen gedenke. Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleich- heit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance (OVG NRW, Beschl. v. 3. Juni 2009 - 14 B 594/09 - juris - Rn. 18; Jeremias/Fischer/Dieterich, Prüfungsrecht a. a. O. Rn. 485 m. w. N.). Vorliegend hat sich die Klägerin erst nach Erhalt des Bescheides über das Nichtbestehen der Abiturprüfung schriftlich gegen diese gewandt und - neben weiteren Prüfungsmängeln in anderen Fächern - geltend gemacht, dass es während der schriftlichen Prüfung im Fach Gesundheit und Soziales zu Ru- hestörungen gekommen sei. Im weiteren Verfahren hat sie hierzu vorgetragen und eidesstatt- lich versichert, dass es zu Störungen während der regulären Arbeitszeit als auch in der Nach- schreibezeit gekommen sei. Die Mitschüler seien in der Prüfung sehr unruhig gewesen, die Eingangstür kaputt, mindestens sechs Leute seien auf die Toilette gegangen während die Tür geschlossen gewesen sei und mindestens zehn Mal habe sie die Feuerschutztür gehört, was mindestens 16 Konzentrationsstörungen à zwei Minuten, in Summe mindestens 32 Minuten ausmache. Auch am Ende der regulären Prüfungszeit sei es laut gewesen und erst maximal zehn Minuten, bevor sie abgegeben habe, sei wieder Ruhe gewesen. Diese Angaben der Klä- gerin haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt; insbesondere haben die Zeugen nur von einer Lärmstörung außerhalb des Prüfungsraums nach dem Ende der regu- lären Prüfungszeit berichtet. Der Senat schließt zwar insoweit nicht aus, dass sich die Klägerin wie von ihr beschrieben gestört gefühlt haben könnte, zumal sie in ihrer eidesstattlichen Ver- sicherung auch vorgetragen hat, die „Kombination mit … [ihrer] Aufmerksamkeitsstörung und den vielen Geräuschen“ habe sie zu sehr abgelenkt, zum Teil auch unter Druck gesetzt. Aber 10 gerade wenn das der Fall gewesen sein sollte, hätte sie dies offen legen müssen, denn das war für die aufsichtsführenden Lehrer objektiv nicht erkennbar. Ein solches Vorbringen war ihr als Abiturientin in der konkreten Situation auch zumutbar. Soweit sie in der mündlichen Ver- handlung vorgetragen hat, es habe in der Prüfung eine Pflicht zum Schweigen bestanden, betraf diese offensichtlich weder die Mitteilung von Störungen noch wäre dies in der Nach- schreibezeit zum Schutz anderer Prüflinge erforderlich gewesen, zumal sich die Klägerin auch schweigend hätte melden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten wer- den. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. Novem- ber 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflich- tet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öf- fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- deten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsbe- rechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber- gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Be- amtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Ent- scheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. 20 21 11 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses be- treffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusam- menhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zu- sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Der Senat folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen welche die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch 1 2