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Urteil

2 D 140/09.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1027.2D140.09NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. II/G 20 „Hochschulcampus Nord“ der Antragsgegnerin. Dieser Plan umfasst auf ca. 38 ha das bislang unbebaute und überwiegend landwirtschaftlich, teilweise auch kleingärtnerisch genutzte Areal - die „Lange Lage“ - südlich des C1. Bachs, westlich der Straße X. , westlich des Wohnquartiers D.------straße , nördlich des Wohnquartiers Am Rottmannshof sowie östlich des Wohngebiets Hof I. einschließlich des Grünzugs Hof I. und der Fläche für die Anbindung an den A. Damm. Südlich des Plangebiets und der Universitätsstraße liegt das Gelände der Universität C. . Westlich grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. II/G 11 „Universitätsviertel - I1. I. , Teilplan 1 B“ der Antragsgegnerin an, auf dessen Grundlage in den vergangenen Jahren eine Siedlung aus Einzel- und Doppelhäusern entstanden ist. Östlich schließen sich die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. II/1/37.00 „D.------straße Nord“ und - weiter südlich - Nr. II/1/24/00 „D.------straße Süd“ an. Die Antragsteller zu 1. bis 4. sind (Mit-)Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. II/G 11, Teilplan 1 B. Die Grundstücke der Antragsteller zu 5. und 6. sind im Geltungsbereich der Bebauungsplans Nr. II/1/37.00 beziehungsweiseNr. II/1/24/00 gelegen. Alle genannten Grundstücke sind als reines Wohngebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan Nr. II/G 20, der aus einem Teil A „Nutzungsplan“ und einem Teil B „Textblatt“ besteht, setzt im Wesentlichen die Sondergebiete SO 1, SO 2, SO 3 und SO 4 als „Sondergebiet Hochschule“ fest. Im SO 1 sind zulässig Hochschuleinrichtungen (Fachhochschule, Universität) einschließlich zugehöriger Einrichtungen für Forschung und Lehre (Labore, Hörsäle und Seminarräume, Büro- und Verwaltungsbereiche, Bibliothek, Cafeteria), im SO 2 Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen der Hochschulen sowie externe Forschungsinstitute (z. B. N. -Q. -Institut, G. Institut o. ä.), im SO 3 Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen der Hochschulen einschließlich grundlagen- und anwendungsorientierter Forschung mit Partnern aus Wirtschaft und Industrie sowie Bürogebäude hochschulnaher Einrichtungen. Nicht störende Gewerbebetriebe sind im SO 3 als Ausgründungen aus den Hochschuleinrichtungen (Start-up-Unter-nehmen) auf maximal 20 % der realisierten Geschossfläche zulässig, sofern sie ihren Produkt- und Leistungsschwerpunkt in den Bereichen Forschung und Entwicklung haben. Im SO 4 sind Kioske, Gastronomie- und Nahversorgungsangebote zulässig, wenn sie der Zweckbestimmung des Gebiets dienen. In allen SO-Gebieten sind Gewerbebetriebe aller Art, die keinen Bezug zu den Hochschulnutzungen haben, sowie störende Gewerbebetriebe ausgeschlossen. In den mit SO 1, SO 2 und SO 3 bezeichneten Sondergebieten sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zulässig. Das Sondergebiet SO 1 liegt südlich im Plangebiet, die beiden Sondergebiete SO 3 und das kleine SO 4 liegen etwa in der Mitte des Plangebiets, das Sondergebiet SO 2 in dessen Norden. Zur verkehrlichen Erschließung des Hochschulcampus setzt der Bebauungsplan die Planstraßen A und B als öffentliche Verkehrsflächen - teils mit allgemeiner Zweckbestimmung, teils mit der besonderen Zweckbestimmung „Bus - Befahrbar nur von öffentlichem Nahverkehr (Busse, Taxen) sowie Notverkehren“ - fest, die sich ca. auf der südwestlich-nordöstlichen Achse an den Sondergebieten vorbei und zwischen ihnen hindurch durch das Plangebiet winden. Die Planstraße A im Südwesten des Plangebiets zweigt vom A. Damm ab und leitet - bevor sie zu der mit einer Bushaltestelle „H“ versehenen öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Bus“ wird - den Kraftfahrzeugverkehr über Einfahrten in Tiefgaragen unterhalb des Sondergebiets SO 1 und des westlichen Sondergebiets SO 3. Die Planstraße B kommt von Nordosten als Verlängerung der E.----straße ins Plangebiet. Sie lenkt den individuellen Kraftfahrzeugverkehr ihrerseits über Einfahrten in Tiefgaragen („Gemeinschaftstiefgaragen GTGa - Stellplätze sind nur in Form von Gemeinschaftstiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise sind Kurzzeitstellplätze innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf - Zweckbestimmung Kindertagesstätte - zulässig“) unter dem östlichen Sondergebiet SO 3 und dem SO 2. Darüber hinaus verzeichnet der Bebauungsplan die vorhandene Stadtbahnhaltestelle A. Damm im Südwesten des Plangebiets mit anschließend ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen als Fußgängerbereiche („Befahrbar auch von Notverkehren sowie Fahrradverkehr“) sowie auf der west-östlichen Tangente eine Verlängerung der Stadtbahntrasse als „in Aussicht genommene Planung“, die zwischen dem SO 2 und den SO 3 hindurchführt und eine Haltestelle „H“ aufweist. Der Bebauungsplan enthält dazu den Hinweis, dass für die Verlängerung der Stadtbahntrasse ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde und setzt in diesem Zusammenhang als „Bedingte Zulässigkeit der Nutzung“ fest: „In den mit SO 2 und SO 3 bezeichneten Sondergebieten sind bauliche Anlagen erst dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass bis zur Aufnahme der damit zulässigen Nutzungen die Anbindung der Planstraße B an die T.---------straße und die Verlängerung der Stadtbahn realisiert sind.“ Im Übrigen setzt der Bebauungsplan im Wesentlichen öffentliche und private Grünflächen, Flächen für Landwirtschaft und Flächen für Wald fest. Auf den öffentlichen und privaten Grünflächen umgrenzt der Plan Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und bezeichnet dazu einzelne Maßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen. Dem Bebauungsplan beigefügt sind ein Bestandsplan, ein Gestaltungsplan, ein Grünordnungsplan sowie die Planbegründung. Ausweislich der Planbegründung (siehe dort C 22) ist Planungsziel insbesondere, Flächen für die Konzentration der Fachhochschule C. an einem zentralen Standort, ein Forschungs- und Entwicklungszentrum der Universität C. sowie die Ansiedlung externer Forschungsinstitute planungsrechtlich zu sichern. Im Vergleich zu anderen Hochschulstandorten erweise es sich als Nachteil, dass das universitäre Umfeld in C. bisher keine außeruniversitären Forschungseinrichtungen aufweise. Die Entwicklungsfläche „Lange M. “ sei dafür seit den 1960er Jahren ins Auge gefasst gewesen. Kernstück des aus einem städtebaulichen Ideenwettbewerb hervorgegangenen Planentwurfs sei die Gliederung des Hochschulcampus Nord in vier einzelne Module, die von einer „Perlenkette“ von Verkehrsflächen durchzogen würden (C 24). Die Realisierung solle in vier Bauabschnitten erfolgen, wobei mit dem südlichen Modul begonnen werde (C 24). Die Umweltauswirkungen der Planung im Hinblick auf die Schutzgüter Mensch einschließlich der Gesundheit, Tiere - Vögel, Fledermäuse, Heuschrecken, Am-phibien und Reptilien (siehe dort D 7) - Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter beschreibt die Antragsgegnerin zudem in einem gesonderten Umweltbericht. Der Umweltbericht stellt auch im Einzelnen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dar (D 21 ff.). Dem Bebauungsplan Nr. II/G 20 liegen unter anderem folgende Fachgutachten beziehungsweise fachgutachterliche Stellungnahmen zugrunde: der Endbericht „Hochschulcampus C. - Überprüfung der Wettbewerbsergebnisse hinsichtlich der verkehrlichen Wirkungen im MIV“ der Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfahrensentwicklung B. /C2. (IVV) vom 31. Oktober 2007 und die „Überprüfung der Verkehrsstärken in einer ersten Ausbaustufe nur mit FH“ der IVV vom 22. April 2009, das „Lärmgutachten zum Bebauungsplan II/G 20 Hochschulcampus Nord C. - Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen nach Errichtung des Hochschulcampus Nord“ des Arno G1. Ingenieurbüros für Akustik und Umwelttechnik (afi) vom 31. März 2009, die Stellungnahmen des afi vom 22. September 2008 und vom 26. April 2009, die „Berechnung der Pegelwerte an den kritischen Punkten im Bereich der Stadtbahnhaltestelle Wellensiek“ des Amts für Verkehr der Antragsgegnerin von September 2008, der „Artenschutzrechtliche Fachbeitrag zum geplanten Hochschulcampus Nord“ des Kölner Büros für Faunistik vom 3. September 2008 (im Folgenden: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag), die „Faunistischen Untersuchungen von Fledermäusen im Rahmen der geplanten Erweiterung des Hochschulstandortes C. “ der F. GbR - Büro für Fledermauskunde, Landschaftsökologie und Umweltbildung - von November 2007 (im Folgenden: Faunistische Untersuchung Fledermäuse). Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 18. September 2007 beschloss der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebau-ungsplans Nr. II/G 20 und machte diesen Beschluss in örtlichen Tageszeitungen am 13. Oktober 2007 öffentlich bekannt. In der Zeit vom 15. Oktober 2007 bis zum 19. Oktober 2007 legte die Antragsgegnerin die Planunterlagen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Am 24. Oktober 2007 erfolgte in der Grundschule C3. eine öffentliche Unterrichtung der Bürger zu der Planung. In seiner Sitzung am 4. November 2008 beschloss der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss den Bebauungsplan Nr. II/ G 20 mit Text und Begründung als Entwurf. Zugleich wurde beschlossen, den Bebauungsplanentwurf auszulegen. Der Beschluss wurde am 12. November 2008 in örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 28. November 2008 bis zum 29. Dezember 2008 lag der Bebauungsplanentwurf öffentlich aus. Unter dem 5. Dezember 2008 reichten Einwender die im Auftrag der Bürgerinitiative Lange M. e. V. erstellte „Analyse und Bewertung der Verkehrsuntersuchung von IVV zum Hochschulcampus Nord“ der RegioConsult Verkehrs- und Umweltmanagement von Dezember 2008 ein. Die Analyse kommt unter anderem zu dem Ergebnis, dass die verkehrliche Erschließung des geplanten Hochschulcampus nicht gesichert sei. Die Verkehrsprognose der IVV gehe von unrealistischen Verkehrszahlen aus. Am 28. April 2009 beschlossen der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin und der Vorsitzende des Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses den Bebau-ungsplan Nr. II/G 20 erneut als Entwurf mit der Änderung der Einfügung einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB. Ferner beschlossen sie, den geänderten Bebauungsplanentwurf mit einer auf zwei Wochen verkürzten Frist erneut auszulegen. Der 2. Entwurfsbeschluss wurde in örtlichen Tageszeitungen am 30. April 2009 mit dem Hinweis öffentlich bekannt gemacht, dass der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 11. Mai 2009 bis einschließlich 25. Mai 2009 öffentlich ausliege. Am 25. Mai 2009 gingen bei der Antragsgegnerin Einwendungsschreiben der Antragsteller ein, die bereits zuvor am 7. Januar 2009 Einwendungen gegen die Planung geltend gemacht hatten. Die Antragsteller äußerten sich in Sonderheit zur Lärm- und Parkplatzproblematik, der verkehrlichen Erschließung und dem mit der Planung verbundenen Natureingriff. Der 2. Entwurfsbeschluss verbessere die problematische Verkehrssituation in keiner Weise. In seiner Sitzung am 16. Juni 2009 genehmigte der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss die Dringlichkeitsentscheidung vom 28. April 2009. In seiner Sitzung am 25. Juni 2009 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. II/G 20 als Satzung. Den Satzungsbeschluss machte die Antragsgegnerin am 27. August 2009 in örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt. Die Fachhochschule im Sondergebiet SO 1 befindet sich im Bau und soll zum Beginn der Sommersemesterferien 2013 fertiggestellt sein. Die Aufnahme des Lehrbetriebs avisiert die Antragsgegnerin für September 2013. Am 26. Oktober 2010 beschloss der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Erstaufstellung des Bebauungsplans Nr. II/G 21 „Stadtbahn zum D1. Nord“. In der diesbezüglichen Planbegründung heißt es (siehe dort S. 2), das Plangebiet umfasse die Trasse der geplanten Verlängerung der Stadtbahnlinie 4, die zukünftige Verkehrsfläche der E.----straße westlich der Schloßhofstraße sowie einen begleitenden, etwa 30 m breiten Korridor beidseitig der Stadtbahntrasse. Der Bebauungsplan Nr. II/G 21 sei erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Stadtbahn von der derzeitigen Endhaltestelle am M1. bis zur Schloßhofstraße sowie für den Ausbau der E.----straße zu schaffen (siehe dort S. 4). Stadtbahnverlängerung und Ausbau E.----straße seien wiederum Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Hochschulcampus Nord. Bezüglich der Stadtbahn besitze der Bebauungsplan Nr. II/G 21 planfeststellenden Charakter. Um die Planungen für die Universität nicht zu behindern, sei es erforderlich, das notwendige Planungsrecht für die Stadtbahnverlängerung und den Ausbau der E.----straße so schnell wie möglich in einem Bebauungsplanverfahren zu schaffen. Das Lärmgutachten des afi zum Bebauungsplan Nr. II/G 21 spricht davon, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen an der E.----straße und T1.--------straße wie lärmgeminderter Straßenbelag, Lärmschutzwände oder Lärmschutzwälle zu prüfen seien. Außerdem sei passiver Lärmschutz in Form von Gleisschmieranlagen, Lärmschutzwänden oder Lärmschutzwällen zu erwägen. Falls aktive Schallschutzmaßnahmen nicht umgesetzt werden könnten und Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV vorlägen oder auch mit aktiven Schallschutzmaßnahmen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der16. BImSchV vorlägen, seien passive Schallschutzmaßnahmen mit den betroffenen Hauseigentümern abzustimmen. Bereits zuvor am 16. Dezember 2009 hatten die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und am 11. März 2010 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE - abgelehnt. Zur Begründung des fortgeführten Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren - 2 B 304/10.NE - vertiefend und ergänzend vor, der Behindertenbeirat sei verfahrensfehlerhaft nicht angehört worden. In materieller Hinsicht sei zu überprüfen, ob der angefochtene Bebau-ungsplan mit dem Gebietsentwicklungsplan „Teilabschnitt Oberbereich C. “ vereinbar sei. Die Fachhochschule C. mit dem weiteren Standort N1. sei von diesem anders als die Universität C. nicht als allgemeiner Siedlungsbereich für zweckgebundene Nutzungen übernommen worden. Angesichts dessen wäge die Antragsgegnerin nicht hinreichend ab, ob es mit Blick auf den massiven Bevölkerungsverlust einerseits und die ohnehin fehlende Bündelung oberzentraler Einrichtungen andererseits sinnvoll sei, die Fachhochschule am Standort C. auf dem D1. zu errichten. Hinzu komme, dass der Gebietsentwicklungsplan die entsprechende Wohnbaupolitik als Priorität vorgebe, zumal das gerade erst erschlossene Wohngebiet I1. I. direkt an den D1. Nord grenze. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Der wesentliche Problempunkt der Erschließung des Hochschulcampus Nord bleibe ungelöst. Die Antragsgegnerin plane nun nicht mehr, die Verlängerung der Stadtbahntrasse in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren festzusetzen. Vielmehr beabsichtige sie dazu die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. II/G 21, von dem völlig offen sei, ob er Wirksamkeit erlangen werde. Die Antragsgegnerin habe den Belang der verkehrlichen Erschließung des D1. zudem wegen einer nicht nachvollziehbaren Prognosebasis fehlerhaft abgewogen. Die Antragsgegnerin gehe von 2.805 FH-Studierenden aus, obwohl die zutreffende Zahl 6.116 betrage. Fehlerhaft sei auch die Prognose der Verkehrsstärken. Es sei realistischer Weise von zusätzlich 2.300 bis 10.300 Kfz-Fahrten am Tag auszugehen und nicht - wie die Antragsgegnerin es tue - von 2.700 Kfz-Fahrten pro Tag. Selbst wenn man den Angaben der Antragsgegnerin zum Modal-Split hypothetisch folge, komme man auf zusätzlich minimal 2.704 bis maximal 4.920 Fahrten. Die Antragsgegnerin prognostiziere einen zu geringen Stellplatzbedarf. Notwendig seien nicht nur 1.056 Stellplätze. Selbst unter der unrealistischen Annahme eines Modal-Split motorisierter Individualverkehr (MIV) zu öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) von 30:70 fehlten im Mittel 2.262 Stellplätze. Wegen des erhöhten Parkplatzsuchverkehrs müssten auch die Lärmberechnungen neu erfolgen. Schließlich habe die Antragsgegnerin die Belange von Natur und Landschaft und die Bedeutung des Grünzugs „Lange M. “ als Qualitätsmerkmal für die angrenzenden Wohngebiete fehlgewichtet. Der Umweltbericht sei genauso fehlerhaft wie der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag. Die Antragsteller beziehen sich dazu namentlich auf die „Analyse und Bewertung der artenschutzrechtlichen Untersuchung von KBFF unter Berücksichtigung der faunistischen Erfassungen von KBFF und F. zum Hochschulcampus Nord“ der RegioConsult von Dezember 2008, die „Stellungnahme zum Umweltbericht des 2. Entwurfs des Bebauungsplans Nr. II/G 20“ von Mai 2009 und die „Stellungnahme zur Erwiderung der Stadt C. vom 30.03.2010“ von April 2010 (XXI). In Bezug genommen wird außerdem die Stellungnahme der S. „zu Unterlagen der Akteneinsicht zur Abwägung der Verkehrsbelastung“ von März 2010, die „Stellungnahme zum Lärmgutachten“ der S. von März 2010, die „Stellungnahme zur Erwiderung des Amtes für Verkehr zur Bewertung des IVV-Gutachtens Nr. 7") von März 2010 sowie die „Analyse und Bewertung des Verkehrsgutachtens von IVV zum Hochschulcampus 2009“ von Mai 2009, beide ebenfalls gefertigt von S. . Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. II/G 20 „Hochschulcampus Nord“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Vorsitzende des Beirats für Behindertenfragen sei als beratendes Mitglied des Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses benannt worden. Dadurch sei der Behindertenbeirat am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Im Übrigen begründe eine Nichtbeteiligung des Behindertenbeirats keinen beachtlichen Verfahrensfehler. Die Bezirksregierung E1. habe als Bezirksplanungsbehörde der Planung zugestimmt. Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung bestehe die rechtliche Möglichkeit, anstelle des Planfeststellungsverfahrens zur Stadtbahnverlängerung einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan zu beschließen. Das letztgenannte Verfahren bringe einen zeitlichen Vorteil und ermögliche eine schnellere Entwicklung des Hochschulcampus Nord. Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. II/G 21 seien keine Stellungnahmen eingegangen, die darauf schließen ließen, dass die Stadtbahnverlängerung nicht realisierbar wäre. Die übrigen von den Antragstellern vorgetragenen Abwägungsfehler lägen nicht vor. Die angestellten Prognosen seien nicht zu beanstanden. Was die Zahl der Studierenden anbelange, liege dem Verkehrsgutachten für das Campusgelände eine Zahl von 6.500 Studierenden und 1.720 Beschäftigten zugrunde, die sich auf verschiedene Module verteilten. Auf dieser Grundlage seien das verkehrliche Konzept und der Bebauungsplan entstanden. Die Prognose der Verkehrsstärken sei fehlerfrei, wie sich insbesondere aus der ergänzenden Stellungnahme der IVV vom 20. Mai 2010 ergebe, die auch auf die Stellungnahme der S. von April 2010 eingehe. Die Höhe der Kfz-Verkehrsstärken ergebe sich aus dem Gesamtverkehrsaufkommen und dem Modal-Split, die Berechnungsergebnis einer Verkehrssimulation seien. Abwägungsfehler seien auch weder im Hinblick auf die Lärmbelastung noch im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft aufgetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Hauptsache- und des Eilverfahrens, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge (10 Hefte), der Pläne (8 Hefte) und der von den Antragstellern eingereichten Unterlagen (5 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Dass die Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sind, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. April 2010- 2 B 304/10.NE - ausgeführt. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag darüber hinaus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gemäß innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans gestellt und sie sind mit ihren Einwendungen nicht nach § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Denn jedenfalls haben sie während der erneuten (zweiten), aufgrund von§§ 3 Abs. 2, 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgten Auslegung des geänderten Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen gegen die Planung vorgetragen und damit den Anforderungen des § 47 Abs. 2 a) VwGO genügt. Die Präklusionsbestimmung differenziert nicht danach, ob der Antragsteller während jeder öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Zuge eines Planaufstellungsverfahrens fristgerechte Einwendungen vorgetragen hat. Es reicht grundsätzlich, wenn dies - wie hier - einmal der Fall war. Vgl. zum Verständnis des § 47 Abs. 2 a) VwGO auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, DVBl. 2010, 779 = juris Rn. 14 f.; Bay. VGH, Urteil vom 5. April 2011 - 14 N 11.552 -, juris Rn. 16. II. Der Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. II/G 20 „Hochschulcampus Nord“ der Antragsgegnerin ist wirksam. 1. Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. September 2011 rügen, die Antragsgegnerin habe bei der Planaufstellung den Behindertenbeirat nicht angehört, liegt darin kein beachtlicher Verfahrensfehler. Weder die §§ 3 ff. BauGB noch die §§ 40 ff. GO NRW schreiben eine Beteiligung des Behindertenbeirats im Bebau-ungsplanverfahren vor. Insbesondere gehört er als bloßes innergemeindliches beratendes Gremium nicht zu den Trägern öffentlicher Belange im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die im Bebauungsplanverfahren anzuhören sind, soweit ihr Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. Im Übrigen ist die Rüge der Nichtbeteiligung des Behindertenbeirats verspätet und daher unbeachtlich. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird unter anderem eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 4 a Abs. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung - hier am 27. August 2009 - geltend gemacht worden ist. Eine entsprechende Regelung enthält § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW für die Verfahrensnormen der Gemeindeordnung. Auf diese Rechtsfolgen weisen - wie§§ 215 Abs. 2 BauGB, 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW es verlangen - die öffentlichen Bekanntmachungen des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. II/G 20 hin. Weitere nach §§ 214 f. BauGB, 7 GO NRW rügepflichtige formelle Fehler des Bebauungsplans bringen die Antragsteller nicht an. Nicht rügepflichtige formelle Fehler sind nicht ersichtlich. 2. Der Bebauungsplan Nr. II/G 20 unterliegt auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere lassen sich seine Sondergebietsausweisungen auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauNVO stützen (dazu a), fehlt ihm nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu b) und verstößt er nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB (dazu c). Auch eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor (dazu d). a) Bedenken gegen das Vorliegen einer bauplanungsrechtlichen Ermächtigung für die Festsetzungen des Bebauungsplans und deren Bestimmtheit werden von den Antragstellern nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Namentlich stehen die Sondergebietsausweisungen SO 1 bis SO 4 mit § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauNVO im Einklang. Trifft die Gemeinde eine Sondergebietsfestsetzung nach § 11 BauNVO, dessen Abs. 2 Satz 2 als in Betracht kommende Sondergebiete auch Hochschulgebiete aufführt, ist sie bei der Regelung der Art der Bebauung nicht an die in §§ 2 bis 10 BauNVO angeführten Nutzungsarten gebunden. Auch soweit sie einen Begriff aus dem Nutzungsartenkatalog der Baunutzungsverordnung verwendet, ist sie nicht gehindert, ihn entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets zur Konkretisierung der von ihr verfolgten Planungsabsichten einzusetzen und abzuwandeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1998 - 4 B 60.98 -, BRS 60 Nr. 30 = juris Rn. 7 (im Hinblick auf die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Gesamthochschule“); OVG LSA, Urteil vom 29. April 2005 - 2 K 328/00 -, juris Rn. 47 (ebenfalls zur Festsetzung eines Hochschulgebiets). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin bei der Ausweisung der Sondergebiete SO 1, SO 2, SO 3 und SO 4 als Teile des „Sondergebiets Hochschule“ gerecht geworden. Sie hat entsprechend ihren in der Planbegründung (siehe dort C 22 ff.) dokumentierten Planungsabsichten Sondergebiete geschaffen, die sich nach der in ihnen zulässigen Nutzungsart wesentlich von den Baugebietstypen der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheiden. Die Antragsgegnerin setzt einen Standort für (Fach-)Hochschul- und hochschulnahe (Forschungs- und Entwick-lungs-) Einrichtungen fest, der auf ihre Planungsintention konkret zugeschnitten ist. Die besondere Zweckbestimmung der einzelnen Sondergebiete und die in ihnen jeweils zulässige Art der baulichen Nutzungen beschreibt der Bebauungsplan Nr. II/G 20 hinreichend bestimmt, wie aus seinem Teil B „Textblatt“ im Einzelnen hervorgeht. b) Der Bebauungsplan Nr. II/G 20 ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. aa) Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4;OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 120, vom 25. Ja-nuar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -,juris Rn. 55. Das ist hier nicht der Fall. Der Planung liegt eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Wie bereits erwähnt, will die Antragsgegnerin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zentralen FH-Standort in der Nachbarschaft zur Universität kreieren und darüber hinaus ihren Hochschulstandort aufwerten, indem sie - anders als bislang - externen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen ein Ansiedlungspotential zur Verfügung stellt. Damit verfolgt die Antragsgegnerin die städtebaulich legitimen Belange des Bildungswesens (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) sowie der Wirtschaft (§ 1Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB) und setzt zudem ein von ihr beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept um, was auch für sich genommen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB einen gesetzlich sanktionierten städtebaulichen Belang darstellt. bb) Gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, für das „Sondergebiet Hochschule“ bestehe kein Bedarf. Die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hängt nicht von dem Nach-weis ab, dass für die Planung ein unabweisbares Bedürfnis vorhanden ist. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, im Vorgriff auf zukünftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Die Gemeinde soll im Rahmen ihres weiten Planungsermessens Städtebaupolitik betreiben. Eine konkrete Bedarfsanalyse erfordert dies nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002- 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 33, Beschlüsse vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 = juris Rn. 5, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3. Nach diesen Grundsätzen muss die Antragsgegnerin, um die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu erfüllen, nicht nachweisen, dass die geplanten Einrichtungen in Zukunft durch Studierende hinreichend ausgelastet sein oder von Forschungsinstituten in Anspruch genommen werden. Mit dem Planungsansatz, ihren (Fach-)Hochschulstandort attraktiver zu machen, betreibt sie zukunftsgerichtete Städtebaupolitik. Dies ist ihr durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gestattet und nicht davon abhängig, wie sich die Studierendenzahlen in den nächsten Jahren entwickeln. Davon abgesehen hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung in plausibler Weise auf eine Prognose der Kultusministerkonferenz von Oktober 2005 mit einem Prognosehorizont bis ins Jahr 2020 gestützt. Aus dieser Prognose gehe - so heißt es in der Abwägung - hervor, dass die Studierendenzahl im Jahr 2014 ihren Höhepunkt erreichen und auch im Jahr 2020 noch auf dem Niveau der Jahre 2003/2004 liegen werde. Damit hat die Antragsgegnerin dargetan, dass ihre Planung - was den FH-Standort angeht - zumindest auf absehbare Zeit nicht an der Bedarfssituation vorbeigeht. cc) Es ist im Lichte des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan Nr. II/G 20 nach dem Planungskonzept der Antragsgegnerin beginnend mit dem Sondergebiet SO 1 in mehreren Abschnitten verwirklicht werden soll, deren Schlusspunkt die Sondergebiete SO 2 und SO 3 bilden, in denen nach der festgesetzten Bedingung bauliche Anlagen erst dann zulässig sind, wenn ge-währleistet ist, dass bis zur Aufnahme der damit zulässigen Nutzungen die Anbindung der Planstraße B an die T1.--------straße und die Verlängerung der Stadtbahn realisiert sind. Eine (Bauleit-)Planung in Abschnitten ist grundsätzlich zulässig, wenn sie auf der Grundlage einer konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen wird. Jeder Abschnitt, der einer eigenständigen Planung unterworfen wird, muss eine eigenständige städtebauliche Funktion erfüllen können. Mit diesen Voraussetzungen soll gewährleistet werden, dass die Teilplanung auch dann nicht - als „Planungstorso“ - sinnlos wird, wenn sich das Gesamtplanungskonzept nachträglich als nicht realisierbar erweist oder aufgegeben wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2002- 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 46 f., vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = BRS 62 Nr. 4 = juris Rn. 19, und vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 = BRS 58 Nr. 7 = juris Rn. 39 (jeweils zur Straßenplanung). Gemessen daran mangelt es der Planung auch nicht wegen der Aufspaltung ihrer Umsetzung in verschiedene Abschnitte an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Die Bildung der Abschnitte ist in die dargestellte konzeptionelle Gesamtplanung eingebettet und es steht nicht zu befürchten, dass im Zuge der Planverwirklichung städtebaulich sinnlose „Planungstorsos“ entstehen. Das über die Planstraße A und von der existierenden Stadtbahnhaltestelle Wellensiek her erschlossene Sondergebiet SO 1, das zuerst bebaut wird, erfüllt als neuer FH-Standort auch losgelöst von den übrigen Sondergebieten, die eine anderweitige Nutzungsausrichtung haben, einen selbständigen städtebaulichen Zweck und droht daher nicht, ein „Planungstorso“ zu werden. Dass die nördlichen Sondergebiete SO 2 und SO 3 nicht planerisch in der Luft hängen, weil das Erschließungskonzept der Antragsgegnerin, das maßgebend auf der Verlängerung der Stadtbahntrasse der Linie 4 und der Anbindung der Planstraße B als Verlängerung der E.----straße an die T1.--------straße beruht, nicht aufgeht, verhindert die auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB - rechtmäßig - festgesetzte und sich gleichermaßen in die Gesamtplanung einfügende Bedingung. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann in einem Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen bis zum Eintritt bestimmter Umstände unzulässig sind. Von diesem planungsrechtlichen Instrument durfte die Antragsgegnerin in der gegebenen Planungssituation Gebrauch machen, weil sie sich mit Blick auf ihr Erschließungskonzept in einer außergewöhnlichen städtebaulichen Situation befand, die sich besser mit einer Bedingung lösen lässt als ohne. Vgl. zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB: OVG NRW, Urteil vom7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 183; OVG LSA, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 K 102/09 -, juris Rn. 54 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien, Bundestags-Drucksache 15/2250, S. 49; Söfker, in: Ernst/Zin-kahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Januar 2005, § 9 Rn. 240l f. Die von der Antragsgegnerin für die Umsetzung der Gesamtplanung angestrebte möglichst optimale Erreichbarkeit des neuen Hochschulcampus mit dem ÖPNV und das von ihr im Rahmen der Verkehrsprognose zugrunde gelegte Mischungsverhältnis zwischen MIV und ÖPNV setzt integral voraus, dass die Stadtbahntrasse in das Campusgelände fortgeführt wird. Um zu verhindern, dass der An- und Abfahrtverkehr zu und von dem D1. in der näheren Umgebung zu untragbaren Verkehrsverhältnissen führt, weil der MIV-Anteil ohne die Stadtbahnverlängerung höher ausfällt als erwartet, ist es städtebaulich folgerichtig, dass die Antragsgegnerin die Nutzungsaufnahme in den Sondergebieten SO 2 und SO 3 im letzten Abschnitt der Planung von der ins Auge gefassten Kompletterschließung abhängig macht. Die festgesetzte Bedingung ist auch hinreichend bestimmt und ihrem Eintritt stehen keine absehbaren zwingenden Hindernisse entgegen. Vgl. zu dem letztgenannten Erfordernis: OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 183 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 245/09.N -, juris Rn. 93; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand Januar 2005, § 9 Rn. 240 m. Die Bedingung beschreibt die Umstände, die für die Zulassung von Vorhaben in den Sondergebieten SO 2 und SO 3 eintreten müssen, hinreichend konkret. In Anlehnung an das begriffliche Verständnis der „Sicherung der Erschließung“ in §§ 30, 34 BauGB muss für den Bedingungseintritt nach objektiven Kriterien erwartet werden können, dass spätestens bei der Nutzungsaufnahme die Anbindung der Planstraße B an die T1.--------straße benutzbar erfolgt ist und dass die Stadtbahn ihren Betrieb auf der fertiggestellten verlängerten Trasse aufgenommen hat. Die Bedingung hat auch eine realistische Verwirklichungsperspektive. Im gemäߧ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses beabsichtigte die Antragsgegnerin, die planungsrechtliche Grundlage für die Stadtbahnverlängerung in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren herbeizuführen (siehe dazu die Planbegründung C 27 f.). Dass dies ein prinzipiell gangbarer Weg ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 29. April 2010- 2 B 304/10.NE -, S. 14 des amtlichen Umdrucks, bestätigt. Da die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu beurteilen ist, ist es im Grundsatz unerheblich, dass sich die Antragsgegnerin zwischenzeitlich dafür entschieden hat, für die Verlängerung der Stadtbahntrasse und den damit zusammenhängenden Ausbau der E.----straße den (planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplan Nr. II/G 21 „Stadtbahn zum D1. Nord“ aufzustellen. Davon abgesehen lässt der Austausch des planungsrechtlichen Instrumentariums die Verwirklichungsperspektive der Bedingung des Bebauungsplans Nr. II/G 20 - und damit auch die städtebauliche Erforderlichkeit des Konstrukts einer abschnittsweisen Planumsetzung - nicht in einem anderen Licht erscheinen. Mit Blick auf die Planbegründung des Bebau-ungsplans Nr. II/G 21 ist nicht zu erkennen, dass einem Beschluss dieses Planentwurfs als Satzung zwingende tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entge-genstehen könnten. Auch die zeitliche Realisierungsaussicht hat sich nicht er-kennbar und entscheidungsrelevant verschoben. Auf die Einzelheiten der Zulässigkeit eines Konflikttransfers in nachgelagerte Verfahren soll weiter unten im Kontext mit der Abwägungsgerechtigkeit der streitgegenständlichen Planung eingegangen werden. dd) Dem Bebauungsplan Nr. II/G 20 fehlt schließlich die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht, weil er insgesamt auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vollzugsunfähig wäre. Insbesondere ergibt sich eine Vollzugsfähigkeit nicht daraus, dass er beziehungs-weise seine Umsetzung an den naturschutzrechtlichen Regelungen des Artenschutzes scheiterte. Vgl. zu dieser Spielart eines Vollzugshindernisses: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997- 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 138, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 72, und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 111; Hess. VGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08.N -, NuR 2009, 646 = juris Rn. 39. Die Aufstellung von Bebauungsplänen lässt die artenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes - im zur Entscheidung stehenden Fall anwendbar in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 25. Juni 2009 gültigen Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der Fassung des Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, 2008 I S. 47), im Folgenden als „alte Fassung (a. F.)“ bezeichnet - namentlich die in § 42 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG a. F. zum Schutz bestimmter Arten normierten Zugriffs-, Störungs-, Besitz- und Vermarktungsverbote, die durch § 10 Abs. 2 Nr. 9 bisNr. 11 BNatSchG a. F., in denen die Begriffe „europäische Vogelarten“, „besonders geschützte Arten“ und „streng geschützte Arten“ näher definiert sind, ergänzt werden - mit der Konsequenz unberührt, dass diese Verbote auch bei der Zulassung von Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen greifen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 142, und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 114. Allen Zugriffsverboten des § 42 BNatSchG a. F. ist gemeinsam, dass gegen sie regelmäßig nur durch tatsächliche Handlungen verstoßen werden kann. Die Aufstellung von Bebauungsplänen als solche - jedenfalls soweit sie keinen planfest-stellungsersetzenden Charakter haben - stellt grundsätzlich keine Handlung dar, die einen der genannten Verbotstatbestände erfüllen kann. Eine Erfüllung von Verbotstatbeständen kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn in Umsetzung des Bebauungsplans konkrete (Bau-)Vorhaben realisiert werden sollen. Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans - und seine städtebauliche Erforderlichkeit aus diesem Blickwinkel - kommt es somit in einem ersten Schritt darauf an, ob bei Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen artenschutzrechtliche Verbote verletzt werden können und - bejahendenfalls - in einem zweiten Schritt, ob diese Vollzugshandlung noch durch Erteilung einer Befreiung nach § 62 BNatSchG a. F. ermöglicht werden kann. Nicht die Befreiung als solche, wohl aber das Vorliegen einer Befreiungslage ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans. Nur insoweit sichert das Erfordernis der Vollzugsfähigkeit des Plans die Beachtung naturschutzrechtlicher Handlungsverbote bereits im Verfahren der Planaufstellung. Ist eine Befreiungslage gegeben, ist der Plangeber nicht aus Gründen des Artenschutzes gehindert, in diese hineinzuplanen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997- 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 144, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 98, und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 120; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Februar 2008- 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514 = juris Rn. 28 f. In tatsächlicher Hinsicht setzt die Beurteilung, ob einem Bebauungsplan ein dauerhaftes artenschutzrechtliches Vollzugshindernis entgegensteht, eine entsprechende prognostische Bewertung voraus. Neben beziehungsweise über das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB hinaus hat die Gemeinde im Verfahren der Planaufstellung mit der gebotenen Ermittlungstiefe vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob artenschutzrechtliche Hindernisse vorliegen und von Festsetzungen Abstand zu nehmen, denen ein dauerhaftes rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegen stünde. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 146, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 74, und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 140. Die Gemeinde hat zu prüfen, ob nach den ihr - gegebenenfalls bis zum Inkraftsetzen des Bebauungsplans - vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Stellt sich erst nach der Bekanntmachung und damit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einer Umsetzung des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen, vermag dies die Gültigkeit des in Kraft gesetzten Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 148, und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 142. Mit Blick auf die Bestandserfassung und die Ermittlung der konkreten Betroffen-heiten der Arten setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen. Die Bestandsaufnahme muss die planende Gemeinde in die M. versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände und möglicher Befreiungslagen zu überprüfen. Diese Daten verschafft sich die Gemeinde in der Regel durch Bestandsaufnahmen vor Ort und durch die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse aus Fachkreisen. Das verpflichtet die Gemeinde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreichen, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchung zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung der Planung ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 150, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 74. Liegen hinreichend aussagekräftige naturschutzfachliche Bewertungen vor, sind diese nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 152, und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 159 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 65 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin unüberwindbare artenschutzrechtlich bedingte Vollzugshindernisse zu Recht ausgeschlossen. (1) Nach den naturschutzfachlichen Erkenntnissen, die der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorlagen, kommt es bei einer Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. II/G 20 voraussichtlich zu keinem Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 42 Abs 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG a. F.. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Da die Erfüllung dieses Tatbestands voraussetzt, dass sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko für die planbetroffene lokale Tierpopulation - als einer biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG a. F.) - durch das geplante Vorhaben deutlich- signifikant - steigert und dabei mitzuberücksichtigen ist, ob die Gefahrenschwelle nicht aufgrund von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in einem - nicht signifikant erhöhten - Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 90 f., und vom12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 219; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 158 und 175, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717= juris Rn. 98, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 143, 145 und 177 ff., scheidet die Annahme eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. ersichtlich aus. Wie es in der Planbegründung zu Recht heißt (siehe dort C 42), birgt der Betrieb des Hochschulcampus als solcher keine spezifische und signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos im Sinne des§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. in sich. Das Plangebiet wird gegenwärtig großenteils zu landwirtschaftlichen und kleingärtnerischen Zwecken gebraucht. Es ist daher in seiner artenschutzrechtlichen Wertigkeit als Biotop von vergleichs-weise geringer Relevanz (siehe dazu auch D 7 und D 12 des Umweltberichts). Soweit mit der baulichen Nutzung des D1. überhaupt eine Risikosteigerung einhergeht, liegt diese nicht über der im Naturraum stets gegebenen Gefahrenschwelle, sondern ist eine im Hinblick auf § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F. unerhebliche, durch Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen jedenfalls abgemilderte bloße Verschlechterung der Erhaltungsbedingungen für die lokale Tierpopulation. Zu dem von der Antragsgegnerin dazu zusammengestellten Maßnahmenbündel gehören - zum Schutz der Fledermäuse vor Lichteinwirkungen - die Reduzierung der Beleuchtung des Baustellenbereichs auf ein notwendiges Maß und die Beleuchtung des Außenbereichs der Baulichkeiten nur mit punktgenauen, wenig diffusen Leuchten, die eine geringe Anziehungskraft auf Insekten haben (siehe dazu C 42 f. der Planbegründung und D 15 f. und D 17 des Umweltberichts, S. 26 der Faunistischen Untersuchung Fledermäuse), die Verwendung weniger transparenter Materialien bei Fenstern gegen Vogelschlag (siehe dazu C 43 der Planbegründung, D 16 und D 17 des Umweltberichts), die Aufwertung der Teilhabitate des Rebhuhns - das zudem in der nördlich an das Untersuchungsgebiet angrenzenden Feldflur ausreichend geeignete(Ausweich-)Lebensräume vorfinde - im Untersuchungsgebiet durch die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen A 1 (Entwicklung von Waldmantel mit Waldsaum) und A 6 (Entwicklung von Offenlandstrukturen mit Gras- und Staudenfluren) (siehe dazu C 43 der Planbegründung, D 16 des Umweltberichts, S. 62 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags) sowie die Umsetzung der Nistkästen des Feldsperlings unter Vermeidung der Nestaufgabe außerhalb der Brutzeit zwischen Oktober und Januar (siehe dazu C 43 f. der Planbegründung, D 16 und D 17 des Umweltberichts, S. 70 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags). Für Letzteres sieht der Bebauungsplan die Ausgleichsmaßnahme A 8 vor. Daneben trägt die Beibehaltung von Grün- und Waldflächen rund um das neue Campusgelände insgesamt dazu bei, dass das Areal seinen naturnahen Charakter in weiten Teilen behält und seine (Jagd-)Habitatfunktionen zugunsten der lokalen Tierpopulationen weiterhin erfüllen kann (so auch D 13 des Umweltberichts). Bei der Realisierung des Bebauungsplans Nr. II/G 20 wird voraussichtlich gleichfalls nicht zwingend gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. verstoßen. Nach dieser Bestimmung ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist im Anschluss an die Gesetzesbegründung, vgl. Bundestags-Drucksache 16/5100, S. 11, insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies mit Blick auf den art- beziehungsweise populationsbezogenen Schutzansatz der Vorschrift für den jeweiligen Einzelfall untersucht und beurteilt werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 =juris Rn. 230 und 258; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 194, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 183. Als Störungshandlungen kommen die Verkleinerung der Jagdhabitate sowie die Unterbrechung von Flugrouten und Irritationen der Tiere durch den Betrieb der geplanten Anlage in Betracht. Störungen dieser Art müssen aber - um erheblich zu sein - nach den örtlichen Verhältnissen einen spezifischen Bezug zu den durch das Störungsverbot geschützten Lebensstätten haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 =juris Rn. 230 und 258; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 196, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 183. Gemessen an diesen Vorgaben wird eine Realisierung des Hochschulcampus Nord nicht zwangsläufig mit einem Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchGa. F. verbunden sein. Nach dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist die Störung der planbetroffenen und vom Schutzbereich des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. erfassten Populationen sowohl im Hinblick auf die Avifauna (siehe dort im Einzelnen S. 53 ff.) als auch im Hinblick auf die Fledermausarten (siehe dort dazu im Einzelnen S. 63 f.) nicht erheblich. Diese Einschätzung teilt die Faunistische Untersuchung Fledermäuse für die Fledermäuse (siehe dort S. 23 ff.). Begründet wird diese naturschutzfachliche Einschätzung im Wesentlichen damit, dass bei allen Vogelarten aufgrund ihrer geringen Fluchtdistanzen und der Toleranz gegenüber anthropogenen Störungen nicht von einer Störwirkung auszugehen sei, die sich auf den Reproduktionserfolg der Brutpaare beziehungsweise auf den Erhaltungszustand der lokalen Population auswirke (siehe dazu S. 55 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags). Bei den Fledermäusen führe die Errichtung des Hochschulcampus Nord zwar zu einem Verlust von bisherigen Biotop- und Lebensraumfunktionen (siehe dazu S. 23 ff. der Faunistischen Untersuchung Fledermäuse). Allerdings hätten keine Quartiere nachgewiesen werden können, die im Rahmen der Baumaßnahme gefährdet wären und komme es nicht zur Zerschneidung von Lebensräumen der nachgewiesenen Fledermausarten. (2) Die naturschutzfachlichen Annahmen, welche die Verneinung der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG a. F. tragen, beruhen auf ausreichenden Ermittlungen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Nach der Planbegründung (siehe dort C 42 ff.), dem Umweltbericht (siehe dort ausführlich D 7 ff., D 12 ff. und D 15 ff.) und den vorliegenden, im Planaufstellungsverfahren von der Antragsgegnerin eingeholten naturschutzfachlichen Erkenntnissen stellt sich der Bestand planbetroffener Tierarten im Untersuchungsbereich, der über das Plangebiet hinausgeht und die angrenzenden Feldflächen miterfasst (siehe dazu S. 29 f. des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags), wie folgt dar: Im Rahmen der Umweltprüfung sei eine Kartierung der Artengruppen Amphibien, Vögel, Reptilien, Fledermäuse und Heuschrecken erfolgt. Für Heuschrecken, Amphibien und Reptilien hätten sich keine Nachweise von besonderer Bedeutung ergeben. Im Zuge der avifaunistischen Untersuchungen seien allerdings 48 Vogelarten - § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) bb) BNatSchG a. F. zählt alle „europäischen Vogelarten“ zu den besonders geschützten Arten - als aktuell sichere oder mögliche Brutvögel kartiert worden (siehe im Einzelnen S. 18 ff. der Ökologischen Grunddatenerfassung, S. 35 ff. des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags), wobei die Bedeutungsschwerpunkte aus avifaunistischer Sicht entlang des Babenhauser und Gellershagener Bachtals und - abgesehen vom Feldsperling, der in der Kleingartenanlage westlich des Wäldchens Lange M. und im Wohngebiet D.------straße Nistkästen als Brutplatz nutze, und dem Rebhuhn (siehe dazu S. 46 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags), welches das Plangebiet ebenso wie der Rotmilan als Nahrungshabitat frequentiere (siehe dazu D 7 des Umweltberichts) - weniger im Bereich der offenen Feldflur des Zentrums des Plangebiets lägen. Hinzu komme die Schleiereule als ehemaliger Brutvogel in der Scheune des Hofs I. . 13 Vogelarten seien als Nahrungsgäste und vier weitere als Durchzügler beobachtet worden; es gebe zudem besetzte Reviere des Mäusebussards. Die Bereiche Kleingartennutzung, Feldgehölz Lange M. und die Siedlung D.------straße hätten darüber hinaus lokale Bedeutung als Jagdhabitat für - nach§ 10 Abs. 2 Nr. 10 b) aa) BNatSchG a. F. streng geschützte - Fledermausarten wie Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Kleinabendsegler und Braunes Langohr, was einem mittleren Arteninventar entspreche (siehe D 7 des Umweltberichts, S. 7 ff. und S. 23 ff. der Faunistischen Untersuchung Fledermäuse, S. 31 ff. des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags). Die Aktivitätsschwerpunkte der festgestellten Fledermauspopulation zeichneten sich in den Talräumen des Babenhauser Bachs und des H. Bachs, in der Waldfläche Lange M. , der Siedlung D.------straße sowie im Bereich der N2. ab und seien von lokal hoher Bedeutung. Im Zentrum des Plangebiets im Bereich des Wäldchens Lange M. seien ein gehäuftes Vorkommen der Zwergfledermaus und Einzelvorkommen von Großem und Kleinem Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Braunem Langohr und Bartfledermaus festgestellt worden. Für die Artengruppe der Fledermäuse sei ein Quartiernachweis aber ausschließlich für die Zwergfledermaus geführt worden (siehe D 15 des Umweltberichts). Spezifische Beeinträchtigungen durch den Bebauungsplan gehen nach den von der Antragsgegnerin gewonnenen naturschutzfachlichen Erkenntnissen (siehe dazu C 42 f. der Planbegründung, D 12 ff. und D 15 f. des Umweltberichts, S. 22 ff. des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags, S. 23 ff. der Faunistischen Untersuchung Fledermäuse) neben der Bautätigkeit lediglich durch Verkehr im Plangebiet, Lärm- und Lichtimmissionen gerade im Hinblick auf die Fledermäuse, durch Scheibenanflug für die lokale Avifauna und durch den Eingriff in die Brutstätten des Feldsperlings und des Rebhuhns aus, dessen Fortpflanzungsstätte zwar außerhalb des Vorhabengebiets liege, bei dem aber die Befürchtung begründet sei, es könnte wegen des großräumigen Lebensraumverlusts abwandern. Die Ermittlungstiefe der im Auftrag der Antragsgegnerin durchgeführten naturschutzfachlichen Erhebungen ist gemessen am Maßstab praktischer Vernunft ausreichend. Die auf ihrer Basis gezogenen Schlussfolgerungen erscheinen vertretbar und ermöglichen eine Beurteilung des Vorliegens der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG a. F. Im Frühjahr und Sommer 2007 wurden dazu anlässlich einer Grunddatenerfassung Geländekartierungen der Biotope und ausgewählter Tierartengruppen durchgeführt (siehe dazu zusammenfassend D 5 des Umweltberichts). Die Ökologische Grunddatenerfassung (siehe dort S. 2 ff.), der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (siehe dort S. 17 f.) und die Faunistische Untersuchung Fledermäuse (siehe dort S. 2 ff.) sprechen von insgesamt sechs Begehungen zum Nachweis von Amphibien ab März 2007, von fünf Begehungen zwischen Frühjahr und Spätsommer 2007 zur Feststellung von Reptilien, von sieben Begehungen zwischen März und Juli 2007 zur Erfassung der Avifauna und von acht Begehungen zwischen Mitte Mai und Mitte Oktober 2007 zur Bestandserhebung der Fledermäuse, wobei Detektoren und Fangnetze zum Einsatz gekommen seien. Daneben greift der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (siehe dort S. 16) auf die Darstellung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) zum Vorkommen planungsrelevanter Arten in Nordrhein-Westfalen und das Biotopkataster Nordrhein-Westfalen zurück, berücksichtigt er die Stellungnahme des BUND im Bebauungsplanverfahren für den Bebauungsplan „I1. I. “ und verwertet er die Antwort auf eine Anfrage bei der Biologischen Station Gütersloh/C. e. V. Die Ökologische Grunddatenerfassung (siehe dort S. 4) hat sich an der Kartieranleitung des LANUV NRW orientiert. Demgegenüber zeigen die Antragsteller nicht auf, dass die Erfassung der planbetroffenen Tierarten durch die Antragsgegnerin derart defizitär und methodisch unkorrekt wäre, dass sich das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG a. F. nicht hinreichend sicher beurteilen ließe beziehungs-weise, dass ein derartiger Verstoß entgegen der vorstehend dargelegten naturschutzfachlich fundierten Einschätzung der Antragsgegnerin gegeben wäre. Aus der von den Antragstellern in Bezug genommenen „Analyse und Bewertung der artenschutzrechtlichen Untersuchung von KBFF unter Berücksichtigung der faunistischen Erfassungen von KBFF und F. zum Hochschulcampus Nord“ der S. von Dezember 2008 und der „Stellungnahme zum Umweltbericht des 2. Entwurfs des Bebauungsplans Nr. II/G20“ von Mai 2009 der S. ergibt sich dies nicht. Soweit in der Analyse und Bewertung von Dezember 2008 von S. gerügt wird (siehe dort S. 13, S. 14 f., S. 37, S. 41 ff. und S. 46 ff.) - und dies die Stellungnahme von S. von Mai 2009 wieder aufgreift (siehe dort S. 6 ff.) -, die Erfassung der Avifauna im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sei mittels einer - unzureichenden - erweiterten Linientaxierung statt einer Revierkartierung erfolgt, die als Untersuchungsergebnisse nur relative Dichtewerte erbringe- weshalb etwa ein Feldschwirl- und Grünspechtvorkommen übersehen worden sein könnte - und dass die Fledermauserfassung der Faunistischen Untersuchung Fledermäuse in mehrerlei Hinsicht - zum Beispiel kein Einsatz von Telemetrie und Baumhöhlenkamera, keine Abdeckung der Paarungszeit, keine vollständige Abdeckung der Wochenstubenzeit - unzureichend sei, führt dies nicht auf ein entscheidungserhebliches Defizit der naturschutzfachlichen Untersuchungen. Für diese gibt es - wie erwähnt - keinen allgemeinverbindlichen Standard. Nach dem Maßstab praktischer Vernunft ermöglichen die im Auftrag der Antragsgegnerin unternommenen Erhebungen des Vogel- und Fledermausbestands im Untersuchungsgebiet ein für die Einschätzung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen der Planung repräsentatives Bestandsbild. Dies gilt insbesondere auch für die Feststellungen der Faunistischen Untersuchung Fledermäuse. Aufgrund des Einsatzes eines Bat-Detektors, der die Ortungslaute der Fledermäuse in für Menschen hörbare Frequenzen umwandelt und der in Begehungen zwischen Mai und Oktober 2007 (siehe S. 3 der Faunistischen Untersuchung Fledermäuse) - also auch während der Paarungszeit spätestens ab September - verwandt wurde und aufgrund von sechs Fangeinsätzen mit Gesamtnetzlängen zwischen 54,6 m und 93 m in der Hauptaktivitätsphase der Fledermäuse im Juli und August (siehe S. 3 f. der Faunistischen Untersuchung Fledermäuse) sieht sich die Bestandaufnahme der Fledermäuse keinen durchgreifenden naturschutzfachlich-methodischen Bedenken ausgesetzt. Die Möglichkeit allein, die naturschutzfachlichen Erhebungen womöglich auch anders und weitreichender durchzuführen, nimmt den von der Antragsgegnerin ihrer Planung zugrunde gelegten noch nicht die Plausibilität. Dass die naturschutzfachlichen Untersuchungen die etwaigen Auswirkungen der Verlängerung der Stadtbahntrasse auf die lokale Tierpopulation ausklammern, wie die Analyse und Bewertung von Dezember 2008 auf S. 16 ff., S. 60, S. 62 und zudem auf S. 31 f., S. 37 bezogen auf die Arealansprüche des Grünspechts und dessen Nahrungserwerbsterrain und den durch die Stadtbahntrasse zerschnittenen Gesamtlebensraum des Rebhuhns sowie auf S. 42, S. 52 f., S. 58 bezogen auf die Fledermäuse, kritisiert, ist nach dem Konfliktbewältigungskonzept des Bebauungsplans folgerichtig. Die Stadtbahnverlängerung sollte - aus der Sicht der Gutachtenerstellung und des Satzungsbeschlusses - Gegenstand eines eigenständigen Planfeststellungsverfahrens sein, in dem sie auch aus naturschutz- und artenschutzrechtlichem Blickwinkel geprüft würde. Nämliches gilt für den nunmehr in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. II/G 21 „Stadtbahn zum D1. Nord“, der gleichfalls nicht gegen zwingende artenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen darf. Dass aufgrund der nach Auffassung von S. unzureichenden Untersuchungsmethodik die Geschwisterarten Braunes und Graues Langohr sowie Große und Kleine Bartfledermaus nicht voneinander unterschieden werden könnten (siehe dort S. 21 und S. 23) und dass die Rauhautfledermaus nicht erfasst worden sei, die das LANUV NRW für das Messtischblatt 3917 (C. ) nenne, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, diese Fledermausarten seien sowohl im Untersuchungsgebiet präsent als auch durch die Planumsetzung erheblich beeinträchtigt. Aus demselben Grund ist die Rüge unerheblich, der Gutachter habe keine „Ampelbewertung“ zum Erhaltungszustand der einzelnen Arten gemacht (siehe dazu S. 23 der Analyse und Bewertung). Dieser Einwand wird zudem dadurch relativiert, dass sich etwa im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (siehe dort S. 51 f.) Angaben zum Gefährdungsstatus der jeweiligen Fledermausart finden. Auch die Faunistische Untersuchung Fledermäuse (siehe dort S. 23) verhält sich zu diesem Punkt. Die Möglichkeit der Rückkehr der Schleiereule zu ihrem einstigen Brutplatz in der Scheune des Hofs I. (siehe dazu S. 23, S. 33 und S. 52 der Analyse und Bewertung) lässt ihre Bezeichnung als „ehemaliger Brutvogel“ nicht unvertretbar erscheinen. Sollte die Schleiereule - wie es die Analyse und Bewertung auf S. 24 nahelegt - auf dem Grundstück C4. 8 b nördlich des C5. Bachtals nach wie vor vorkommen, steht dies in keinem sich aufdrängenden Zusammenhang mit dem potentiellen Auswirkungen der Umsetzung des Bebauungsplans Nr. II/G 20, dessen bauliche Anlagen weiter südlich im Zentrum des Plangebiet entstehen sollen. Ein spezifisch erhöhtes Kollisionsrisiko für die Schleiereule aufgrund des Plans durch die von ihm zugelassenen Bauten, das über die im Naturraum ohnehin anzutreffenden Gegebenheiten hinausgeht, besteht nicht. Im Anschluss daran schmälert es die Aussagekraft der naturschutzfachlichen Erkenntnisse nicht substantiell, dass ein vollständiger Ausschluss der Brut des Rotmilans und des Sperbers im Untersuchungsgebiet nicht möglich sei, das mehrere potentielle Horstmöglichkeiten für diese Vogelarten zeige (siehe dazu S. 33 f. der Analyse und Bewertung). Die Möglichkeit, dass Rotmilan und Sperber das Plangebiet als Habitat benutzen könnten, exponiert eine etwaige lokale Population dieser Vogelarten noch keiner nach § 42 Abs. 1 BNatSchG a. F. verbotenen Störungshandlung. Was genau unter der von S. postulierten (siehe S. 30 der Analyse und Bewertung) Dokumentation der konkreten Lebensraumstrukturen der planbetroffenen Vogelarten im räumlichen Zusammenhang in ihrer wesentlichen Bedeutung für die einzelne Art im Sinne einer funktionsbezogenen artspezifischen Kartierung zu verstehen ist und welchen Nutzen eine solche Dokumentation jenseits der Ein-ordnung eines Lebensraums als Jagd-, Nahrungs-, Bruthabitat und ähnliches für die artenschutzrechtliche Bewertung der Planung bringen würde, erschließt sich nicht. Dass der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (siehe dort S. 42) bei seiner eigenen Kartierung kein Brutvorkommen des Kiebitz im Untersuchungsgebiet ausgemacht hat, was die Analyse und Bewertung auf S. 32 aufgreift, gibt das Ergebnis dieser Kartierung wider und macht den Fachbeitrag nicht insoweit unschlüssig. Ob das Brutrevier des Kiebitz unmittelbar am Rand des C5. Bachtals endet oder anders zu umgrenzen ist, spielt für die artenschutzrechtliche Evaluierung des Bebauungsplans Nr. II/G 20 keine entscheidende Rolle, die sich auf einen Untersuchungsraum bezieht, der über das Plangebiet hinausreicht und dessen Abgrenzung (siehe dazu S. 29 des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags) sachgerecht erscheint. Ernstliche Zweifel an der Validität der naturschutzfachlichen Erkenntnisse arbeitet die Analyse und Bewertung von S. auch nicht mit dem Hinweis heraus (siehe dort S. 34 ff. und S. 49), bei der Vorbereitung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sei es dem Gutachter entgangen, dass es im Jahr 2007 im Bereich der D.------straße 7 zu einer Brut der Waldohreule gekommen sei, was im Übrigen große Bedenken im Hinblick auf den angeblichen Nachweis des Waldkauzes einschließe. Sollte die Waldohreule im oder nahe des Wohngebiets D.------straße brüten, legt dies vielmehr den Schluss nahe, dass ihr die Überlebensgrundlage durch die Errichtung des Hochschulcampus Nord nicht entzogen würde. Der Bebauungsplan Nr. II/G 20 belässt westlich des Wohngebiets D.------straße Grün- und Waldflächen, die einer Waldohreulenpopulation nach wie vor als Jagd- und Nahrungshabitat zur Verfügung stehen würden. Sofern die Analyse und Bewertung (siehe dort S. 38 ff. und S. 54 ff.) die gutachterlich vorgeschlagenen - und später von der Antragsgegnerin übernommenen - Ausgleichsmaßnahmen als unzureichend beanstandet und andere Vorkehrungen anregt wie die Anpflanzung von geeigneten Gehölzriegeln um Gebäude mit großen Fensterflächen, um ein Anfliegen durch Vögel weitgehend zu vermeiden, mögen dies alternativ oder ergänzend denkbare Risikoverringerungsmaßnahmen sein. Diese ändern jedoch an der hinreichenden Effektivität des naturschutzfachlich am Maßstab praktischer Vernunft erarbeiteten und im BebauungsplanNr. II/G 20 teilweise enthaltenen Ausgleichskonzepts nichts. Dasselbe gilt für den Verweis von S. darauf, dass die Wirkung von Leuchteffekten auf Fledermäuse weitgehend unerforscht sei. So räumt S. selbst ein, dass die von der Antragsgegnerin insofern vorgesehenen Maßnahmen als sinnvoll anzusehen seien. Auch was den Lebensraum des Rebhuhns anbelangt, ist die Einschätzung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (siehe dort S. 62 f.) nachvollziehbar, dass der planerische Eingriff in diesen durch die (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen namentlich der Entwicklung eines stufig aufgebauten naturnahen Waldmantels mit einem Waldsaum (siehe dazu auch D 21 f. des Umweltberichts) und der Entwicklung von Gras- und Staudenflächen als Ausgleich der Verlust von Offenlandstrukturen (siehe dazu D 23 des Umweltberichts) hinreichend kompensiert werden und dass zugleich die lokale Fledermauspopulation von diesen Maßnahmen als Jagdhabitat profitieren kann. (3) Bewertet man das Drohen eines Verstoßes der Planung gegen den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. anders - etwa weil man den Eingriff in den Lebensraum der lokalen Rebhuhnpopulation genauso als im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. erheblich ansieht wie die Störung der Jagdhabitate der Zwergfledermaus, der Fransenfledermaus und der Bartfledermaus (siehe zu den Letzteren S. 24 der Faunistischen Untersuchung Fledermäuse) -, folgt daraus allerdings immer noch kein Vollzugshindernis für den Bebau-ungsplan Nr. II/G 20. Denn unter der Hypothese eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. im Hinblick auf die genannten Tierarten plant die Antragsgegnerin jedenfalls in eine Befreiungslage hinein. Die von der planenden Gemeinde in eigener Zuständigkeit zu ermittelnden und zu beurteilenden - und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden -, vgl. insofern etwa BVerwG, Beschluss vom25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29= juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 201, Befreiungsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. waren im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses absehbar erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann von den Verboten des § 42 BNatSchG a. F. auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Art. 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG - der FFH- Richtlinie (im Folgenden: FFH-RL) - oder die Art. 5 bis 7 der Richtlinie 79/409/EWG - der Vogelschutzrichtlinie (im Folgenden: VS-RL) - nicht entgegenstehen. Die Antragsgegnerin durfte nach Auswertung der ihr vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse davon ausgehen, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Vgl. zum Begriff der überwiegenden Gründedes Gemeinwohls im Einzelnen: BVerwG,Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, NVwZ 2010, 1225 = juris Rn. 130 ff., Beschluss vom18. Juni 2007 - 9 VR 13/06 -, NuR 2007, 754 = juris Rn. 30 ff., Urteile vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 = NVwZ 2006, 1161 = juris Rn. 40 (jeweils zur straßenrechtlichen Planfeststellung), und vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 566 ff. (zur luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung); OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -,juris Rn. 206. Wie bereits ausgeführt, verfolgt die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Planung legitime öffentliche städtebauliche Interessen. Diese Interessen sind hinreichend gewichtig, um die Belange des Artenschutzes im Rahmen einer Befreiungserteilung zurückstehen zu lassen. Die Antragsgegnerin will ihren Hochschulstandort aufwerten und dazu einen zentralen FH-Standort sowie Ansiedlungsmöglichkeiten für (fach-)hochschulnahe Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen schaffen. Dieses für die Planung streitende öffentliche Interesse verleiht der Planung einiges an Gewicht. Die betroffenen Belange des Artenschutzes sind demgegenüber nicht von vergleichbarem, die Erteilung einer Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. verhinderndem Gewicht. Wie in den vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnissen dargelegt, ist das Plangebiet und seine nähere Umgebung aufgrund seiner anthropogenen Überformung alles in allem nur von bedingtem ökologischen Wert. So weist das Plangebiet bei Weitem nicht die Lebensraumqualitäten auf, die denen eines Naturschutz- und FFH-Gebiets vergleichbar sind. Des Weiteren wird der planerische Eingriff in diesen Lebensraum aber zum einen von legitimen öffentlichen Interessen getragen und ist er zum anderen mit (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen versehen, die ihn abfedern. Der Belang des Artenschutzes verliert damit - bilanziert man den Eingriffsumfang mit den Ausgleichsmaßnahmen - im Zuge der Abwägung innerhalb des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. in einem Ausmaß an Gewicht, dass er hinter die mit der Planung verfolgten öffentlichen Interessen zurückzutreten hat. Art. 12, 13 und 16 FFH-RL und Art. 5 bis 7 und 9 VS-RL stünden einer Befrei-ungserteilung ebenfalls nicht entgegen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 FFH-RL treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV a) der Richtlinie genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Art. 12 Abs. 1 b) FFH-RL verbietet dabei jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, Art. 12 Abs. 1 d) FFH-RL jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Tierarten. Vorliegend wäre wegen der Parallelität der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG a. F. und des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, NVwZ 2010, 1225 = juris Rn. 135 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung), im Falle eines womöglich gegebenen Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. zugleich von einem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 b) und d) FFH-RL auszugehen Es lägen aber jedenfalls die Voraussetzung für eine Abweichung von diesem Verbot nach Art. 16 Abs. 1 c) FFH-RL vor, wonach eine Abweichung von den Verboten des Art. 12 FFH-RL unter anderem auch aus (anderen) zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig ist, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt. Das Zusammenspiel der Art. 12 und 16 FFH-RL ist so zu verstehen, dass von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 FFH-RL selbst bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen ausnahmsweise nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL abgewichen werden kann, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Abweichung diesen ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann; darüber hinaus müssen keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - C-342/05 (Kommission/Finnland) -, juris Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, NVwZ 2010, 1225 = juris Rn. 141 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung). „Zwingende Gründe“ im Sinne des § 16 Abs. 1 c) FFH-RL liegen dabei nicht erst bei einer unmittelbaren Gefährdung höchster Güter vor. Das Tatbestandsmerkmal der „zwingenden Gründe“ bringt lediglich zum Ausdruck, dass das öffentliche Interesse unter vollumfänglicher Berücksichtigung der Auswirkungen der Planung auf den Erhaltungszustand überwiegen muss. Vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juni 2010 - 4 B 54.09 -, NVwZ 2010,1289 -, juris Rn. 25, und vom 1. April 2009 - 4 B 62.08 -, NuR 2009, 414 = juris Rn. 42 (jeweils zur luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung). Legt man diesen Maßstab an, kann im zu entscheidenden Fall von den Verboten des Art. 12 Abs. 1 b) und d) FFH-RL aufgrund von Art. 16 Abs. 1 c) FFH-RL aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses abgewichen werden. Die Planung wird unter Berücksichtigung des Bündels an (vorgezogenen) naturschutzbezogenen Ausgleichsmaßnahmen, das sie vorsieht, den Erhaltungszustand der lokalen Populationen perspektivisch im Ergebnis nicht (weiter) verschlechtern, sondern mutmaßlich einen Ausgleich für den planbedingten Lebensraumverlust schaffen. Stellt man davon ausgehend das öffentliche - maßgeblich infrastruktur- und hochschulpolitisch begründete - Interesse an der Verwirklichung der Planung und die Belange des Artenschutzes, die von der Planung beeinträchtigt werden, einander gegenüber, überwiegt das öffentliche Interesse, weil die Planung aus den genannten Gründen mit einer positiven Planungskonzeption versehen städtebaulich gerechtfertigt ist und sie gleichzeitig durch (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen dafür sorgt, dass die Eingriffsfolgen für die Natur minimiert werden, so dass der Betroffenheitsgrad für die Natur weitgehend herabgesenkt ist. Zur Erreichung der von der Antragsgegnerin angeführten Planungsziele gibt es auch keine erkennbare anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne desArt. 16 Abs. 1 FFH-RL. Vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab: BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, NVwZ 2010, 1225 = juris Rn. 137, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 240 (jeweils zur straßenrechtlichen Planfeststellung), und vom 16. März 2006 - BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 - 4 A 1075.04 - juris Rn. 567 (zur luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung). Auch Art. 5 bis 7 und 9 VS-RL stünden einer Befreiungserteilung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. nicht entgegen. Nach Art. 5 VS-RL treffen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Art. 7 und 9 VS-RL die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Art. 1 VS-RL fallenden Vogelarten, insbesondere gemäß - dem im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht zu ziehenden - Art. 5 d) VS- RL das Verbot ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt. Der Störungstatbestand des Art. 5 d) VS-RL setzt voraus, dass sich die Störung der unter den Schutz der Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt. Das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 VS-RL) sowie das Verschlechterungsverbot (Art. 13 VS-RL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist. Art. 5 d) VRL enthält damit bereits auf der Tatbestandsebene einen umfassend populationsbezogenen - über den Erhaltungszustand der lokalen Population hinausgehenden - Ansatz. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, NVwZ 2011, 177 = juris Rn. 53, vom9. Juli 2008 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 117, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 248, und vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 = NVwZ 2006, 1407 = juris Rn. 44 (jeweils zur straßenrechtlichen Planfeststellung). Gemessen an diesem Maßstab verstößt der Bebauungsplan Nr. II/G 20 nicht gegen Art. 5 d) VS-RL. Dass die Planung den Erhaltungszustand der lokalen Populationen der planbetroffenen geschützten Vogelarten - insbesondere etwa des Rebhuhns - beeinträchtigen mag, ist nicht gleichbedeutend mit einer Beeinträchtigung des aktuellen Erhaltungszustands der Population dieser Arten. Dafür, dass dieser Erhaltungszustand infolge der Umsetzung des Bebauungsplans nicht mehr sichergestellt ist, bestehen weder auf der Grundlage der vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse noch anderweit durchgreifende Anhaltspunkte. (4) Zuletzt ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 nicht wegen eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. vollzugsunfähig, demzufolge es verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Selbst wenn ein Verstoß gegen diese Norm gegeben sein sollte, vgl. zu deren Voraussetzungen im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 = NVwZ 2006, 1161 = juris Rn. 33 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Oktober 2010 - 8 C 10150/10 -, juris Rn. 60; Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 N 869/07 -, BRS 73 Nr. 4 = juris Rn. 47, wie der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag es in Bezug auf das Rebhuhn annimmt (siehe dort S. 61), führte dies nicht zu einem Vollzugshindernis, weil die Antragsgegnerin auch insoweit aus denselben wie den gerade im Hinblick auf den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. genannten Gründen in eine artenschutzrechtliche Befreiungslage hineinplanen würde. c) Der Bebauungsplan Nr. II/G 20 verstößt nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Der von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen den Gebietsentwicklungsplan der Bezirksregierung E1. , Teilabschnitt Oberbereich C. , liegt nicht vor. Der Gebietsentwicklungsplan formuliert kein Ziel, dem der Bebau-ungsplan Nr. II/G 20 zuwiderläuft. Vielmehr ist das Plangebiet in den zeichnerischen Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans als Einrichtung des Bildungs-wesens in einem Allgemeinen Siedlungsbereich dargestellt. Dass es - wie die Antragsteller herausstreichen - auf S. 25 der textlichen Darstellung des Gebietsentwicklungsplans heißt, die Fachhochschule C. mit dem weiteren Standort N1. sei nicht in die zeichnerische Darstellung übernommen worden, bedeutet nur, dass die derzeitigen FH-Standorte regionalplanerisch nicht erfasst sind. d) Ein relevanter Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach M. der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31= juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezem-ber 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den Bebauungsplan Nr. II/G 20 nicht verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die Belange des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dazu aa), die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB - aber auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - abwägungsrelevanten Belange des Geräuschimmissionsschutzes (dazu bb) sowie die Belange des Naturschutzes(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB; dazu cc) und schließlich die (Eigentümer-)Interessen der Antragsteller (dazu dd) angemessen berücksichtigt und gewichtet. aa) Die Antragsgegnerin hat die mit der streitigen Planung und deren Erschließungskonzept im Zusammenhang stehenden Verkehrsbelange nicht fehlgewichtet. Es ist nicht absehbar, dass der geplante Hochschulcampus Nord eine unzumutbare Verkehrs- und Erschließungssituation, dies insbesondere in den westlich und östlich angrenzenden Wohngebieten I1. I. und D.------straße , verursachen wird. Das Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße oder einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des Gebiets des Bebauungsplans liegt. Gleichermaßen darf eine Planung nicht absehbar anderweit zu einer Überlastung des Verkehrsnetzes führen. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47= juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 17. Fe-bruar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 325;Beschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Bay. VGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 N 08.448 -, juris Rn. 15; Hess. VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 3 N 1894/02 -, juris Rn. 62. Dass der Bebauungsplan Nr. II/G 20 eine derartige Verkehrssituation herbeiführen wird, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Belange des Verkehrs berücksichtigt und die ver-kehrlichen Wirkungen ihrer Planung untersucht. Sie hat das Verkehrs- und Erschließungskonzept in der Planbegründung vorgestellt (siehe dort C 25 ff.). Dabei hat die Antragsgegnerin sich auf die im Vorfeld des Satzungsbeschlusses erstellte Verkehrsuntersuchung der IVV gestützt und ausgeführt, wie die verkehrliche Erschließung des Plangebiets für den MIV vonstatten gehen soll - nämlich über die Planstraßen A und B -, wie die Anbindung an den ÖPNV - mit Stadtbahn und Bus - aussehen soll, wie sie mit dem ruhenden Kraftfahrzeug auf dem Hochschul-campus Nord umzugehen gedenkt - mit Stellplätzen in Tiefgaragen - und wie der D1. für Fußgänger und Radfahrer durchquerbar sein soll. Zudem hat die Antragsgegnerin sich im Rahmen der Abwägung mit den gegen das von ihr verfolgte Erschließungskonzept erhobenen Einwendungen, die vor allem darauf zielen, ihre Verkehrsplanung sei unrealistisch und baue auf die Verkehrsbelastung beträchtlich unterschätzenden Annahmen auf, auseinandergesetzt. Die von der Antragsgegnerin zu der verkehrlichen Wirkung des Bebauungsplans Nr. II/G 20 angestellten Überlegungen sind plausibel und beruhen auf einer nach-vollziehbaren - sachverständig durch die IVV erarbeiteten - sowie aussagekräftigen Prognose. Diese Verkehrsprognose lässt keine Fehler erkennen, die der Antragsgegnerin eine sachgerechte Bewertung der planbedingten Verkehrsbelastung unmöglich machen würden. Bei planerischen Entscheidungen, die nicht allein auf der Erfassung eines gegen-wärtigen Zustands, sondern auch auf einer Prognose in der Zukunft liegender Tatsachen beruht, deren zukünftiger Eintritt vorausschauend angenommen worden ist, liegt es in der Natur der Sache, dass die Richtigkeit der Prognose einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung. Die gerichtliche Überprüfung derartiger Prognosen beschränkt sich deshalb darauf, ob die Prognose vor einem ausreichenden Prognosehorizont von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgeht, auf realistischen Annahmen beruht, methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010‑ 9 A 20/08 ‑, NVwZ 2011, 177 = juris Rn. 93,Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 = juris Rn. 33, Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110 = BRS 33 Nr. 1 = juris Rn. 57. Ausgehend von diesem Maßstab ist die Verkehrsprognose der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Sie geht von realistischen Eingangsannahmen aus und ist methodisch einwandfrei. Dies gilt sowohl für die Gesamtplanung (dazu [1]) als auch für den Fall der Umsetzung nur des Sondergebiets SO 1 in einem ersten Planungsabschnitt (dazu [2]). (1) Die dem Bebauungsplan Nr. II/G 20 zugrunde liegende Verkehrsprognose, die in die Empfehlung des Erschließungskonzepts des Bebauungsplans mündet (siehe dort S. 17), ist im Endbericht der IVV vom 31. Oktober 2007 dargestellt. Danach hat die IVV ihre Prognose vor dem Hintergrund eines Prognosehorizonts bis ins Jahr 2020 (siehe dort S. 1 und S. 6 ff. zu der unterstellten Verkehrsentwicklung) unter Berücksichtigung von Prognoseverkehrszahlen im MIV, im ÖPNV und im Lkw-Wirtschaftsverkehr bezogen auf die Antragsgegnerin und die angrenzenden Kommunen (siehe dort S. 4) erstellt, die auf Bundesverkehrswegezählungen der Jahre 2000 und 2005 zurückgingen (siehe dort S. 1 f.). Weiterhin ist die IVV unterstützt durch das Amt für Verkehr der Antragsgegnerin von Grundlagendaten (dem sog. Analyse-Null-Fall) ausgegangen, die mit gezählten Werten - mit hoher Übereinstimmung (siehe dort S. 5) - abgeglichen, abgestimmt und ins Analysejahr 2007 fortgeschrieben worden sind. Auf dieser Basis hat die IVV Modellberechnungen angestellt, die den Verkehrsablauf verschiedener Verkehrsnetzzustände mit einem Rechenprogramm computergestützt modellhaft simuliert. In ihre Wirkungsberechnungen für den Hochschulcampus Nord hat die IVV au-ßerdem die Verlagerung der bisherigen FH-Standorte mit den angegebenen Studierendenzahlen (5.500 zuzüglich 370 Beschäftigte) und die Beschäftigten aus den zusätzlich geplanten Nutzungen (insgesamt 1.000 Studierende plus 1.350 Beschäftigte) eingestellt (siehe dort S. 9) und ist - wie auch später die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss - von einer Busanbindung über das Uni-Gelände sowie einer Stadtbahnerschließung ins Gelände des neuen D1. mit den neuen Haltestellen Lange M. und E.----straße durch die verlängerte Stadtbahnlinie 4 im 10-Minuten-Takt mit Verstärkungsfahrten zu Spitzenzeiten ausgegangen. Im MIV hat sie die zweiseitige Anbindung über eine Erschließungsstraße mit Anbindung im Knoten A. E2. /Wellensiek/Universitätsstraße sowie über eine Verlängerung der Langen M. an die E.----straße bei Abbindung des X1. am Knoten A. E2. unterstellt. Die Ermittlung der notwendigen Stellplätze (insgesamt 1.906 für den gesamten neuen D1. ) sei bereits durch das Amt für Verkehr und das Bauamt der Antragsgegnerin vorgenommen worden (siehe dort S. 9). Insgesamt habe sich dabei ein Gesamtverkehrsaufkommen von 14.000 Fahrten (Quell- und Zielverkehr) ergeben (siehe dort S. 10). Dieser Quell- und Zielverkehr des neuen Hochschulcampus teile sich im Sinne eines klassischen Modal-Split - wegen der geplanten sehr guten ÖPNV-Erschließung (siehe dort S. 15 f.) - im Verhältnis von etwa 30 % MIV und 70 % ÖPNV (genauer auf S. 15: 32 % MIV, 68 % ÖPNV) auf. Zum Campusgelände fänden damit rund 4.800 Fahrten täglich mit dem ÖPNV und ca. 2.000 mit Kraftfahrzeugen statt (siehe dort S. 10). 1.300 Kfz-Fahrten am Tag erreichten den D1. über die E.----straße , 2.800 flössen über die Universitätsstraße zu und ab. Die Mehrbelastung im Bereich E.----straße /T1.--------straße liege zwischen 1.000 und 1.700 Kfz-Fahrten am Tag (siehe dort S. 10), die Gesamtbelastung zwischen 4.700/4.300 bis 7.200 Fahrten (siehe dort S. 15). Die Mehrbelastung pro Tag am A. E2. /V.-----------straße betrage bis zu 3.200 Fahrten, die Gesamtbelastung 4.700 (siehe dort S. 15). Dass diese in sich schlüssige Prognose abwägungsrelevant fehlerhaft wäre, zeigen die Antragsteller, die sich auch insoweit auf Stellungnahmen der RegioCon-sult berufen, nicht auf. Die IVV hat in ihrem Endbericht vom 31. Oktober 2007 erläutert (siehe dort S. 2 f.), wie sie zu dem sog. Analyse-Null-Fall gekommen ist. Weitergehender Darlegungen, wie sie die Analyse und Bewertung Verkehrsuntersuchung der S. von Dezember 2008 (siehe dort S. 3 f.) verlangt, bedurfte es nicht. Die Analyse und Bewertung von S. lässt auch nicht hervortreten, inwieweit die Berechnung des Analyse-Null-Falls fehlerhaft sein und inwiefern sich dies auf die zu überprüfende Abwägung der Verkehrsbelange durch die Antragsgegnerin ausgewirkt haben könnte. Die weitere methodische Kritik von S. an dem Endbericht der IVV (siehe dazu S. 4 ff. der Analyse und Bewertung Verkehrsuntersuchung) greift aus entsprechenden Gründen nicht durch. Dasselbe gilt für die Einwände von S. betreffend die Untersuchungsinhalte, den gewählten Untersuchungsraum, die Analyse 2007, die Prognose 2020 und die Berechnung der verkehrlichen Wirkung des geplanten Hochschulcampus. Alle genannten Einwände erschüttern die Verkehrsprognose der Antragsgegnerin nicht durchgreifend, wie sich den detaillierten und überzeugenden Stellungnahmen des Amts für Verkehr der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2009 und der IVV vom 20. Mai 2010 entnehmen lässt, die auf die von S. aufgebrachten Kritikpunkte im Einzelnen erläuternd eingehen. Das Amt für Verkehr der Antragsgegnerin schlüsselt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2009 die für die Verkehrsprognose maßgebenden Strukturdaten auf, die Angaben zu Einwohnern nach Altersklassen, zu Erwerbstätigen, zu Beschäftigten mit Differenzierung nach primärem, sekundärem und tertiärem Wirtschaftssektor, zur Anzahl der Schulplätze differenziert nach Schultypen beziehungsweise Studienplätzen sowie zum Pkw-Bestand machen, wobei die Er-werbstätigenquote und die Zahl der Erwerbstätigen auf der Ebene der (973, siehe dazu S. 14 der ergänzenden Stellungnahme der IVV vom 20. Mai 2010) Verkehrszellen zu berechnen gewesen sei (siehe dort S. 2 f.). Zu diesen Strukturdaten für die Binnenzellen der Antragsgegnerin seien noch die Daten für die Umlandzellen gekommen. Die Stellungnahme des Amts für Verkehr vom 13. Februar 2009 verhält sich auch zu der Bestimmung des von verschiedenen Personengruppen generierten Verkehrsaufkommens anhand der Strukturdaten unterschieden nach Fußverkehr, Radverkehr, ÖPNV und MIV (siehe dort S. 3 f.), zu dem Arbeitsschritt der Verkehrsverteilung - Gravitation - (siehe dort S. 4) sowie zu dem Ansatz der mittels eines Nutzenmaximierungsansatzes zu bestimmenden Verkehrsaufteilung - Modal-Split II - (siehe dort S. 4 f.) auf die verschiedenen zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteltypen. Die weiteren (eingehenden) methodischen Bemerkungen des Amts für Verkehr in der Stellungnahme vom 13. Februar 2009 (siehe dort S. 5 ff.) - und auch der IVV in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Mai 2010 (siehe dort S. 10 ff.) - beziehen sich auf die Punkte Verkehrserzeugungsrechnung für den Lkw-Verkehr, Verkehrsumlegung, Untersuchungsraum, der sich aufgabengemäß auf das Umfeld des geplanten Hochschulcampus Nord erstrecke, wobei im Verkehrsmodell aber zugleich das komplette Stadtgebiet sowie die angrenzenden Kommunen enthalten sei. In Anbetracht dessen unterliegt die Korrektheit des methodischen verkehrsprognostischen Grundansatzes keinen Bedenken. Vor dem Hintergrund dieses ausdifferenzierten Grunddatenmaterials kann von einem fehlerhaft ausgewählten Untersuchungsraum und einer unzureichenden Ermittlung der M. der Wohnquartiere der Studierenden und der (Fach-)Hochschulmitarbeiter keine Rede sein. Gegen die Erwägung von S. (siehe S. 7 der Analyse und Bewertung Verkehrsuntersuchung), es müsse auch die M. der Wohnquartiere der Studierenden und der (Fach-)Hochschulbediensteten eruiert werden, führt das Amt für Verkehr einleuchtend ins Feld, Aussagen hierüber seien nur schwer zu treffen, wären spekulativ und angreifbar. Wie schon im Hinblick auf die naturschutzfachlichen Untersuchungen ausgeführt, gilt auch für die Verkehrsprognostik, dass diese auf verschiedenartigen technischen Wegen erarbeitet werden kann. Das bloße Aufzeigen alternativer Prognosewege und das Einsetzen abweichender Grundlagendaten macht eine angegriffene Prognose aber noch nicht unplausibel und unverwertbar. Soweit S. (siehe S. 8 f. der Analyse und Bewertung Verkehrsuntersuchung) den errechneten Analysefall 2007 in seiner Richtigkeit bezweifelt, der zudem auf veralteten Verkehrsverflechtungszahlen aus den 1990er Jahren beruhe und von dem nicht klar sei, warum von ihm ausgehend eine Prognose der Verkehrsentwicklung bis ins Jahr 2020 möglich sein solle, hält das Amt für Verkehr dem in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2009 erfolgreich entgegen (siehe dort S. 7), dass der in Rede stehende Analysefall durch aktuelle Zähldaten kalibriert worden sei, die in der besagten Stellungnahme für verschiedene Straßen im Umfeld des D1. aufgelistet und dem angenommenen Modellwert gegenübergestellt sind. Dem Amt für Verkehr ist darin zuzustimmen, dass nicht zu ersehen ist, warum sich die Zusammensetzung dieses Zahlenmaterials durch die räumliche Herkunft der Studierenden maßgeblich verschieben sollte. Die Verlagerung des FH-Standorts selbst sei im Modell als Struktur im Zielverkehrsaufkommen aktualisiert worden. Zudem wird die Genese der Datenbestände in der ergänzenden Stellungnahme der IVV vom 20. Mai 2010 (siehe dort S. 7 f.) nachvollziehbar erklärt. Das Amt für Verkehr räumt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2009 (siehe dort S. 7 ff.) auch den auf die Prognose 2020 gerichteten Einwand von S. (siehe dazu S. 10 ff. der Analyse und Bewertung Verkehrsuntersuchung) mit Erfolg aus. Das Amt für Verkehr erläutert, dass sich die Annahme der Steigerung des Lkw-Verkehrs zwischen 2007 und 2020 um insgesamt 25 % auf Lkw über 3,5 t, die von S. angeführte jährliche Steigerungsrate von 3,2 % aber auch dem gesamten Straßengüterfernverkehr bezieht. Dass sich der Einzugsbereich einer Hochschule durch den Ausbau - hier der A 33 - signifikant vergrößert, ist mit dem Amt für Verkehr in der Tat nicht ersichtlich. Das Amt für Verkehr erklärt weiterhin die vertretbar erscheinende Annahmen der IVV zur Verkehrsentwicklung im MIV bis ins Jahr 2020 im Bereich der Antragsgegnerin. Es ist plausibel, dass „automobile“ Altersgruppen aufgrund der allgemeinen veränderten Bevölkerungsentwicklung zunehmen werden, wenn der Bevölkerungsanteil der 45- bis 64jährigen ansteigen wird. Inwieweit im Stadtgebiet eine „Sonderentwicklung“ (siehe dazu S. 13 der Analyse und Bewertung Verkehrsuntersuchung) zu gewärtigen sein könnte, die einer gesonderten Betrachtung mit voraussehbarem Einfluss auf die Wirkungsanalyse bedürfte, lässt sich nicht ersehen. Was die Umsetzbarkeit der erwarteten Fahrgastzahlen im bestehenden Stadtbahnnetz anbetrifft, beruft sich das Amt für Verkehr (siehe S. 8 seiner Stellungnahme) auf eine Überprüfung der Verkehrsgesellschaft moBiel. Beizupflichten ist dem Amt für Verkehr (siehe S. 8 der Stellungnahme) ferner darin, dass die Kritik von S. hinsichtlich des Prognosenetzes (siehe S. 14 der Analyse und Bewertung Verkehrsuntersuchung) nicht nachvollziehbar ist. Widersprüchlich ist, dass S. an dieser Stelle die Einbeziehung von Maßnahmen rügt, die weit vom Wirkungsraum des Hochschulcampus entfernt seien, an anderer Stelle zuvor aber moniert hat, dass der Untersuchungsraum zu klein gefasst sei. Plausibel sind im Weiteren die Einlassungen des Amts für Verkehr (siehe dazu S. 9 ff. der Stellungnahme vom 13. Februar 2009) zu den Angriffen von RegioCon-sult gegen die Wirkungsberechnung selbst (siehe dazu S. 14 ff. der Analyse und Bewertung Verkehrsuntersuchung). Die „Module 7 und 8“ liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. II/G 20 auf dem Universitätsstammgelände und sind daher im vorliegenden Verfahren nicht prognoserelevant. Die Anzahl der Studierenden und der Beschäftigten in den (fach-)hochschulnahen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen beziehungsweise der Ausgründungen in den Sondergebieten SO 2 und SO 3 ist von der IVV in ihre Prognose eingestellt worden. Insofern trifft es den Charakter dieser Gebietsausweisungen des Bebauungsplans Nr. II/G 20 nicht, wenn S. in diesem Kontext von einer Gewerbeansiedlung spricht, die erheblichen zusätzlichen Kfz-Verkehr auslösen werde. Auch die Ermittlung des ÖPNV-Fahrgastaufkommens innerhalb des Erschließungskonzepts erläutert das Amt für Verkehr überzeugend (siehe S. 9 f. der Stellungnahme vom 13. Februar 2009). Wie das Amt für Verkehr plausibel dartut, stelle ein 10-Minuten-Takt schon in der bisherigen Praxis den Grundtakt der Stadtbahn dar. Spitzenbelastungen könnten durch eine neue Fahrzeuggeneration mit größerer Kapazität und durch geringere Fahrgastwechselzeiten ausgeglichen werden. In Anbetracht dessen liefert die Analyse und Bewertung Verkehrsuntersuchung der S. keine durchgreifenden Argumente dafür, dass die ÖPNV-Verbindung namentlich über die verlängerte Stadtbahnlinie 4 derart unattraktiv sein könnte, dass der Modal-Split-Wert von 30 % zu 70 % unrealistisch würde und stattdessen eher von einem Verhältnis 50 % zu 50 % auszugehen wäre, weil die Mehrzahl der Besucher des Hochschulcampus Nord auf den MIV umstiege. Dies gilt um so mehr, als die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2011 erläutert haben, dass die Verlängerung der Stadtbahntrasse nicht notwendig und endgültig an der T1.--------straße enden muss, sondern dass perspektivisch eine Weiterführung dieser Linie über die T1.--------straße hinaus ins Stadtgebiet in Betracht kommt. Kann die Stadtbahnlinie 4 aber auch dergestalt über die neue Route im Norden des geplanten Hochschulcampus in das Liniennetz eingebunden werden, dass sie den D1. anfahren kann, ohne vorher den Bogen über die alte Endhaltestelle M1. zu fahren, steigt ihre Attraktivität für die Campusnutzer und bleibt es wahrscheinlich, dass diese in hohem Maß den öffentlichen Nahverkehr wählen werden, um den D1. zu erreichen. Der Vergleich mit der FH Bochum ist mit dem Amt für Verkehr (siehe dazu S. 10 der Stellungnahme vom 13. Februar 2009) zurückzuweisen, weil diese Fachhochschule anders als der Hochschulcampus Nord mit der A 43 eine ausnehmend gute Autobahnanbindung vorfindet und nicht ebenso gut wie dieser mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Überhaupt lassen sich auch und gerade bei einer Modellierung von Verkehrsentwicklungen wegen deren besonderer Komplexität bestimmte örtliche Gegebenheiten allenfalls schwerlich auf andere Standorte übertragen, wie auch die IVV zu Recht auf S. 2 ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Mai 2010 betont. Auch im Übrigen erklärt das Amt für Verkehr - aus einer allgemeineren Warte unterstützt durch die ergänzende Stellungnahme der IVV vom 20. Mai 2010 (siehe dort S. 18 f.) - einleuchtend (siehe dazu S. 11 ff. der Stellungnahme vom 13. Februar 2009), wie es zu dem Modal-Split von ca. 30 % MIV zu 70 % ÖPNV gekommen ist. Das Amt für Verkehr rekurriert dazu auf eine Überprüfung mit Hilfe der Gegebenheiten am Universitätsaltstandort auf der Grundlage einer Zählung der Parkplatzbelegung durch Bedienstete des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW am 29. Oktober 2008, die - wie die IVV in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Mai 2010 (siehe dort S. 2 f.) weitergehend erklärt -, zuvörderst als unterstützende Kontrollrechnung fungiert. Daraus habe sich ergeben, dass an der Universität mit 18.552 Studierenden, 2.805 FH-Studierenden und 616 Laborschülern sowie alles in allem 3.479 Beschäftigten bei einer - realistischen - Anwesenheitsquote zwischen 80 % und 90 % in der Summe 14.159 Personen die Hochschule mit öffentlichen Verkehrsmittel oder Kraftfahrzeugen ansteuerten. Die hier genannte Zahl von 2.805 FH-Studierenden betrifft dabei - wie auch im Allgemeinen Teil der Abwägung (siehe dort A 53) hervorgehoben wird und in der mündlichen Verhandlung thematisiert wurde - die Studierenden am bisherigen Altstandort, so dass es nicht zutrifft, dass die Antragsgegnerin ihrer Verkehrsprognose divergierende FH-Studierendenzahlen zugrunde gelegt hätte. Setze man - so das Amt für Verkehr in seiner Stellungnahme weiter - die genannten Verkehrsteilnehmerzahlen am Universitätsaltstandort zu der aus der gezählten Stellplatzbelegung und dem Belegungsgrad pro Kfz von 4.322 ins Verhältnis, resultiere daraus ein Modal-Split von 31 % im MIV und 69 % im ÖPNV (9.869 Fahrgäste). Diese Proportion habe im Wege einer Fahrgasterhebung an der Universitätshaltestelle im November 2007 verifiziert werden können, bei der 9.428 Aussteiger und 10.308 Einsteiger ermittelt worden seien. Gegenüber diesen konkreten, ortsbezogenen Nachforschungen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass RegioCon-sult in der Analyse und Bewertung Verkehrsuntersuchung von Dezember 2008 allgemein geltend macht (siehe dort S. 22), ein Modal-Split wie der hier von der Antragsgegnerin vertretene sei im Bundesgebiet unbekannt und der ÖPNV-Anteil liege gesamtstädtisch nur bei 16,5 % (siehe S. 30 der Analyse und Bewertung Verkehrsuntersuchung). Spricht für den angesetzten Modal-Split von 30 % MIV-Anteil zu 70 % ÖPNV-Anteil zusätzlich die überdurchschnittlich gute ÖPNV-Erschließung des Hochschulcampus Nord, ist die Einschätzung der IVV plausibel, die betrachteten Verkehrsknotenpunkte seien hinreichend leistungsfähig, um den durch den D1. induzierten Verkehr aufzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, wie sich die ÖPNV-Nutzung im Einzelnen auf die Haltestellen X1. und - zukünftig - Lange M. verteilt. Auch die weiteren Stellungnahmen von S. , welche die Antragsteller in das Verfahren eingebracht haben - die „Analyse und Bewertung des Verkehrsgutachtens von IVV zum Hochschulcampus 2009“ von Mai 2009, die Stellungnahme „zu Unterlagen der Akteneinsicht zur Abwägung der Verkehrsbelastung“ von März 2010, die „Stellungnahme zur Erwiderung des Amtes für Verkehr zur Bewertung des IVV-Gutachtens Nr. 7“ von März 2010 sowie die „Stellungnahme zur Erwiderung der Stadt C. vom 30.03.2010“ von April 2010 - nehmen der Verkehrsprognose der Antragsgegnerin nicht ihre Plausibilität. Die Analyse und Bewertung von Mai 2009 nimmt zunächst die „Überprüfung der Verkehrsstärken in einer ersten Ausbaustufe nur mit FH“ der IVV vom 22. April 2009 in den Blick. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass, da diese zusätzliche verkehrstechnische Expertise nicht das Gesamterschließungskonzept der Planung betrifft, sondern nur einen Teilausschnitt - das Sondergebiet SO 1 - von ihr, eine Kritik an ihr nicht die Abwägungsgerechtigkeit des Bebauungsplans in seiner Gesamtplanungskonzeption in Frage zu stellen geeignet ist. Im Übrigen liegen der IVV-Untersuchung vom 22. April 2009 im Wesentlichen dieselben Ausgangsannahmen wie dem Endbericht vom 31. Oktober 2007 zugrunde - Modal-Split von 30 %/70 %, zusätzliche durchschnittlichen Fahrtenzahl im Kfz-Verkehr von 2.700 am Tag -. Die dagegen von S. vorgetragenen Einwendungen beeinträchtigen die Schlüssigkeit dieser zusätzlichen Betrachtung der verkehrlichen Auswirkungen eines Teils des Hochschulcampus Nord daher ebenso wenig wie dies im Hinblick auf die Einwände gegen den Endbericht vom 31. Oktober 2007 der Fall war. Davon abgesehen drängt sich nicht auf, dass der Modal-Split gegenüber der Ausgangsbetrachtung notwendig hätte abgewandelt werden müssen. Denn auch wenn die Stadtbahn in diesem Szenario nach wie vor bereits am M1. endet, bleibt der FH-Standort für sich betrachtet über die Stadtbahnhaltestelle X1. mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Dass bereits in der ersten Ausbaustufe eine Tiefgarage mit 1.056 Stellplätzen entstehen soll, entspricht dem von der Antragsgegnerin errechneten Stellplatzbedarf für 5.500 FH-Studierende und 370 FH-Beschäftigte. Aus den Ausführungen der Analyse und Bewertung von Mai 2009 zur Widersprüchlichkeit der von der IVV für den Analyse-Null-Fall 2007 und den Prognose-Null-Fall 2020 angegebenen Verkehrsbelastungszahlen an einzelnen Stellen des den D1. umgebenden Straßennetzes (siehe dort S. 7 ff.) erschließt sich nicht, weswegen die - wie dargelegt methodisch einwandfreie Prognose - abwägungsrelevant unrichtig sein sollte. Warum die E.----straße nach der Darstellung der IVV (siehe dazu S. 6 der Überprüfung vom 22. April 2009) mit insgesamt 3.500 Kfz/Tag weniger belastet werden soll als im Fall der Realisierung des Gesamtcampus mit einer prognostizierten Belastung von dann 4.700 Kfz/Tag, ergibt sich daraus, dass die E.----straße nur im letztgenannten Fall eine Erschließungsfunktion für den D1. übernimmt. Der Schluss, dass sich die Verkehrsbelastung auf der V.-----------straße im Vergleich zum Analysefall deutlich erhöhen müsste, ist nicht zwingend. Jedenfalls aber verzeichnet der Pognose-Null-Fall 2020 der IVV auf der Zufahrt zu dem FH-Gelände gegenüber dem Prognose-Null-Fall 2007 Zuwächse auch für den Fall, dass nur dieses Modul - also das SondergebietSO 1 - umgesetzt würde. Die in der Analyse und Bewertung der S. von Mai 2009 errechneten Verkehrsbelastungszahlen (siehe dort S. 13 ff.) erschüttern die Nachvollziehbarkeit der Verkehrsprognose der Antragsgegnerin gleichfalls nicht durchgreifend. Zwischen der Bruttogeschossfläche, die in der Planbegründung als Flächenbedarf der einzelnen Einrichtungen genannt wird (siehe dort C 24) und der zugrunde gelegten Personenanzahl, welche die baulichen Anlagen im Plangebiet anfährt, besteht kein notwendiger Zusammenhang. Hierfür ist die in der Planbegründung gleichzeitig aufgeführte Nutzfläche, welche die IVV in den Blick genommen hat, ein als geeigneter erscheinender Indikator. Da S. ihre nachfolgende Verkehrsstärkenberechnung demgegenüber auf den zum Teil wesentlich höheren - aber nicht aussagekräftigeren - Bruttogeschossflächen aufbaut und zudem - nicht plausibler als die Antragsgegnerin und die IVV - einen Anteil von ÖPNV-Fahrten von nur bis zu 50 % ansetzt, kommt sie zum einen auf eine deutlich höhere Gesamtbelastung zwischen 14.265 Fahrten/24 h und 28.647 Fahrten/24 h und demzufolge zum anderen auch auf eine erheblich höhere Belastung mit gebietsbezogenem Verkehr zwischen 6.973 Kfz/24 h und 18.897 Kfz/24 h. Hinzu kommt, dass S. für alle Einrichtungen des Bebauungsplans einen Kundenverkehr einrechnet, ohne darzulegen, woraus sich diese Ansetzung in der erfolgten Höhe rechtfertigt. Dieser divergierende Prognoseansatz führt zwar folgerichtig zu höheren Zahlen als die Antragsgegnerin und die IVV sie ermittelt haben, widerlegt deren Prognoseansatz aber nicht. Dasselbe ist für die Bestimmung des Lkw-Anteils auf S. 19 f. der Analyse und Bewertung von Mai 2009 zu sagen, weil dieser die hier interessierende Erschließungssituation nicht maßgebend beeinflusst. Die Stellungnahme zu Unterlagen der Akteneinsicht der S. von März 2010 (siehe dort S. 4 ff.) wendet sich gegen die Annahmen der Antragsgegnerin zur Abwesenheitsquote und zum Besetzungsgrad von Pkw sowie gegen den Rückgriff auf eine Fahrgastzählung aus dem Jahr 2007, die nicht repräsentativ sein könne. Auch insoweit könnte es zwar verkehrsprognostisch genauso vertretbar sein, andere Eingangsdaten zu setzen. Dadurch sind aber die gleichermaßen plausiblen prognostischen Einschätzungen der Antragsgegnerin noch nicht unvertretbar und als Abwägungsgrundlage untauglich. Ansonsten wiederholt die Stellungnahme zu Unterlagen der Akteneinsicht von März 2010 im Wesentlichen die Kritik der Analyse und Bewertung von Mai 2009. Die Stellungnahme der S. von März 2010 zur Erwiderung des Amts für Verkehr geht nochmals auf alle diskutierten und in dessen Stellungnahme vom 13. Februar 2009 behandelten prognoserelevanten Aspekte ein. Dabei stellt S. letztlich ihre gegenteilige Auffassung zu den Eingangsdaten der Prognose und der daraus sich ergebenden Wirkungsberechnung denjenigen der Antragsgegnerin gegenüber, ohne diese zu widerlegen oder entscheidungserheblich zu erschüttern. Soweit S. insbesondere auch den vom Amt für Verkehr angestellten Vergleich von Zähl- und Modellwerten angreift (siehe dazu S. 14 ff. der Stellungnahme von März 2010), ist es richtig, dass Zähl- und Modellwerte teilweise nicht unerheblich voneinander abweichen und dass der Zähl-wert mitunter unterhalb des Modellwerts liegt. Allerdings bewegt sich der Zähl-wert - etwa an den Straßen X1. /V.-----------straße - mancherorts auch oberhalb des Modellwerts, so dass die Modellannahmen im Querschnitt als realistisch angesehen werden können. Es ist daher statthaft, mit der IVV in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Mai 2010 (siehe dort S. 6) von guten Übereinstimmungen zu reden. Die außerdem von S. gerügte Erfassung der Güterverkehre (siehe dort S. 16 f.) bleibt für die Erschließungssituation des Hochschulcampus Nord ohne entscheidungserhebliche Relevanz. Zuletzt erfolgt eine Stellungnahme der S. im April 2010, die auf einen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. März 2010 im Verfahren - 2 B 304/10.NE - Bezug nimmt. In dieser geht S. auf die Berechnung der Studentenzahlen ein, das Verkehrsaufkommen, die Wohnstandorte der Studenten, erhebt eine Forderung nach einer empirischen Erhebung des Modal-Split, betrachtet die Kapazitäten im ÖPNV und berechnet neuerlich das planbedingte Verkehrsaufkommen. Hierbei wird die bisher von S. vorgetragene Argumentation variiert, ohne dass sich handgreiflich neue Aspekte ergeben, die für eine Unschlüssigkeit der Verkehrsprognose der Antragsgegnerin streiten. Dass sich die Studierendenzahlen nach dem Satzungsbeschluss anders entwickeln mögen als erwartet, lässt die Prognose nicht unrichtig werden, der bis zu einem gewissen Grad immanent ist, dass nachträgliche Entwicklungen anders ablaufen als sie es vorausgesehen hat. Der Umstand, dass „keine aktuellen Werte zum Mobilitätsverhalten in C. “ vorliegen mögen und die Antragsgegnerin ausweislich einer Beschlussvorlage vom 16. März 2010 diesbezüglich weitere Nachforschungen anstellen will, hinderte die Antragsgegnerin nicht daran, für ihre Bebauungsplanabwägung eine auf validen Annahmen gegründete Prognoseent-scheidung zu treffen. Dass sich das Mobilitätsverhalten der Studierenden und der (Fach-)Hochschulbediensteten jahreszeitbedingt verändert und sich dies auf ihre Verkehrsmittelwahl speziell zuungunsten des ÖPNV auswirkt, ist nicht ersichtlich. Ebenso gut lässt sich vertreten, dass es gerade in den Herbst- und Wintermonaten wahrscheinlich ist, dass die Campusnutzer wegen der Witterung vermehrt auf den ÖPNV zurückgreifen. Die Stichproben von November 2007 (Fahrgastzählungen) und von Oktober 2008 (Parkplatzzählung an der Universität) bleiben daher heranziehbar und bilden einen belastbaren Baustein der insgesamt schlüssigen Verkehrsprognose der Antragsgegnerin. (2) Die Antragsgegnerin durfte auch davon ausgehen, dass bei der ins Auge gefassten ersten Ausbaustufe im Sondergebiet SO 1 vor Eintritt der Bedingung zur baulichen Ausnutzung der Sondergebiete SO 2 und SO 3 relevante verkehrliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Dabei konnte sich die Antragsgegnerin auf die schon oben in Bezug genommene weitere Verkehrsprognose der IVV vom 22. April 2009 stützen, die sich allein mit dem ersten Abschnitt der Planumsetzung im SO 1 befasst. Dass diese Verkehrsprognose plausibel und von den Antragstellern nicht entscheidungserheblich erschüttert worden ist, ist bereits dargelegt worden. Zugleich gaben die Berechnungen der IVV in der Prognose vom 22. April 2009 der Antragsgegnerin keinen Anlass, das Verkehrsaufkommen für die Gesamtplanung erneut in den Blick zu nehmen. Hinweise, dass die Veränderung der Prognoseeingabedaten - etwa hinsichtlich des Lkw-Anteils - wesentlich andere Ergebnisse erwarten ließen, liegen nicht vor. bb) Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange des Immissionsschutzes ausreichend ermittelt, zutreffend gewichtet und zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Dies gilt namentlich für die abwägungsrelevanten Belange des Geräuschimmissionsschutzes. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE - ausgeführt, durfte sich die Antragsgegnerin zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen an der DIN 18005 orientieren. Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um 5 dB(A) - oder noch mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte um so gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden. Vgl. insoweit nochmals BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 58 und 60. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE -, S. 13 f. des amtlichen Umdrucks Bezug genommen werden, wonach die Zusatzbelastung durch Verkehrslärmimmissionen an den Nordrändern der Wohngebiete I1. I. und D.------straße ausweislich des Lärmgutachtens des afi vom 31. März 2009 erst nach der Inbetriebnahme der Stadtbahntrasse und dem Ausbau der E.----straße zu erwarten sein wird. Ansonsten hat sich die Antragsgegnerin den von ihr - innerhalb wie außerhalb des Plangebiets - ausgelösten Lärmimmissionskonflikt ausweislich der Planbegründung (siehe dort C 37 f.) und des Umweltberichts (siehe dort D 11 f.) vor Augen geführt. Danach werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Stadt-bahntrassenverlängerung für einzeln benannte Grundstücke wegen einer Überschreitung der Lärmschutzwerte der 16. BImSchV Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen sein. Im Übrigen würden die Orientierungswerte im südlichen Teil des Wohngebiets D.------straße , in den rückwärtigen allgemeinen Wohngebieten Universitätsviertel I1. I. und Am S1. eingehalten. Deutliche Über-schreitungen träten indes im nördlichen Teil des (reinen) Wohngebiets D.------straße auf, wo die Orientierungswerte der DIN 18005 bereits im Bestand um bis zu 4 dB(A) überschritten seien und sich die Überschreitung um 5 dB(A) bis 6 dB(A) verschärfe. Ähnlich liege es im reinen Wohngebietsteil des Universitätsviertels I1. I. , wo es im Bestand an den in Richtung A. E2. / Stadtbahn gelegenen Grundstücken zu Überschreitungen komme. Nach Umsetzung der Planung würden dort Richtwertüberschreitungen von bis 5 dB(A) am Tag und 7 dB(A) in der Nacht verursacht. Auch im nördlichen (allgemeinen) Wohngebietsteil werde der Orientierungswert der DIN 18005 nachts nicht eingehalten. In allen anderen Straßenräumen der angrenzenden Straßen (E.----straße , T1.--------straße , Voltmannstraße, V.-----------straße , A. E2. ) lägen sowohl im Bestand als auch nach Planrealisierungen Nichteinhaltungen der Orientierungswerte der DIN 18005 vor. Die Planung bewirke hier einen Anstieg um bis zu 2 dB(A) bis 3 dB(A). Vor dem Hintergrund der Vorbelastung, die insbesondere am A. E2. zwischen 57 dB(A) und 62 dB(A) am Tag und 50 bis 55 dB(A) in der Nacht beträgt (siehe S. III des afi-Gutachtens vom 31. März 2009), und dem Umstand, dass die Zusatzbelastung im Wesentlichen erst durch die Verlängerung der Stadtbahntrasse hervorgerufen wird, wobei die Gesamtbelastung entlang der Trasse mit Hilfe von Lärmschutzmaßnahmen voraussichtlich unterhalb der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV gehalten werden kann, ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, verbleibende Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 seien zu tolerieren (siehe dazu C 38 f. der Planbegründung). Mit Blick auf das erhebliche städtebauliche (öffentliche) Interesse an der Realisierung des Hochschulcampus Nord war die Antragsgegnerin in der Gesamtschau befugt, dem Planungsinteresse den Vorrang vor den Lärmschutzinteressen der planbetroffenen Anlieger einzuräumen. Diese Ausführungen sind um die Bemerkung zu ergänzen, dass die Annahmen der Antragsgegnerin zur planbedingten Lärmbelastung auf einer hinreichenden (Lärm-)Gutachtenbasis beruht. Prognosegrundlage der Planung ist das Lärmgutachten des afi vom 31. März 2009. Dieses fächert die Immissionsbelastung der planbetroffenen Wohngebiete im Bestand und nach der Umsetzung der Planung (mit und ohne Stadtbahntrassenverlängerung) im Einzelnen auf und gelangt zu den Schlussfolgerungen (siehe dort S. V f,), die sich auch in der Planbegründung (siehe dort C 37 f.) wiederfinden. Dass die Planung dementgegen unzumutbare Geräuschimmissionen hervorruft, zeigen die Antragsteller nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Aus der von ihnen vorgelegten Stellungnahme der S. zum Lärmgutachten von März 2010 ergibt sich nicht, dass das Lärmgutachten des afi in einer Weise unrichtig ist, dass der Antragsgegnerin keine gerechte Abwägung der Lärmschutzbelange möglich gewesen wäre. Der Lärmgutachter ist nicht fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Verkehrsanbindung des Plangebiets ausschließlich über die Straße X1. erfolgen solle. Auf S. 1 des Gutachtens des afi heißt es vielmehr, dass das Plangebiet von der E.----straße und dem A. E2. erschlossen werden soll. Dieser Ansatz schlägt sich auch in den dem Gutachten beigefügten Lärmkarten nieder, welche die planbedingte Lärmbelastung demonstrieren. Soweit S. rügt, dass das Lärmgutachten die Resultate des Verkehrsgutachtens der IVV zugrunde gelegt habe, folgt daraus keine Unverwertbarkeit der Geräuschimmissionsprognose. Wie dargelegt, ist der Endbericht der IVV vom 31. Oktober 2007 seinerseits plausibel und konnte damit - auch was die Lkw-Anteile des planbedingten Verkehrs an E.----straße , der H1. Straße, der X. und der Zufahrten in die Tiefgarage angeht - im Rahmen der Lärmbegutachtung fruchtbar gemacht werden. Warum es methodisch durchgreifend unrichtig sein soll, dass das Lärmgutachten (siehe dort S. 1) für die anderen Straßen im Einklang mit der RLS-90 einen Lkw-Anteil von 10 % tags und 3 % nachts angesetzt hat, erläutert die Stellungnahme der S. nicht. Auf die Überprüfung der IVV vom 22. April 2009 und die dort genannten Verkehrsbelastungszahlen musste das Lärmgutachten nicht ergänzend zugreifen, weil diese Überprüfung nur einen Teilbereich der Planung - die isolierte Errichtung des SO 1 in einem ersten Planungsabschnitt - erfasste, das Lärmgutachten aber die Lärmauswirkungen des gesamten Bebauungsplans zu bewerten hatte. Dass das Lärmgutachten für die D.------straße und die Straße Am S1. keine Emissionsdaten verzeichnet, erklärt sich ersichtlich daraus, dass diese Straßen aufgrund ihrer M. und Anbindung an das übrige Verkehrsnetz keine nennenswerte Erschließungsfunktion für das Plangebiet inne haben. Auch im Übrigen enthält die Stellungnahme von S. von März 2010 keine tragfähigen Hinweise darauf, dass die vom Lärmgutachten erfassten Lkw-Anteile dieses entscheidungsrelevant verfälschten. Der IVV-Endbericht vom 31. Oktober 2007 (siehe dort S. 8) weist Lkw-Anteile der Gewichtsklassen über 2,8 t und über 3,5 t aus. Daher erfasst sowohl die Verkehrs- als auch die Lärmprognose alle emissionsrelevanten Lkw-Typen. Dies bestätigt die ergänzende Stellungnahme der IVV vom 20. Mai 2010. In dieser heißt es (siehe dort S. 7 f. und S. 19), ihr Verkehrsmodell unterscheide zwischen Transportern (2,8 t bis 3,5 t), leichten Lkw (3,5 t bis 7,5 t), mittelschweren Lkw (7,5 t bis 12 t) und schweren Lkw (über 12 t). Einer weitergehenden Betrachtung der Lärmauswirkungen nur der Verwirklichung des ersten Planungsabschnitts im Sondergebiet SO 1 bedurfte es nicht. Dies folgt aus der Stellungnahme des afi vom 26. April 2009, wonach die Aussagen zur Beurteilung des Bebauungsplans im Ausgangsgutachten auch bei einer Errichtung zunächst nur des Moduls 1 und einer erst anschließenden Realisierung der anderen Module und Verkehrsanbindungen gelten, weil der untersuchte Endausbauzustand die höheren Lärmimmissionen verursachen werde. Dies ist nachvollziehbar, weil sich bei einer Erschließung des neuen Fachhochschulstandorts im Sondergebiet SO 1 allein über den A. E2. nicht ersehen lässt, warum sich dabei eine im Vergleich zu dem Endausbau in relevanter Weise höhere Lärmbetroffenheit ergeben sollte. Der Bebauungsplan Nr. II/G 20 verstößt auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil er den durch die ins Auge gefasste Verlängerung der Stadtbahntrasse zusätzlich geschaffenen Lärmkonflikt nicht selbst abschließend bewältigt. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Immissionskonflikte zwar grundsätzlich zu bewältigen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungs-handeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12. Nach diesen Grundsätzen musste die Antragsgegnerin die Stadtbahnverlängerungstrasse nicht selbst im Bebauungsplan Nr. II/G 20 festsetzen, sondern konnte diese - vom Satzungsbeschluss am 25. Juni 2009 aus gesehen - in ein gesondertes Plan(feststellungs)verfahren verschieben. Dass der Lärmkonflikt in einem solchen Verfahren absehbar gelöst werden kann, hat der Senat schon im Beschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE - ausgeführt. Ohne dass es vorliegend - wegen des nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts - entscheidungserheblich darauf ankäme, ändert sich die Gangbarkeit dieses Konfliktlösungswegs nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin die Trassenverlängerung nunmehr im Wege eines Bebauungsplans beschließen will. Die nach wie vor fortbestehende Möglichkeit der Konfliktbewältigung lässt sich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Planbegründung zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. II/G 21 entnehmen, der sich wiederum auf ein Lärmgutachten des afi stützen kann, das den „Verkehrslärm durch Straßen und Stadtbahn“ im Umfeld des Plangebiets beurteilt. cc) Die Antragsgegnerin durfte den für den Bebauungsplan Nr. II/G 20 sprechenden Zielsetzungen den Vorrang vor den mit der Verwirklichung verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft einräumen. Begründet ein Bebauungsplan die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft ist ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. In erster Linie ist zu prüfen, ob das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Dabei ist insbesondere das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot zu beachten. Ist der Eingriff nach Art und Ausmaß unvermeidbar, ist darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Ausgleich beziehungsweise Ersatz zu leisten und damit dem Vermeidungsgebot beziehungsweise dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Ist die landesrechtliche Eingriffsregelung einschlägig, so ist regelmäßig ein voller Eingriffsausgleich gefordert. Der Ausgleich ist angemessen zu sichern. Ist eine Vollkompensation nicht möglich, bedarf es mit Blick auf § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG a. F. einer weitergehenden Abwägung nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 312, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 175 f., und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, juris Rn. 180. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Ausweislich der Planbegründung (siehe dort C 40 ff.) und des Umweltberichts (siehe dort insbesondere D 16 ff.) hat sich die Antragsgegnerin - unter Ausblendung der Stadtbahntrassenverlängerung, deren Umweltverträglichkeit im Planfeststellungsverfahren zu prüfen sei - die Frage der Intensität des Eingriffs der Planung in die Belange von Natur und Landschaft vorgelegt, den Eingriffsgrad im Wege einer Ausgleichsflächenbedarfsberechnung ermittelt und ein Maßnahmenprogramm entwickelt, um die gebotene Kompensation zu leisten. Dieses Maßnahmenprogramm umfasst die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen A 1 bis A 7. Die erforderliche Kompensationsfläche von nach der Planbegründung 70.409 m² wird damit in drei Ausgleichsflächenbereichen Z 1 bis Z 3 als Flächen für Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. dd) Die Antragsgegnerin hat schließlich die (Eigentümer-)Interessen der Antragsteller angemessen berücksichtigt und gewichtet. Der Bebauungsplan Nr. II/G 20 betrifft das Grundstückseigentum der Antragsteller allenfalls mittelbar, indem er den angrenzenden Naherholungsraum umgestaltet und überwiegend einer anderen Nutzung zuführt. Die für den Hochschulbau sprechenden städtebaulichen Gründe sind aber von einem solchen Gewicht, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Antragsteller an der unveränderten Beibehaltung ihres Wohnumfelds ohne Weiteres als nachrangig zurückstellen durfte. Mit welchen Erwartungen die Antragsteller ihr Wohneigentum erworben haben und ob diese Erwartungen von der Planung enttäuscht werden, ist für die Abwägungsgerechtigkeit des Bebauungsplans Nr. II/G 20 ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.