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Beschluss

12 B 1171/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1114.12B1171.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne die Weitergewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren am 8. April 2010 geborenen Sohn U. D. nicht mehr verlangen, weil der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UVG vorliege, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht unter anderem dann kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der Elternteil bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG, zu der auch die Obliegenheit des Elternteils gehört, ein Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten und alles in seiner Macht und Kenntnis Stehende zu offenbaren, trifft den jeweiligen Elternteil - hier die Antragstellerin als nichteheliche Mutter des Kindes U. D. - im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 31. März 2010 12 C 09.2943 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 5 D 33/10 -, juris, jeweils m.w.N.; Grube, UVG, 2009, § 1, Rn. 99 und 100. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass der Antragstellerin das Zurücklegen der Wegstrecke von zu Hause bis zum Sitz des Antragsgegners und zurück unter Zeitaufwands- und/oder Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht möglich oder nicht zuzumuten war. Dem Vortrag der Antragstellerin lassen sich zunächst keine Umstände entnehmen, die den Schluss rechtfertigten, dass ihr die Anstrengungen einer insgesamt vierstündigen Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich 40 Minuten Fußweges aus gesundheitlichen oder konstitutionellen Gründen nicht zuzumuten waren. Es ist mit Blick darauf, dass die Antragstellerin erst 32 Jahre alt ist, auch nicht ersichtlich, dass der körperliche und zeitliche Mehraufwand aufgrund der Mitnahme ihrer Kinder schon eine solche Unzumutbarkeit begründet hätte. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auch darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin unbenommen war, für die Dauer ihrer Abwesenheit von zu Hause eine Betreuung ihrer Kinder - einschließlich der Abholung ihres älteren Sohnes K. von der Schule - etwa durch ihre Eltern oder Bekannte zu organisieren. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht behauptet, dass ihr die bei anderer Gelegenheit von ihr selbst ins Auge gefasste Möglichkeit, sich von ihrem Vater zum Sitz des Antragsgegners fahren zu lassen, durchgängig nicht bestand. Die Annahme der Antragstellerin, das Zurücklegen der Wegstrecke sei ihr schon deshalb nicht zuzumuten, weil die vom Antragsgegner begehrte persönliche Vorsprache keinen über ihren bisherigen Vortrag hinausgehenden Erkenntnisgewinn hinsichtlich der Identität des Vaters von U. versprochen habe und deshalb sinnlos gewesen sei, trifft nicht zu. Das Verlangen des Antragsgegners nach der bis dahin zugunsten der Antragstellerin ausnahmsweise für verzichtbar gehaltenen persönlichen Vorsprache der Antragstellerin war im Gegenteil sachlich gerechtfertigt. Der Antragsgegner konnte sich nämlich einen persönlichen Eindruck von der Antragstellerin nur aufgrund einer solchen Vorsprache verschaffen. Dieses persönlichen Eindrucks bedurfte er auch, um die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin und damit die Glaubhaftigkeit ihrer bisherigen Angaben zur Person des Vaters ihres zweiten Sohnes angemessen beurteilen zu können. Der Antragsgegner hatte aufgrund des Inhalts des anonymen Schreibens vom 15. Februar 2011, in dem abweichend von den Angaben der Antragstellerin eine konkrete Person aus dem Bekanntenkreis der Antragstellerin als Vater von U. benannt wird, auch hinreichenden Anlass, seine bisherige, ausschließlich auf telefonischen Kontakten beruhende Einschätzung der Antragstellerin zumindest zu hinterfragen und insoweit weitere Ermittlungen anzustellen. Dafür, dass der Antragsgegner dem anonymen Schreiber - wie die Antragstellerin wohl befürchtet - von vorneherein mehr Glauben geschenkt hat als der Antragstellerin, bestehen keine Anhaltspunkte. Nach alledem kann dahin stehen, ob der Antragstellerin im Rahmen des § 1 Abs. 3 UVG auch ihre Weigerung, dem Antragsgegner den Mutterpass in Kopie vorzulegen, entgegengehalten werden konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.