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Beschluss

14 B 1244/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1115.14B1244.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 10.260,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 10.260,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde nicht zu entsprechen. Soweit die Antragstellerin allgemein geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vergnügungssteuerbescheide rechtsfehlerhaft als unbegründet abgelehnt und die angegriffene Entscheidung werde zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf den bisherigen Sachvortrag in zwei Verfahren Bezug genommen werde, werden keine Gründe dargelegt, aus denen der angegriffene Beschluss zu ändern ist. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die bloße Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen, das sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzen kann, genügt diesen Erfordernissen nicht. In ihrem weiteren Vorbringen bezieht sich die Antragstellerin auf ein Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2010 zum Verfahren 2 K 5561/08, in denen das Verwaltungsgericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuerbescheide geltend gemacht habe. Diese Zweifel sehe das Verwaltungsgericht nun durch eine Entscheidung des Senats vom 20. Januar 2011 14 A 1331/07 - in Frage gestellt. Hierzu wird lediglich geltend gemacht, dies könne nicht überzeugen, da die Entscheidung des Senats hier nicht einschlägig sei. Angaben dazu, welchen Inhalt das verwaltungsgerichtliche Schreiben vom 11. Oktober 2010 hatte und weshalb die vom Verwaltungsgericht nun herangezogene Entscheidung des Senats hier nicht einschlägig sein soll, fehlen. Dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist damit nicht genügt. Auch die weiteren Ausführungen zur Aufbewahrungspflicht für die Dauer von 10 Jahren gemäß § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung - AO - hinsichtlich der für die Bemessung der Vergnügungssteuer notwendigen Unterlagen, rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern. Da die Antragstellerin keine Unterlagen zur Berechnung der Vergnügungssteuer vorgelegt hat, war die Antragsgegnerin gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - i. V. m. § 162 AO befugt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Nach § 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin keine Unterlagen vorgelegt. Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 162 AO vorzunehmende Schätzung wird hinsichtlich der Schätzungsgrundlagen von der Antragstellerin nicht substanziiert angegriffen. Angaben dazu, dass die Schätzung fehlerhaft und insbesondere überhöht sein soll, fehlen. Die Antragstellerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das sogenannte Linneweberurteil des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - C-453/02, 462/02 -, DVBl. 2005, 567, und meint, für den Zeitraum 2003 und 2004 habe eine Aufbewahrungspflicht der für die Umsatzsteuererhebung notwendigen Unterlagen nicht bestanden. Der Europäische Gerichtshof hat in dem zitierten Urteil vom 17. Februar 2005 festgestellt, dass Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt. Ausführungen zur Aufbewahrungspflicht von Unterlagen oder zur Unzulässigkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen enthält das angesprochene Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht. Ebenso wenig lässt sich dem Urteil entnehmen, dass Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte nicht auf der Grundlage des Einspielergebnisses erhoben werden durften, weil die Umsatzsteuerbefreiung für Geldspielgeräte, die in öffentlichen Spielbanken aufgestellt waren, europarechtswidrig war. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welche Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der angefochtenen Steuerbescheide es haben soll, dass die Antragstellerin wegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union meint, nicht verpflichtet gewesen zu sein, Umsatzsteuerunterlagen aufzubewahren. Eine Schätzung ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b KAG i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO zulässig, wenn die Gemeinde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Die Antragstellerin behauptet nicht, dass die Antragsgegnerin diese auch ohne die umsatzsteuerrechtlichen Unterlagen zum Einspielergebnis hätte ermitteln können. Auf einen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten kommt es für die Schätzungsbefugnis nach dieser Vorschrift im Gegensatz zu den Fallgruppen der Absätze 2 bis 4 nicht an. Vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, AO, 2 Aufl., § 162 Rn. 43. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.