Urteil
14 A 1331/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vergnügungssteuersatzung kann rückwirkend auf einen zuvor verfassungswidrigen Stückzahlmaßstab auf ein einspielergebnisorientiertes Maß umgestellt werden.
• Eine Satzung, die keinen wirksamen Fälligkeitstermin für rückwirkend erfasste Veranlagungszeiträume enthält, ist nichtig.
• Kommt der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Abgabe der erforderlichen Steuererklärung nicht nach, muss die Behörde die Besteuerungsgrundlagen durch einen formellen Schätzungsbescheid nach § 162 AO schätzen; interne Schätzungen genügen nicht.
• Das Gericht darf die von der Behörde geschuldete Schätzung nicht eigenständig ersetzen; die Überprüfung beschränkt sich auf Rechtmäßigkeit und Verfahren der behördlichen Schätzung.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit vergütungssteuerlicher Satzung mangels Fälligkeitsregelung; Erfordernis behördlicher Schätzung • Vergnügungssteuersatzung kann rückwirkend auf einen zuvor verfassungswidrigen Stückzahlmaßstab auf ein einspielergebnisorientiertes Maß umgestellt werden. • Eine Satzung, die keinen wirksamen Fälligkeitstermin für rückwirkend erfasste Veranlagungszeiträume enthält, ist nichtig. • Kommt der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Abgabe der erforderlichen Steuererklärung nicht nach, muss die Behörde die Besteuerungsgrundlagen durch einen formellen Schätzungsbescheid nach § 162 AO schätzen; interne Schätzungen genügen nicht. • Das Gericht darf die von der Behörde geschuldete Schätzung nicht eigenständig ersetzen; die Überprüfung beschränkt sich auf Rechtmäßigkeit und Verfahren der behördlichen Schätzung. Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen in E. für die die Beklagte für 2003 und 2004 Vergnügungssteuern festsetzte. Die Bescheide beruhten ursprünglich auf einem Stückzahlmaßstab (240 Euro/Monat je Geldspielgerät). Während des Verfahrens setzte die Gemeinde neue Satzungen in Kraft, die den Steuermaßstab rückwirkend auf Einspielergebnis bzw. Einspielergebnis/Spielaufwand umstellten. Die Klägerin nahm die Klage insoweit zurück, als Unterhaltungsgeräte betroffen waren, behielt aber die Anfechtung der Steuer für Geldspielgeräte bei. Die Klägerin hatte die geforderten geänderten Steuererklärungen mit Zählwerkausdrucken nicht eingereicht. Die Behörde nahm keine formelle Schätzung nach § 162 AO vor, berief sich nur auf interne Schätzungen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit und Erfolg der Klage: Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit sie die Steuer für Geldspielgeräte betreffen, und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Satzungsrechtliche Grundlage: Die rückwirkend wirksame Satzung vom 19.12.2007 kann den Steuermaßstab auf das Einspielergebnis umstellen; dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, verfassungsrechtliche Bedenken gegen Steuermaßstab und Steuersatz bestehen nicht (Art.12 GG, europäisches Recht). • Rückwirkung: Die Umstellung ist zulässig, weil der frühere Stückzahlmaßstab verfassungswidrig war; daher ist eine echte Rückwirkung zur Beseitigung unwirksamen Rechts möglich. • Kappungsgrenze/Vertrauensschutz: Die in § 8 Abs.1 Satz2 VS enthaltene Höchstbetragsregel schützt das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die maximal einkalkulierbare Steuer; jedoch besteht kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine neben der Kappungsgrenze weitere, monats- oder apparatebezogenere Begrenzung. • Fehlende Fälligkeitsregelung: Die Satzung ist nichtig, weil sie keinen wirksamen Zeitpunkt der Fälligkeit für die rückwirkend erfassten Veranlagungszeiträume 2003/2004 nennt, entgegen § 2 Abs.1 Satz2 KAG. • Verfahrensmangel/Schätzung: Die Klägerin hat die notwendigen Steuererklärungen nicht abgegeben; dies ist Anlass für eine Schätzung nach § 12 Abs.1 Nr.4 Buchst. b KAG i.V.m. § 162 AO. Eine solche Schätzung hätte als formeller, begründeter Schätzungsbescheid unter Anhörung zu erfolgen; interne Schätzungen der Behörde genügen nicht. • Beschränkung gerichtlicher Schätzung: Das Gericht durfte die von der Behörde unterlassene Schätzung nicht selbst ersetzen, weil die Schätzungsbefugnis ausdrücklich der Steuerbehörde nach § 162 AO zugewiesen ist; eine eigene, die Behörde ersetzende Schätzung ist dem Verwaltungsgericht nicht gestattet. • Rechtsfolge der Mängel: Aufgrund der nichtigen Satzung wegen fehlender Fälligkeitsregelung und des fehlerhaften Verfahrens (fehlender Schätzungsbescheid) sind die angegriffenen Steuerbescheide aufzuheben. • Vollstreckung und Kosten: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Vergnügungssteuerbescheide für die Geldspielgeräte aufgehoben, weil die zur Rechtsgrundlage gemachte Satzung mangels wirksamer Fälligkeitsregelung nichtig ist und die Behörde die erforderliche formelle Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO nicht vorgenommen hat. Die rückwirkende Umstellung des Steuermaßstabs auf das Einspielergebnis ist zwar grundsätzlich zulässig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; dies ändert jedoch nichts an der Nichtigkeit der Satzung wegen fehlender Fälligkeitsbestimmung und am Verfahrensfehler der unterbliebenen Schätzung. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.