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Beschluss

13 A 3064/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1123.13A3064.08.00
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Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Gerichts vom 31. März 2011 geändert.

Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 200.000,00 Euro festgesetzt.

Im übrigen wird die Gegenvorstellung zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Gerichts vom 31. März 2011 geändert. Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 200.000,00 Euro festgesetzt. Im übrigen wird die Gegenvorstellung zurückgewiesen. G r ü n d e : Über die Gegenvorstellung entscheidet - unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Entscheidungsbefugnis - gem. § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, § 125 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter, dem auch nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan die Befugnis für Entscheidungen nach dieser Bestimmung zukommt; eine Entscheidung durch den Senat ist nicht angezeigt. Die Gegenvorstellung bezieht sich auf die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 31. März 2011, der durch den Berichterstatter erlassen wurde. Es würde der mit § 87a VwGO bezweckten Straffung des Verfahrens und Entlastung der Gerichte widersprechen, bei einem nachgehenden "Rechtsbehelf", hier in Form der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung in dem Einstellungsbeschluss, eine Zuständigkeit des gesamten Spruchkörpers anzunehmen. Vgl. ähnlich für Streitwertbeschwerden: VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006,648; VGH Kassel, Beschluss vom 12.02.2008 - 8 E 284/08 -, juris; Sodan/Ziekow; VwGO, 3. Aufl., § 87a Rdnr. 7. Die Gegenvorstellung wird als von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 RVG) erhoben angesehen. Darauf deuten die Formulierung "erheben wir Gegenvorstellung" und das Fehlen der Erklärung, dass die Gegenvorstellung namens und im Auftrag des Klägers erhoben werde, hin. Der nach dem Beschluss vom 31. März 2011 nicht kostentragungspflichtige Kläger selbst kann auch kein Interesse an einer Heraufsetzung des Streitwerts haben, zumal nicht dargelegt wurde, dass und ggf. in welcher Höhe eine Vergütungsvereinbarung mit seinen Bevollmächtigten bestanden habe. Zudem ist eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung, mit der eine Erhöhung des Streitwerts begehrt wird, im Zweifelsfall als eigene Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts anzusehen. Vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 32 Rdnr. 87; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. § 32 RVG Rdnr. 14. Diese Einschätzung muss auch in Bezug auf die hier in Frage stehende Gegenvorstellung gelten. Die - auch die Streitwertfestsetzung erfassende - Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichts vom 31. März 2011steht der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung nicht entgegen, weil auch eine unanfechtbare Streitwertfestsetzung auf eine Gegenvorstellung hin innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen geändert werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2009 – 13 A 4557/06 – juris, und vom 26. Mai 2006 - 11 D 94/03.AK -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 22. April 2008 - 3 K 31/05 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 709; Gerold/Schmidt, a. a. O., § 32 Rdnr. 99. Die Gegenvorstellung ist in Anlehnung an die sechsmonatige Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG für eine Änderung der Streitwertfestsetzung fristgerecht erhoben worden. Die Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung durch die Beigeladene, auf die für die anderweitige Erledigung des Verfahrens i. S. d. Norm abzustellen ist, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2006 - 13 E 786/04 -, NVwZ-RR 2006, 649, erfolgte am 31. März 2011. Die in Frage stehende Gegenvorstellung der Bevollmächtigten des Klägers ist per Fax am 29. September 2011 und damit innerhalb der Sechs-Monats-Frist bei Gericht eingegangen. Der Umstand, dass während des Verfahrens keine Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung erhoben worden sind und die Gegenvorstellung der Bevollmächtigten des Klägers erst nach der Erledigung des Verfahrens mit einer für diesen günstigen Kostenentscheidung erhoben wurde, kann auch nicht, weil die Streitwertfestsetzung im Ermessen des Gerichts steht und deshalb Angaben der Beteiligten zum Streitwert nur sekundär von Bedeutung sind, als Verzicht auf einen Rechtsbehelf gegen die Streitwertfestsetzung gewertet werden und führt nicht zur Unzulässigkeit der Gegenvorstellung. Vgl. Gerold/Schmidt, a. a. O., § 32 Rdnr. 87. Die Gegenvorstellung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Maße begründet. Die im Beschluss vom 31. März 2011 mit 20.000,00 Euro erfolgte Streitwertfestsetzung wird bei rückschauender Betrachtung unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenvorstellung der Bevollmächtigten des Klägers wertmäßig dessen Klagebegehren nicht gerecht. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 31. März 2011 ist seinerzeit erfolgt vor dem Hintergrund der in gleicher Höhe erfolgten Streitwertfestsetzung des VG Köln durch Beschluss vom 25. November 2008 und des Umstands, dass während des seit Anfang Dezember 2008 anhängigen Verfahrens auf Zulassung der Berufung keiner der Verfahrensbeteiligten Einwendungen dagegen erhoben hatte, obwohl angesichts der jetzt von den Bevollmächtigten des Klägers begehrten Streitwertfestsetzung in Höhe von 30 Mio. Euro, also der gem. § 39 Abs. 2 GKG in einem gerichtlichen Verfahren höchstmöglichen Wertfestsetzung, eine frühere Stellungnahme zum Streitwert hätte erwartet werden können. Ein Streitwert von 20.000,00 Euro wurde zudem vom Senat auch in einem ähnlich gelagerten Verfahren festgesetzt. Gem. § 47 Abs. 1,3 GKG bestimmt sich in Rechtsmittelverfahren und - wie hier - in Verfahren auf Zulassung der Berufung der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, d. h. hier der Beigeladenen. Da sich der Streitgegenstand im zweitinstanzlichen Verfahren gegenüber dem Verfahren erster Instanz nicht geändert hat und – wie die Bevollmächtigten des Klägers zutreffend ausgeführt haben – das prozessuale Interesse der Beigeladenen mit dem Klagebegehren des Klägers korrespondiert, entspricht der Streitwert in diesem Rechtsmittelverfahren unabhängig davon, dass Rechtsmittelführerin die Beigeladene war, dem der ersten Instanz. vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.November 1988 - 4 B 185.88 -, NVwZ-RR 1989, 280; OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 1999 - 5 A 5682/97 -, NVwZ 2000, 335; Hartmann, a. a. O., § 47 GKG Rdnr. 3, § 52 GKG Rdnr. 10. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Für die Wertberechnung ist dabei gem. § 40 GKG grundsätzlich der Zeitpunkt des den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden und den Rechtszug einleitenden Antrags entscheidend. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Die Möglichkeit zu pauschalierten und schematisierten Streitwertfestsetzungen beruht auf der Überlegung, dass eine zeitaufwändige und unter Umständen mit erheblichem Ermittlungsaufwand verbundene Streitwertfestsetzung, die alle Besonderheiten eines jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt und die Streitwertfestsetzung in nicht wenigen Fällen zur eigentlichen Hauptsache machen würde, nicht opportun ist. Insbesondere gilt dies gerade in gleich gelagerten Verfahren bezüglich einer ansonsten zur Einschätzung der Bedeutung der Sache erforderlichen konkreten Berechnung und einer etwaigen daran anknüpfenden Notwendigkeit für das Gericht, konkrete Unterlagen und Nachweise anzufordern und auszuwerten. Empfehlungen zum Streitwert enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525). Ein beachtenswerter Gesichtspunkt bei der konkreten Streitwertfestsetzung ist zudem auch, in welcher Höhe üblicherweise Streitwerte in verwaltungsgerichtlichen Verfahren und speziell in vergleichbaren postrechtlichen Verfahren erfolgen. Dieser Umstand mit einer Berücksichtigung der generellen und speziellen Streitwertpraxis in der Verwaltungsgerichtsbarkeit steht der schlichten Übernahme von Streitwertfestsetzungen in vergleichbaren Zivilverfahren für verwaltungsgerichtliche Verfahren entgegen. Eine Streitwertfestsetzung in Höhe von 30 Mio. Euro, wie von den Bevollmächtigten des Klägers begehrt, kommt nicht in Betracht. Ein Streitwert in dieser Höhe würde deutlich aus dem üblichen Streitwertrahmen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausfallen und wurde vom Senat erst einmal in einem - völlig anders gelagerten - Verfahren in Ansatz gebracht. Ein Streitwert in der beantragten Höhe ist auch wegen der Bedeutung der Sache für den Kläger, die auch in Bezug auf das Streitwertbegehren seiner Bevollmächtigten maßgebend ist, nicht gerechtfertigt. Dies gilt – unabhängig davon, dass der behauptete Gewinn von mindestens 30 Mio. Euro nicht mit belastbarem Zahlenmaterial unterlegt worden ist – schon deshalb, weil bei der wertmäßigen Bestimmung des Klagebegehrens, die Beklagte zur Anordnung der Geltung eines "Teilleistungs"-Vertrags zu verpflichten, der dadurch drohende Umsatz- und Gewinnverlust der Beigeladenen nicht in Relation gesetzt werden kann zu etwaigen entsprechenden Zuwächsen bei allen interessierten Konsolidierern. Die "sich für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache" impliziert vielmehr eine konkrete Wertung der Gewinnverluste und-zuwächse im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen. Soweit die Bevollmächtigten des Klägers in der Gegenvorstellung auf die Langzeitwirkung der vom Kläger begehrten Anordnung und auf eine unter Berücksichtigung dieses Umstands deutlich höhere Gewinnprognose hinweisen, rechtfertigt auch dies nicht eine Streitwertfestsetzung in der beantragten Höhe. Im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt an zahlreichen Stellen, u. a. bei Maßnahmen im Bereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts (Nr. 54 des Katalogs), eine Orientierung am Jahresbetrag, die zugleich eine entsprechende Begrenzung des Streitwerts bedeutet; dem wird überwiegend in der Streitwertpraxis gefolgt. Auch der Senat hat sich bei vergleichbaren Streitwertfestsetzungen in postrechtlichen Verfahren, die Lizenzen nach § 51 PostG für Wettbewerber der Beigeladenen betrafen, am jeweiligen Jahresbetrag orientiert. Vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 2000 - 13 E 133/00 -, und vom 1. Februar 2001 - 13 E 670/00 -; Urteile vom 7. Dezember 2005 - 13 A 710/02, 13 A 711/02, 13 A 712/02 -, Ansatz bestätigt durch BVerwG, z. B. Urteil vom 27. Juni 2007- 6 C 9/06 -, juris. Da diese Verfahren von der Konstellation her, dass sich die Interessen der Beigeladenen und von Wettbewerbern entgegenstehen, mit der Konstellation in diesem Verfahren vergleichbar sind, wird auch hier der Jahresbetrag eines möglichen Gewinns als wertmäßiger Ansatz zu Grunde gelegt. Dass der Kläger, wie seine Bevollmächtigten geltend machen, in dem in Frage stehenden Bereich "first mover" gewesen wäre und deshalb einen mit einer deutlich höheren Gewinnerwartung verbundenen erheblichen Wettbewerbsvorsprung vor anderen Konsolidierern gehabt hätte, rechtfertigt ebenfalls keine andere Wertung. Unter Berücksichtigung der üblichen Streitwertfestsetzungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Orientierung an den vorgenannten Streitwertfestsetzungen in Verfahren wegen postrechtlicher Lizenzen und wegen des Fehlens konkreter verifizierbarer Umsatz- und Gewinnzahlen wird der Streitwert für das Verfahren auf Zulassung der Berufung im Wege der Schätzung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an dem mit der Klage begehrten Teilleistungs-Vertrag auf 200.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Wert liegt innerhalb des Streitwertrahmens, der sich in allen bisher vom Senat entschiedenen postrechtlichen Verfahren ergeben hat.