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Beschluss

13 E 786/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gegen einen Streitwertbeschluss ist unzulässig, wenn die gesetzliche Sechsmonatsfrist zur Erhebung der Streitwertbeschwerde versäumt wurde. • Für die Fristberechnung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 GKG a.F. ist nicht die Zustellung des Streitwertbeschlusses, sondern der Zeitpunkt der anderweitigen Erledigung der Hauptsache bzw. der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache maßgeblich. • Prozessbevollmächtigte sind nach § 9 Abs. 2 BRAGO beschwerdebefugt, müssen aber dieselben Fristen beachten wie sonstige Beteiligte; eine gesonderte Sechsmonatsfrist ab Zustellung des Streitwertbeschlusses besteht nur, wenn der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist festgesetzt wurde.
Entscheidungsgründe
Fristbeginn der Streitwertbeschwerde: Erledigungszeitpunkt, nicht Zustellung des Festsetzungsbeschlusses • Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gegen einen Streitwertbeschluss ist unzulässig, wenn die gesetzliche Sechsmonatsfrist zur Erhebung der Streitwertbeschwerde versäumt wurde. • Für die Fristberechnung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 GKG a.F. ist nicht die Zustellung des Streitwertbeschlusses, sondern der Zeitpunkt der anderweitigen Erledigung der Hauptsache bzw. der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache maßgeblich. • Prozessbevollmächtigte sind nach § 9 Abs. 2 BRAGO beschwerdebefugt, müssen aber dieselben Fristen beachten wie sonstige Beteiligte; eine gesonderte Sechsmonatsfrist ab Zustellung des Streitwertbeschlusses besteht nur, wenn der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist festgesetzt wurde. Die Prozessbevollmächtigten einer Klägerin legten Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ein. Die Hauptsache war zuvor von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden; die letzte Erledigungserklärung ging am 11.10.2003 beim Gericht ein. Das Verwaltungsgericht stellte deklaratorisch das Verfahren ein und setzte den Streitwert mit Beschluss vom 23.10.2003 fest. Die Anwälte reichten ihre Beschwerdeschrift erst am 23.04.2004 ein. Streitfrage war, welcher Zeitpunkt die Sechsmonatsfrist für die Streitwertbeschwerde in Gang setzt: der Zeitpunkt der Erledigung/ Eintritt der Rechtskraft der Hauptsache oder die Zustellung/des Mitteilung des Streitwertbeschlusses. Die Beschwerde sollte prüfen lassen, ob die verspätete Einlegung noch zulässig sei. • Beschwerdebefugnis: Nach § 9 Abs. 2 BRAGO (i.V.m. § 61 Abs.1 RVG) sind Prozessbevollmächtigte grundsätzlich beschwerdebefugt, ihre Befugnis erstreckt sich jedoch nur auf den Umfang der sonstigen am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten. • Fristbeginn: Nach § 25 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. beginnt die Sechsmonatsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder mit der anderweitigen Erledigung des Verfahrens; die Zustellung oder Mitteilung des Streitwertbeschlusses begründet den Fristbeginn nicht. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Parteien hatten die Hauptsache vollständig für erledigt erklärt; damit begann die Sechsmonatsfrist mit dem Eingang der letzten Erledigungserklärung am 11.10.2003. Die erst am 23.04.2004 eingegangene Beschwerde war damit verspätet und unzulässig. • Systematik und Zweck: Gesetzeswortlaut, Systematik und Zweck des § 25 GKG a.F. zielen auf Rechtssicherheit; nur in dem engen Fall, dass die Streitwertfestsetzung später als einen Monat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erfolgt, räumt das Gesetz eine Einlegungsmöglichkeit innerhalb eines Monats nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses ein. • Keine Ausnahme für Prozessbevollmächtigte: Es besteht kein Anlass, zwischen Beteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten zu differenzieren; Prozessbevollmächtigte können notwendige Fristdaten der Gerichtsakte entnehmen und müssen daher die Frist wahren. • Folgen: Da die Beschwerde verspätet war, ist sie unzulässig; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet (vgl. § 25 Abs.4 GKG a.F.). Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss wurde verworfen, weil die Sechsmonatsfrist zur Erhebung der Streitwertbeschwerde versäumt war. Maßgeblicher Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt der anderweitigen Erledigung der Hauptsache bzw. der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache (hier mit Eingang der letzten Erledigungserklärung am 11.10.2003), nicht die Zustellung oder Mitteilung des Streitwertbeschlusses. Eine gesonderte Frist ab Zustellung des Festsetzungsbeschlusses besteht nur, wenn der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist festgesetzt wurde; das ist hier nicht gegeben. Die Beschwerde ist damit unzulässig und der mitgeteilte Beschluss unanfechtbar; Kosten werden nicht erstattet.