Urteil
2 D 96/10.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1201.2D96.10NE.00
24Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die 9. erweiterte Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils I1. . Sie sind Eigentümer des in diesem Ortsteil gelegenen Grundstücks Flurstraße 7 in I2. (Gemarkung I. , Flur 3, Flurstücke 236 und 258), das insgesamt eine Flächengröße von ca. 1.850 m² hat und auf einer Höhe von ca. 395 m über NN liegt. Auf der 1.000 m² großen Parzelle 236 steht das Wohnhaus der Antragsteller. Das Grundstück liegt am äußersten südlichen Rand der Bebauung des Ortsteils und grenzt mit seiner Nordostseite an die G.---straße , die dort in südöstlicher Richtung aus dem Ortsteil herausführt. Nach Süden hin steigt das - jenseits der Bebauung zunächst landwirtschaftlich genutzte und dann bewaldete - Gelände zur ca. 520 m über NN hohen Erhebung des T. an. Das Wohnhaus der Antragsteller liegt im Geltungsbereich einer aus dem Jahre 1979 stammenden Innenbereichssatzung, deren Geltungsbereich in den Folgejahren wiederholt überarbeitet bzw. erweitert wurde. Mit der hier im Streit stehenden, auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gestützten Satzung über die 9. erweiterte Abrundung bezog die Antragsgegnerin das ca. 500 m² große Flurstück 316, das südöstlich an die den Antragstellern gehörende Parzelle 258 angrenzt, in den Geltungsbereich der Innenbereichssatzung ein. Eigentümer des mit seiner Nordostseite ebenfalls an der G.---straße gelegenen Flurstücks 316 sind die Eheleute L. . Bis zum 25. September 2009 lag diese Parzelle im Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung B. zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets "S. " vom 4. Juni 2007. Ausweislich des der Satzung zugehörenden Übersichtsplans und der Begründung wurde außerdem ein ca. 150 m² großes Teilstück der Parzelle 258 in den Geltungsbereich der Innenbereichssatzung einbezogenen, wobei allerdings zwischen den Beteiligten streitig ist, ob dieses Teilstück nicht schon unmittelbar zuvor von dieser Satzung erfasst wurde. Das Verfahren zur Aufstellung der angegriffenen Satzung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Mit ihrem Schreiben vom 7. September 2007 baten die Eheleute L. die Antragsgegnerin, das in einer anliegenden Skizze dargestellte - und dem jetzigen Flurstück 316 entsprechende - Teilstück der Parzelle 265 "aus dem Außenbereich herauszunehmen und eine Bebauung zuzulassen". Das Teilstück sei ihnen zum Kauf angeboten worden. In der Verwaltungsvorlage Nr. 638 vom 21. April 2008 zur Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehrsplanung (im Folgenden: Stadtentwicklungsausschuss) am 7. Mai 2008 schlug der Bürgermeister der Antragsgegnerin vor, dem Antrag nicht stattzugeben. Zur Begründung verwies er unter anderem darauf, dass die betreffende Erweiterungsfläche im Regionalplan als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich und im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt sei. Es sei eine städtebaulich ungeordnete Ausuferung in den Freiraumbereich zu befürchten. Außerdem sei die Erschließung im Hinblick auf die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung nicht gesichert. In seiner Sitzung am 7. Mai 2008 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss, dass "dem Antrag auf Erweiterung des Innenbereichs nach § 34 (4) BauGB im Bereich der G.---straße für einen Teilbereich des Flurstücks 265 in der Flur 3, Gemarkung I. ... stattgegeben" werde. Mit ihrem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 26. Mai 2008 wandten sich die Antragsteller gegen eine weitere Bebauung und machten unter anderem eine Wertminderung ihres Eigentums und eine "erhebliche verkehrstech-nische Beeinträchtigung" geltend, "da die G.---straße jenseits der Baugrenze ausschließlich für landwirtschaftliche Fahrzeuge freigegeben und für den öffentlichen Verkehr nicht ausgelegt ist". In einem weiteren Schreiben vom 2. April 2009 trugen die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin unter anderem vor, dass sie "auf den Fortbestand des gültigen Bebauungsplans und die Bewahrung des Landschaftsschutzes" vertraut hätten. In der Zeit vom 7. April bis zum 8. Mai 2009 wurde der Satzungsentwurf öffentlich ausgelegt. Mit ihrem an die Antragsgegnerin adressierten Schreiben vom 27. April 2009 trugen die Antragsteller unter anderem vor, die Planung betreffe sie in vielerlei Hinsicht nachteilig und halte nicht den rechtlichen Rahmen ein. Außerdem wandten sich die Antragsteller - zusammen mit anderen Anliegern der G.---straße - in einem Schreiben vom 6. Mai 2009 gegen die Erweiterung der Innenbereichssatzung und verwiesen unter anderem darauf, dass "auch die nachbarlichen Interessen nicht berücksichtigt" würden. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller führte in einem Schreiben vom 22. Juni 2009 aus, dass die geplante Erweiterung mit § 34 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 BauGB nicht vereinbar und auch der "Eingriff in den Landschaftsschutz" nicht legalisiert sei. In seiner Sitzung am 24. Juni 2009 beschloss der Rat der Antragsgegnerin zum einen über die vorgebrachten Anregungen; zum anderen beschloss er die 9. erweiterte Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils I. als Satzung; die Schlussbekanntmachung erfolge nach Vorlage der Genehmigung zur Entlassung aus dem Landschaftsschutz. Mit ihrer Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 3. September 2009, die am 19. September 2009 öffentlich bekanntgemacht wurde und am 26. September 2009 in Kraft trat (§ 33 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW), entließ die Bezirksregierung B. das Flurstück 316 aus dem Landschaftsschutz. Am 5. Oktober 2009 machte der Bürgermeister der Antragsgegnerin die angegriffene Satzung öffentlich bekannt. Am 20. September 2010 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Das betroffene Gebiet liege an einem Nordhang. Verschattung und Vernässung durch einen weiteren Baukörper verminderten die Wohnqualität entscheidend. Mit der Satzung sei den Wünschen eines dem Bauausschuss angehörenden sachkundigen Bürgers entsprochen worden, der seinem Sohn ein Baugrundstück habe verschaffen wollen. Die G.---straße sei lediglich ein asphaltierter Weg ohne Randbefestigung und Bürgersteig; ihr Erschließungspotential sei erschöpft. Der Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sei fehlerhaft vorgenommen und nicht hinreichend abgewogen worden. Auf den Bestandsschutz werde hingewiesen. Die Satzung entfalte eine Vorbildwirkung für weitere Bebauung. Im Jahre 1993 sei die Innenbereichsgrenze neu festgelegt worden, indem die bis dahin einbezogene Teilfläche des Flurstücks 258 aus dem Geltungsbereich der Satzung herausgenommen worden sei. Das private Interesse am Fortbestand der planungsrechtlichen Situation sei hier ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang gewesen. Dieses Interesse habe die Antragsgegnerin bei der Abwägung aber, obwohl es ihr gegenüber geltend gemacht worden sei, überhaupt nicht beachtet. Ihr sei die prekäre Entwässerungsproblematik am Nordhang des T. seit Jahrzehnten bekannt. Infolge einer Bebauung der Parzelle 316 würden Quell-ströme aktiviert und in den Grundstücksbereich der Antragsteller umgeleitet. Außerdem nähme die jetzt schon vorhandene Verschattung zu. Diese Problematik hätten sie mehrfach beim Baudezernat der Antragsgegnerin angesprochen. Der Aspekt der Vernässung sei allerdings im Aufstellungsverfahren nicht ausdrücklich von ihnen thematisiert worden. Die Antragsteller beantragen, die Satzung der Antragsgegnerin über die 9. erweiterte Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils I. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. In der Sache trägt sie im Wesentlichen vor: Der erforderliche Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sei ermittelt und durch eine entsprechende - abgewogene - Festsetzung zum Öko-Konto der Antragsgegnerin in die Satzung integriert worden. Das Baugrundstück sei aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen worden. Der Vater des Bauherrn sei seinerzeit stellvertretendes Mitglied des Bauausschusses gewesen und habe in dem für die Bauleitplanung zuständigen Stadtentwicklungsausschuss kein Stimmrecht gehabt. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem Flurstück 316 sei so groß, dass sich der Bau eines maximal zweigeschossigen Wohnhauses kaum verschattend auswirken könne. Im Übrigen seien derartige Auswirkungen im Baugenehmigungsverfahren (erneut) zu prüfen. Ein Abwägungsdefizit im Hinblick auf bestandsgeschützte Gebäude sei nicht ersichtlich. Das Teilstück der den Antragstellern gehörenden Parzelle 258 liege seit der Ursprungssatzung von 1979 im Innenbereich und sei auch in der 1. Überarbeitung der Satzung von 1993 nicht herausgenommen worden. Am 12. Mai 2011 hat der Landrat des X. den Eheleuten L. antragsgemäß eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück 316 (G.---straße 9) erteilt. Dagegen haben die Antragsteller am 24. Mai 2011 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 14 K 1493/11 geführt wird. Den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht durch rechtskräftigen Beschluss vom 6. Juli 2011 - 14 L 328/11 - abgelehnt. Mit der Ausführung des Bauvorhabens ist noch nicht begonnen worden. Der Berichterstatter des Senats hat den Erweiterungsbereich und dessen nähere Umgebung am 11. November 2011 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgän-ge, der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen und der Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts B. 14 K 1493/11 und 14 L 328/11 nebst zugehörigen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist unzulässig. Die Antragsteller sind nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig (nur) der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Regelung wendet, die sein Grundstück unmittelbar nachteilig betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Regelungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, das heißt die Norm einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36 = juris Rn. 6. Für die Abwägung können nur solche privaten Belange erheblich sein, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über die Satzung nicht erkennbar waren. Insofern kann auch das private Interesse am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang sein, sofern der Dritte von der beabsichtigten Änderung mehr als nur geringfügig in seinen Interessen berührt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, BRS 67 Nr. 51 = juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Januar 2010 - 4 BN 36.09 -, juris Rn. 9. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung kann allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet. Die Annahme eines solchen Falles ist jedoch ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert; in jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 10; Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt den Antragstellern die Antragsbefugnis. Weder im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachte Einbeziehung eines Teilstücks der in ihrem Eigentum stehenden Parzelle 258 (dazu I.) noch in Ansehung der Erstreckung des Satzungsgebiets auf das benachbarte Flurstück 316 (dazu II.) tragen die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Satzung in einem Recht verletzt werden. I. Ob die angegriffene Satzung mit der Einbeziehung eines Teilstück der den Antragstellern gehörenden Parzelle 258 als "Erweiterungsfläche nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB" insofern eine Neuregelung getroffen hat, als dieses Teilstück zuvor nicht (mehr) im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung lag, kann offen bleiben. Denn auch auf der Grundlage des Vortrags der Antragsteller, die angegriffene Satzung beziehe konstitutiv auch Teile ihres Grundeigentums (wieder) in den Innenbereich ein, bleibt festzustellen, dass die Antragsteller eine hieran anknüpfende Rechtsverletzung nicht geltend machen. Vgl. zu einer entsprechenden Situation auch Bay. VGH, Urteile vom 29. Oktober 2008 - 1 N 07.3048 -, juris Rn. 18, und vom 18. Dezember 2006 - 1 N 05.2027 -, juris Rn. 24. Soweit sie sich auf ein privates Interesse am Fortbestand der planungsrechtlichen Situation berufen, geht es den Antragstellern ersichtlich um die unbebauten Flächen jenseits ihres eigenen Grundstücks. Dass sie ein schutzwürdiges Interesse daran haben, das einbezogene Teilstück ihrer Parzelle 258 solle weiterhin im bauplanungsrechtlichen Außenbereich verbleiben, etwa um sich die nur dort bestehenden Nutzungsoptionen (namentlich landwirtschaftlicher Art) zu erhalten, erschließt sich aus dem Antragsvorbringen nicht. Ein solches Interesse dürfte angesichts der örtlichen Verhältnisse und der Größe des Teilstücks der Parzelle 258 auch ausgeschlossen sein. Auf etwaige (kommunal-)abgabenrechtliche Nachteile, die den Antragstellern daraus erwachsen könnten, dass das Flurstück 258 satzungsgemäß nunmehr zum Teil auch im bauplanungsrechtlichen Innenbereich liegt, haben sich die Antragsteller nicht berufen; insoweit würde es auch an dem erforderlichen städtebaulichen Bezug fehlen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 1989 - 11a NE 51/87 -, NVwZ 1990, 894 (895); Bay. VGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - 1 N 08.1393 -, juris Rn. 23 m. w. N. II. Auch mit Blick darauf, dass das benachbarte Flurstück 316 in den Innenbereich einbezogen wurde, zeigt das Vorbringen der Antragsteller weder unter den geltend gemachten Aspekten der Verschattung (dazu 1.) oder Vernässung (dazu 2.) ihres Grundstücks noch mit Rücksicht auf die Verkehrssituation (dazu 3.) oder das - nicht weiter spezifizierte - Interesse am Fortbestand der planungsrechtlichen Situation (dazu 4.) eine mögliche Rechtsverletzung auf. 1. Die aus der baulichen Umsetzung eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB resultierende Verschattung des eigenen Grundstücks kann grundsätzlich auf einen abwägungsrelevanten privaten Belang führen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Ob die zusätzliche Verschattung ihrem Ausmaß nach abwägungsbeachtlich ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 4 BN 44.10 -, juris Rn. 4. Die Antragsteller selber haben sich auf den Aspekt der Verschattung in ihren an die Antragsgegnerin gerichteten Einwendungsschreiben allerdings nicht berufen. Gleichwohl ist die Verschattungsproblematik im Zuge der Aufstellung der angegriffenen Satzung insofern thematisiert worden, als der Eigentümer des Hausgrundstücks G.---straße 14 mit seinem an die Antragsgegnerin adressierten Schreiben vom 16. Februar 2009 vorgetragen hatte, dass "jede Verlegung der Baugrenze zum T. hin ... für Haus Nr. 7 und unser Haus wegen der zusätzlichen Beschattung durch einen Neubau noch weniger Sonne" bedeute, was "sehr den Wert der beiden betroffenen Häuser" beeinträchtige. Ungeachtet dessen war der Aspekt der zusätzlichen Verschattung durch eine Bebauung der Parzelle nicht abwägungserheblich, weil er keine mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen für die Antragsteller implizierte. Zwar liegt das Flurstück 316 südöstlich des Hausgrundstücks der Antragsteller und zudem auf leicht erhöhtem Niveau, so dass ein Schattenwurf in der (Vor-)Mittagszeit nicht generell ausgeschlossen erscheint. Andererseits spricht aber bereits die unter Beachtung des bauordnungsrechtlichen Grenzabstands einzuhaltende Mindestdistanz von ca. 17 m zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und einem Neubau auf dem Flurstück 316 dagegen, dass das Wohnhaus der Antragsteller in nennenswertem Umfang in den Schatten des Neubaus geraten könnte, der seinerseits den durch § 34 Abs. 1 BauGB vorgegebenen Rahmen einzuhalten hat. Auch die Verschattung des Antragstellergrundstücks selbst hielte sich bei einem Bauwerk, das sich seinen Dimensionen nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, erkennbar in einem Umfang, der allenfalls geringfügige zusätzliche Beeinträchtigungen mit sich bringt, zumal die Besonnung des Grundstücks bereits durch die auf ihm selbst - nämlich entlang der Südwest - bzw. Südostgrenze - stehende Vegetation nicht unerheblich eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass schon die Topographie dem Sonneneinfall natürliche Grenzen setzt, indem sich - aus der Sicht der Antragsteller - jenseits des Flurstücks 316 der Osthang des T. erhebt. In der Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände lässt sich daher ersichtlich ausschließen, dass eine zusätzliche Verschattung die Schwelle geringfügiger Beeinträchtigungen überschreitet. 2. Den Aspekt der Vernässung ihres Grundstücks haben die Antragsteller ebenfalls im Satzungsverfahren nicht ausdrücklich - auch nicht im Rahmen geführter Gespräche - geltend gemacht, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben; er ist auch sonst - von dritter Seite - nicht thematisiert worden. Dies vorausgeschickt, musste sich die Antragsgegnerin mit einer etwaig drohenden Vernässung des Antragstellergrundstücks nicht abwägend befassen. Denn was die planende Stelle nicht sieht, und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht eingestellt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2.79, 4 N 3.79, 4 N 4.79 -, BRS 35 Nr. 24 = juris Rn. 48 und 51 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 15. Von einem solchen Aufdrängen kann hier nicht die Rede sein. Mit der bloßen - nicht weiter substantiierten - Behauptung der Antragsteller, der Antragsgegnerin sei die "prekäre Entwässerungsproblematik des Nordhangs des T. " "seit Jahrzehnten" bekannt, ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragsgegnerin bei der Aufstellung der Satzung - auch ohne entsprechende Einwendung der Antragsteller - in Betracht ziehen musste, dass die geplante Bebauung des Flurstücks 316 möglicherweise zu einer (mehr als nur geringfügigen) Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch (zusätzliche) Grund-, Schichten- oder Oberflächenwasser führen könnte. Zum einen konnte die Antragsgegnerin ohne Weiteres davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße Beseitigung des auf dem Baugrundstück anfallenden Niederschlagswassers (vgl. § 51 a LWG NRW) vor einer Bebauung sichergestellt werden würde. Zum anderen gab es weder objektive Anhaltspunkte dafür noch haben die Antragsteller auch nur ansatzweise substantiiert dargelegt, dass die Wasserführung im Boden durch eine solche Bebauung überhaupt nennenswert beeinflusst werden könnte, geschweige denn, dass ein solcher Einfluss unter Umständen negative Folgen für das Hausgrundstück der Antragsteller hätte, zumal auch hier die nicht unbeträchtliche Entfernung zwischen deren Wohnhaus und dem Bauplatz auf der Parzelle 316 zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch zu Recht darauf hingewiesen, dass im Zuge der Aufstellung der angegriffenen Satzung intern die T1. sowie das Tiefbau- und Ordnungsamt beteiligt worden seien und von diesen fachkundigen Stellen keine auf eine Vernässungsproblematik hindeutende Einwände erhoben worden seien. 3. Belastungen für die Antragsteller, die sich daraus ergeben, dass der An- und Abfahrtverkehr des geplanten Wohnhauses auf dem Flurstück 316 an ihrem Hausgrundstück vorbeiführt, sind angesichts der allenfalls zu schaffenden zwei Wohneinheiten offensichtlich geringfügig. Das Vorbringen der Antragsteller lässt insbesondere nicht hervortreten, dass die vorhandene Straße mit der Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs überlastet wäre und es in Folge dessen zu Unzuträglichkeiten kommen könnte, welche sich zugleich in nennenswerten Umfang negativ auf die Nutzung ihres Grundstücks auswirken könnten. 4. Auch mit Blick auf das Interesse der Antragsteller am Fortbestand der planungsrechtlichen Situation ist eine abwägungsfehlerhafte Sachbehandlung auszuschließen. Grundsätzlich ist weder das Interesse eines Grundstückseigentümers an der Erhaltung einer von seinem Grundstück aus gegebenen freien Aussicht abwägungsrelevant noch sein Interesse daran, eine Ortsrandlage zu bewahren. Denn die Situationsbezogenheit des Grundeigentums trägt die Möglichkeit einer Veränderung der Umgebungsnutzungen jederzeit in sich, und zwar gerade dann, wenn die betroffenen Grundstücke an unbebaute Flächen angrenzen. Nur in Sonderfällen kann dies anders sein, etwa dann, wenn der Plangeber Aussichtsmöglichkeit oder Ortsrandlage zum Bestandteil eines planerischen Konzepts gemacht und damit zu erkennen gegeben hat, dass er eine gegebene Situation schützen und erhalten will. Vergleichbares ist auch im bebauten, aber unbeplan-ten Innenbereich denkbar, etwa dann, wenn sich eine konsequente Bebauung "auf Lücke” entwickelt hat mit dem erkennbaren Zweck, jedem Grundstücksei-gentümer einen Ausblick zwischen benachbarten Gebäuden hindurch zu ermöglichen. Schließlich ist es vorstellbar, dass in außergewöhnlichen Sonderfällen einzelne Grundstücke einen so einzigartigen Ausblick gewähren, dass dessen Erhaltung zumindest vom Plangeber in der Abwägung bedacht werden muss, auch wenn die Aussichtsmöglichkeit wegen ihrer Besonderheit noch nicht als öffentliches Interesse einzustufen ist. Ob allerdings in einem konkreten Fall die Ortsrandlage oder die Aussichtsmöglichkeit als Abwägungsbelang anzusehen ist, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich einer abstrakten Bewertung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 25/03.NE -, juris Rn. 33 m. w. N.; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 11. August 2010 - 2 K 108/09 -, BauR 2011, 92 = juris Rn. 41; OVG Saarl., Urteil vom 8. März 2007 - 2 N 4/06 -, juris Rn. 29; Bay. VGH, Urteile vom 18. Dezember 2006 - 1 N 05.2027 -, juris Rn. 25, und vom 7. März 2002 - 1 N 02.535 -, juris Rn. 17. Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass die gegenwärtige Ortsrandlage des Hausgrundstücks der Antragsteller und die damit verbundende ungehinderte Aussicht nach Süden bei der Beschlussfassung über die angegriffene Satzung abwägungsrelevant waren. Weder geben die örtlichen Verhältnisse für das Vorliegen einer besonderen, den dargelegten Voraussetzungen entsprechenden Situation etwas her, noch liegen Anhaltspunkte für ein planerisches Konzept der Antragsgegnerin vor, dass auf den Erhalt des bestehenden Ortsrands zielt. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin vor Jahren ein Teil des Grundstücks der Antragsteller aus dem Geltungsbereich der Innenbereichssatzung herausgenommen habe, wie jedenfalls die Antragsteller geltend machen, deutet nicht darauf hin, dass diese Maßnahme von einer solchen konzeptionellen Vorstellung getragen war. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Satzungsvorgänge nichts zu etwaigen Motiven für die Verschiebung der Abgrenzungslinie hergeben. Schließlich hat auch der Gesichtspunkt der Wertminderung nicht die Bedeutung eines eigenständigen Abwägungspostens. Erweist sich die gegen die Planung geltend gemachte Betroffenheit als abwägungsirrelevant, wie es hier der Fall ist, so ist auch eine mit dieser Betroffenheit einhergehende Wertminderung nicht in die planerischen Erwägungen einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 1993 - 4 NB 25.93 -, juris Rn. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.