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Beschluss

4 BN 44/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO ist unbegründet; die Rechtssache hat nicht die vom Antragsteller behauptete grundsätzliche Bedeutung. • Bei Abwägung von Bebauungsplänen ist die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur gegeben, wenn der Betroffene durch den Plan in einem Abwägungsbelang negativ betroffen ist, der geeignet ist, die Abwägung zu beeinflussen. • Rechtsfragen zur zulässigen Bedeutung einer prozentualen Zunahme der Verschattung sind einzelfallabhängig und nicht allgemein klärungsfähig. • Beurteilungen der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Tatgericht unterfallen der freien richterlichen Überzeugung und sind im Revisionszulassungsverfahren nur begrenzt zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund zur Revision gegen Ablehnung der Antragsbefugnis bei Bebauungsplan • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO ist unbegründet; die Rechtssache hat nicht die vom Antragsteller behauptete grundsätzliche Bedeutung. • Bei Abwägung von Bebauungsplänen ist die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur gegeben, wenn der Betroffene durch den Plan in einem Abwägungsbelang negativ betroffen ist, der geeignet ist, die Abwägung zu beeinflussen. • Rechtsfragen zur zulässigen Bedeutung einer prozentualen Zunahme der Verschattung sind einzelfallabhängig und nicht allgemein klärungsfähig. • Beurteilungen der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Tatgericht unterfallen der freien richterlichen Überzeugung und sind im Revisionszulassungsverfahren nur begrenzt zu prüfen. Ein Antragsteller rügte in einem Normenkontrollverfahren, dass ein umstrittener Bebauungsplan seine Wohnverhältnisse beeinträchtige. Er beanstandete insbesondere eine durch heranrückende Neubebauung zu erwartende Verschattung sowie mögliche Lärmzunahmen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Antragsbefugnis des Antragstellers verneint, weil die befürchteten Beeinträchtigungen als geringwertig eingestuft wurden; eine zulässige Nachbarbebauung müsse einen Grenzabstand von mindestens zehn Metern einhalten. Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO mit verschiedenen Einwänden gegen die Sachverhaltsaufklärung und die Rechtsanwendung des VGH. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg; die angeführten Zulassungsgründe sind nicht erfüllt. • Zu Nr.1 (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Sache hat nicht die vom Antragsteller behauptete grundsätzliche Bedeutung, da die in Rede stehenden Rechtsfragen entweder einzelfallabhängig sind oder im vorgesehenen Revisionsverfahren nicht in der dargestellten Weise zu klären wären. • Zur Antragsbefugnis (§47 Abs.2 Satz1 VwGO): Nach ständiger Rechtsprechung ist antragsbefugt, wer durch den Bebauungsplan in einem Abwägungsbelang negativ betroffen ist, der für die planerische Abwägung relevant ist. Geringwertige private Interessen lösen keine Antragsbefugnis aus, weil sie die Abwägung nicht beeinflussen können. • Der Verwaltungsgerichtshof hat die konkreten Umstände geprüft und die Verschattung sowie andere Belange als unterhalb der Relevanzschwelle angesehen; der Senat erkennt keinen Fehler in der Grenzziehung durch das Tatgericht. • Zu Nr.2 (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO): Eine Divergenz mit früherer Rechtsprechung liegt nicht vor; frühere Entscheidungen stellen nicht generell auf eine Verschattung von mehr als 33 % als erhebliche Beeinträchtigung ab. • Zur Sachverhaltsaufklärung (§86 Abs.1 VwGO): Die angedeutete Aufklärungsrüge erfüllt die strengen Anforderungen des §133 Abs.3 Satz3 VwGO nicht; der Antragsteller hat nicht substantiiert dargetan, welche konkreten Ermittlungen erforderlich gewesen wären und welche Feststellungen sich daraus ergeben hätten. • Die Rügen, der VGH habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt oder die Beweiswürdigung vorweggenommen, bleiben unsubstantiiert und genügen nicht, um Verfahrensfehler nachzuweisen. • Der Senat sieht von weiterer Begründung ab, weil zusätzliche Ausführungen nicht zur Klärung der Zulassungsfragen beitragen würden. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen. Der Antragsteller hat keine der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt. Soweit er behauptet, durch die Bebauung wesentlich verschattet oder zusätzlich lärmbelastet zu werden, hat das Tatgericht zu Recht seine Interessen als nicht abwägungsrelevant bzw. geringwertig eingestuft. Auch die behauptete Divergenz mit älterer Rechtsprechung besteht nicht. Mangels darlegbarer Mängel in der Tatsachenaufklärung oder in der Rechtsanwendung bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen.