Beschluss
13 C 69/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1206.13C69.11.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. November 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem vorgegebenen Prüfungsumfang nicht zu beanstanden. Eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht steht deshalb nicht an. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf § 29 Abs. 1 Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008, zuletzt maßgeblich geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2011, zutreffend entschieden, dass die Bewerbung der Antragstellerin um einen Studienplatz für das Studium der Humanmedizin (1. Fachsemester) außerhalb der Kapazität (erst) mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 und damit nach Ablauf der entsprechenden Ausschlussfrist für das Wintersemester 2011/12 am 1. Oktober 2011 erfolgt ist. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin mit den Hinweisen, der Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität sei wegen des Wochenendes und des Feiertages (3. Oktober 2011) am 4. Oktober 2011 fristwahrend gewesen und die vom Verwaltungsgericht genannte Frist beziehe sich wegen der Einbeziehung des Studiums der Humanmedizin in das Vergabeverfahren durch hochschulSTART nicht auf Zulassungsanträge außerhalb der festgesetzten Kapazität, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach der ausdrücklichen Bezeichnung in § 29 Abs. 1 Vergabeverordnung NRW, gegen dessen Wirksamkeit unabhängig davon, dass das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin diese Frage nicht thematisiert, in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Bedenken bestehen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2010 - 13 C 122/10 - , juris, und vom 31. März 2010 - 13 C 119/10 - zu der vergleichbaren Bestimmung des § 23 Abs. 5 der Vergabeverordnung NRW i. d. F. der Änderungsverordnung vom 20. Februar 2009; OVG S.-A., Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 3 N 59/05 -, juris, handelt es sich bei den genannten Fristen für die Abgabe von Zulassungsanträgen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen um Ausschlussfristen. Derartige normativ bestimmte und bei der Zuteilung von - nur begrenzt zur Verfügung stehenden - Studienplätzen relevante Fristen sind nicht disponibel und im Regelfall, wenn nicht ausdrücklich eine normative Regelung etwas anderes vorsieht, einer Verlängerung nicht zugänglich; eine - von der Antragstellerin zudem nicht geltend gemachte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Frist kommt gleichfalls regelmäßig nicht in Betracht. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 31 Rdnr. 6, 9, § 32 Rdnr. 64; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 9. Aufl., § 31 Rdnr. 21; Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl., § 31 Rdnr. 12, zu der dem § 31 VwVfG NRW vergleichbaren Vorschrift des § 31 VwVfG. Auf Grund der in § 29 Abs. 1 Vergabeverordnung NRW erfolgten Qualifizierung der Frist für die Abgabe von Zulassungsanträgen außerhalb der festgesetzten Kapazität als Ausschlussfrist ist kein Raum für eine Verlängerung der Abgabefrist in Zusammenhang mit dem Fristablauf an einem Wochenende oder Feiertag. Soweit dazu teilweise eine andere Auffassung vertreten wird, vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1 Der Kapazitätsprozess, Rdnr. 114 f., schließt sich der Senat dieser nicht an. Dass § 29 Abs. 1 Vergabeverordnung NRW im Zweiten Teil der Verordnung unter der Überschrift "III. Besondere Bestimmungen für das bundesweite zentrale Vergabeverfahren an den nordrhein-westfälischen Hochschulen" steht, zeigt, dass von der Norm gerade auch die dem Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung unterliegenden Studiengänge erfasst werden. Die Fristbestimmungen in Bezug auf Sommer- und Wintersemester knüpfen zudem an Zulassungsanträge für Studienplätze "außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen" an; die Norm enthält hingegen keinen Anknüpfungspunkt dafür, ob das begehrte Studium dem zentralen Vergabeverfahren durch die Stiftung unterfällt. Für die Ansicht der Antragstellerin, für den Studiengang Humanmedizin bestehe wegen dessen Einbeziehung in jenes Vergabeverfahren keine Frist für außerkapazitäre Zulassungsanträge, besteht deshalb keine Grundlage . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.