Beschluss
13 C 72/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0103.13C72.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem vorgegebenen Prüfungsumfang nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf § 23 Abs. 5 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2011 (VergabeVO NRW), zutreffend entschieden, dass die Bewerbung des Antragstellers um einen Studienplatz für das Studium Business Administration, Corporate Development, zum Wintersemester 2011/2012 außerhalb der Kapazität (erst) am 4. Oktober 2011 und damit nach Ablauf der entsprechenden Ausschlussfrist für das Wintersemester 2011/12 am 1. Oktober 2011 erfolgt ist. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers mit den Hinweisen, der am 4. Oktober 2011 eingegangene Antrag sei wegen des Wochenendes und des Feiertages am 3. Oktober 2011 fristwahrend gewesen und die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sei wegen des Gebots einer einheitlichen Kapazitätsberechnung für die (hier) von der Antragsgegnerin zu vergebenen Studienplätze unwirksam, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach der ausdrücklichen Bezeichnung in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, hierzu eingehend OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2010 - 13 C 122/10 - , juris, und vom 31. März 2010 - 13 C 119/10 -, handelt es sich bei den genannten Fristen für die Abgabe von Zulassungsanträgen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen um Ausschlussfristen. Derartige normativ bestimmte und bei der Zuteilung von - nur begrenzt zur Verfügung stehenden - Studienplätzen relevante Fristen sind nicht disponibel und im Regelfall, wenn nicht ausdrücklich eine normative Regelung etwas anderes vorsieht, einer Verlängerung nicht zugänglich; eine - von dem Antragsteller nicht geltend gemachte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Frist kommt gleichfalls regelmäßig nicht in Betracht. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011 13 C 69/11 -, juris, m. w. N. Auf Grund der in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW erfolgten Qualifizierung der Frist für die Abgabe von Zulassungsanträgen außerhalb der festgesetzten Kapazität als Ausschlussfrist ist kein Raum für eine Verlängerung der Abgabefrist in Zusammenhang mit dem Fristablauf an einem Wochenende oder Feiertag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.