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Beschluss

6 B 1395/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1219.6B1395.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf einer Nebentätigkeitsge-nehmigung.

Zu den Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf einer Nebentätigkeitsge-nehmigung. Zu den Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zu verwerfen, da sie bereits unzulässig ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es fehlt an der gebotenen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juni 2011 erhobenen Klage wiederherzustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten falle zu Lasten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid, mit dem die ihm erteilte Genehmigung einer gewerblichen Nebentätigkeit als Fluglehrer/Berufsflugzeugführer widerrufen worden sei, sei offensichtlich rechtmäßig. Nach § 49 Abs. 4 LBG NRW sei die Genehmigung zu widerrufen, wenn sich nach deren Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergebe. Dies sei vorliegend in Anbetracht dessen, dass der Antragsteller seiner Dienststelle am Morgen des 17. August 2010 angezeigt habe, er sei krankheitsbedingt dienstunfähig, und trotzdem am selben Tag an einer die genehmigte Nebentätigkeit betreffenden Fortbildungsveranstaltung teilgenommen habe, der Fall. Ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außer Stande sei, seinen Dienst zu verrichten, in dieser Zeit jedoch einer privaten Erwerbstätigkeit nachgehe, zeige ein Verhalten, welches auf ein kein Verständnis der Öffentlichkeit stoße. Die Alimentierung des Beamten während der Zeit der Dienstunfähigkeit solle vermeiden, dass dieser gezwungen sei, zur Sicherung seines Lebensunterhalts eine andere Tätigkeit aufzunehmen, und sicherstellen, dass er sich zum Zwecke der bestmöglichen Genesung schonen könne. Gehe er dennoch ohne zwingende Notwendigkeit aus Eigennutz einer privaten Nebentätigkeit nach, erwecke er den Eindruck, nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außer Stande sei. Dadurch entstehe der Eindruck, dass der Beamte Dienstbezüge erhalte, ohne zugleich seine wiederhergestellte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Dies zu Grunde gelegt, habe der Antragsteller einen für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung schädlichen Eindruck hervorgerufen. Er habe durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, dass ihm die Fortführung seiner Nebentätigkeit wichtiger sei als die Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten, und dass er bereit sei, dem Dienst fernzubleiben, um seiner Nebentätigkeit nachgehen zu können. Ohne Bedeutung sei, dass er am 17. August 2010 nicht seiner Nebentätigkeit als solcher nachgegangen sei, denn das Fortbildungsseminar habe allein dem Erhalt der dafür notwendigen Ausbilderzulassung als Fluglehrer gedient. Ebenfalls könne dahinstehen, ob der Antragsteller an diesem Tag tatsächlich dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss der Beschwerdeführer u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Letzterem wird die Beschwerde nur gerecht, wenn sie von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, in welchen Punkten sie sie angreifen will und weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind. Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2007 - 6 B 1738/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Bereits die Wiedergabe des Inhalts des angefochtenen Beschlusses, mit der die Beschwerdebegründung beginnt, legt nahe, dass der Antragsteller sich mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Denn er lässt unerwähnt, dass das Verwaltungsgericht entscheidend auf den für das Ansehen der Verwaltung schädlichen objektiven Eindruck abgestellt hat, der dadurch hervorgerufen worden ist, dass der Antragsteller seiner Dienststelle am Morgen des 17. August 2010 angezeigt hat, er sei krankheitsbedingt dienstunfähig, und trotzdem am selben Tag an einer die genehmigte Nebentätigkeit betreffenden Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat. Im Weiteren macht der Antragsteller lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und versucht habe, "eine Linderung des aus dem Polizeidienst herrührenden seelischen Leides zu erlangen", indem er sich durch die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung abgelenkt habe. Er lässt außer Acht, dass seine inneren Beweggründe für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ebenso wie die Frage, ob er an dem fraglichen Tag tatsächlich dienstunfähig erkrankt war, nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts unerheblich sind. Diese stellt, wie bereits erwähnt, auf den für das Ansehen der Verwaltung schädlichen objektiven Eindruck ab, der durch das Verhalten des Antragstellers hervorgerufen worden ist. Hierauf geht die Beschwerde nicht ansatzweise, geschweige denn mit schlüssigen Gegenargumenten ein. Losgelöst von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung versucht der Antragsteller vielmehr, sein Verhalten im Nachhinein zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).