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Beschluss

6 B 196/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0717.6B196.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss der Beschwerdeführer u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Letzterem wird die Beschwerde nur gerecht, wenn sie von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, in welchen Punkten sie sie angreifen will und weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind. Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 6 B 1395/11 -, juris Rdnr. 3 und 4. 4 Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 5 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht, soweit sie sich zu ihrer Begründung pauschal auf die schriftsätzlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren bezieht. 6 Ungeachtet der weiteren Darlegungen der Beschwerdebegründung erweist sich die angefochtene Entscheidung, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. 7 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle eines/r Regierungsschuldirektors/in bzw. Sportdezernent/in bei der Bezirksregierung L. mit dem Mitbewerber Herrn Q. M. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Auswahlentscheidung vom 29. November 2012 weise keine formellen Mängel auf. Die Bezirksregierung L. sei für die Personalmaßnahme allein zuständig gewesen; eine Mitentscheidungsbefugnis des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) habe nicht bestanden. Der Personalrat sei ordnungsgemäß informiert und beteiligt worden. Auch in materieller Hinsicht sei die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Die Annahme des Antragsgegners, der in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO befindliche und in der aktuellen Anlassbeurteilung vom 14. November 2012 mit dem Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" beurteilte Konkurrent sei besser geeignet, stehe mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang. Da die Antragstellerin (nur) ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO inne habe, sei die Wertung nicht zu beanstanden, der Konkurrent verfüge - selbst wenn die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht vorliegende Anlassbeurteilung der Antragstellerin ebenfalls mit der Bestnote enden sollte - über einen uneinholbaren Leistungsvorsprung. 8 Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer Anordnungsanspruchs (§§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO) zu Recht verneint. 9 Der unterlegene Beamte kann im Konkurrentenstreit eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn sein aus Art. 33 Abs. 2 GG folgendes Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt worden ist und seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt, wenn seine Auswahl möglich erscheint. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, BayVBl 2010, 303 f. = juris Rdnr. 6; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 ff. = juris Rdnr. 24; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff. = juris Rdnr. 8 ff. 11 Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob die streitige Auswahlentscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, wobei allerdings das Verwaltungsgericht mit Recht – ohne dass dies von der Beschwerde widerlegt würde – angenommen haben dürfte, dass Verfahrensfehler bei der Beteiligung des Personalrats und des MFKJKS nicht vorliegen, oder ob die Entscheidung zu Lasten der Antragstellerin fehlerhaft war, weil die Erstellung ihrer Beurteilung hätte abgewartet werden müssen. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 6 B 1281/00 -, NVwZ-RR 2001, 254 = juris Rdnr. 6. 13 Denn es ist ausgeschlossen, dass die Bewerbung der Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung erfolgreich sein kann. 14 Einer Auswahl der Antragstellerin steht bereits das mit der Stellenausschreibung verbundene Anforderungsprofil entgegen. Indem sich die Stellenausschreibung - im Einklang mit §§ 20 Abs. 4 LBG NRW, 10 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW, wonach regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter nicht übersprungen werden dürfen - nur an Bewerber in den Ämtern A 14 und A 15 BBesO richtete, sind Bewerber in Statusämtern unterhalb der Besoldungsgruppe A 14 BBesO schon im Vorfeld des Auswahlverfahrens als ungeeignet aus der Konkurrenz ausgeschieden worden. Ist eine Konkretisierung durch ein Anforderungsprofil erfolgt, ist der Dienstherr daran gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung geriete. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle. 15 BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 ff. = juris Rdnr. 32, und Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris Rdnr. 6. 16 Dass die Bezirksregierung diesen Aspekt zunächst in den Hintergrund gestellt und eine Beurteilung für die Antragstellerin angefordert hatte, hat dieser - auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) - keine schützenswerte Rechtsposition verschafft. 17 Zum Verbot widersprüchlichen Verhaltens vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ff. = juris Rdnr. 22. 18 Es fehlt schon an einem Vertrauen begründenden Verhalten gegenüber der Antragstellerin. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Bezirksregierung gegenüber der Antragstellerin erklärt hat, sie werde aus der Tatsache, dass sie nicht zu dem von der Stellenausschreibung angesprochenen Personenkreis gehöre, keine Rechtsfolgen herleiten. Auch eine rechtlich bindende Entscheidung über eine Zulassung zum (weiteren) Auswahlverfahren hat die Bezirksregierung zu keinem Zeitpunkt getroffen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).