Beschluss
5 A 462/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1221.5A462.11.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Darlegungen des Klägers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das streitgegenständliche Versammlungsverbot des Beklagten sei rechtmäßig gewesen. Nach den bei Erlass der Verfügung erkennbaren Umständen sei die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der vom Kläger angemeldeten Versammlung unmittelbar gefährdet gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung zunächst auf seine Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes − 20 L 1310/09 − und auf den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 1. September 2009 − 5 B 1265/09 − Bezug genommen. In beiden Beschlüssen ist umfangreich dargelegt worden, dass die konkrete Gefahr der Verwirklichung von Straftaten nach § 130 Abs. 4 StGB bestand. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht diese vorläufigen Bewertungen anhand der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. November 2009 − 1 BvR 2150/98 −, BVerfGE 124, 300, aufgestellten Maßstäbe nochmals überprüft. Auch danach hat das Verwaltungsgericht die vom Beklagten vorgenommene Auslegung des § 130 Abs. 4 StGB i. V. m. § 15 Abs. 1 VersG als rechtmäßig angesehen. Der Kläger stellt diese Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage. Der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den verfassungsrechtlichen Dreh- und Angelpunkt der Angelegenheit verfehlt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht aus der Verfassungsmäßigkeit von § 130 Abs. 4 StGB auf die Richtigkeit der im Eilverfahren getroffenen Erkenntnisse geschlossen. Es hat vielmehr unter Bezugnahme auf umfangreiche tatsächliche Ausführungen in der angegriffenen Verbotsverfügung und in den im gerichtlichen Eilverfahren ergangenen Beschlüssen prägnant herausgearbeitet, dass die Versammlung des Klägers über eine allgemeine Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts hinaus eine Billigung oder gar Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft bedeutet hätte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits im Eilverfahren ist ausführlich begründet worden, dass die Versammlung des Klägers bei verständiger Würdigung darauf ausgerichtet war, die historische Tatsache des durch NS-Militärgerichte tausendfach begangenen Unrechts als solche in Abrede zu stellen und ihre willkürlichen Verurteilungen inhaltlich zu billigen. Diese Beurteilung beruht entgegen der Behauptung des Klägers nicht nur auf dem Versammlungsmotto und auf den Erfahrungen mit dem Veranstalterkreis. Sie ist vielmehr Ergebnis einer Gesamtbetrachtung unter besonderer Berücksichtigung des Versammlungsaufrufs. Damit ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 4. November 2009 − 1 BvR 2150/08 −, a. a. O., die Grenze zur rechtsgutgefährdenden Handlung überschritten. Dementsprechend ist das Gutheißen nicht von Ideen, sondern von realen Verbrechen des NS-Regimes verfassungsrechtlich unbedenklich unter Strafe gestellt. Dabei handelt es sich um mehr als um eine bloß anstößige geistige Relativierung des Gewaltverbots. Die Kundgabe einer positiven Bewertung geschichtlich realer Willkürakte des NS-Regimes von verbrecherischer Qualität lässt eine potentielle Wiederholbarkeit real werden und kann die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung gefährden. Sie löst regelmäßig einerseits Widerstand dagegen aus oder erzeugt Einschüchterung und hat andererseits enthemmende Wirkung bei der angesprochenen Anhängerschaft solcher Auffassungen. Dementsprechend fällt bei einer im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegenden Anwendung von § 130 Abs. 4 StGB auch eine konkludente, nach außen manifestierte aktive Billigung von Willkürakten des NS-Regimes unter den Straftatbestand. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 − 1 BvR 2150/08 −, BVerfGE 124, 300, 335 f. und 343 f. Dass in diesem Sinne bei der Versammlung des Klägers mit Sicherheit eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu erwarten war, ergibt sich aus der angegriffenen Verfügung sowie aus den Beschlüssen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes. Danach konnte mangels entgegenstehender Anhaltspunkte eine hierdurch konkret eintretende Störung des öffentlichen Friedens vermutet werden. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 − 1 BvR 2150/08 −, BVerfGE 124, 300, 344 und 347. Ob darüber hinaus mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zu rechnen war, ist mit Blick auf die konkret einschüchternde und enthemmende Wirkung der beabsichtigten Versammlung des Klägers ohne Belang. Ohne Erfolg wendet der Kläger erneut ein, es sei ihm nicht um eine einseitig positive Bezugnahme auf die Zeit des Nationalsozialismus gegangen, sondern darum, eine Gegenveranstaltung zu einer gleichzeitig stattfindenden Opfergedenkveranstaltung durchzuführen. Damit stellt der Kläger jedoch die umfassenden Würdigungen des Versammlungsaufrufs im angegriffenen Urteil und in den im Eilverfahren ergangenen Beschlüssen, die sich mit diesem und den meisten seiner weiteren Einwände bereits erschöpfend befasst haben, nicht schlüssig in Frage. Er räumt selbst ein, dass bereits marginale Änderungen seines Versammlungsmottos als entehrende "Schmähung der Verweigerer" hätten verstanden werden können. Dabei übersieht er, dass das Motto nicht isoliert, sondern im Kontext mit dem Versammlungsaufruf zu würdigen ist und konkludent eine Billigung der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft enthält. Diese Auslegung folgt unter eingehender tatsächlicher Würdigung und Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht "grundrechtsblind". Unerheblich ist dabei der Umstand, dass der Kläger die der Meinungsfreiheit unterliegende Aussage der Gegenveranstaltung inhaltlich nicht für richtig hält und ihr entgegentreten wollte. Dazu hätte es einer gemäßigteren Form bedurft, die die Voraussetzungen des § 130 Abs. 4 StGB nicht erfüllt hätte. Allein die vergleichsweise lange nach Kriegsende erfolgte Aufhebung sämtlicher Verurteilungen der NS-Militärjustiz wegen Kriegsverrats lässt die im Versammlungsaufruf enthaltene Billigung von NS-Willkür nicht in einem anderen Licht erscheinen. Im politischen Raum war nicht umstritten, dass die NS-Militärjustiz willkürlich und mit gänzlich unangemessener Härte vorging, sondern lediglich, ob dies ohne Einzelfallprüfung ausnahmslos galt. Allein diese durch neuere Untersuchungen vermittelte Erkenntnis war Anlass für die generelle Aufhebung der während der NS-Zeit erfolgten Verurteilungen wegen Kriegsverrats nach §§ 57, 59 und 60 MStGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3150). Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 1. Juli 2009, BT-Drs. 16/13654. Ausgehend davon war entgegen der Auffassung des Klägers gerade auch die Personengruppe der Deserteure ungeachtet des von ihnen selbst begangenen Unrechts wegen der gegen sie verhängten gänzlich unangemessenen Strafen eine Opfergruppe der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft. Bei einem als sicher zu erwartenden Gutheißen der Willkürakte der NS-Militärjustiz war von einer Verletzung der Menschenwürde auszugehen. In der öffentlichen − auch verdeckten, aber gleichwohl wie hier klar erkennbaren − Identifikation mit nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürakten liegt stets ein Angriff auf die Menschenwürde der getöteten und überlebenden Opfer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 − 6 C 21.07 −, BVerwGE 131, 216, 232 f. 2. Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine umfassende Klärung der rechtlichen Maßstäbe im Zusammenhang mit der Auslegung von § 130 Abs. 4 StGB ist − ungeachtet der unterschiedlichen grundrechtsdogmatischen Bewertung − durch die bereits genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts erfolgt. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten, liegen nicht vor. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Vorbringen des Klägers wird bereits dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Die Antragsschrift bezeichnet keine allgemeine Rechts- oder Tatsachenfrage und lässt auch die Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung vermissen. 4. Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat ebenfalls keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil weicht nicht von der in der Antragsschrift angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 − 1 BvR 2150/08 − ab. Das Verwaltungsgericht hat die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze zum Verständnis von § 130 Abs. 4 StGB nicht in Frage gestellt (vgl. Urteilsabdruck S. 7, letzter Absatz bis S. 9, erster Absatz). Der Kläger bemängelt der Sache nach eine unrichtige Anwendung dieser Rechtsprechung im Streitfall. Etwaige Fehler bei der Rechtsanwendung im Einzelfall – für die hier im Übrigen nichts ersichtlich ist – begründen indes keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz. Auch eine Abweichung von der vom Kläger angeführten Kammerrechtsprechung ist mit Blick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 130 Abs. 4 StGB weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.