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Beschluss

1 A 640/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0125.1A640.10.00
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Leitsätze

Zu den Anforderungen an die Divergenzrüge.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.678,62 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Divergenzrüge. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.678,62 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet. Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris Rn. 34 = NRWE. In diesem Sinne einander widersprechende Rechtssätze hat der Kläger weder bezeichnet noch sich sinngemäß darauf berufen. Zur Begründung seiner Divergenzrüge führt der Kläger im Wesentlichen an, dass sein Fall demjenigen gleiche, welchen der Senat im Verfahren 1 A 3706/04, Beschluss vom 24. Mai 2006, NVwZ-RR 2006, 800 = juris = NRWE, entschieden hat. Darauf ist nach den oben genannten Grundsätzen eine Divergenzrüge jedoch nicht zu stützen. Hinzu kommt, dass der seinerzeit vom Senat entschiedene Fall in mehreren Punkten deutlich von dem nunmehr zu entscheidenden abweicht. Nur exemplarisch sei darauf hingewiesen, dass in jenem die konkrete Gefahr des vollständigen Verlustes für bestimmte weitere, bisher noch intakte Zähne bestanden hat, was vorliegend bei den Alternativversorgungen, auf welche das Verwaltungsgericht sich berufen hat, nicht der Fall ist. Außerdem ging es in jenem Fall darum, dass die Implantatversorgung nur ein Sechstel der Kosten der Alternativversorgung ausmachte, was vorliegend ebenso nicht im Ansatz gegeben ist. Schließlich wurde dort auf die Gefahr physischer und psychischer Beeinträchtigung wegen weiteren Zahnverlustes hingewiesen, was ebenfalls keine Parallele im Fall des Klägers findet. Erst aus der Gesamtschau u. a. dieser Umstände hat der Senat in jenem Fall aber auf den ausnahmsweise unmittelbaren Rückgriff auf den Fürsorgegrundsatz als Anspruchsgrundlage abgestellt (vgl. juris Rn. 47 ff.). Sollte die Begründung des Zulassungsantrags durch den Kläger so zu verstehen sein, dass er sich nicht nur auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – so seine ausdrückliche Einlassung – beruft, sondern dass er zugleich auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wäre auch dieser Zulassungsgrund nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Eine hinreichende Darlegung erfordert es, unter eingehender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dessen Fehlerhaftigkeit zu erklären und zu erläutern. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags die Zulassungsfrage beurteilen können, ohne weitere aufwändige Ermittlungen anstellen zu müssen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. statt vieler: Beschluss vom 27. Juni 2011 – 1 A 1177/09 –, juris Rn. 9, m.w.N. Die Begründung des Zulassungsantrags durch den Kläger genügt in weiten Teilen nicht den geschilderten Darlegungsanforderungen. Im Übrigen liegt dieser Zulassungsgrund auch auf Grundlage der vorhandenen Darlegungen nicht vor. Der Kläger macht zum einen geltend, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die Verweisung auf eine Alternativbehandlung mit teleskopierend getragener Brücke nicht zumutbar und fürsorgepflichtwidrig sei. Außerdem zwängen die Gesamtumstände des Falls dazu, einen Ausnahmefall anzunehmen. Denn die implantologische Versorgung sei um etwa ein Drittel günstiger als die teleskopierend getragene Brücke. Letztere zwinge auch dazu, vier bislang intakte Frontzähne zu präparieren. Diese Ausführungen genügen auf der Grundlage der vom Kläger nicht in Frage gestellten rechtlichen Anforderungen des Verwaltungsgerichts für das Vorliegen eines Beihilfeanspruchs unmittelbar aus der Fürsorgepflicht nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger erläutert nicht, dass er diese Anforderungen erfüllt. Einen Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht nimmt das Verwaltungsgericht nur dann an, wenn die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wird. Im hier vorliegenden Zusammenhang setze dies (u. a.) voraus, dass medizinische Gründe zwingend gegen eine alternative konservative Versorgung sprächen. Der Kläger beruft sich demgegenüber nur auf die Fürsorgepflichtwidrigkeit, behauptet jedoch keine Verletzung der Fürsorgepflicht "in ihrem Wesenskern". Außerdem stellt er keine medizinischen Gründe dar, die zwingend die Implantatlösung als einzig mögliche Lösung aufzeigen. Er stellt die Implantatlösung lediglich als vorteilhaft und die Alternative einer teleskopierend getragenen Brücke deswegen als unzumutbar dar. Für diese Einschätzung mögen aus Sicht des Klägers nachvollziehbare Erwägungen sprechen. Eine medizinische Notwendigkeit beschreiben sie nicht. Auch wird die durch den Gutachter Dr. X. getätigte Einschätzung, auf die sich das Verwaltungsgericht berufen hat, und die dahin geht, dass die teleskopierend getragene Brücke eine "hochwertige Alternativversorgung" darstelle, durch diesen Vortrag nicht angegriffen. Soweit der Kläger darüber hinaus darauf hinweist, dass die Implantatversorgung "im festsitzenden Bereich" die einzig mögliche Versorgungsform gewesen sei, erfüllt dieser Vortrag ebenfalls nicht die geschilderten Darlegungsanforderungen. Denn hieraus folgt ebenfalls nicht, dass die Implantatversorgung auch medizinisch zwingend notwendig gewesen sei. Unabhängig von der Frage, ob die Implantatversorgung "im festsitzenden Bereich" die einzig mögliche Versorgungsform gewesen ist, kommt es für die Frage der zwingenden medizinischen Notwendigkeit allein darauf an, ob eine andere Behandlung ebenso eine medizinischen Anforderungen genügende Versorgungsform darstellt, was nach den Ausführungen des Dr. X. in "hochwertiger" Weise der Fall ist. Dass die Implantatversorgung demgegenüber zwingend erforderlich gewesen sei, wird vom Kläger nur behauptet. Ein Sachzusammenhang, der die Alternativlosigkeit darstellt, wird von ihm nicht unterbreitet. Der Kläger moniert schließlich, dass sich das Verwaltungsgericht nicht weitergehend mit der Einbeziehung von vier nicht beschädigten Frontzähnen auseinandergesetzt habe. Diese Einschätzung geht fehl. Denn es hat ausweislich seiner Entscheidungsgründe (Seite 5 des Urteilsabdrucks) neben dem erkannten Nachteil in der erforderlichen Präparation von vier unbeschädigten Frontzähnen auch auf dem Gutachten von Dr. X. zu entnehmende Vorteile dieser Versorgungsart hingewiesen. Als solche hat es ausdrücklich den komfortablen Sitz und die vorbildliche Statik dieser Versorgung hervorgehoben. Erst unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist das Verwaltungsgericht der Einschätzung Dr. X. gefolgt, wonach die teleskopierend getragene Brücke als hochwertige Alternative zur Implantatversorgung anzusehen und letztere somit unter medizinischen Gesichtspunkten nicht zwingend geboten gewesen sei. Hierin ist die angemahnte Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem – von ihm anerkannten – Nachteil der Präparation von vier unbeschädigten Frontzähnen zu sehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).