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Beschluss

5 A 242/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0131.5A242.11.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Dem Kläger kann für das Zulassungsverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Die Antragsschrift weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die angegriffene Untersagung der Haltung der Hunde „K. “ und „S. “ gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW liegen vor. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 LHundG NRW erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unter anderem hierauf hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid (dort Seite 3, dritter Absatz) gestützt. Weil das unsachgemäße Halten und Führen von Hunden durch einen unzuverlässigen Hundehalter die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer Menschen gefährden kann, dürfen die vom Gesetzgeber als (potentiell) gefährlich eingestuften Hunde im Sinne der §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW nur gehalten werden, wenn die Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters positiv feststeht. Entsprechend genügen bereits nicht ausgeräumte Zweifel an dieser Zuverlässigkeit, um die Eignung als Hundehalter zu verneinen. St. Rspr., vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 5 A 1737/10 – m. w. N. Gemessen daran ist die Einschätzung der Beklagten gerechtfertigt, Tatsachen rechtfertigten die Annahme, der Kläger besitze nicht die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW erforderliche Zuverlässigkeit für das Halten seiner Hunde. Insoweit hat die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 die im angegriffenen Bescheid angeführten Gesichtspunkte ergänzt. Unabhängig von einer näheren Überprüfung der in den Aktenvermerken der Kreispolizeibehörde des P. Kreises vom 1. und 19. November 2009 angeführten Vorwürfe ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers bereits aus den von der Beklagten nachträglich angeführten Umständen. So hat der Kläger im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LHundG NRW gegen § 2 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes und wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen. Er hat einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Hundeverbringungs- und ‑einfuhrbeschränkungsgesetz aus Spanien in das Inland eingeführt. Des Weiteren hat er gefährliche Hunde unter Verstoß gegen § 4 LHundG NRW ohne die erforderliche Erlaubnis nicht verhaltensgerecht und ohne Maulkorb gehalten. Nachdem der Kläger diesen gravierenden Vorwürfen der Beklagten nicht einmal im Ansatz entgegen getreten ist, bestehen jedenfalls durchgreifende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Daran kann die nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist vorgelegte Bescheinigung über das Bestehen einer Verhaltensprüfung des nicht mehr zuständigen Landratsamts L. vom 13. Dezember 2000 nichts ändern. Diese entbindet den Kläger nicht davon, seinen gesetzlichen Verpflichtungen bei der Hundehaltung fortlaufend nachzukommen. Der Kläger stellt nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage, dass "S. " ein Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW ist. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 27. April 2010 – 5 B 298/10 – ausgeführt, dass der Hund nach der fachkundigen Stellungnahme des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamts des P. Kreises vom 4. Februar 2010 in einer markanten und signifikanten Weise phänotypische Merkmale zeigt, die auf eine der in § 3 LHundG NRW aufgeführten Rassen (American-Pittbull) schließen lassen. Auch in seinem Impfausweis ist der Hund als Pittbull Terrier eingetragen. Damit handelt es sich zumindest um einen Zweifelsfall im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW, in dem der Halter nachzuweisen hat, dass eine Kreuzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW nicht vorliegt. Da der Kläger trotz dieses unmissverständlichen Hinweises einen entsprechenden Nachweis bis heute nicht erbracht hat, brauchte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt ausgehend vom hierfür maßgeblichen materiellen Recht insoweit nicht weiter aufzuklären. Dass der Kläger sich in der forensischen Psychiatrie befindet, entlastet ihn nicht von der ihm obliegenden Nachweispflicht. Das Gesetz unterstellt zu Recht, dass ein verantwortlicher Hundehalter die notwendigen Nachweise jederzeit erbringen kann. Hierzu war der Kläger während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage. Die Antragsschrift lässt auch nicht erkennen, dass entsprechend § 4 Abs. 2 LHundG NRW ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Hundehaltung besteht. Dass der Hund "S. " aus einer Tierschutzeinrichtung in Spanien stammt, genügt für das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Hundehaltung durch den Kläger in Deutschland schon deshalb nicht, weil der Hund nur wegen des erwähnten Verstoßes gegen das Einfuhrverbot nach Deutschland gelangen konnte. Darüber hinaus fehlte es an einem besonderen Interesse an der Hundehaltung durch den Kläger, weil ihm diese bei Erlass der Haltungsuntersagung auf Grund seines Haftaufenthalts und seiner anschließenden Unterbringung in der forensischen Psychiatrie tatsächlich auf absehbare Zeit nicht möglich war. Die von ihm angestrebte Haltung im Familien- und Bekanntenkreis während seiner Haftzeit rechtfertigt gerade nicht die Annahme eines öffentlichen oder besonderen privaten Interesses an einer Haltung durch den Kläger selbst. Einer möglichen Haltung durch Dritte steht die streitgegenständliche Verfügung ohnehin nicht entgegen. Soweit der Kläger anführt, der Hund "K. " befinde sich bereits seit 11 Jahren in seinem Besitz, rechtfertigt dies im Ergebnis für diesen Hund keine andere Beurteilung. Eine entsprechend lange Haltungsdauer lässt gemäß § 21 Abs. 4 LHundG NRW das Erfordernis nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW nur dann entfallen, wenn bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes NRW bezogen auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Landeshundeverordnung NRW – LHV NRW – erfüllt war. Vgl. LT-Drs. 13/2387, S. 37. Auch danach war bereits erforderlich, dass ein überwiegendes besonderes Interesse für das Halten nachgewiesen wurde. Der Kläger hat schon nicht behauptet, dass seinerzeit ein derartiger Nachweis erbracht worden war. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die erbrachte Verhaltungsprüfung betraf einen gänzlich anderen rechtlichen Gesichtspunkt. 2. Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine – allenfalls sinngemäß geltend gemachten – besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der angegriffene Gerichtsbescheid weicht nicht von der in der Antragsschrift angeführten Entscheidung des Senats vom 19. Mai 2010 – 5 B 159/10 – ab. Die Vorinstanz hat keinen tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aufgestellt, der im Widerspruch zur angeführten übergeordneten Rechtsprechung steht. Hieraus ergibt sich lediglich, dass das öffentliche Interesse an der Weitervermittlung eines gefährlichen Hundes aus einem Tierheim auch die erneute Haltung durch den früheren Halter rechtfertigen kann, wenn kein Fall einer unzulässigen bewussten Umgehung des § 4 Abs. 2 LHundG NRW vorliegt. Dem hat das Verwaltungsgericht nicht schon dadurch widersprochen, dass es das Bestehen eines öffentlichen Interesses aus Gründen des Tierschutzes im hier zu beurteilenden Fall nicht ausdrücklich erwogen hat. Die Annahme eines öffentlichen Interesses an der weiteren Hundehaltung durch den Kläger schied – wie oben ausgeführt – bereits wegen seines Verstoßes gegen das Einfuhrverbot, der bei ihm vorgefundenen in jeder Hinsicht unzureichenden Haltungsbedingungen und seiner Inhaftierung aus. 4. Schließlich liegen keine der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmängel vor, auf denen die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Zu Unrecht rügt der Kläger, der Gerichtsbescheid sei im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen. Auch eine Bezugnahme kann dieser Funktion genügen, sofern die Beteiligten das in Bezug genommene Schriftstück kennen oder von ihm ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden Entscheidung und dem in Bezug genommenen Schriftstück die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 117 Abs. 5 VwGO keine andere Beurteilung. Dass diese Vorschrift Bezugnahmen der Entscheidungsgründe in bestimmten Fallgestaltungen ausdrücklich zulässt, rechtfertigt nicht den Schluss, in allen anderen Fällen seien Verweisungen unzulässig; bei der genannten Regelung handelt es sich vielmehr lediglich um eine spezielle Ausprägung schon früher anerkannter allgemeiner Grundsätze. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 4 BN 25.08 –, BRS 73 Nr. 41, S. 243 f. = juris, Rn. 9 m. w. N. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Gerichtsbescheid, indem er im Kern auf den angefochtenen Bescheid und die eingehenden Ausführungen in den Beschlüssen aus dem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen hat. Soweit die Regelung unter Nr. 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ursprünglich nicht ausreichend begründet war, genügte das Verwaltungsgericht der gebotenen Unterrichtungsfunktion seiner Entscheidung durch den Hinweis auf die von der Beklagten im Laufe des Gerichtsverfahrens nachgeholte Begründung. Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger nicht dargelegt hat, inwiefern die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung beruht und dass er vor dem Verwaltungsgericht auf weitere Ermittlungen hingewirkt hat oder weshalb sie sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Feststellung der Rasse des Hundes "S. " aus den bereits unter 1. ausgeführten Gründen nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unzuverlässigkeit des Klägers bedurfte es gleichfalls keiner weiteren Aufklärung. Die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 1. März 2010 – 20 L 1946/09 – noch für erforderlich gehaltene Überprüfung im Hauptsacheverfahren war ohne Weiteres auf der Grundlage der Gesichtspunkte möglich, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 ergänzend benannt hatte. Diese rechtfertigten jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers. Da er hierauf nicht mehr erwidert hat, musste das Verwaltungsgericht den Hintergründen der von der Beklagten zunächst angeführten polizeilichen Aktenvermerke nicht mehr nachgehen, um von seiner Unzuverlässigkeit ausgehen zu dürfen. Denn das Maß der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt sich auch nach der Substanz des Beteiligtenvorbringens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2001 – 7 C 2.01 –, Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 45, S. 58 = juris, Rn. 19. Dementsprechend musste das Verwaltungsgericht auch nicht von sich aus dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 LHundG NRW weiter nachgehen. Der Kläger hatte sich darauf beschränkt, auf die Dauer der bisherigen Haltung seines Hundes "K. " hinzuweisen. Zu den weiteren Voraussetzungen für eine mögliche Ausnahme von den Anforderungen des § 4 Abs. 2 LHundG NRW hat er nichts vorgetragen, obwohl das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 1. März 2010 – 20 L 1946/09 – auf § 21 Abs. 4 LHundG NRW hingewiesen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.