5 B 159/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Januar 2010 geändert.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster In-stanz auch insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T. aus L. beigeordnet, als sich der Antrag gegen die Regelungen in Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgeg-ners vom 23. Oktober 2009 richtet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 7961/09 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des An-tragsgegners vom 23. Oktober 2009 wird auch hin-sicht¬lich der Regelungen in Ziffern 1. und 2. der Ord¬nungsverfügung wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in bei-den Rechtszügen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,- Euro festgesetzt.