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Beschluss

5 B 159/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0519.5B159.10.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Januar 2010 geändert.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster In-stanz auch insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T. aus L. beigeordnet, als sich der Antrag gegen die Regelungen in Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgeg-ners vom 23. Oktober 2009 richtet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 7961/09 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des An-tragsgegners vom 23. Oktober 2009 wird auch hin-sicht¬lich der Regelungen in Ziffern 1. und 2. der Ord¬nungsverfügung wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in bei-den Rechtszügen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Januar 2010 geändert. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster In-stanz auch insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T. aus L. beigeordnet, als sich der Antrag gegen die Regelungen in Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgeg-ners vom 23. Oktober 2009 richtet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 7961/09 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des An-tragsgegners vom 23. Oktober 2009 wird auch hin-sicht¬lich der Regelungen in Ziffern 1. und 2. der Ord¬nungsverfügung wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in bei-den Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerden des Antragstellers sind begründet. Der Antragsteller kann nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO). Die Rechtsverfolgung erscheint aus den nachfolgenden Gründen auch nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt auch bezogen auf die unter Ziff. 1. und 2. der Ordnungsverfügung vom 23. Oktober 2009 angeordnete Haltungsuntersagung und Entziehung des Hundes "U. " zu Lasten des Antragsgegners aus. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung. Zwar unterliegt die Annahme des Verwaltungsgerichts bei summarischer Prüfung keinen Bedenken, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Hierfür sprechen gewichtige Anhaltspunkte. Jedenfalls hat der Antragsteller den ihm gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW obliegenden Nachweis des Gegenteils nicht erbracht. Die Haltung des Hundes bedarf deshalb gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW der Erlaubnis. Gleichwohl dürften – ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der nicht streitgegenständlichen Sicherstellung vom 23. September 2009 − die bisherigen Feststellungen eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW nicht rechtfertigen. § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW sieht die Haltungsuntersagung als Regelfolge außer bei schwerwiegenden oder wiederholten Rechtsverstößen dann vor, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Danach genügt das bloße Fehlen der erforderlichen Erlaubnis nicht für die Untersagung der Hundehaltung. Gerade wenn hierin kein schwerwiegender Rechtsverstoß liegt, etwa weil die Beantragung der erforderlichen Erlaubnis nicht vorsätzlich unterblieben ist, muss dem Halter zunächst erfolglos eine Frist zur Antragstellung gesetzt werden. Allerdings ist die Haltungsuntersagung auch darauf gestützt, die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung gemäß § 4 Abs. 2 LHundG NRW seien nicht erfüllt. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht den Schluss auf die dieser Bewertung zu Grunde liegende Annahme, es bestehe kein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung. Zwar dient § 4 Abs. 2 LHundG NRW nicht dazu, die Haltung eines privat erworbenen Hundes nachträglich zu legalisieren. Jedoch kann ein öffentliches Interesse anerkanntermaßen auch aus Gründen des Tierschutzes bestehen, wenn ein Hund aus einem Tierheim an eine Privatperson vermittelt werden soll (vgl. LT-Drs. 13/2387, S. 22). Der in Rede stehende Hund befand sich bereits bei Erlass der Verfügung seit einigen Wochen in einem Tierheim. In der Begründung zu Ziffer 4. der Verfügung kommt zum Ausdruck, der Tierheimaufenthalt müsse auch im Interesse bestmöglicher Tierhaltung zeitlich begrenzt werden. Deshalb werde eine alsbaldige Weitervermittlung angestrebt. Diesem Bestreben hat das Tierheim in der Folge Nachdruck verliehen, indem es den Hund im Internet zur Weitervermittlung angeboten hat, obwohl der Antragsteller ihn nicht zur Vermittlung freigegeben hatte. In dem fortbestehenden Vermittlungsinteresse könnte ein öffentliches Interesse an einer weiteren Haltung auch durch den Antragsteller bestehen, ohne dass eine unzulässige bewusste Umgehung des § 4 Abs. 2 LHundG NRW durch ihn naheliegt. Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. April 2009 − 16 L 42/09 −, juris, Rn. 11. Der Antragsteller hat geltend gemacht, bei Erwerb des Hundes und auch noch im Zeitpunkt seiner Sicherstellung davon ausgegangen zu sein, dass es sich um einen Boxer-Mischling handele. Als solchen habe er ihn deshalb auch bei der Hundesteuer angemeldet. Belastbare Nachweise dafür, dass die entsprechenden Äußerungen des Antragstellers wahrheitswidrig sind, liegen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht vor. Dies spricht dafür, ihm nunmehr wie jedem Dritten die Übernahme des Hundes vom Tierheim zu ermöglichen, sobald er die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt. Ob dies der Fall ist, ist bislang nicht ermittelt worden. Die dargelegten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Haltungsuntersagung stellen auch die Rechtmäßigkeit des Entzugs des Hundes gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW ernsthaft in Zweifel. Unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes waren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO sämtliche Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.