Beschluss
8 B 1322/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0208.8B1322.11.00
11mal zitiert
17Zitate
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Es verbleibt daher bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Die im Hauptsacheverfahren angegriffene, der Beigeladenen erteilte Genehmigung greift nicht deshalb in offensichtlich rechtswidriger Weise in Rechte des Antragstellers ein, weil von dem geplanten Vorhaben unzulässige Immissionen ausgehen würden. Gemäß der drittschützenden Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Bestimmung der Grenze der in einem bestimmten Gebiet zumutbaren Beeinträchtigungen ist - vorbehaltlich spezieller Vorgaben in den einschlägigen technischen Regelwerken - grundsätzlich die zwischen Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht bestehende Wechselwirkung zu berücksichtigen. Einerseits konkretisiert das Bundes-Immissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht. Andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 ‑ 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987, und Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679. Das Wohnhaus des Antragstellers liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB. Der Erlass der Außenbereichssatzung ändert hieran nichts; auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung, der die Beschwerdebegründung nichts entgegensetzt, wird Bezug genommen. Vorhaben wie die hier geplante Schweinemastanlage sind bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB dem Außenbereich zugewiesen, auch wenn es sich mangels überwiegend eigener Futtergrundlage im Rechtssinne nicht um eine landwirtschaftliche (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 201 BauGB), sondern um eine gewerbliche Tierhaltung handeln sollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2009 ‑ 8 B 572/09 -, DVBl. 2009, 1040 = NWVBl. 2009, 481. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 -, juris, m. w. N. Dementsprechend stellt die Errichtung einer im Übrigen, insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zulässigen Tierhaltungsanlage keinen Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot dar. Das Beschwerdevorbringen stellt die diesbezüglichen Annahmen des Verwaltungsgerichts, von dem Vorhaben würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruch (1.), Bioaerosole (2.) oder Lärm (3.) ausgehen, nicht durchgreifend in Frage. 1. Der Antragsteller hat keine unzumutbaren Belästigungen durch von dem Vorhaben ausgehende Geruchsemissionen zu erwarten. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann - bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften ‑ auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. Die TA Luft enthält keine Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Nr. 5.4.7.1 der TA Luft sieht zwar für die Errichtung von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren Mindestabstände vor, die in Form einer Kurve dargestellt werden und sich nach der Tierlebendmasse in Großvieheinheiten (entsprechend den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 10) richtet. Dabei handelt es sich aber, wie sich aus Nr. 1 und der Überschrift des 5. Abschnitts der TA Luft ergibt, um Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Die Einhaltung der Mindestabstände der TA Luft ist deshalb zwar ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auftreten. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Betreiber seine Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht erfüllt, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie sowie die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine bzw. Geflügel) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur LS), und vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris, vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, und vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris. Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es "möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen." Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand dürfte die Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros S. & I. vom 25. Mai 2010 (Beiakte Heft 1, Bl. 148 ff.) in der Fassung der Ergänzungsberichte vom 21. Oktober 2010 (Beiakte Heft 1, Bl. 180 ff.), 24. Februar 2011 (Beiakte Heft 1, Bl. 200 ff.) und vom 17. August 2011 (Beiakte Heft 4) den Anforderungen der GIRL in der derzeit gültigen Fassung entsprechen; jedenfalls hat der Antragsteller die Prognose nicht mit beachtlichen Erwägungen in Frage gestellt. Nach dem Ergebnis dieser Prognose, deren Plausibilität das LANUV mit Blick auf die Ursprungsfassung und den ersten Ergänzungsbericht mit Schreiben vom 25. März 2010 (gemeint: 2011, Beiakte Heft 2, Bl. 144 ff.) hinsichtlich der Emissionssituation und der Berücksichtigung einer Vorbelastung bestätigt hat, ist am Wohnhaus des Antragstellers mit einer Geruchsgesamtbelastung zwischen 13 und 15 % der Jahresstunden zu rechnen (Beiakte Heft 4, Bl. 3). Damit wird der in der GIRL 2008 für den Außenbereich im Einzelfall als zumutbar in Betracht kommende Immissionswert (bis zu 25 %) deutlich unterschritten; es wird auch der für Dorfgebiete - von dessen Vorliegen der Antragsteller ausgeht - vorgesehene Immissionswert von 15 % der Jahresgeruchsstunden eingehalten. Der Einwand des Antragstellers, dass das in der Anlage 1.2 des Ergänzungsberichts vom 17. August 2011 enthaltene Rasterfeld (Beiakte Heft 4, Bl. 3) für den westlichen Teil seines Wohnhauses einen IGb-Wert von 0,16 ausweise, trifft nicht zu. Dieser Wert ist nur für den äußersten westlichen Teil des Wohngrundstücks des Antragstellers (Gemarkung J. , Flur , Flurstück ; vgl. Beiakte Heft 6, Bl. 4) ausgewiesen. Dieser Bereich ist jedoch nicht dafür bestimmt, dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen zu dienen (vgl. 3.1, 3.3, 4.4.6 GIRL 2008). Der Hinweis des Antragstellers auf Aufenthaltszeiten im Garten in den Sommermonaten belegt lediglich eine für Gartenbereiche typische, zeitlich vorübergehende Nutzung. Mit Blick auf die Belastung für das Wohnhaus des Antragstellers, wie sie in Anlage 1.2 des Ergänzungsberichts vom 17. August 2011 errechnet worden ist, haben der Antragsgegner und die Beigeladene durch die von ihr beauftragten Sachverständigen nachvollziehbare Erläuterungen zur Ausbreitungsrechnung gegeben, insbesondere zur Frage, inwieweit sich die gutachterliche Berechnung mit der in Anlage 1.1 unter Zugrundelegung einer Rasterfeldgröße von 64m x 64m dargestellten Belastung von 0,15 bis 0,17 mit Blick auf Nr. 4.4.3 GIRL 2008 vereinbaren lasse. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 9. Februar 2012 ausgeführt, ein feinmaschiges Netz werde in Quellnähe und bei niedrigen Quellen verwendet. Mit zunehmender Distanz werde mit einem gröberen Netz gerechnet. Die mit AUSTAL2000 berechneten Konzentrationswerte stellten Volumenmittel über eine Gitterzelle dar. Eine große horizontale Maschenweite der Gitterzellen führe zu einer "Verschmierung" der Konzentrationsverteilung. Man erhalte in größerer Quellentfernung höhere Geruchsstundenhäufigkeiten, wenn mit einem gröberen Netz gearbeitet werde. Die belästigungsrelevante Kenngröße sei im vorliegenden Fall mit einem Raster von 16 m x 16 m ermittelt worden, weil die Quelle schon im Nahbereich von Wohnbebauung umgeben sei. In Verbindung mit der niedrigen Quellhöhe von 9,00 m ergäben sich im Nahbereich der Tierhaltungsanlage Inhomogenitäten in der Geruchsbelastung, die eine Verkleinerung der Rasterfläche notwendig machten. Hierdurch würden für die Wohnbebauung im Nahbereich sachgerechtere Ergebnisse erzielt. Durch das engere Raster erhöhten sich die entsprechenden Auszählvolumina, wodurch die statistische Unsicherheit sinke. Zudem befinde sich das Wohnhaus auch unter Zugrundelegung eines 64m-Rasters nicht in einem mit einer Belastung von 0,19 ausgewiesenen Bereich. Die ergänzende Stellungnahme des Gutachterbüros S. & I. vom 9. Januar 2012 weist erläuternd darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall unter Anlegung eines 64 m-Rasters die Kenngrößen benachbarter Beurteilungsflächen um mehr als 0,04 unterscheiden würden (vgl. Anlage 1.1, Gerichtsakte Bl. 142); daher sei ein feinmaschigeres Netz gewählt worden. In Anbetracht dieser nachvollziehbaren Darlegungen greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, die punktuelle Betrachtung führe im vorliegenden Fall dazu, dass erhebliche Unterschiede in eng beieinander liegenden Zellen auftreten würden, während eine größere Rastergröße eher zu einer gewissen Mittelung der Belastung führe. Die Wahl der kleineren Rastergröße hat vielmehr zur Folge, dass diese Unterschiede in eng beieinander liegenden Zellen nicht erheblich sind (vgl. Anlage 1.2, Bl. 139 der Gerichtsakte). Im Übrigen stehen diese ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners und des Gutachters im Einklang mit den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.4.3 GIRL 2008, wonach die Lage der Rasterflächen an die vorhandene bzw. planungsrechtlich zulässige Bebauung sowie Besonderheiten vor Ort anzupassen ist. In Abweichung von der Standardflächengröße ist die Wahl eines 125 m x 125 m-, 100 m x 100 m-, 50 m x 50 m-Rasters bis hin zu einer Punktbetrachtung in begründeten Einzelfällen möglich (vgl. VDI 3940 Blatt 1 (2006)). Inhomogenitäten der Belastung, die zu einer Verkleinerung der Fläche führen können, ergeben sich nach den Auslegungshinweisen häufig im Nahbereich einer Anlage bei niedrigen Quellhöhen (z. B. Tierhaltungsanlagen) oder in topographisch stark gegliedertem Gelände. Mit Blick auf die Ausbreitungsrechnung ist von einer inhomogenen Belastung auszugehen, wenn sich die Kenngrößen benachbarter Beurteilungsflächen um mehr als 0,04 unterscheiden. Wenn diese Beurteilungsflächen für die Bewertung relevant sind, ist eine Verkleinerung der Beurteilungsflächen vorzunehmen. Dies war vorliegend der Fall (Kenngrößen von 0,19 bis 0,15, vgl. Anlage 1.1, Bl. 142 der Gerichtsakte). Die vorgelegte Ausbreitungsrechnung ist hiernach im Ergebnis mit den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller gegen die Plausibilität der Geruchsimmissionsprognose im Übrigen erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Plausibilität der Geruchsimmissionsprognose wird insbesondere nicht mit dem Einwand in Frage gestellt, dass die Ausbreitungsrechnung auf für den Standort des Vorhabens nicht aussagekräftigen Wetterdaten des 35km entfernten Flughafens N. -P. aus den Jahren 1982 - 1991 beruhe. Dieser Einwand trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Ausweislich Nr. 3.4 des Gutachtens vom 25. Mai 2010 (Beiakte Heft 1, Bl. 161) sind die Daten der Wetterstation Greven verwendet worden, die sich in ca. 22 km Entfernung zum Begutachtungsstandort befindet. Die Eignung dieses Standorts wird gutachterlich ausführlich begründet. Die Beschwerdebegründung setzt diesen Ausführungen - zudem ausgehend von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen - lediglich nicht weiter belegte Vermutungen entgegen. Die Rüge des Antragstellers, es seien nunmehr drei Nachbegutachtungen vorgelegt worden (Bl. 129 Gerichtsakte), zeigt keinen Mangel der Gutachten auf. Ihr kann nicht entnommen werden, dass das ursprüngliche Gutachten in der Fassung, die es durch die Ergänzungsberichte erlangt hat, Plausibilitätsbedenken ausgesetzt wäre. Der Vortrag des Antragstellers, die Unstimmigkeiten der Eingangswerte in das Geruchsgutachten im Vergleich zur Ratsvorlage der Stadt J. 24/2010 sowie der Ansatz der Geruchsimmissionswerte für Maissilage und Rinder blieben unaufgeklärt, stellt die Plausibilität der Gutachten ebenfalls nicht in Frage. Bezogen auf die Größe des Tierbestands auf der Hofstelle Q. zeigt der Antragsteller nicht auf, dass dieser in tatsächlich unzutreffender Weise im Gutachten angesetzt worden ist. Der Vergleich mit den in der Ratsvorlage der Stadt J. enthaltenen Werten ist insoweit nicht weiterführend. Zudem hat der Antragsgegner ausgeführt, dass der Landwirt Q. gegenüber dem Staatlichen Umweltamt mit Schreiben vom 20. April 2003 erklärt habe, den Tierbestand auf den im Gutachten genannten Umfang zu reduzieren. Sofern der Antragsteller behauptet, für Maissilagen sei nach dem Stand der Technik ein Wert von 3,5 GE/(s+m 2 ) statt - wie im Gutachten unter Berufung auf die Festlegung der Geruchsemissionsfaktoren im Landkreis D. , Stand 8. März 2005 (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 158) - von 3,0 anzusetzen, lässt dies schon nicht auf relevante Plausibilitätsmängel der Gutachten schließen. Wird für die Maissilage der Betriebe E. und I1. ein Wert von 3,5 angesetzt, führt dies bei der - vom Gutachter zugrundegelegten - Rundung des Volumenwerts auf die dritte Nachkommastelle nicht einmal zu anderen Werten. Bezogen auf den Betrieb U. ergibt sich zwar eine Veränderung von 0,008 auf 0,01; Auswirkungen dieser geringfügigen Änderung auf das Gesamtergebnis der Immissionsprognosen hat der Antragsteller jedoch weder aufgezeigt noch sind sie anderweitig ersichtlich. Im Übrigen hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass der Geruchsfaktor für Maissilage entsprechend der VDI-Richtlinie 3894 zu Recht mit 3,0 GE/s angesetzt worden sei. Dass dieser Ansatz sachlich nicht gerechtfertigt wäre, zeigt der Antragsteller nicht auf. Sofern der Antragsteller darauf hinweist, dass hinsichtlich der Rinder ein Ansatz von 1,2 GV/Tier für Rinder über zwei Jahre möglich sei (vgl. auch die angegebenen Werte im Gutachten vom 25. Mai 2010, Beiakte Heft 1, Bl. 158), wird nicht dargelegt, dass Rinder diesen Alters in den benachbarten Betrieben vorhanden sind und dementsprechend bei der Ermittlung der Vorbelastung mit dem Wert 1,2 hätten berücksichtigt werden müssen. Schließlich trifft der Einwand des Antragstellers, dass der Emissionswert an der Quelle in den Nachberechnungen herabgesetzt worden ist, nicht zu. Bereits im ursprünglichen Gutachten vom 25. Mai 2010 ist unter 3.7 eine belästigungsrelevante Kenngröße IG B über der Emissionsquelle von 0,49 angesetzt worden (Bl. 164 Verwaltungsvorgang Heft 1). Überdies fehlt es an Ausführungen dazu, welcher Emissionswert zutreffender Weise hätte angesetzt werden sollen. Ist hiernach vom Antragsteller nichts dafür dargelegt, dass selbst der für Dorfgebiete maßgebliche Immissionswert von 15% der Jahresgeruchsstunden überschritten wird, kommt es auf die selbstständig tragende weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Zusatzbelastung liege am Wohnhaus des Antragstellers unter 2% und sei daher im Sinne der Nr. 3.3 GIRL irrelevant, nicht an. Den hierauf bezogenen Einwendungen in der Beschwerdebegründung und den Erwägungen zur Unzulässigkeit der Überschreitung des Immissionswerts von 15 % der Jahresgeruchsstunden ist daher nicht weiter nachzugehen. 2. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller Gefahren in Form von Bioaerosolen zu erwarten hat, liegen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht vor. Unter Bioaerosolen ist nach der Definition in der VDI-Richtlinie 4255 die Summe aller im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z.B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissions- oder Emissionswerte sieht die TA Luft insoweit nicht vor; insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenz- oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft. Das ist hier nicht der Fall. Allerdings spricht gegenwärtig Erhebliches dafür, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube, Mikroorganismen (z.B. Pilzsporen) und Endotoxine ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 -, juris, m.w.N., und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, RdL 2010, 124; zur Darstellung der Problematik vgl. auch die Internetdokumentation des LANUV unter "Bioaerosole", "Wirkungen von Bioaerosolen" und "Gesundheitliche Wirkungen von Stall-Luft-Komponenten aus Tierhaltungsbetrieben"; Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole im Umfeld von Tierhaltungsanlagen - Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein-Westfalen, 2007; Antwort der Bundesregierung vom 7. Dezember 2006 auf eine Kleine Anfrage zu geplanten Schweinemastgroßanlagen in Deutschland, BT-Drs. 16/3759, Antwort zu Frage 12 und 13. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das LANUV seit dem Jahr 2007 an Schweineund Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter - insbesondere von Staphylokokken und Bakterien - an der in Windrichtung gelegenen (Lee-) Seite eines Legehennenstalls (ca. 300 Großvieheinheiten) gegenüber der windabgewandten (Luv-) Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole im Umfeld von Tierhaltungsanlagen - Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein-Westfalen, 2007. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem "vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden." Heller/Köllner (LANUV), a.a.O., S. 8 f. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 (zu Nanopartikeln). Vor diesem Hintergrund bezeichnet der Entwurf ("Gründruck") einer VDI-Richtlinie 4250 (Bioaerosole und biologische Agenzien, Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen) in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als "umwelthygienisch unerwünscht", fügt aber hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol-Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend wird etwa die Einhaltung der in Anhang C des Richtlinienentwurfs genannten Abstände nicht den drittschützenden Betreiberpflichten i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, sondern den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 -, a.a.O. Auf deren Einhaltung hat der Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329, und Beschluss vom 9. April 2008 - 7 B 2.08 -, NVwZ 2008, 789. Entsprechendes gilt hinsichtlich der in Nr. 5.4.7.2 der TA Luft geregelten Pflicht zur Prüfung etwaiger Möglichkeiten, die Emission an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern. Ausgehend davon fehlt es nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück des Antragstellers durch das Vorhaben der Beigeladenen Bioaerosol-Immissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine, gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 -, juris, und Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, a.a.O., OVG LSA, Urteil vom 6. Februar 2004 - 2 L 5/00 -, juris, Rn. 53, Nds. OVG, Beschlüsse vom 19. August 1999 - 1 M 2711/99 -, NVwZ-RR 2000, 91, und vom 4. März 2005 - 7 LA 275/04 -, NVwZ-RR 2005, 401. Ob und inwieweit sich aus der vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung bezeichneten, aber nicht vorgelegten Studie der Universität Utrecht eine hiervon abweichende Einschätzung ergibt, ist einer Klärung im Eilverfahren nicht zugänglich. Die konkreten Einzelfallumstände jedenfalls geben keinen hinreichenden Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Da der Übertragungsweg bei Bioaerosolen im Grunde derselbe ist wie bei Gerüchen, liegt eine Orientierung an den Ergebnissen der Geruchsimmissionsprognose nahe. Diese gelangt unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnhaus und Abluftkamin sowie der örtlichen Windverhältnisse zu einer Geruchshäufigkeit von 15 % der Jahresstunden. Danach ist davon auszugehen, dass sich auch die Belastung mit Bioaerosolen in einem für den ländlichen Raum gebietstypischen Rahmen bewegt. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bevölkerung des ländlichen Raums in signifikantem Umfang an Krankheiten insbesondere der Atemwege leidet, die auf Bioaerosole zurückzuführen sind, bieten die vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen nicht. 3. Bezogen auf den vom Antragsteller befürchteten, von der Anlage ausgehenden Lärm hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass für das Außenbereichsgrundstück des Antragstellers in Anlehnung an Nr. 6.1c) TA Lärm ein Immissionsrichtwert von tags 60 db(A) und nachts 45 db(A) zu beachten sei. Gegen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte bestünden angesichts einer Entfernung von etwa 450 m zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und dem Vorhabenstandort keine Bedenken. Der Antragsgegner hat auf S. 11 der Anlage zum Bescheid vom 17. Mai 2011 zu dem vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Lärm ausgeführt, dass die Erfahrung zeige, dass die von Anlagen zur Intensivtierhaltung verursachten Lärmimmissionen so gering seien, dass sie in jeder Betriebssituation bereits nach ca. 150 m im Grundgeräusch untergingen. Der Antragsteller zeigt mit seiner Beschwerde nichts Substanzielles auf, das diese Einschätzung in Frage stellen würde. Allein der Umstand, dass eine gutachterliche Schallprognose nicht vorgelegt worden ist, lässt nicht erkennen, dass eine die ‑ vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigten ‑ Richtwerte übersteigende Lärmbelästigung durch den Betrieb der Anlage zu befürchten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil sie sich durch die Antragstellung einem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i.V.m. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327); dabei ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Streitwert der in der Hauptsache erhobenen Klage, hier der Nachbarklage, zugrundezulegen und um die Hälfte zu vermindern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).