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Urteil

11 A 4791/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0209.11A4791.04.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Oktober 2004 ist im Hinblick auf den Kläger zu 2. wir-kungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1. zwei Drittel und der Kläger zu 2. ein Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Oktober 2004 ist im Hinblick auf den Kläger zu 2. wir-kungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1. zwei Drittel und der Kläger zu 2. ein Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 13. Januar 1952 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des am 28. Oktober 1979 geborenen Klägers zu 2. Die Kläger leben in L. . Die Klägerin zu 1. beantragte am 3. Januar 1997 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz und die Einbeziehung des Klägers zu 2. in den ihr zu erteilenden Aufnahmebescheid. Sie gab an, sie sei deutsche Volkszugehörige. Sie verstehe im Deutschen fast alles und spreche für ein einfaches Gespräch ausreichend. Ihr 1980 verstorbener Vater sei deutscher Volkszugehöriger gewesen, die Mutter sei russische Volkszugehörige. Die Klägerin zu 1. legte ferner eine im Jahr 1991 neu ausgestellte Geburtsurkunde sowie Urkunden und Bescheinigungen aus den Jahren 1995 und 1996 vor. Ein Mitarbeiter der deutschen Botschaft in B. führte mit der Klägerin zu 1. am 8. Juni 1999 einen Sprachtest durch. Als Ergebnis ist angekreuzt: "Eine Verständigung war kaum möglich. Der Antragsteller verstand und sprach nur einzelne Wörter". Zum Sprachvermögen ist ausgeführt: "Die meisten Fragen mußten wiederholt werden. Die Antworten in dt. Sprache erfolgten sehr langsam und bruchstückhaft. Die Ast.'in war nicht in der Lage gewesen eine der ihr gestellten Fragen spontan zu beantworten. Da das aktive und passive Sprachvermögen der Ast.'in nur aus einzelnen Wörtern bzw. Satzfragmenten besteht, hat ein Gespräch im Sinne eines Dialoges nicht stattgefunden." Wegen der Protokollierung im Einzelnen wird auf Blatt 67 R und 68 der Beiakte 1 Bezug genommen. Ergänzend gab die Klägerin zu 1. an: Sie habe als Kind die deutsche Sprache bis zum 4. Lebensjahr von ihrem Vater (neben russisch) sowie außerhalb des Eltern-hauses in einem Sprachkurs im Jahr 1998 erlernt. Mit Bescheid vom 3. April 2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin zu 1. beherrsche die deutsche Sprache nicht im erforderlichen Umfang. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 15. Mai 2000 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrugen: Die Klägerin zu 1. sei beim Sprachtest sehr aufgeregt gewesen und habe sich nicht konzentrieren können. Die Menschen in ihrem Alter hätten wenig Möglichkeiten gehabt, die deutsche Kultur, deutsche Sitten und Bräuche durch die Vermittlung der deutschen Sprache zu bekommen, denn es sei bekanntlich nicht immer ungefährlich gewesen, deutsch zu sprechen, sogar in der Familie. Zur Zeit beschäftige sie sich intensiv mit dem Erlernen der deutschen Sprache. Mit Schriftsatz vom 9. November 2000 trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, er habe die Klägerin zu 1. persönlich getroffen und festgestellt, dass mit ihr "nicht nur ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache, vor allem bei Benutzung des entsprechenden Dialektes, möglich war." Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2000 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger zurück und berief sich im Wesentlichen auf eine nicht ausreichende Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin zu 1. Aus der Verwaltungsakte der am 2. November 1950 geborenen Schwester der Klägerin zu 1., Frau P. N. , ergibt sich, dass diese ebenfalls am 3. Januar 1997 einen Aufnahmeantrag stellte. Sie legte für sich und ihre Tochter J. Geburtsurkunden vor, die 1996 neu ausgestellt wurden. Ihr Inlandspass stammt vom 11. März 1996. Frau P. N. gab an, bis zum 4. Lebensjahr von ihrem Vater deutsch (neben russisch) gelernt zu haben. Das Bundesverwaltungsamt stellte anlässlich des Sprachtests am 8. Juni 1999 fest, eine Verständigung sei kaum möglich gewesen, Frau P. N. habe nur einzelne Wörter gesprochen und verstanden. Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhob Frau P. N. Klage, die das VG Minden mit Urteil vom 4. Oktober 2004 1 K 576/03 abwies. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 14. Juli 2006 2 A 4794/04 ab, die Anhörungsrüge wies es mit Beschluss vom 26. Juli 2007 2 A 3012/06 zurück. Am 15. Januar 2001 haben die Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln 17 K 436/01 erhoben. Sie haben vorgetragen: Der Inhalt der Anhörung der Klägerin zu 1. werde bestritten. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, ihre Sprachkenntnisse bzw. ihr Schicksal darzulegen. Die gestellten Fragen seien in keiner Weise geeignet gewesen und entsprächen nicht den Anforderungen der VwGO und der Rechtsprechung. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 3. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger zu 2. in diesen einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Beim Sprachtest seien unzureichende Deutschkenntnisse der Klägerin zu 1. festgestellt worden. Dies lasse unzweifelhaft erkennen, dass der deutschen Sprache im Elternhaus der Klägerin zu 1. keine entscheidende Bedeutung zugekommen sei. Eine gesteigerte Nervosität der Klägerin zu 1. während des Sprachtests sei nicht festgestellt worden. Hierauf habe sich die Klägerin zu 1. auch erst fast ein Jahr nach Durchführung des Sprachtests berufen. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2004 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, sie habe erhebliche Zweifel an "deutschem Erstbekenntnis" der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1. habe ebenso wie ihre Schwester P. N. kein einziges Dokument aus dem Ausstellungsjahr vorlegen können, in dem ihre deutsche Volkszugehörigkeit vermerkt ist. Das seit dem 1. Januar 2003 zuständige VG Minden hat die Klage mit Urteil vom 4. Oktober 2004 1 K 574/03 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf eine nicht ausreichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin zu 1. verwiesen. Eine familiäre Vermittlung setze voraus, dass die deutsche Sprache der Klägerin zu 1. grundsätzlich von Geburt an bis zum Erreichen der Selbstständigkeit vermittelt worden sein müsse. Eine derartige Vermittlung liege nicht vor, wenn die Klägerin zu 1. deutsch vom Vater nur bis zum 4. Lebensjahr gelernt habe. Den von den Klägern gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 14. Juli 2006 2 A 4791/04 abgelehnt und zur Begründung darauf verwiesen, dass bei einem Erlernen der deutschen Sprache nur bis zum 4. Lebensjahr neben einer anderen Sprache regelmäßig nicht von einer familiären Vermittlung im nennenswerten Umfang die Rede sein könne, die als Grund für deutsche Sprachkenntnisse zur Führung eines einfachen Gesprächs auf Deutsch heute anzusehen sei, noch dazu, wenn die Klägerin zu 1. erst 1998 wieder mit der deutschen Sprache Kontakt gehabt habe. Die von den Klägern gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 18. Januar 2007 2 A 3010/06 zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin zu 1. hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2011 1 BvR 500/07 den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 14. Juli 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Damit werde der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18. Januar 2007 2 A 3010/06 gegenstandslos. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere ausgeführt, das erkennende Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Erwägungen aufrecht erhalten, die nicht ohne weiteres auf der Hand gelegen hätten und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang hinausgegangen seien. Das Verwaltungsgericht habe die Klageabweisung allein darauf gestützt, dass es an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache von Geburt an bis zum Erreichen der Selbstständigkeit fehle. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts brauche die Sprachvermittlung nur noch solange angedauert haben, bis der Betroffene ein Sprachniveau erreicht habe, das ihn befähige, im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch zu führen. In Rechtsprechung und Literatur werde davon ausgegangen, dass eine ausreichende familiäre Vermittlung je nach Sachlage auch dann vorliegen könne, wenn die Vermittlung bereits mit dem Eintritt in den Kindergarten geendet habe. Daher liege es nicht ohne weiteres auf der Hand, dass die Vermittlung der deutschen Sprache durch den Vater der Klägerin zu 1. bis zum 4. Lebensjahr nicht ausreiche. Mit Beschluss vom 11. Mai 2011 12 A 4791/04 hat das erkennende Gericht die Berufung der Kläger gegen das Urteil des VG Minden vom 4. Oktober 2004 zugelassen. Zur Begründung der Berufung tragen die Kläger ergänzend vor: Die Klägerin zu 1. habe bis zu ihrem 4. Lebensjahr die deutsche Sprache, die in der Familie fast ausschließlich gesprochen worden sei, so erlernt, dass sie diese nie wieder ganz vergessen habe. Sie sei zum Zeitpunkt des Sprachtests in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache in ganzen Sätzen zu führen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 2. seine Klage zurückgenommen. Die Klägerin zu 1. beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 3. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass die Klägerin zu 1. zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag nicht über ausreichende familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse verfügt habe. Die Klägerin zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in deutscher Sprache befragt worden. Die Anhörung ist auf Tonträger aufgezeichnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Nachdem der Kläger zu 2. mit Einwilligung der Beklagten seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Oktober 2004 gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. II. Die Berufung der Klägerin zu 1. ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin zu 1. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter Einhaltung hier nicht streitiger Stichtagsvoraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Nach § 6 Abs. 2 BVFG setzt die deutsche Volkszugehörigkeit für die nach dem 31. Dezember 1923 geborene Klägerin zu 1. voraus, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (Satz 1). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (Satz 2). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (Satz 3). 1. Die Klägerin zu 1. erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag im Jahre 2000 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 5 C 33.02 , BVerwGE 119, 6 (10 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen die in den Niederschriften zum Sprachtest enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zum Sprachvermögen des Aufnahmebewerbers für die Entscheidungsfindung verwendet werden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 5 B 6.07 , juris, Rdnr. 7, m. w. N. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist weiter geklärt, dass eine Anhörung zum Sprachvermögen auch von einem deutschen Gericht durchgeführt werden kann und in aller Regel kein Sachverständiger hinzugezogen werden muss. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2005 5 B 24.05 , juris, Rdnr. 9, und vom 15. September 2011 5 PKH 9.11 (5 B 27.11) , juris, Rdnr. 9. Der Senat ist nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag im Jahr 2000 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. a) Der am 8. Juni 1999 durchgeführte Sprachtest belegt eine solche Fähigkeit nicht. Hiervon ist auch der 14. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 18. März 2004 - 14 E 1178/03 - über die Versagung von Prozesskostenhilfe ausgegangen. Der erkennende Senat teilt im Übrigen nicht die vom 14. Senat geäußerten, jedoch nicht durch Benennung bestimmter ungeeigneter Fragen konkretisierten Zweifel im Hinblick auf die Verwertung des Sprachtests. Die gestellten Fragen gingen nicht über die vom Bundesverwaltungsgericht umschriebenen Themenkreise hinaus und waren eher allgemein, aber nicht kompliziert formuliert. Auffällig ist neben den auch vom 14. Senat angemerkten meist unvollständigen Sätzen, dass die Klägerin zu 1. nicht die Gelegenheit nutzte, auf die eher allgemein formulierten Fragen etwa über einen zukünftigen Aufenthalt in Deutschland etwas im Zusammenhang zu erzählen. Nach dem Inhalt des Sprachtestprotokolls verstand die Klägerin zu 1. fünf von den vierzehn an sie gerichteten Fragen nicht und bat sechs Mal um eine Wiederholung. Die Antworten passten teilweise nicht zu den gestellten Fragen und fielen bei wertender Betrachtungsweise regelmäßig zu kurz aus. Auch wenn die Klägerin zu 1. teilweise in ganzen Sätzen antwortete, war sie nicht in der Lage, im Zusammenhang zu erzählen (z. B.: Frage: "Beschreiben Sie bitte ihre Arbeit?" Antwort: "Ich mache chemische Analyse des Grundes und verkleine und wiege ab den Grund". Frage: "Was machen Sie gewöhnlich am Sonntag?" Antwort nach Wiederholung der Frage "Ich spazieren gehen, ich gehe zu Gast". Frage: "Was schenken Sie ihrem Sohn zu Weihnachten?" Antwort: "Zu Weihnachten schenke ich das Hemd". Frage: "Welche Jahreszeit gefällt Ihnen am besten und warum?" Antwort nach Wiederholung der Frage "Mir gefällt in Frühling und Herbst. Im Frühling Leben alles grünen".). Insgesamt war die Klägerin zu 1. allenfalls in der Lage, auf eine der ihr gestellten Fragen kohärent zu antworten. Ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede ist an keiner Stelle zu erkennen. Der Vortrag der Klägerin zu 1., sie bestreite den Inhalt der Anhörung, ist unsubstanziiert. Sie hat weder dargelegt noch ausdrücklich behauptet, dass das Wortprotokoll inhaltlich unzutreffend oder unvollständig ist. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 5 B 225.02 , S. 7 f. des Beschlussabdrucks. Der Behauptung der Klägerin zu 1., sie sei während des Sprachtests sehr aufgeregt gewesen, ist nicht weiter nachzugehen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne weiteres ersichtlich ist, dass ein einfaches Gespräch auf Deutsch jederzeit abrufbar geführt werden können muss, also nicht nur in einer belastungsfreien Gesprächsatmosphäre. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2004 2 A 4661/03 , juris, Rdnr. 14; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2011 12 A 667/10 , juris, Rdnr. 9, m. w. N. b) Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1. im Schriftsatz vom 9. November 2000, bei einem persönlichen Treffen mit ihr sei nicht nur ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache, vor allem bei Benutzung des entsprechenden Dialektes möglich gewesen, ist unsubstanziiert. Sie gibt eine rechtliche Wertung des Prozessbevollmächtigten wieder, die ohne eine Beschreibung des Inhalts des Gesprächs nicht nachvollziehbar ist. Zudem war ein "Dialekt" beim Sprachtest am 8. Juni 1999 und bei der Anhörung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen. c) Die Anhörung in der mündlichen Verhandlung lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag im Jahr 2000 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Allerdings war eine Verständigung mit der Klägerin zu 1. weitgehend möglich, auch wenn sie nicht alle ihr gestellten Fragen verstanden hat. Die Klägerin zu 1. konnte auch grammatisch richtige ganze Sätze bilden. Ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede ist allerdings kaum zustande gekommen. Im Ergebnis kann jedoch offenbleiben, ob die von der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung gezeigten Sprachkenntnisse für ein einfaches Gespräch ausreichen. Jedenfalls kann aus ihnen nicht gefolgert werden, dass die Klägerin zu 1. bereits im Jahr 2000 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Die nunmehr gezeigten Kenntnisse lagen allenfalls an der unteren Grenze eines einfachen Gesprächs und die Klägerin zu 1. kann ihre deutschen Sprachkenntnisse seit dem Jahr 2000 und speziell in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung erheblich verbessert haben. 2. Der Senat konnte nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch nicht zu der Überzeugung gelangen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Klägerin zu 1. die deutsche Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ausreichend familiär vermittelt worden ist. Auch wenn die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht der alleinige Grund für das zum Zeitpunkt der Aussiedlung erreichte Sprachniveau sein muss, müssen die familiär vermittelten Kenntnisse bereits in der familiären Prägephase mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 5 C 23.06 , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108, Rdnr. 11. Es genügt also nicht, wenn der Aufnahmebewerber erstmals nach Abschluss der Prägephase die Fähigkeit erwirbt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Der Aufnahmebewerber muss schon in der Prägephase in der Lage gewesen sein, auf Grund familiär erworbener Kenntnisse ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2011 5 B 10.11 , juris, Rdnr. 5. Das Vorbringen der Klägerin zu 1. in diesem Punkt beschränkt sich auf die Behauptung, ihr Vater habe ihr bis zum 4. Lebensjahr die deutsche Sprache vermittelt; der Umfang der Vermittlung ist offen geblieben. Der Vortrag in der Berufungsbegründung, die deutsche Sprache sei "in der Familie fast ausschließlich gesprochen worden", kann so nicht zutreffen, da die Mutter der Klägerin offenbar kaum Deutsch sprach. Unstimmigkeiten ergeben sich ferner daraus, dass auch die Schwester der Klägerin zu 1., Frau P. N. , in ihrem Aufnahmeverfahren behauptet hat, ihr Vater habe ihr bis zum 4. Lebensjahr die deutsche Sprache vermittelt. Da die am 2. November 1950 geborene Schwester etwa vierzehneinhalb Monate älter ist als die am 13. Januar 1952 geborene Klägerin zu 1., müsste der Vater der Klägerin zu 1. die Sprachvermittlung an seine Töchter zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingestellt haben; diese Annahme ist lebensfremd. Aus den im Aufnahmeantragsformular mitgeteilten Biografien der Eltern der Klägerin zu 1. ergibt sich zudem, dass die Mutter im fraglichen Zeitraum Hausfrau, der Vater jedoch erwerbstätig war. Dies hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Damit ist nicht schlüssig dargelegt, dass der Vater der Klägerin zu 1. die deutsche Sprache in einem Umfang vermittelt haben könnte, der für ein einfaches Gespräch ausreichte. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass auch die Schwester der Klägerin zu 1. bei ihrem Sprachtest am 8. Juni 1999 ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht führen konnte. Der Umfang der Sprachvermittlung hat auch durch die Anhörung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung nicht präzisiert werden können. Die Klägerin zu 1. hat bestätigt, dass ihr Vater mit ihr bis zum 4. Lebensjahr deutsch gesprochen habe. Danach sei zu Hause "nur noch wenig deutsch gesprochen worden"; nach den von der Klägerin zu 1. genannten Beispielen hat es sich nur um einzelne Sätze gehandelt. Für bemerkenswert hält der Senat in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin zu 1. auf mehrfache Nachfrage, warum die Vermittlung gerade bis zum 4. Lebensjahr angedauert habe, schließlich ausgeführt hat, ihre Mutter habe ihr erzählt, dass ihr Vater bis zum 4. Lebensjahr mit ihr deutsch gesprochen habe. Die Klägerin zu 1. hatte demnach schon bei der Durchführung des Sprachtests am 8. Juni 1999 - hier gab sie erstmals eine Vermittlung bis zum 4. Lebensjahr an - keine eigene Erinnerung mehr an die deutsche Sprachvermittlung und deren Umfang in der Familie. Auch der Umfang der Verwendung der deutschen Sprache bei Besuchen in der benachbarten deutschen Familie ist offen geblieben. 3. Mit Blick auf die getroffenen Feststellungen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin zu 1. ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auch für die Zeit vor 1995 schlüssig vorgetragen hat. III. Den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen ist nicht nachzugehen. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag, eine Auskunft der zuständigen kasa-chischen Behörden darüber einzuholen, dass die Klägerin zu 1. seit 1968 als Deutsche geführt worden sei, ist unerheblich. Denn die Frage, ob die Klägerin zu 1. ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum abgelegt hat, ist - wie dargelegt nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig ist dem weiter hilfsweise gestellten Beweisantrag über die Vermittlung und Verwendung der deutschen Sprache zu entsprechen. Es handelt sich um einen Ausforschungsbeweisantrag. Denn die als Zeugin benannte Schwester der Klägerin zu 1., Frau P. N. , soll einen Sachverhalt bestätigen, den die Klägerin zu 1. nicht schlüssig bzw. widersprüchlich vorgetragen hat. Dies gilt für die Behauptung, die Klägerin zu 1. habe mit ihrem Vater und auch mit den unmittelbaren Nachbarn bis zu ihrem 4. Lebensjahr "überwiegend" deutsch gesprochen und sich zu diesem Zeitpunkt auch auf Deutsch unterhalten können sowie für die Behauptung, bis zum Tod des Vaters sei in der Familie neben russisch gelegentlich auch deutsch gesprochen worden. Ein derartiger Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag ist unzulässig. Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage 2011, § 86 Rdnr. 18a. Der weitere Vortrag, Frau P. N. könne bestätigen, dass die Klägerin zu 1. im maßgeblichen Zeitpunkt (d. h. im Jahr 2000) ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache habe führen können, ist bereits unsubstanziiert, weil hier als "Tatsache" nur der Gesetzeswortlaut wiederholt wird. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Frau P. N. , die am 8. Juni 1999 kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte, mit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt deutsch gesprochen hat und die damaligen Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. beurteilen kann. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.