Urteil
20 D 85/09.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0214.20D85.09AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beigeladene betreibt auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Mai 1980 seit den 1980er Jahren die Zentraldeponie M. . Die Deponie liegt südlich des Ortsteils S. der Gemeinde M1. am Rand eines Tals des Bergischen Landes. Sie wird nach teilweiser Verfüllung und der Änderung der rechtlichen Vorgaben für die Ablagerung von Siedlungsabfällen als Entsorgungszentrum für unterschiedliche Entsorgungsanlagen und -zwecke genutzt. Der Beigeladene beabsichtigt, die Deponie zu einem Kompetenzzentrum, Lern- und Innovationsort für Stoffumwandlung (Metabolismus) und standortbezogene Umwelttechnologien und -techniken zu entwickeln sowie entsprechend zu nutzen. Hierzu soll das Gelände abweichend vom Planfeststellungsbeschluss baulich und landschaftlich gestaltet werden. Zur Realisierung seiner Zielsetzung nimmt der Beigeladene mit dem Projekt :metabolon an der finanziellen Förderung im Rahmen des Strukturprogramms "Regionale 2010" des Landes Nordrhein-Westfalen teil. Die Klägerin ist seit 2004 Eigentümerin eines von ihr und ihren Angehörigen genutzten Wohngrundstücks in S. . Das Grundstück liegt etwa 550 m nördlich des ihm zugewandten Randes der Deponie. Zur Deponie ist ihm ein mit Wald bestandener Schutzstreifen vorgelagert. Unter dem 23. April 2009 beantragte der Beigeladene die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses. Beabsichtigt ist, auf einer ca. 12 ha großen Fläche der Deponieabschnitte drei, vier und fünf im südlichen Bereich der Deponie aus Abfällen einen Kegel zu errichten, ohne das zugelassene Ablagerungsvolumen der Deponie zu erhöhen. Der Fuß des Kegels soll auf einer Höhe von ca. 308 mNN bis 315 mNN liegen. Sein Durchmesser soll am Fuß ca. 260 m und an der Spitze ca. 22 m betragen. Seine Spitze soll nach Abschluss der Schüttungen eine Höhe von bis zu 350 mNN und nach Beendigung der erwarteten Setzungen von bis zu 337 mNN erreichen. Die den Kegel umgebenden Flächen sollen als sog. Sukzessionsband und als sog. natürlicher Kreislauf ausgebildet werden. Vom Eingangsbereich der Deponie bis zur Kegelspitze soll ein als Recyclingachse bezeichneter Weg angelegt werden. Der Kegel sowie die Flächen des Subzessionsbandes und des natürlichen Kreislaufs sollen vorübergehend bis zur Beendigung der Setzungen mit einer Oberflächenabdeckung versehen werden. Zur Oberflächenabdeckung soll eine schwarze Kunststoffdichtungsbahn verwandt werden, die am Kegel nicht überdeckt werden soll. Die Zulassung der endgültigen Oberflächenabdichtung und Rekultivierung der Deponie bleibt gesonderten Verfahren vorbehalten. Dem Antrag beigefügt waren Gutachten u. a. zur Standsicherheit des Kegels, zur Setzung der Deponieoberfläche und zur Beeinflussung der Menge und Zusammensetzung des gefassten Deponiegases. Der Beklagte beteiligte neben den Trägern öffentlicher Belange die anerkannten Naturschutzverbände und die örtliche Bürgerinitiative "Schwarzer Müllberg" am Verwaltungsverfahren. Die Bürgerinitiative machte unter dem 9. Juni 2009 geltend: Die Bevölkerung habe auf die Einhaltung der geltenden Vorgaben zur Rekultivierung der Deponie mit einer Höhenlage von bis zu 318 mNN vertraut. Der Kegel werde das Landschaftsbild erheblich und dauerhaft nachteilig prägen. Seine Standsicherheit sei nicht gewährleistet. Seine Auswirkungen auf das Setzungsverhalten und die zeitliche Dauer der Setzungen seien ungewiss. Seine Errichtung werde zu Gefahren wegen des Deponiegases und zu Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts führen. Das lokale Klima werde sich wegen der starken Aufheizung der offenliegenden Kunststoffdichtungsbahn, die die Gewitterneigung verstärken werde, zum Nachteil verändern. Die Verkehrssituation werde sich durch das Aufkommen von Freizeitverkehr weiter verschärfen. Die Funktion des Kegels als weithin sichtbare und durch die schwarze Farbe der Kunststoffdichtungsbahn betonte Landmarke werde nicht zu einer positiven Veränderung der Wahrnehmung der Deponie führen. Der Beigeladene sei an dem Kegel hauptsächlich deshalb interessiert, weil es sich um den Siegerentwurf eines städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs handele und die Erlangung von Fördermitteln von der exakten Umsetzung dieses Entwurfs abhänge. Mit Änderungsbescheid vom 18. Juni 2009 erteilte der Beklagte gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG die Plangenehmigung für das Änderungsvorhaben und fügte dem Planfeststellungsbeschluss gleichzeitig weitere Nebenstimmungen bei. Nach III. Nr. 3.30.2 der neuen Nebenbestimmungen sind die technischen Maßnahmen zur Oberflächenabdeckung im Kegelbereich temporär bis zu dem Zeitpunkt zugelassen, an dem keine Setzungen oder Sackungen mehr auftreten, die die Funktionsfähigkeit der Oberflächenabdichtung beeinträchtigen, und ist anschließend eine endgültige Oberflächenabdichtung aufzubringen. Zur Begründung ist ausgeführt: Erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genanntes Schutzgut seien nicht zu befürchten. Es sei sichergestellt, dass es nicht zu schädlichen Umweltauswirkungen kommen könne. Durch den Kegel und die temporäre Abdeckung mit einer Kunststoffdichtungsbahn würden die Ableitung des Oberflächenwassers optimiert und die in den Deponiekörper eindringende Menge des Niederschlagswassers vermindert. Die Gefälleverhältnisse würden im Vergleich zur bisher planfestgestellten Topografie verbessert. Die grundsätzlichen Festlegungen zur Rekultivierung der Deponie blieben unverändert. Auch würden weitere Emissionen vermindert. Das Deponievolumen werde nicht erhöht. Auswirkungen auf das Kleinklima seien nicht erkennbar. Mögliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und das Deponiegas würden bewältigt. Eine Nutzung des Geländes als Industriestandort oder Freizeitareal sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Anlieferverkehr werde sich nicht genehmigungsrelevant ändern. Die schwarze Farbe der Kunststoffdichtungsbahn sei wegen der notwendigen UV-Beständigkeit der Oberflächenabdeckung erforderlich. Eine temporäre Abdeckung der Oberfläche sei unabhängig von deren topografischen Gestalt geboten. Die Klägerin hat am 27. Juli 2009 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Stellungnahme der Bürgerinitiative vom 9. Juni 2009 und trägt vor: Sie werde in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt. Prüfungsmaßstab sei daher die Rechtmäßigkeit der Genehmigung insgesamt. Der Verkehrswert und der Wohnwert ihres Grundstücks würden vorhabenbedingt gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks sinken. Die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des Vorhabens seien nicht erkennbar. Technisch reiche die nach einer im Jahre 2002 vorgenommenen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehene Höhe der Deponie von 318 mNN nach Abschluss der Setzungen aus. Auch wirtschaftlich sei der Kegel nicht notwendig. Das eigentliche Ziel des Beigeladenen bestehe ausschließlich darin, die Deponie zu einer Landmarke zu entwickeln. Er halte an dem Kegel, mit dessen Entwurf der Planer keine abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen verfolgt habe, maßgeblich im Interesse am Erhalt umfangreicher Fördermittel für die Neuausrichtung der Deponie fest. Letztlich gehe es ihm um ein künstlerisches Projekt. Die Verbesserung des Abflusses des Niederschlagswassers sei lediglich vorgeschoben. Vorteile einer Abdeckung der Deponie mit der Kunststoffdichtungsbahn gegenüber einer Rekultivierung mit Anpflanzungen seien nicht dargetan. Die behaupteten Nebeneffekte in Richtung auf die Entstehung u. a. eines Kompetenzzentrums seien nicht untersucht worden und durch nichts belegt. Die zeitliche Befristung der Abdeckung sei nicht hinreichend bestimmt gefasst. Der Kegel verunstalte die Landschaft. Er sei von ihrem, der Klägerin, Grundstück aus sichtbar. Der der Deponie vorgelagerte Schutzstreifen biete keinen angemessenen Sichtschutz. Bei der Zufahrt zum Grundstück werde der Kegel von jedermann optisch wahrgenommen. Mit zunehmender Höhe des Kegels werde die Geräuschbelastung durch die auf der Deponie eingesetzten Fahrzeuge ansteigen. Das Verkehrsaufkommen werde bei ohnehin bisweilen schwierigen Verkehrsverhältnissen größer. Dadurch werde der Verkehrslärm zunehmen. Das Aufheizen der Kunststoffdichtungsbahn werde zur Zunahme vertikaler Winde und der Gewitterneigung führen. Das sei im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans "Zentraldeponie M. " festgestellt worden. Das in der Deponie befindliche Methangas bilde wegen der größeren Auflast ein vermehrtes latentes Risiko. Die Deponie werde zur Schau gestellt, was die Eigenschaft von S. als Deponiestandort nachteilig betone. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Niederschlagswasser und das Grundwasser habe der Beklagte nicht bedacht. Insgesamt werde auf die schutzwürdigen Interessen der Anwohner keine Rücksicht genommen. Die Klägerin beantragt, die Plangenehmigung des Beklagten vom 18. Juni 2009 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Plangenehmigung des Beklagten vom 18. Juni 2009 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Plangenehmigung vom 18. Juni 2009 um Schutzauflagen zu ihren, der Klägerin, Gunsten zu ergänzen, weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Plangenehmigung vom 18. Juni 2009 um die Auflage zu ergänzen, ihr, der Klägerin, eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen. Ferner beantragt sie hilfsweise, "Beweis zu erheben über die Wahrnehmbarkeit der Deponie vom Grundstück der Klägerin aus durch richterlichen Augenschein im Wege eines Ortstermins und die Beeinträchtigung des Grundstücks im Verkehrswert soll durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt werden". Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Das Grundstück der Klägerin liege mehr als 1 km von dem Kegel entfernt und werde von dem Vorhaben nicht betroffen. Die Änderungen seien, gemessen an der Prägung der Umgebung durch die Deponie, marginal. Zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Kegel bestehe wegen des trennenden Waldes keine Sichtbeziehung. Auf Gesichtspunkte des Schutzes des Landschaftsbildes und der Gewässer könne sich die Klägerin nicht berufen. Eine Minderung des Wertes oder der Nutzbarkeit ihres Grundstücks sei nicht erkennbar. Die von ihr geltend gemachten Belange seien, soweit sie nachvollziehbar seien, fehlerfrei abgewogen worden. Persönliche Belange der Klägerin seien in der Stellungnahme der Bürgerinitiative nicht genannt worden und hätten deshalb nicht in die Abwägung einbezogen werden müssen. Der Kegel trage zur umweltverträglichen Abfallbeseitigung bei. Sein Zweck sei es, im Zusammenwirken mit der temporären Abdeckung der Oberfläche den Sickerwasseranfall zu vermindern und den Abfluss des Niederschlagswassers zu verbessern. Seine Höhe sei technisch unbedenklich, zumal ursprünglich eine Deponiehöhe von ca. 340 mNN planfestgestellt worden sei. Die Nebenbestimmung III. Nr. 3.30.2 sei in zeitlicher Hinsicht hinreichend bestimmt gefasst. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig und zudem unbegründet. Das Grundstück befinde sich außerhalb des Einwirkungsbereichs der seit langem bestehenden Deponie. Eine Sichtverbindung zwischen dem Grundstück und dem Kegel bestehe nach einer digitalen Simulation und mehreren Ortsbesichtigungen nicht. Eine Zunahme von Lärmimmissionen sei nicht zu erwarten. Auch mit sonstigen tatsächlichen Beeinträchtigungen der Klägerin als Folge des geänderten Deponiebetriebs sei nicht zu rechnen. Der Anlieferverkehr zur Deponie sei vom Grundstück der Klägerin aus weder optisch noch akustisch wahrnehmbar. Darüber hinaus würden die Anliefermengen deutlich reduziert. Die Höhe des Kegels entspreche dem Ergebnis einer Untersuchung zur Verbesserung des Abflusses des Niederschlagswassers. Klimatische Veränderungen seien nicht zu erwarten. Die früher vorhandene großflächige Zwischenabdeckung der Deponie mit schwarzer Folie habe keine nachteiligen klimatischen Folgen für das Grundstück ausgelöst. Die Setzungen der Deponie erforderten eine Oberflächenabdeckung. Im Vergleich zur Deponie führe der Kegel als Teil des Projekts :metabolon zur Aufwertung des Standorts und der Ortschaft S. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere kann die Klägerin geltend machen, durch die angefochtene Plangenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine Verletzung ihrer Rechte ist nach ihrem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Als möglicherweise verletztes Recht der Klägerin kommt das auch bei der abfallrechtlichen Plangenehmigung einer wesentlichen Änderung einer Deponie geltende Abwägungsgebot in Betracht. Die Klägerin ist Eigentümerin und Bewohnerin eines in der näheren Umgebung der zu ändernden Deponie gelegenen Wohngrundstücks, das von nachteiligen Auswirkungen des durch die Plangenehmigung zugelassenen Änderungsvorhabens betroffen sein kann. Durch das Änderungsvorhaben können abwägungserhebliche Belange der Klägerin berührt werden, sodass unter Umständen ein Rechtsanspruch der Klägerin auf abwägungsfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt und verletzt ist. Das Vorhandensein der Deponie schon seit den 1980er Jahren schließt das ebenso wenig zweifelsfrei aus wie der Umstand, dass die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück erst im Jahre 2004 erworben hat. Ein nachteiliges Betroffensein der Klägerin durch die Plangenehmigung ist nicht wegen des Abstands von ca. 1.000 m zwischen ihrem Grundstück und den zu ändernden Bereichen der Deponie offensichtlich ausgeschlossen. Die Überschreitung des vom Beigeladenen angeführten Schutzabstandes nach der Abstandsliste des ministeriellen Abstandserlasses (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007, MBl. NRW. S. 659) lässt nicht die Annahme zu, dass die Klägerin den von ihr vorgebrachten Folgen des Änderungsvorhabens offensichtlich nicht ausgesetzt sein kann. Die Abstandsregelungen des Erlasses zielen auf die im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgebliche Wahrung der Anforderungen nach § 50 BImSchG in Bauleitplanverfahren. Die im Erlass festgelegten Abstände gelten in abfallrechtlichen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nicht; insofern ist eine Einzelfallprüfung geboten (Nr. 3.2 i. V. m. dem Vorspann vor Nr. 1 des Erlasses). Darüber hinaus sind die Abstände ausgerichtet am Emissionsverhalten der Anlagen, wobei bei den in der Abstandsliste mit einem Sternchen gekennzeichneten Anlagenarten ausschließlich oder weit überwiegend Gesichtspunkte des Lärmschutzes Berücksichtigung gefunden haben (Nr. 2.2.2.4 des Erlasses). Oberirdische Deponien gehören zu den letztgenannten Anlagen (Nr. 79 der Abstandsliste). Die Klägerin beruft sich auch nicht allein auf Lärmbeeinträchtigungen. Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Plangenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, auf deren Verletzung sich die Klägerin mit der Folge ihrer Aufhebung oder der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder ihrer Ergänzung um Schutzauflagen zu ihren - der Klägerin - Gunsten oder um eine Regelung zu ihrer - der Klägerin - Entschädigung in Geld (§ 113 Abs. 5 VwGO) berufen kann. Die Klägerin kann keine umfassende gerichtliche Überprüfung der Plangenehmigung verlangen, sondern nur eine Verletzung der gerade zu ihrem Schutz bestimmten Vorschriften rügen. Sie wird von dem Änderungsvorhaben, das Gegenstand der Plangenehmigung ist, allenfalls mittelbar beeinträchtigt. Denn ihr Grundstück soll nicht für dieses Vorhaben in Anspruch genommen werden. Zudem hat eine Plangenehmigung, die - wie hier - anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses erteilt wird, generell keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG NRW). Einen Anspruch auf eine insgesamt rechtmäßige Planungsentscheidung kann aber lediglich derjenige haben, der von dieser Entscheidung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, NVwZ 2011, 680, und vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, NVwZ 2007, 445. Des Weiteren kann die Klägerin gegen die Plangenehmigung mit Aussicht auf Erfolg ausschließlich Gesichtspunkte vorbringen, die deren Regelungsgehalt betreffen. Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss für die Deponie in der Fassung, die er durch die vor Erlass der Plangenehmigung vorgenommenen nachträglichen Änderungen erlangt hat, wird in seiner Regelungswirkung durch die Plangenehmigung allein in denjenigen Teilen berührt, die neu oder anders geregelt werden. Deponiebedingte Beeinträchtigungen der Klägerin, die nicht gerade durch die Plangenehmigung hervorgerufen werden, führen nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Sie sind von der Klägerin aufgrund der Regelungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung vor der Änderung durch die Plangenehmigung hinzunehmen. Die Plangenehmigung verletzt keine die Klägerin schützende Rechtsvorschrift. Sie verstößt nicht gegen dem Schutz der Klägerin dienendes zwingendes Recht. Die insofern in den Blick zu nehmende Zulassungsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG, wonach der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nur erteilt werden dürfen, wenn keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, steht der Zulassung des Änderungsvorhabens nicht entgegen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bedarf nicht wegen der Allgemeinwohlklausel des § 32 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG und der Entschädigungsregelung des § 32 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG einerseits sowie des hilfsweise auf eine Verpflichtung zur Entschädigung in Geld gerichteten Klagebegehrens andererseits näherer Betrachtung. Denn § 32 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG hindert die Erteilung der Plangenehmigung schon deshalb nicht, weil nachteilige Wirkungen auf ein Recht der Klägerin nicht zu erwarten sind. Die Vorschrift setzt im Regelungszusammenhang mit § 32 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG die äußerste Grenze, die durch eine gerechte Abwägung nicht mehr überwunden werden kann und ab der Schutzvorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen zwingend anzuordnen sind. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 - 7 C 21.89 -, NVwZ 1990, 969, und Beschluss vom 10. Februar 1989 - 7 B 171.88 -, NVwZ-RR 1989, 619 (jeweils zu § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 AbfG). Diese Schwelle ist dann erreicht, wenn die mit der Plangenehmigung verbundenen Nachteile das Maß des der Klägerin auch unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen insbesondere durch die Deponie nicht mehr Zumutbaren überschreiten. Solche Wirkungen sind zu erwarten im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 4 KrW-/AbfG, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach annähernd voraussehbar sind. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1983 - 7 B 35.83 -, DÖV 1983, 1011 (zu § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG). Nachteilige Wirkungen dieser Art sind nicht erkennbar. Es gibt keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Klägerin von Auswirkungen der Plangenehmigung betroffen wird, die über die Zumutbarkeitsschwelle hinausgehen. Geändert werden im Wesentlichen die äußere Form der seit langem bestehenden und betriebenen Deponie in dem vom Grundstück der Klägerin räumlich abgewandten Teilbereich durch die bauliche Erstellung des Kegels einschließlich der Ausgestaltung der ihn umgebenden Flächen als sog. Sukzessionsband und sog. natürlicher Kreislauf sowie die hiermit verbundenen technischen Anpassungen der vorhandenen Anlagen u. a. zur Fassung des Deponiegases und des Sickerwassers. Die übrigen durch den Planfeststellungsbeschluss in seiner bisherigen Fassung geregelten Vorgaben für die Deponie und deren Betrieb bleiben mit Wirkung auch für die Klägerin bestehen. Dazu gehören insbesondere die Anforderungen an den Schutz der Nachbarschaft der Deponie vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Zu Letzteren zählen etwa die durch den Deponiebetrieb insgesamt bedingten Lärmimmissionen. Soweit die Klägerin die technische Sicherheit des Kegels etwa hinsichtlich seiner Standsicherheit in Zweifel zieht und potentiell gefährliche Auswirkungen auf das Verhalten des mit dem Kegel überbauten Deponiekörpers befürchtet, deutet wegen der beträchtlichen Entfernung zwischen ihrem Grundstück und dem Kegel, die etwa 1.000 m beträgt, nichts annähernd Greifbares darauf hin, dass insofern nachteilige Wirkungen auf ihre Rechte konkret in Betracht kommen. Namentlich zeichnet sich eine Gefährdung des Eigentums oder der Gesundheit der Klägerin für den Fall mangelnder Standfestigkeit des Kegels oder veränderter Prozesse hinsichtlich des Deponiegases nicht ansatzweise ab. Desgleichen fehlt es an jedem Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der von der Klägerin hervorgehobenen optischen und ästhetischen Wirkungen des Kegels sowie der sonstigen von ihr geltend gemachten Auswirkungen des Änderungsvorhabens. Das Eigentum der Klägerin an ihrem Grundstück vermittelt ihr kein Recht, nicht neben einer Deponie wohnen zu müssen, geschweige denn ein Recht darauf, dass das Änderungsvorhaben unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen etwa in Gestalt von Immissionen allein wegen der Lage des Grundstücks in der Umgebung der Deponie unterbleibt. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. September 1987 - 7 B 179.87 -, ZfW 1988, 402. Ferner ergibt sich aus dem Planfeststellungsbeschluss in der Fassung vor der streitigen Plangenehmigung kein Rechtsanspruch der Klägerin darauf, dass er fortbesteht und die Deponie ohne die nunmehr beabsichtigten Änderungen errichtet und betrieben wird. Für einen allenfalls ausnahmsweise zu erwägenden strikten Anspruch auf Planbefolgung - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. März 2006 - 9 A 29.05 -, juris, und vom 21. Mai 2003 - 9 A 40.02 -, NVwZ 2003, 1381 - fehlt jeder Anhaltspunkt, zumal die Klägerin das Eigentum an ihrem Grundstück erst im Jahre 2004 erworben hat. Die Deponie ist, was auch für die Bevölkerung in ihrer Umgebung nicht zu übersehen war, seit dem Beginn ihrer Errichtung in den 1980er Jahren eine maßgeblich durch ihre Zweckbestimmung geprägte Anlage, die auch den Interessen des Beigeladenen dient, und kein statisches Gebilde, dessen Errichtung und Betrieb sich notwendig mit den Festlegungen decken, die in der ursprünglichen Fassung des Planfeststellungsbeschlusses getroffen worden sind. Eine derartige Zweckbestimmung und die Vorstellungen zu ihrer Realisierung können sich, was wie auch bei anderen gewerblichen Anlagen von vornherein absehbar ist, aufgrund unterschiedlicher Faktoren ändern. Das gilt hier umso mehr angesichts der im Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung angelegten langen Laufzeit der Deponie, der hiermit bezogen auf den Zeitpunkt der Planfeststellung einhergehenden Ungewissheiten hinsichtlich der Entwicklung der Rahmenbedingungen und der sich bei einer Deponie typischerweise mit ihrer zunehmenden Verfüllung verbundenen Frage einer unter Umständen auch wirtschaftlich ausgerichteten Folgenutzung des Geländes. Ausgangspunkt von Änderungen können nicht nur technische Erfordernisse oder Entwicklungen hinsichtlich der Abwehr von mit der Ablagerung der Abfälle potentiell verbundenen Gefahren für Schutzgüter sein, sondern auch der Wandel von Absichten des Betreibers etwa hinsichtlich der Nutzung des Deponiegeländes nach Abschluss der Ablagerungstätigkeiten. Schließlich spricht nichts dafür, dass speziell die zu ändernden Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses, namentlich seine Aussagen zur Gestaltung und Höhenlage der Deponie wie zu ihrer Rekultivierung, einen Anspruch der Klägerin auf ihren Fortbestand begründen. Die Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung scheitert nicht am Erfordernis der Planrechtfertigung. Nimmt man zu Gunsten der Klägerin an, dass sie durch das Änderungsvorhaben überhaupt mittelbar in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Eigentumsrecht, betroffen wird und es deshalb ihr gegenüber der Planrechtfertigung bedarf, weil diese ein Grunderfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns ist, welches mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist, sind die insoweit zu beachtenden Voraussetzungen erfüllt. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn für das betreffende Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, a. a. O. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Bedarfs sind nicht die durch die Plangenehmigung geregelten Änderungen der Deponie und ihres Betriebs als solche. Vor allem ist nicht die abfallwirtschaftliche Erforderlichkeit des Kegels isoliert von der Deponie im Übrigen zu prüfen. Vielmehr kommt es für die Frage der Planrechtfertigung auf den Bedarf für die Deponie als Ganzes, also in ihrer durch die Plangenehmigung geänderten Gestalt, an. Denn Gegenstand der Plangenehmigung ist eine Änderung von Teilen des begonnenen und in der Phase der Umsetzung befindlichen Deponievorhabens. Der bisher festgestellte Plan für die noch nicht abgeschlossene Deponie wird in einigen für ihre Errichtung und ihren Betrieb wesentlichen Punkten neu gefasst. Die Plangenehmigung führt zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss in seiner bisherigen Fassung zu einem einzigen - geänderten - Plan für das Gesamtvorhaben der Deponie. Für die Deponie gibt es nur einen Plan. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 25.09 -, NVwZ 2011, 175, und Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 7 B 65.91 -, NVwZ 1992, 789. Bei einer solchen Änderung des Plans nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und vor Fertigstellung des Vorhabens muss nicht für die Änderung als solche ein Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung bestehen. Der Bedarf muss für das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt gegeben sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 7 A 7.09 -, NVwZ 2010, 584, und Beschluss vom 17. September 2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330. Ein Bedarf im vorstehenden Sinne ist nicht zweifelhaft. Die Deponie dient auch in ihrer durch die Plangenehmigung geänderten Gestaltung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfall (§ 1 KrW-/AbfG). Die stattgefundene und zumindest bezogen auf den aus Abfall zu erstellenden Kegel noch stattfindende Ablagerung von Abfall belegt das Vorhandensein eines öffentlichen Entsorgungsinteresses an der Deponie. Die auf der Grundlage der Plangenehmigung vorzunehmenden Maßnahmen fügen sich in das Gesamtziel der Deponie ein. Insbesondere ist der Kegel vereinbar mit Sinn und Zweck der Deponie. Daran ändert nichts, dass der Kegel für sich genommen nach der Begründung der Plangenehmigung zur Umweltverträglichkeit der Abfallbeseitigung (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG) in erster Linie durch die steilere Gefälleneigung beiträgt, die eine Verbesserung des Abflusses des Niederschlagswassers bewirkt. Zwar ist nicht festzustellen, dass der bisherige Plan, der anstelle des eher punktförmigen Kegels eine hügelförmige Abrundung der Deponieoberfläche vorgesehen hat, konzeptionell im Widerspruch zu den Erfordernissen einer den maßgeblichen technischen Anforderungen genügenden Ableitung und Abführung des Niederschlagswassers stehen und ein aus abzulagernden Abfällen bestehender Kegel das (allein) vernünftigerweise gebotene Mittel für die Gestaltung der Oberfläche einer Deponie sein könnte. Eine gegenteilige Annahme ist auch der Plangenehmigung nicht zu entnehmen. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei dem Kegel um ein Element der Gestaltung der Deponie handelt, das mit deren Zweck im Einklang steht und damit die Anforderungen für die Planrechtfertigung erfüllt. Die Plangenehmigung verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Abwägung. Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das gilt auch dann, wenn die Planungsentscheidung, wie hier, als Plangenehmigung ergeht. Abwägungserheblich sind die Belange, die in der konkreten Planungssituation, also nach der jeweiligen Planung und den örtlichen Verhältnissen, berührt werden. Erheblich ist jeder schutzwürdige Belang. Nicht schutzwürdig sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für den Planungsträger bei der Entscheidung nicht erkennbar waren. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 -, UPR 2007, 386, und Beschluss vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214. Vorliegend entscheidungserheblich dafür, ob die Plangenehmigung gegen das Abwägungsgebot verstößt, sind die eigenen Belange der Klägerin. Eine insgesamt fehlerfreie Abwägung kann die Klägerin nicht verlangen. Sie ist daran gehindert, mit der Klage auf die Wahrung von Belangen Dritter oder der Allgemeinheit hinzuwirken. Abwägungserhebliche, aber in der Plangenehmigung nicht fehlerfrei abgewogene Belange der Klägerin sind nicht erkennbar. Die Plangenehmigung ist als Abwägungsentscheidung ergangen. Die Befassung mit gegen das Änderungsvorhaben gerichteten Einwänden, die im Verwaltungsverfahren u. a. von den anerkannten Naturschutzverbänden und der Bürgerinitiative vorgebracht worden sind, lässt das deutlich erkennen. Das schließt die Berücksichtigung gleichgerichteter Belange der Klägerin ein, sofern solche überhaupt abwägungserheblich gewesen sein sollten. Inhaltliche Unzulänglichkeiten der Abwägung zum Nachteil der Klägerin ergeben sich ebenfalls nicht. Die Erwägung des Beklagten, individuelle Belange der Klägerin seien für ihn nicht erkennbar gewesen, weil sie in der Stellungnahme der Bürgerinitiative nicht angesprochen worden sind, geht allerdings fehl. Der Gesichtspunkt der Erkennbarkeit von Belangen ist, was deren Abwägungserheblichkeit angeht, vor dem Hintergrund einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Planbetroffenen am Verwaltungsverfahren zu sehen. Durch eine solche Beteiligung sollen die Planbetroffenen die Gelegenheit erhalten, ihre Belange in das Verfahren einzubringen. Unterbleibt die Beteiligung oder wird sie fehlerhaft durchgeführt, haben die Planbetroffenen allenfalls zufällig die Möglichkeit, in dieser Weise auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Das damit verbundene Risiko einer unzulänglichen Abwägung geht nicht zu Lasten der Planbetroffenen. Sie sind im gerichtlichen Verfahren gegen die Planungsentscheidung weder mit Einwendungen ausgeschlossen noch ist ihnen die Rüge verwehrt, die Abwägung genüge mangels ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Belange nicht den Anforderungen. Hier ist die Klägerin nicht am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden. Weder hat ein - vor Erteilung einer Plangenehmigung nicht vorgeschriebenes (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 VwVfG NRW) - Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne von § 73 Abs. 3 VwVfG NRW stattgefunden noch ist die Klägerin individuell angehört worden. Der Umstand, dass der Beklagte der Bürgeriniative Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, stellt kein derartiges Verfahren dar und steht ihm nicht gleich. Die Bürgeriniative war, auch wenn die Klägerin, wie sie vorträgt, in ihrem Rahmen tätig war, nicht Vertreter der Klägerin. Sie ist nicht als Vertreter individualisierter Betroffener aufgetreten und beteiligt worden, sondern als Repräsentant eines unbestimmten Kreises von an dem Änderungsvorhaben Interessierten. Soweit in der Plangenehmigung nach Meinung der Klägerin gebotene wasserrechtliche Erwägungen außer Acht gelassen worden sind und aus ihrer Sicht die Gefahr von Beeinträchtigungen des Grundwassers durch verunreinigtes Niederschlags- und Sickerwasser besteht, stehen keine Gesichtspunkte in Rede, die der Klägerin als eigener Belang zugeordnet werden können. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin von dem Änderungsvorhaben unter dem Blickwinkel von Auswirkungen auf Gewässer und deren Schutz tatsächlich oder rechtlich betroffen sein könnte. Das Eigentum an ihrem Grundstück verleiht ihr keine Rechte am Grundwasser. Ihre in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Erwägung, ein Schadstoffeintrag in den Boden oder in das Grundwasser könne zu Schäden an Anpflanzungen auf ihrem Grundstück führen, ist angesichts des beträchtlichen Abstands des Grundstücks zur Deponie und der topografischen Verhältnisse eine durch keine konkrete Tatsache gestützte Spekulation. Im Übrigen gelten die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Vermeidung des Austritts von verunreinigtem Sickerwasser aus der Deponie und zur Fassung sowie Ableitung von belastetem Niederschlagswasser unverändert fort. Die Klägerin verdeutlicht nicht, dass das Änderungsvorhaben insoweit Probleme aufwirft, die mit den bereits angeordneten und ergriffenen Vorkehrungen nicht angemessen bewältigt werden. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bürgerinitiative vom 9. Juni 2009 Fragen der technisch sicheren Ausführung des Änderungsvorhabens insbesondere in Bezug auf die Standsicherheit, das Setzungsverhalten und die Bildung sowie den Austritt von Deponiegas thematisiert, fehlt es ebenfalls an einem nachvollziehbaren Bezug zu ihren eigenen Belangen. Die Stellungnahme der Bürgerinitiative ist darauf zugeschnitten, in der Art der Beteiligung eines Trägers öffentlicher Belange aus der Sicht von am Vorhaben interessierten Bürgern zu beachtende Belange der Allgemeinheit in das Plangenehmigungsverfahren einzubringen. Auf individuelle Betroffenheiten Einzelner geht die Stellungnahme entsprechend dieser Zielsetzung nicht ein. Weder ihr noch dem sonstigen Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Klägerin trotz der Lage ihres Grundstücks in einer Entfernung von ca. 550 m von der Deponie und ca. 1.000 m vom Kegel von Fragestellungen der technischen Ausführung des Kegels und seiner Auswirkungen auf den vorhandenen Deponiekörper tatsächlich individuell betroffen sein könnte. Der Standort des Kegels, sein Volumen, seine Gestalt, insbesondere seine Höhe, und das für seinen Bau verwendbare Material bieten insgesamt keinen greifbaren Anknüpfungspunkt dafür, dass sich ein Versagen der vorgegebenen und vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Kegels nachteilig auf das Grundstück oder auf dessen Nutzungsmöglichkeiten oder auf sonstige schutzwürdige Belange der Klägerin, etwa auf ihre Gesundheit, auswirken könnte. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Klägerin befürchteten klimatischen Auswirkungen der auf dem Kegel zur Abdeckung der Oberfläche aufzubringenden und dort nicht überdeckten Kunststoffdichtungsbahn. Der von der Klägerin zur Untermauerung ihres Vorbringens herangezogene Umweltbericht zu der die Nachfolgenutzung der Deponie betreffenden kommunalen Bauleitplanung ist insofern unergiebig. Er bezieht sich auf Entwicklungen der klimatischen Verhältnisse als Folge der Anlegung der Deponie und der seit dem Beginn ihrer Errichtung ausgeübten Tätigkeiten auf dem Deponiegelände. Der Umweltbericht verhält sich dagegen nicht über Auswirkungen speziell des Änderungsvorhabens. Er lässt insoweit auch keine Schlussfolgerungen im Sinne des Vorbringens der Klägerin zu. Die Einschätzung, dass die Errichtung und der Betrieb der Deponie auf der von ihr in Anspruch genommenen Fläche von ca. 45 ha am Rand eines ausgedehnten forst- und landwirtschaftlich genutzten Gebiets die zuvor gegebenen lokalen klimatischen Bedingungen verändert hat, trägt nicht entfernt die Annahme, dass Vergleichbares auch als Folge des Kegels auf einer Teilfläche des schon zu Deponiezwecken genutzten Gelände eintreten wird oder dass der Kegel im Zusammenwirken mit den sonstigen durch die Plangenehmigung geregelten Maßnahmen die eingetretenen klimatischen Veränderungen weiter verstärken wird. Erst recht ergibt sich kein Hinweis darauf, dass das Grundstück der Klägerin trotz seiner von der Deponie abgesetzten Lage räumlich dem Gebiet zuzuordnen sein könnte, in dem es zu durch das Änderungsvorhaben verursachten spürbaren klimatischen Veränderungen kommen kann. Schließlich bietet sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass etwaige klimatische Veränderungen die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Klägerin nennenswert nachteilig beeinflussen könnten. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung einer durch zunehmende Gewitterneigung hervorgerufenen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Gartens ihres Grundstücks ist nicht ansatzweise substantiiert. Die Richtigkeit der Annahme des Beklagten in der Plangenehmigung, Auswirkungen des Änderungsvorhabens auf das Kleinklima seien nicht erkennbar, wird nicht durch konkrete Gesichtspunkte erschüttert. Eine vorhabenbedingte Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse oder Erhöhung des Verkehrslärms mit für die Klägerin abwägungserheblichem Gewicht ist ebenfalls nicht erkennbar. Die durch die Plangenehmigung zugelassenen baulichen und betrieblichen Abweichungen vom bisher planfestgestellten Deponievorhaben lassen nicht auf eine Zunahme oder Verlagerung des Straßenverkehrs von und zur Deponie sowie den dort vorhandenen unterschiedlichen Entsorgungsanlagen schließen. Die in der Stellungnahme der Bürgerinitiative kritisierte Nutzung des Deponiegeländes für Freizeit- und Erholungszwecke oder eine sonstige verkehrsrelevante Folgenutzung sind nicht Gegenstand der Plangenehmigung, sodass ein durch eine solche Inanspruchnahme des Geländes ausgelöster zusätzlicher Individualverkehr der Plangenehmigung nicht zuzurechnen ist. Der LKW-Verkehr zur Anlieferung von Abfall hält sich auch insofern in dem durch den Planfeststellungsbeschluss in seiner Fassung vor der Plangenehmigung gesetzten Rahmen, als er auf eine Intensivierung der Ablagerung von Abfall zur kurzfristigen Errichtung des Kegels zurückzuführen ist. Die Plangenehmigung erhöht das bislang zulässige Ablagerungsvolumen der Deponie nicht und lässt auch die zuvor festgesetzten zeitlichen Grenzen für die Verfüllung unverändert. Sie verschafft dem Beigeladenen im Wesentlichen die Möglichkeit, einen Teil der zur Ablagerung zugelassenen Abfallmenge in eine andersartige Form zu bringen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung von einer durch die Plangenehmigung zugelassenen Erhöhung des Ablagerungsvolumens ausgegangen ist, fehlt es an Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Kapazitätsangaben im zu den genehmigten Planunterlagen gehörenden Erläuterungsbericht. Eine Ausnutzung des verfügbaren Volumens in kurzer Zeit mit einer zeitlichen Verdichtung des Anlieferverkehrs widerspricht nicht den bisher für die Deponie maßgeblich gewesenen Regelungen. Die für die zeitliche Inanspruchnahme des für den Bau des Kegels benötigten Ablagerungsvolumens ausschlaggebend gewesene Einbindung der Realisierung des Kegels in die Projekte der "Regionale 2010" ist zwar auch nach dem Vorbringen des Beigeladenen ein Beweggrund für das Änderungsvorhaben. Sie ist aber kein Teil der Regelungen der Plangenehmigung und greift über deren Bezugsgegenstand hinaus. Die Plangenehmigung beschränkt sich auf die Zulassung von baulichen und betrieblichen Maßnahmen zur Verwirklichung des in den zugehörigen Planunterlagen festgelegten Änderungsvorhabens. Im Übrigen wird der Zu- und Abgangsverkehr zur/von der Deponie, wovon auch die Bürgerinitiative in ihrer Stellungnahme ausgegangen ist, unverändert hauptsächlich über die Kreisstraße K 19 abgewickelt, die nördlich und östlich um S. mit dem Grundstück der Klägerin herumführt. Die Klägerin wird in ihrem Interesse an der Erreichbarkeit ihres Grundstücks von dem Verkehr auf der Kreisstraße K 19 nicht anders betroffen als die an der Nutzung der Straße als Teil des überörtlichen Straßenverkehrs interessierte Allgemeinheit. Eine abwägungserhebliche Steigerung von vom Betrieb der Deponie auf das Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen ist gleichfalls nicht erkennbar. Die Klägerin verweist auf die Signalgeräusche der auf der Deponie eingesetzten Fahrzeuge beim Rückwärtsfahren und die mit der Errichtung des Kegels verbundene Höhe der Einbauarbeiten. Es kann auf sich beruhen, ob, was der Beigeladene vorträgt, solche Geräusche beim Einbau der Abfälle in/auf dem Kegel nicht erzeugt werden, weil die entsprechenden Geräuschquellen dort ständig ausgeschaltet sind. Jedenfalls handelt es sich um Lärm, für den die diesbezüglichen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses in seiner bisherigen Fassung gelten (III. Nr. 4.1.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Regelungen bestimmen das Ausmaß der Lärmbelastung, mit dem die Klägerin unabhängig vom Änderungsvorhaben rechnen muss, und bewirken in ihrer Ausrichtung an den Immissionsrichtwerten der TA Lärm - wenn auch in deren inzwischen überholten Fassung von 1968 - gleichzeitig für die Umgebung der Deponie einen Lärmschutz, hinsichtlich dessen Eignung und Angemessenheit ein durch das Änderungsvorhaben ausgelöstes und daher mit der Plangenehmigung zu bewältigendes Problem nicht zu erkennen ist. Die von der Klägerin geltend gemachte Wahrnehmbarkeit und Störwirkung bestimmter Einzelgeräusche wie einzelner Signaltöne stellt als solche keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Frage einer Begrenzung der deponiebedingten Lärmimmissionen erneut, zumal bezogen auf das in beträchtlicher Entfernung vom Kegel gelegene Grundstück der Klägerin, abwägend zu bedenken gewesen sein könnte. Die optischen Auswirkungen des Kegels sind kein zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellender Belang. Zwar fällt der Kegel als künstlich geformtes und zudem schwarz umhülltes Bauwerk auf einer Anhöhe, die er noch um bis zu ca. 40 m überragt, in der Landschaft auf. Er wird durch seine Gestalt und seinen Standort je nach Blickrichtung unübersehbar aus der Umgebung hervorgehoben. Die Wahrnehmbarkeit des Kegels ist ein Mittel, um den Blick potentieller Betrachter auf ihn zu lenken und ihre Aufmerksamkeit für seinen Standort zu wecken. Dadurch erlangt der Kegel die Funktion eines Erkennungszeichens in der Landschaft. Das ergibt aber keinen schützenswerten Belang der Klägerin. Der Ausblick, der von ihrem Grundstück aus auf die freie Landschaft genommen werden kann, wird nicht wesentlich behindert oder gar verhindert. Vielmehr wird in die Umgebung des Grundstücks lediglich in größerer Entfernung zu ihm ein Element eingefügt. Der Kegel ist von ihrem Grundstück aus allenfalls bei einem Blick in südlicher Richtung zu sehen; er engt das Sichtfeld nicht ein. Die in einer solcher Veränderung der Sichtbeziehungen von einem Grundstück zu seiner Umgebung liegende optische Wirkung eines Vorhabens bildet nur unter besonderen Voraussetzungen einen schützenswerten Belang des Eigentümers des Grundstücks. Das Interesse an der Erhaltung eines bestimmten Ausblicks von einem Grundstück ist im Allgemeinen nämlich nicht geschützt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895. Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Bewertung und den Schluss auf die Schutzwürdigkeit der bestehenden Sichtverhältnisse der Klägerin rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Der Abstand von ca. 1.000 m zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Kegel relativiert dessen optische Bedeutung für die Klägerin ganz erheblich. Der Standort des Kegels befindet sich weit abgesetzt von der Ortschaft S. mit dem Grundstück auf einem ausgedehnten, durch die Deponie und die sonstigen Entsorgungsanlagen seit langem geprägten, künstlich überformten Gelände. Technische Bauwerke in einer solcher Nähe bzw. Entfernung zu Wohnbebauung sind durchaus auch dann üblich und wohnverträglich, wenn sie mit ihren Abmessungen diejenigen von Wohnhäusern weit übersteigen und sich auch in ihrem Aussehen von Wohnbebauung beträchtlich abheben. Zudem geht die Höhenlage des Kegels von bis zu ca. 350 mNN nach Abschluss der Schüttungen und von bis zu ca. 337 mNN nach Beendigung der Setzungen zwar über die der umliegenden natürlichen Anhöhen hinaus. Seine Höhe oberhalb seiner Aufstandsfläche beträgt aber nur bis zu ca. 40 m. Die Landschaft im Umfeld der Deponie weist den das Bergische Land kennzeichnenden Wechsel zwischen Erhebungen von auch mehr als 300 m und eingeschnittenen Tälern auf. Ferner verliert der Höhenunterschied zwischen der Spitze des Kegels und dem umliegenden Gelände dadurch an Gewicht für die Plangenehmigung, dass nach dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss für die Deponie eine Höhenlage von bis zu ca. 340 mNN vorgesehen war. Die Klägerin macht Zweifel geltend am Ergebnis der vom Beigeladenen vorgelegten digitalen Simulation, wonach der ihrem Grundstück zur Deponie vorgelagerte bewaldete Schutzstreifen die Sicht vom Grundstück auf den Kegel sogar bis zu dessen maximalen Höhe im frisch aufgeschütteten Zustand verhindert, sowie den übereinstimmenden Angaben des Beklagten und des Beigeladenen, dass örtliche Überprüfungen die Richtigkeit der Abschätzung bestätigt haben. Dem muss nicht nachgegangen werden. Einer Beweiserhebung entsprechend des Hilfsbeweisantrags der Klägerin bedarf es nicht. Auf die mit dem Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Tatsache der Wahrnehmbarkeit der Deponie vom Grundstück der Klägerin aus kommt es nicht an. Sie kann als wahr unterstellt werden. Abwägungserheblich sind, wie ausgeführt, nur potentielle Auswirkungen des Änderungsvorhabens, nicht der Deponie als solchen. Die - optische - Wahrnehmbarkeit des Änderungsvorhabens, insbesondere des Kegels, greift nicht in schutzwürdige Belange der Klägerin hinsichtlich der Sichtbeziehungen von ihrem Grundstück zu dessen Umgebung ein; für eine Wahrnehmbarkeit des Kegels in anderer als optischer Hinsicht und deren potentielle Nachteiligkeit für die Klägerin sowie deren Grundstück fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Der Kegel bestimmt, selbst wenn er von dem Grundstück aus zumindest teilweise oder, in Abhängigkeit vom Zustand der auf dem Schutzstreifen aufstehenden Bäume und der jahreszeitlichen Belaubung, zeitweise zu sehen sein sollte, jedenfalls nicht dessen Sichtfeld. Die Wahrnehmbarkeit des Kegels führt möglicherweise zum ständigen Wissen um die Deponie und die räumliche Beziehung des Grundstücks zu ihr. Sie stört aber ungeachtet der subjektiven Einstellung zur Gestalt und Farbgebung des Kegels objektiv nicht die Nutzbarkeit des Grundstücks. Schließlich wirkt sich auch die Sichtbarkeit des Kegels bei der Fahrt zum/vom Grundstück der Klägerin auf die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks nicht, jedenfalls nicht mehr als geringfügig, aus. Keine andere Beurteilung folgt daraus, dass die Klägerin das Eigentum an ihrem Grundstück im Jahre 2004 erworben hat, nachdem die maximale Höhe der Deponie auf ca. 318 mNN herabgesetzt worden war. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin darauf, es werde auf Dauer bei dieser Vorgabe und den mit der seinerzeit festgelegten Gestaltung der Deponie verbundenen Sichtverhältnissen bleiben, ist nicht zu erkennen. Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin überhaupt im Vertrauen auf eine bestimmte Gestaltung der Deponie und ihrer Oberfläche gehandelt, insbesondere das Grundstück unter bestimmten Erwartungen in dieser Richtung erworben hat. Jedenfalls wird der Charakter der Deponie als oberirdische Abfallentsorgungsanlage durch den Kegel nicht verändert. Auch spricht nichts dafür, dass die bis zur Plangenehmigung geltenden Festlegungen zur Gestaltung und Höhenbegrenzung der Deponie den Schutz der Klägerin bezweckt haben oder dass die Klägerin sich aus sonstigen Gründen darauf hätte verlassen können, die Deponie werde die ursprünglich vorgesehene hügelartige Form und Höhe erhalten. Bei der Festlegung der Gestalt der Deponie ging es ersichtlich einerseits um Belange des Wohls der Allgemeinheit und andererseits um die Realisierung von typischerweise der Veränderung unterliegenden Nutzungsabsichten des Beigeladenen im Rahmen des für ihn tatsächlich und rechtlich Machbaren. Das gilt auch in Bezug auf die optische Einordnung der Deponie in die hügelige Topografie der Gegend und ihre Erkennbarkeit als Aufschüttung nach Abschluss der Schüttungen. Die lange Dauer der seit den 1980er Jahren stattfindenden Verfülltätigkeit konnte keine Erwartung dahingehend stützen, das Gelände werde vom Beigeladenen nicht, sofern zulässig, nach Maßgabe seiner Interessen verwendet. Das trifft umso mehr zu, seitdem sich spätestens mit der Ansiedlung von nicht auf die Ablagerung von Abfällen beschränkten Entsorgungseinrichtungen auf dem Deponiegelände Bestrebungen des Beigeladenen abzeichnet haben, die Deponie auch nach ihrer Verfüllung wirtschaftlich zu nutzen. Die Bandbreite der hierbei in Rechnung zu stellenden Nutzungsmöglichkeiten und der zu deren Realisierung zu ergreifenden Mittel war nicht näher eingegrenzt. Auch die Gestalt der Deponieoberfläche war absehbar nicht von der Möglichkeit ausgenommen, Veränderungen gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss in seiner bisherigen Fassung vorzunehmen. Das Änderungsvorhaben läuft des Weiteren nicht dem in der Stellungnahme der Bürgerinitiative geltend gemachten Vertrauen der Anwohner auf einen Abschluss des Deponiebetriebs in überschaubarer und fest bestimmter Zeit sowie auf die darauf folgende Rekultivierung zuwider, sollte denn die Klägerin diesem Personenkreis trotz des Eigentumserwerbs erst im Jahre 2004 angehören. Der Kegel führt nicht zu einer Verlängerung der Laufzeit der Deponie, sondern ändert deren äußere Gestalt innerhalb der anderweitig festgelegten Betriebsdauer der Deponie. Er hindert auch nicht die Rekultivierung des Deponiegeländes. Die Rekultivierung und die entsprechenden Regelungen stehen vielmehr noch aus. Die Abdeckung des Kegels mit einer schwarzen Kunststoffdichtungsbahn ist nach der durch die Plangenehmigung in den Planfeststellungsbeschluss eingefügten Nebenbestimmung III. Nr. 3.30.2 nur vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt zugelassen, an dem keine Setzungen oder Sackungen mehr auftreten, die die Funktionsfähigkeit der noch aufzubringenden Oberflächenabdichtung beeinträchtigen. Diese Regelung stimmt inhaltlich in der Abfolge von Oberflächenabdeckung und Oberflächenabdichtung wie auch in den zeitlichen Vorgaben für das Belassen der Oberflächenabdeckung überein mit dem Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses in der bisherigen Fassung (III. Nrn. 5.1, 5.1.2.1). Namentlich ist für die mit organischen Abfällen verfüllten Deponieabschnitte, die die Aufstandsfläche des Kegels bilden, bislang der Zeitpunkt zur Aufbringung der Oberflächenabdichtung nach vorangehender temporärer Oberflächenabdeckung in einer Weise bestimmt, die sich inhaltlich mit der neuen Nebenbestimmung III. Nr. 3.30.2 deckt. Damit bieten die von der Klägerin hinsichtlich der Bestimmtheit der zuletzt genannten Regelung vorgebrachten Bedenken ebenfalls keinen Hinweis auf eine für sie nachteilige und abwägungserhebliche Veränderung der Vorgaben zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie. Die Auswirkungen des Änderungsvorhabens auf das Grundstück der Klägerin erlangen nicht dadurch größeres und abwägungserhebliches Gewicht, dass der Kegel aus Abfall erstellt wird und sein Standort zugleich denjenigen der Deponie sowie der sonstigen auf ihr ausgeübten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten aus weiter Entfernung sichtbar sowie bekannt macht. Dabei kann dahingestellt bleiben, dass die Deponie wegen ihrer Funktion zumindest in ihrem Entsorgungsgebiet nicht unbekannt und wegen ihrer Größe sowie Lage inmitten der freien Landschaft auch bislang der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben ist. Jedenfalls ist äußerlich allenfalls anhand von Indizien zu erkennen, dass der Kegel aus Abfall besteht. Ein Grundstück genießt ferner keinen "Milieuschutz" dahingehend, dass es räumlich nicht in der Nähe einer Deponie liegt, vom Eigentümer oder Dritten gedanklich in seiner Lage nicht mit einer Deponie in Verbindung gebracht wird oder nicht in der Nähe eines ästhetisch je nach Betrachtungsweise ablehnend beurteilten Bauwerks liegt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 -, a. a. O., und vom 8. Juli 1998 - 11 A 30.97 -, NVwZ 1999, 70. Das gilt erst recht dann, wenn - wie hier - wegen des deutlichen räumlichen Abstands zwischen dem Grundstück und der Deponie bzw. dem von der Klägerin als verunstaltend empfundenen Kegel allenfalls eine stark gelockerte Nähebeziehung besteht und die Deponie als regionale Zentraldeponie objektiv keinen Anlass zur Annahme eines besonderen Gefahren- und Störungspotentials bietet. Hinzu kommt, dass der Kegel als auffälliger optischer Fremdkörper im Landschaftsbild zwar akzentuiert auf den Standort der Deponie und der auf ihrem Gelände ausgeübten Nutzungen hinweist. Nach den Vorstellungen des Beigeladenen ist er aber dazu geeignet, das "Image" einer in der Öffentlichkeit für die Umgebung als potentiell problematisch angesehenen Nutzung durch den Eindruck einer als fortschrittlich und unbedenklich geltenden Nachfolgenutzung zu überlagern und zu verdrängen. Die Klägerin bezweifelt den Erfolg der Bestrebungen des Beigeladenen. Sie benennt indessen keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Kegel die öffentliche Wahrnehmung und Bewertung der Deponie und ihrer Umgebung zu deren Nachteil - ggf. weiter - verschlechtert. Sie äußert der Sache nach lediglich den Wunsch, die Deponie gleichsam zu verbergen. Das die Deponie umgebende Gebiet nimmt aber nicht dadurch Schaden, dass der Standort der Deponie und der auf ihr stattfindenden Tätigkeiten der Abfallwirtschaft betont in den Blick gerückt werden. Umso weniger wird das in der Ortslage von S. gelegene Grundstück der Klägerin durch die Bekanntheit bzw. das Bekanntwerden der Deponie beeinträchtigt. Daran ändert auch die Ungewissheit über die öffentliche Wertschätzung oder Ablehnung, die dem Kegel im Zusammenhang mit sonstigen Maßnahmen zur Nachfolgenutzung des Deponiegeländes entgegengebracht wird, nichts. Die von der Klägerin geltend gemachte Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks ist als solche nicht abwägungserheblich. Dem Hilfsbeweisantrag der Klägerin muss auch hinsichtlich der Einholung eines Verkehrswertgutachtens nicht gefolgt werden. Auf die unter Beweis gestellte Beeinträchtigung des Verkehrswertes des Grundstücks kommt es nicht an. Der Verkehrswert eines Grundstücks hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die bei der Planung nicht sämtlich berücksichtigt werden müssen und können. Entscheidend für die Abwägung sind die faktischen Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens, die sich ggf. im Verkehrswert niederschlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, 453, und Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, a. a. O. Faktische nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück, die dessen Verkehrswert mindern könnten, drohen der Klägerin nach dem Vorstehenden nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.