Beschluss
15 A 398/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0215.15A398.11.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungszulassungs- und des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 1.086,03 Euro, derjenige für das Berufungsverfahren auf 96,09 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungszulassungs- und des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 1.086,03 Euro, derjenige für das Berufungsverfahren auf 96,09 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Mit Bescheid vom 27. November 2009 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin i. H. v. 1.086,03 Euro einen Straßenbaubeitrag für die nachmalige Herstellung der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung im Q.----------weg sowie für die Herstellung von Parkstreifen und unselbständigen Grünanlagen fest. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 18. Dezember 2009 Klage erhoben. Diese ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2011 abgewiesen worden. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des vorgenannten Urteils Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2011 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2011 zuzulassen. Mit Beschluss vom 15. Juli 2011 hat der Senat die Berufung insoweit zugelassen, als zwischen den Beteiligten die Beitragsfähigkeit der Beleuchtung streitig ist, der im Rahmen des von der Beklagten geforderten Gesamtbeitrags von 1.086,03 Euro ein Anteil in Höhe von 96,09 Euro zukommt. Im Übrigen ist der Zulassungsantrag abgelehnt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Zulassungsbeschluss Bezug genommen. Soweit die Berufung zugelassen worden ist, begründet die Klägerin diese wie folgt: Die Beleuchtung könne nicht als straßenbauliche Maßnahme i. S. v. § 8 Abs. 2 KAG NRW abgerechnet werden. Zunächst scheide eine Abrechenbarkeit der Straßenbeleuchtung unter dem Gesichtspunkt der nochmaligen Herstellung aus. Es sei schon nicht die übliche Nutzungszeit für die Straßenbeleuchtung verstrichen gewesen. Zudem sei auch die weiter zu fordernde Verschlissenheit der Straßenbeleuchtung nicht erkennbar. Ferner sei auch nicht von einer Verbesserung der Straßenbeleuchtung auszugehen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, ungehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden könne als vorher. Die Ausleuchtung der Straße sei nicht verbessert worden. Sie sei sogar eher schlechter geworden. Auch eine Verbesserung der Standsicherheit der Straßenlaternen sei nicht gegeben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2009 insoweit aufzuheben, als darin ein Betrag von mehr als 989,94 Euro festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Zunächst sei davon auszugehen, dass der Beitragstatbestand der nachmaligen Herstellung erfüllt sei. Dessen ungeachtet liege aber auch das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung vor. Neben der deutlichen Verbesserung der Standsicherheit durch erstmalig eingesetzte Stahlmanschetten werde die Straße jetzt auch besser ausgeleuchtet als vorher. Dies sei durch ein Zusammenwirken von Einzelmaßnahmen an der Beleuchtung erreicht worden: So sei die Anzahl der Masten von acht auf zwölf erhöht worden. Dadurch sei der Abstand der Standorte von zuvor 45 Meter auf nunmehr durchschnittlich 30 Meter verringert worden. Dies sei durch einen Vergleich der Bestandspläne vor und nach dem Ausbau ersichtlich. Dass die Lichtpunkthöhe von 6,50 Meter auf 5 Meter herabgesetzt worden sei, sei vor diesem Hintergrund unschädlich. Darüber hinaus sei die Leistung der einzelnen Leuchten in Bezug auf ihre Leuchtkraft deutlich erhöht worden. Die bis 2008 eingesetzten Leuchtkörper hätten einen Lichtstrom von 2500 Lumen aufgewiesen. Die heute vorhandene Beleuchtung verfüge dagegen über einen Lichtstrom von 3.800 Lumen je Beleuchtungskörper. Insgesamt sei damit der Lumenwert von 8 x 2.500 Lumen = 20.000 Lumen auf 12 x 3.800 Lumen = 45.600 Lumen erhöht worden. Aufgrund dieser Daten stehe fest, dass die Baumaßnahmen bezüglich der Beleuchtung zu einer besseren Ausleuchtung der Straße geführt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die teilweise zugelassene Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch im Hinblick auf den für die Baumaßnahmen an der Beleuchtung im Q.----------weg erhobenen Straßenbaubeitrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Insoweit ist die zulässige Klage nämlich ebenfalls unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 27. November 2009 ist gleichfalls rechtmäßig, soweit mit ihm ein Beitrag für Baumaßnahmen an der Beleuchtung festgesetzt worden ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 8 Abs. 2 KAG NRW i. V. m. § 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW (SBS) erhebt diese Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile. Beitragsfähig ist dabei namentlich auch der Aufwand für eine Verbesserung von Beleuchtungseinrichtungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. e) SBS). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung vor, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2005 – 15 B 874/05 – und 15 B 875/05 -. Diese bessere Ausleuchtung kann durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper oder eine Erhöhung der Leuchtkraft (Lumenwerte) der einzelnen Leuchtkörper erreicht werden. Maßgebend ist, dass hierdurch eine positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf erzielt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2003 – 15 A 1351/03 -. Eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper oder eine erhebliche Erhöhung der Leuchtkraft wird in der Regel zu einer besseren Ausleuchtung der Straße führen. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage, Bonn 2010, Rn. 114. Davon ausgehend sind die hier in Rede stehenden Baumaßnahmen an den Beleuchtungseinrichtungen im Q.----------weg unter Berücksichtigung des - oben unter I. wiedergegebenen – Vorbringens der Beklagten zur Erhöhung der Anzahl der Leuchtmasten nebst der dadurch erreichten Verringerung des Abstands zwischen den einzelnen Masten sowie zur Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten als Verbesserung anzusehen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Einzelmaßnahmen ausnahmsweise nicht zu einer besseren Ausleuchtung der Straße geführt haben, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.