Leitsatz: Wird die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausschließlich mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung im Vorbereitungsdienst begründet, setzt ihre Rechtmäßigkeit voraus, dass die Prüfungsentscheidung unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Düsseldorf 2 K 7242/11) gegen den Entlassungsbescheid vom 31. Oktober 2011 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 4.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Bescheid vom 31. Oktober 2011 ist wiederherstellen. Die Sachentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil sich die Entlassung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die Entlassungsverfügung ist zu Recht auf die Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 28 LBG NRW gestützt. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes gegeben werden. Der Antragsteller, der die Diplomprüfung im Studiengang Chemie abgelegt hat, ist nach deren Anerkennung als Erste Staatsprüfung am 1. Februar 2010 zum Anwärter für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden. Er hat jedoch die gemäß § 43 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 - im Folgenden: OVP a.F. - vorgeschriebene Besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft zum wiederholten Mal nicht bestanden. Gemäß § 43 Abs. 4 Satz 3 OVP a.F. wird in diesem Fall der Prüfling zum Verfahren der Zweiten Staatsprüfung nicht zugelassen und aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Dazu verhält sich die mit Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheinigung des Landesprüfungsamts für Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 30. September 2011. Ein Fall der Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG liegt damit nicht vor. Nach dieser Vorschrift endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Bei der Besonderen Prüfung in Erziehungswissenschaft handelt es sich nicht um die für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung, die den Vorbereitungsdienst abschließt und die Laufbahnbefähigung vermittelt; dies ist vielmehr die Staatsprüfung (§ 50 Abs. 1 LVO NRW, § 3 Abs. 2, § 7 des Lehrerausbildungsgesetzes - LABG -, § 28 OVP a.F.). Die Besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft bildet auch keinen Teil der Staatsprüfung. Die Regelung über die Besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft findet sich zwar im mit "Zweite Staatsprüfung" überschriebenen Vierten Teil der OVP a.F. § 28 OVP a.F. bestimmt jedoch, dass die Zweite Staatsprüfung (nur) aus einer Hausarbeit, zwei unterrichtspraktischen Prüfungen und einem Kolloquium besteht; aus den in diesen Prüfungsteilen erbrachten Leistungen wird - zusammen mit der Note nach § 17 Abs. 1 OVP a.F. - gemäß § 37 OVP a.F. das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung ermittelt. Die Noten für die Prüfung unter anderem in Erziehungswissenschaft bleiben dementsprechend im Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung unberücksichtigt (§ 43 Abs. 3 Satz 3 OVP a.F.). Aus § 43 Abs. 4 Satz 3 OVP a.F. ergibt sich vielmehr, dass die Besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft nur eine Voraussetzung für die Zulassung zur Staatsprüfung ist. Die mithin zutreffend auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG (i.V.m. § 28 LBG NRW) gestützte Entlassungsverfügung ist allein damit begründet, dass der Antragsteller die Besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft endgültig nicht bestanden hat. Wird eine Entlassungsverfügung ausschließlich mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung im Vorbereitungsdienst begründet, ist - mangels einer § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG entsprechenden Regelung - Voraussetzung für ihre Rechtmäßigkeit, dass die Prüfungsentscheidung entweder unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. Juni 1976 - ITH 14/76, RiA 1979, 157; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage 2011, § 5 Rn. 56; v. Roettecken, BeamtStG, Loseblatt, § 23 BeamtStG Rn. 442. Denn ist gemäß § 80 Abs. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eingetreten, bedeutet dies, dass aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden dürfen; Entscheidungen, die den angefochtenen Verwaltungsakt zur Grundlage haben, müssen unterbleiben, solange nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dessen sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wird. Dieser Anforderung ist nicht genügt. Der Antragsteller hat gegen den Prüfungsbescheid vom 30. September 2011 fristgemäß Widerspruch eingelegt. Die sofortige Vollziehbarkeit ist lediglich hinsichtlich der Entlassungsverfügung vom 31. Oktober 2011 angeordnet worden. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Hinblick auf die Staatsprüfung selbst gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG, § 7 Abs. 2 Sätze 2, 3 LABG schon die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses - unabhängig von der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung oder ihrer Vollziehbarkeit - kraft Gesetzes zur Entlassung führt, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2009 - 6 B 948/09 -, Schütz BeamtR ES/A II 5.1 Nr. 95; Plog/Wiedow, BBG (alt), Loseblatt, § 32 BBG a.F. Rn. 14 d sowie BBG, Loseblatt, § 37 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen, während der hier in Rede stehenden, lediglich für die Zulassung zur Staatsprüfung vorausgesetzten Zwischenprüfung diese Wirkung nicht zukommt. Hierin liegt allerdings in der gegebenen Fallgestaltung eine Besserstellung des Widerrufsbeamten, die außer Betracht lässt, dass der Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung in gleicher Weise verfehlt ist wie bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Für eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung des § 22 Abs. 4 BeamtStG, die der Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG nahekäme, genügt das aber nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.