Leitsatz: 1. § 29 Abs. 3 S. 3 LJG-NRW, der die Entscheidung über das Ob einer Anerkennung als Schweißhundstation mangels anderweitiger normativer Vorgaben in das Ermessen der unteren Jagdbehörde stellt, ist als Rechtsnorm ausgestaltet, die nicht (zumindest auch) dem Interesse derjenigen zu dienen bestimmt ist, die eine solche Anerkennung begeh-ren. 2 Lässt die Anerkennungsentscheidung die subjektiv-öffentliche Rechts-stellung eines Anerkennungsbewerbers unberührt, steht ihm auch kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens zu, sondern mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig allenfalls nur ein - hier nicht verletzter - Anspruch auf Unterlassen einer willkürlichen Auswahlentschei-dung. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, die über einen Jagdschein verfügt, wohnt im Stadtgebiet der Beklagten. Erstmals beantragte die Klägerin im Januar 2015 die Anerkennung einer Schweißhundstation. Mit dem Antrag legte sie einen Nachweis über von ihr im Jahr 2014 erfolgreich durchgeführte erschwerte Nachsuchen vor. Nachdem die Beklagte sie mit Schreiben vom 21. Juli 2015 von der Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, den Antrag mangels eines Bedarfs für eine anerkannte Schweißhundstation abzulehnen, wandte die Klägerin sich mit Schreiben vom 8. August 2015 an die Beklagte und machte geltend, die Anerkennung einer im Stadtgebiet gelegenen Schweißhundstation sei erforderlich, um dem Tierschutzgedanken Rechnung zu tragen, den das Landesjagdgesetz als Ziel mit der möglichen Anerkennung von Schweißhundstationen verfolge. Um den vorhandenen Bedarf zu decken, fehle es im Stadtgebiet an einer ortsnahen Schweißhundstation. Zudem sei die Zahl an notwendigen erschwerten Nachsuchen tatsächlich deutlich höher als bislang aktenkundig. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 29. September 2015 unter Bezugnahme auf die entsprechenden Bestimmungen des Landesjagdgesetzes und den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) vom 14. April 2014 (Anerkennungserlass 2014) die Schweißhundstation "X" mit dem von der Klägerin geführten Nachsuchehund "I. E. " an und befristete die Wirkung der Anerkennung bis zum 31. März 2019. Zugleich gab sie der Klägerin auf, die Zahl der erschwerten Nachsuchen jährlich nachzuweisen. Ihre Entscheidung begründend führte die Beklagte aus, die Klägerin sowie ihr Nachsuchehund erfüllten die Qualifikationsvoraussetzungen für die Anerkennungsentscheidung. Weil aber unklar sei, ob ein Bedarf für die Schweißhundstation bestehe, werde die Anerkennungsentscheidung befristet. Zu den von der Klägerin übermittelten Übersichten über die von ihr in den Kalenderjahren von 2015 bis 2018 erfolgreich durchgeführten erschwerten Nachsuchen nahm der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen (LJV) auf Bitten der Beklagten Stellung und wies in seinen Schreiben vom 19. Mai 2016, 16. März 2017, 23. April 2018 darauf hin, dass die Anerkennung als Schweißhundstation nicht dem Zweck der Bewerbung eines Nachsuchegespanns diene. Das vorgelegte Zahlenmaterial belege zwar erstmals im Jahr 2017 die nach der Erlasslage für eine Anerkennung erforderliche besondere Erfahrung der Klägerin und ihres Nachsuchehundes. Es fehle aber an dem nach dem ministeriellen Erlass für eine Anerkennung erforderlichen Bedarf für eine Anerkennung. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 beantragte die Klägerin die "Entfristung der Anerkennung als Schweißhundstation". Zur Begründung verwies sie auf die vorgelegten Nachweise über die erfolgreich durchgeführten erschwerten Nachsuchen und führte aus, die in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegene Zahl an eigenen Einsätzen belege, dass die Fortgeltung ihrer Anerkennung als Schweißhundstation die Arbeit benachbarter ‑ auch die zwischenzeitlich neu hinzugekommener ‑ Schweißhundstationen nicht beeinträchtige. In der von der Beklagten angeforderten Stellungnahme vom 29. März 2019 führte der LJV zu dem neuerlichen Antrag der Klägerin aus, die Klägerin erfülle mit ihrem Schweißhund ‑ von der Zahl der nachzuweisenden Nachsuchen abgesehen ‑ zwar die Anerkennungsvoraussetzungen, die der Anerkennungserlass 2014 enthalte. Für eine Anerkennung fehle aber der nach der Erlasslage in der Region erforderliche Bedarf. Die Anerkennung von Schweißhundstationen bezwecke im Interesse einer waidgerechten Jagdausübung die flächendeckende Versorgung mit besonders qualifizierten Nachsuchen-Gespannen für besonders schwierige Nachsuchen-Einsätze. Für Nachsuchen, auch für erschwerte, stünden aber auch zahlreiche Jägerinnen und Jäger mit ihren unterschiedlich qualifizierten Jagdgebrauchshunden zur Verfügung. Die Erfahrung zeige, dass auf ungefähr jährlich 70 Nachsuchen-Einsätze eines Gespanns etwa 15 erschwerte Nachsuchen entfielen, die auch erforderlich seien, um das erforderliche Leistungsniveau einer anerkannten Schweißhundstation aufzubauen, aufrecht zu erhalten und zusätzlich einen Nachwuchshund einzuarbeiten. Ausgehend hiervon ergebe sich aus den für die Jagdjahre 2011/2012 bis 2015/2016 vorliegenden Zahlen rechnerisch ein Bedarf von 0,03 anerkannter Schweißhundstationen für das Stadtgebiet der Beklagten und von 1,24 für das Stadtgebiet und die umliegenden Regionen, in denen in X. und T. bereits jeweils eine Schweißhundstation anerkannt sei. Mit Schreiben vom 2. April 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie wolle den Antrag auf Fortgeltung der Anerkennung der Schweißhundstation ablehnen. Entgegen dem Anerkennungserlass 2014 habe sie ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen nur im Jahr 2017 mehr als zwei Drittel der Nachsuchen in Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Zudem fehle es nach Auffassung des LJV an einem Bedarf für eine anerkannte Schweißhundstation im Stadtgebiet. Die wenigen erschwerten Nachsuchen-Einsätze dort ließen sich durch bestehende Schweißhundstationen abdecken. Dem hielt die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2019 entgegen, die Bedarfsberechnung sei unzutreffend. Rechnerisch führten allein die Schalenwildstrecken der Kreisjägerschaften X und O1. statistisch zu jährlich jeweils 30 erschwerten Nachsuchen-Einsätzen. Belegt werde der stetig wachsende Bedarf für eine anerkannte Schweißhundstationen auch im Stadtgebiet durch die während der Befristungsdauer ihrer Anerkennungsentscheidung in X. , F. und E1. neu anerkannten Schweißhundstationen. Sie selbst habe nach den vorgelegten Leistungsnachweisen im Jahr stets mehr als 15 erschwerte Nachsuchen erfolgreich durchgeführt, wenn auch nicht sämtlich in Nordrhein-Westfalen. Mit den Nachsuchen, die nicht erfolgreich gewesen seien, den einfachen erfolgreichen Nachsuchen und den Kontrollsuchen komme sie auf mehr als 70 Nachsuchen-Einsätze im Jahr. Mit zunehmender Bekanntheit ihrer Schweißhundstation werde die jährliche Einsatzzahl weiter ansteigen. Während sich der Hegering X1. der Kreisjägerschaften X und N. sowie die Kreisjägerschaft O1. in jeweils an die Beklagte gerichteten Anschreiben vom 10. bzw. 12. April 2019 für eine Anerkennung der Schweißhundstation der Klägerin aussprachen, lehnte der LJV in seinem Schreiben vom 21. Mai 2019 eine solche Entscheidung im Wesentlichen aus den in seiner Stellungnahme vom 29. März 2019 benannten Gründen erneut ab und regte an, vor einer Bescheidung des Anerkennungsantrages der Klägerin die anstehende Neufassung des Anerkennungserlasses mit den geplanten Änderungen zur Bedarfsberechnung abzuwarten. Mit Schreiben vom 16. September 2019 sprach sich der Landesverband der Berufsjäger Nordrhein-Westfalen (LBJ) gegen eine Anerkennung der Schweißhundstation der Klägerin aus. Hierfür fehle der Bedarf. Dieser belaufe sich nach Maßgabe des Erlasses "Anerkannte Schweißhundführerin und Schweißhundführer / Schweißhundstationen" des Ministeriums vom 8. Juli 2019 im Regierungsbezirk X auf 3,71 auf Schweißhundstationen. Anerkannt seien im Regierungsbezirk indes bereits fünf solcher Stationen. Dabei werde der größte Teil der im Jagdbetrieb anfallenden Nachsuchen durch geprüfte Gebrauchshunde und nicht durch Schweißhundstationen abgearbeitet. Diese dürften zudem eine Nachsuche auch nur fortführen, wenn ‑ in der Praxis ein seltener Ausnahmefall ‑ die Nachsuche über eine Reviergrenze verlaufe und zugleich der Revierinhaber nicht erreichbar sei. Mit Schreiben vom 12. November 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie gedenke, den Anerkennungsantrag ablehnen, weil die nach dem Anerkennungserlass geforderte Mindestzahl an erschwerten Nachsuchen ausweislich der für die Jahre 2015 bis 2018 vorgelegten Nachweise nicht belegt sei. Die Klägerin bezog mit Schreiben vom 29. November 2019 hierzu Stellung und machte erneut geltend, sie sehe ‑ bei nach ihrer Einschätzung gegebenem Bedarf ‑ die für eine Anerkennung der Schweißhundstation erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der vorgelegten und der auf das Jahr 2019 bezogenen Nachweise über erschwerte Nachsuchen als erfüllt an. Nachdem der LBJ der Beklagten unter dem 13. Januar 2020 auf Nachfrage der Beklagten mitgeteilt hatte, die Zahl der erschwerten Nachsuchen, bei denen die Voraussetzungen für den Einsatz anerkannter Schweißhundstationen gegeben seien, belaufe sich in der Regel auf weniger als 15 % der anfallenden Nachsuchen, lehnte die Beklagte das Anerkennungsgesuch der Klägerin mit Bescheid vom 27. Juli 2020 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die vorgelegten Nachweise über erfolgreich durchgeführte Nachsuchen erfüllten die Voraussetzungen des Anerkennungserlasses 2019 nicht. Erforderlich sei danach der Nachweis von jährlich mindestens 15 solcher Nachsuchen mit Riemenarbeit, von denen 12 in der Region X und maximal 3 in Nordrhein-Westfalen durchgeführt sein müssten. Zudem hätten sich der LJV und der LBJ unter Hinweis auf den fehlenden Bedarf gegen eine Anerkennung der Schweißhundstation ausgesprochen. Nachdem die Klägerin am 20. August 2020 Klage erhoben hat, hat die Beklagte es mit Schreiben vom 25. August 2021, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, abgelehnt, den Antrag der Klägerin vom 14. Juli 2021 zu bearbeiten, sie auch mit ihrem Schweißhund " E2. G. " als Inhaberin der Schweißhundstation "X" mit Wirkung ab dem 14. Juli 2021 anzuerkennen, Die Klägerin macht geltend, ihr Antrag vom 14. Juli 2021 sei entgegen der von der Beklagten im Bescheid vom 25. August 2021 vertretenen Rechtsauffassung bescheidungsreif, da er ‑ anders als das dem Versagungsbescheid vom 27. Juli 2020 zu Grunde liegende Anerkennungsgesuch ‑ nicht gemäß dem Anerkennungserlasses 2014, sondern nach dem Anerkennungserlass 2019 zu beurteilen sei. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Anerkennung der Schweißhundstation mit beiden von ihr geführten Hunden zu. Der Anspruch folge nicht nur aus Art. 33 Abs. 2 GG, da sie als Schweißhundführerin einer anerkannten Schweißhundstation ein öffentliches Amt bekleide, sondern im Hinblick auf die aus Mitteln der Jagdabgabe bezuschusste Arbeit anerkannter Schweißhundstationen auch aus dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Als einziger Bewerberin in ihrem Zuständigkeitsbereich dürfe die Beklagte ihr die Anerkennung der Schweißhundstation nicht versagen. Allein Führer von Hunden anerkannter Schweißhundstationen verfügten nach dem Landesjagdgesetz aus Gründen des Tierschutzes mit der Anerkennung über die öffentlich-rechtliche Befugnis, im Wege einer über Reviergrenzen hinweg erfolgenden Nachsuche in das von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Jagdrecht Dritter einzugreifen. Diese Eingriffsmöglichkeit müsse auch die Beklagte in ihrem Zuständigkeitsbereich vorsehen, weil die Befugnis im Sinne des durch Art. 20a GG zum Staatsziel erhobenen Tierschutzes unabdingbar sei, um "krank" geschossenem Wild nicht unnötig Leid zuzufügen. Der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG trage weder der Anerkennungserlass 2014 noch derjenige aus dem Jahr 2019 Rechnung. Beide Erlasse seien vielmehr rechtswidrig. Entgegen den Erlassen sehe das Landesjagdgesetz weder Qualifikationsnachweise von Anerkennungsbewerbern in Gestalt erschwerter Nachsuchen vor noch eine Befristung von Anerkennungsentscheidungen oder die Berechnung eines Bedarfs für anerkannte Schweißhundstationen. Für solche Bedarfsberechnung fehle dem Ministerium ohnehin die Legitimation, seitdem die Verwaltung der Jagdabgabe, aus deren Mitteln die Arbeit anerkannter Schweißhundstationen finanziell unterstützt werde, in den Händen der LVJ lige. An der Abfassung der Erlasse habe zudem entgegen der Darstellung der Beklagten kein Mitglied des Jagdgebrauchshundeverbandes mitgewirkt. Im Übrigen hielten die Bedarfsberechnungen die Zahl der anerkannten Schweißhundstationen künstlich klein. Die Berechnung sei nach keinem der beiden Anerkennungserlasse nachvollziehbar und beruhe hinsichtlich der Eingabegrößen auf nicht objektivierten Zahlen. Der Berechnung zuwider bestehe im Stadtgebiet der Beklagten auch Bedarf für eine anerkannte Schweißhundstation. Bereits im Vorfeld der ihr im Jahr 2015 erteilten Anerkennung habe sie anhand der Gesamtjahresstrecken an Schalenwild im Jagdjahr 2013/2014 dargelegt, dass Nordrhein-Westfalen im Vergleich zu O2. nur über ein Drittel der dort anerkannten Schweißhundstationen verfüge. Dies sei schon damals zu wenig gewesen. An der Unterversorgung habe sich in Nordrhein-Westfalen gerade angesichts der in den Folgejahren gestiegenen Schalenwildstrecken auch substantiell nichts geändert. Dies belegten sowohl die nachfolgenden Anerkennungen weiterer Schweißhundstationen in Nordrhein-Westfalen sowie ihre eigenen, seit dem Jahr 2014 kontinuierlich dokumentierten Nachsuchen-Einsätze. Dabei lasse etwa das Vordringen der Schwarzwildpopulation einen weiter ansteigenden Bejagungsbedarf erwarten, zumal es nach dem Ende der Corana-Pandemie wieder einen regulär verlaufenden Jagdbetrieb gebe. Entgegen der Bedarfsberechnung betrage nach der Ausarbeitung "6.000 Nachsuchen" von Alexander Kelle aus Februar 2013 der Anteil an Nachsuchen bei Rehwild ca. 41 % und bei Schwarzwild etwa 44 %. Der Autor zeige zudem, dass es eine hohe Zahl an Kontroll‑ und ergebnislosen Nachsuchen auch und gerade bei den im Herbst und Winter in besonders großer Zahl stattfindenden Drückjagden gebe und dass ein Jagdhund, der nur über einen Brauchbarkeitsnachweis verfüge, eine Totsuche nicht über eine längere Strecke leisten könne. Deshalb fehle es solchen Gespannen an der erforderlichen Ausbildung und Erfahrung, längere Nachsuchen auf "nur" verletztes Wild erfolgreich zu bestehen. Eine abgebrochene Nachsuche erschwere aber einem Schweißhundgespann die Arbeit nachhaltig. Im Übrigen verkenne die Ablehnung des Anerkennungsantrags aus dem Jahr 2020 aber auch, dass ihr Schweißhund und sie die nach dem Anerkennungserlass 2014 an ein Schweißhundgespann zu stellenden Anforderungen ausweislich der im Verwaltungsverfahren beigebrachten Belege sämtlich erfüllten. Mithin habe ihr die im Jahr 2019 beantragte Anerkennung nicht unter Hinweis auf erst nach Erlass des Anerkennungsbescheides aus Jahr 2015 erteilte Anerkennungen anderer Schweißhundstationen versagt werden dürfen. Dies gelte erst recht, weil der Anerkennungserlass 2019 die persönlichen Anforderungen an eine Hundeführerin bzw. einen Hundeführer verschärft habe. Die Beklagte habe schließlich auch nicht überprüft, ob die zwischenzeitlich zu Gunsten Dritter getroffenen Anerkennungsentscheidungen den Voraussetzungen des Anerkennungserlasses 2019 genügten, und in ihre Entscheidung auch nicht das etwaige Auslaufen von Anerkennungsentscheidungen eingestellt, die nach dem neuen Erlass auf zwei Jahre zu befristen seien. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Juli 2020 zu verpflichten, a. die von ihr geführte Schweißhundstation "X" mit dem Schweißhund "I. vom E. " mit Wirkung ab dem 1. April 2019 anzuerkennen, hilfsweise b. den Antrag vom 6. Februar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden und 2. ‑ mit bei Gericht am 13. September 2021 eingegangenem Schriftsatz vom 9. September 2021 ‑ die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. August 2021 zu verpflichten, a. die von ihr geführte Schweißhundstation "X" mit Wirkung ab dem 14. Juli 2021 mit ihrem Schweißhund "E2. von G. " anzuerkennen, hilfsweise b. den Antrag vom 14. Juli 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, sie habe die Bescheidung des von der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juli 2021 gestellten zweiten Anerkennungsantrages aus sachlichen Gründen zurückgestellt, weil dessen Bearbeitung vom Ausgang des Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit der Versagungsentscheidung vom 27. Juli 2020 abhänge. Die nach dem anzuwendenden Anerkennungserlass 2019 geforderten Qualifikationsvoraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Nach den im Verwaltungsverfahren beigebrachten und den im gerichtlichen Verfahren weiter vorgelegten Nachweisen habe sie nicht die geforderte Mindestanzahl an erfolgreichen erschwerten Nachsuchen absolviert. Auch fehle es in ihrem Zuständigkeitsbereich an einem Bedarf für eine anerkannte Schweißhundstation. Die vorgelegte Bedarfsberechnung, die auf der Grundlage der Streckenlisten von drei aufeinanderfolgen Jahren Auskunft über die jährlich durchschnittlich anfallende Zahl an Nachsuchen gebe, zeige, dass im Stadtgebiet die Zahl der zu erwartenden Nachsuchen so gering sei, dass die für deren gute Arbeit erforderliche Auslastung unabdingbare Zahl an jährlichen Einsätzen nicht erreicht werde. Die Bedarfsermittlung für Nordrhein-Westfalen habe das Ministerium in seiner Funktion als oberste Jagdbehörde auf der Grundlage eines in Rheinland-Pfalz bereits genutzten Modells in einem Arbeitskreis erarbeitet, an dem Vertreter des LJV und des LBJ sowie Vertreter des Jagdgebrauchshundeverbandes und ein Schweißhundführer beteiligt gewesen seien. Nach den bisherigen Erfahrungen werde davon ausgegangen, dass eine anerkannte Schweißhundführerin bzw. ein anerkannter Schweißhundführer jährlich 70 erschwerte Nachsuchen durchführen könne und in Nordrhein-Westfalen bei der jeweils erzielten Gesamtjagdstrecke rund 15 % Nachsuchen bei Schwarzwild anfallen, rund 9 % bei Dam-, Reh-, Sika- und Muffelwild und rund 15 % bei Rotwild. Zudem liege der Bedarfsermittlung unter Berücksichtigung der gesetzlich festgeschriebenen Wildfolgevereinbarung benachbarter Jagdbezirke die Annahme zu Grunde, dass sich bei der ermittelten Gesamtzahl der potenziell anfallenden Nachsuchen bei Schwarzwild 70 % bereits von den in den Jagdbezirken zur Verfügung stehenden brauchbaren Jagdhunden durchführen ließen und deshalb nur bei 30 % der Einsatz von anerkannten Schweißhundstationen tatsächlich erforderlich werde. Bei Dam-, Sika-, Muffelwild liege die Verteilung der Nachsuchen bei rund 65 % durch zur Verfügung stehende brauchbare Jagdhunde und 35 % durch anerkannte Schweißhundstationen. Die vorgelegte und auf dieser Grundlage zuletzt für die Jagdjahre 2019/2020 bis 2021/2022 im März 2023 durchgeführte Bedarfsberechnung für die Gebiete der kreisfreien Städte und Kreise in den einzelnen Regierungsbezirken des Landes NRW ergebe für das Stadtgebiet der Beklagten rechnerisch einen Bedarf von 0,01 Schweißhundestationen, wobei dieser ausschließlich auf die Jagd mit Rehwild entfalle. Anerkannt seien in NRW Schweißhundstationen nur in kreisfreien Städte und Kreisen mit einem rechnerisch um ein Vielfaches höher liegenden Bedarf. Das dem Landesjagdgesetz zu Grunde liegende System der Gewährleistung von Kapazitäten für Nachsuchen, das den Einsatz von anerkannten Schweißhundstationen nur ausnahmsweise vorsehe, habe sich über viele Jahre hinweg im Sinne einer tierschutzgerechten Jagdausübung bewährt. Dies gelte auch bei den in den Wintermonaten stattfindenden Drückjagden. Dort deckten regelmäßig die vor Ort verfügbaren Jagdgebrauchshunde die nötigen Kontroll‑ und Nachsuchen ab. Zudem stünden bei solchen Jagden im Regelfall die ortsnächsten anerkannten Nachsuchen-Führer für erschwerte Nachsuchen zur Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber weder mit einem der beiden Hauptanträge noch mit einem der jeweils zugehörigen Hilfsanträge begründet. Die Klagebegehren sind sämtlich als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die auf die Anerkennung als Schweißhundstation bzw. die Neubescheidung der jeweiligen Anerkennungsanträge gerichteten Klageziele sind prozessual in Gestalt von Verpflichtungsanträgen zu verfolgen, weil den begehrten Anerkennungsentscheidungen die Rechtsqualität von Verwaltungsakten im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW zukommt, die angesichts der mit ihnen verbundenen Erlaubnisse begünstigenden Charakter besitzen. Gemäß § 29 Abs. 3 S. 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der zuletzt durch Art. 36 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56) sind Führer von Nachsuchen-Hunden der von der unteren Jagdbehörde anerkannten Schweißhundstationen berechtigt, die Nachsuche fortzuführen, das kranke oder verletzte Wild zu erlegen und zu versorgen, wenn die Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden können. Mit ihrem letzten Halbsatz knüpft diese Bestimmung an die Regelung des § 29 Abs. 3 S. 2 LJG-NRW an. Danach sind die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche voraussichtlich berührt werden, nach Benachrichtigung verpflichtet, dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen benachbarten Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schusswaffe unverzüglich zu gestatten. Mithin begründet die Anerkennung als Schweißhundstation für den Führer des Nachsuchen-Hundes der Schweißhundstation die seinen Rechtskreis erweiternde Befugnis, unter den sich aus § 29 Abs. 3 S. 3 i. V. m. S. 2 LJG-NRW ergebenden Voraussetzungen anstelle des Jagdausübungsberechtigten ohne dessen vorab erteilte Einwilligung die Jagd auszuüben, und damit vorübergehend nicht nur dessen Pflichten, sondern auch dessen Rechte wahrzunehmen. Der Zulässigkeit der Verpflichtungsbegehren stehen keine rechtlich durchgreifenden Bedenken entgegen. Namentlich gilt dies für Haupt‑ und Hilfsbegehren des Klageantrages zu 2., obwohl die Beklagte das zu Grunde liegende Gesuch der Klägerin vom 14. Juli 2021, die Schweißhundstation auch mit dem dort benannten weiteren Schweißhund anzuerkennen, vorprozessual nicht beschieden hat. Das Fehlen dieser Sachurteilvoraussetzung hindert gemäß § 75 S. 1 VwGO eine Sachentscheidung über die in den Klageantrag zu 2. gefassten Begehren nicht. Nach § 75 S. 1 VwGO ist die Klage ‑ soweit hier von Interesse ‑ abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dies ist hinsichtlich der dem Klageantrag zu 2. zu Grunde liegenden Klagebegehren der Fall. Entgegen ihrer Rechtsauffassung durfte die Beklagte die Prüfung und Bescheidung des Anerkennungsgesuchs vom 14. Juli 2021 nicht mit der Begründung zurückstellen, sie wolle den Ausgang des bereits bei Gericht anhängigen Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit ihres Versagungsbescheides vom 27. Juli 2020 abwarten. "Zureichend" im Sinne des § 75 S. 1 VwGO ist ein Grund, wenn er objektiv betrachtet gegeben ist, Schenke in Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Auflage 2021, zu § 75 Rdnr. 13, und mit der Rechtsordnung in Einklang steht. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991, 3 C 56/90, juris Rdnr. 10. Die Entscheidung der Beklagten, die Bescheidung des Anerkennungsgesuchs vom 14. Juli 2021 zurückzustellen, um das Ergebnis der gerichtlichen Überprüfung ihrer Versagungsentscheidung vom 27. Juli 2020 in die Bearbeitung des zweiten Anerkennungsantrages der Klägerin einfließen lassen zu können, ist zwar ein aus Sicht der Beklagten nachvollziehbarer, ohne Einverständnis der Klägerin mit einer solche Verfahrensweise aber kein objektiv-rechtlich anzuerkennender Grund für ein Zuwarten mit der Entscheidung. Aus dem Ergebnis der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides vom 27. Juli 2020 mag die Beklagte Erkenntnisse für die Entscheidung über den Anerkennungsantrag vom 14. Juli 2021 gewinnen können. Der Ausgang des diesbezüglich zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreits ist aber für die Bescheidung des zweiten Anerkennungsgesuchs nicht im Rechtssinne vorgreiflich. Der Versagungsbescheid vom 27. Juli 2020 betrifft nämlich kein Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über den zweiten von der Klägerin gestellten Anerkennungsantrag abhängt. Die Entscheidung der unteren Jagdbehörde über die Anerkennung einer Schweißhundstation nach § 29 Abs. 3 S. 3 LJG-NRW bezieht sich auf einen konkreten Schweißhundführer und einen bestimmten Schweißhund. Ihr ist dabei ‑ wie noch zu zeigen sein wird ‑ stets die Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheidung des Antragsbegehrens zu Grunde zu legen. Demnach stellt das Anerkennungsbegehren vom 14. Juli 2021, schon weil es auf einen anderen Schweißhund bezogen war als das Tier, das im Anerkennungsantrag der Klägerin vom 6. Februar 2019 benannt war, nicht nur eine bloße Wiederholung des Anerkennungsantrages vom 6. Februar 2019 dar. Vielmehr ist der zweite Anerkennungsantrag gegenüber dem ersten rechtlich als aliud zu qualifizieren. Die danach insgesamt zulässige Klage ist nicht begründet; die mit den Haupt‑ und Hilfsanträgen verfolgten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 und S. 2 VwGO). Der Entscheidung über die Klagebegehren ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin die Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Grunde zu legen. Ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend ist, ist nicht anhand prozessrechtlicher Bestimmungen zu entscheiden. Ausschlaggebend sind vielmehr das jeweils einschlägige materielle Recht sowie das anzuwendende Verwaltungsverfahrensrecht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006, 6 C 20.05, juris Rdnr. 81, und Urteil vom 27. April 1990, 8 C 87/88, juris, Leitsatz und Rdnr. 12; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2019, 14 A 414/19, juris Rdnr. 23. Im Grundsatz kann deshalb ein Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der geltend gemachte Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. August 1995, 9 C 391.94, juris Rdnr. 14. Gründe des materiellen Rechts oder des Verwaltungsverfahrensrechts, die es hier gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zu einer solche Abweichung verpflichtet namentlich der von der Klägerin für den im Februar 2019 gestellten Anerkennungsantrag geltend gemachte Umstand nicht, dass der im Zeitpunkt der Antragstellung noch geltende Anerkennungserlasses 2014 teilweise Anerkennungsvoraussetzungen formuliert hatte, die enger als in der Nachfolgeregelung gefasst waren. Von der Befugnis, gemäß § 29 Abs. 3 S. 3 LJG-NRW in Fortführung einer Nachsuche krankes oder verletztes Wild zu erledigen und zu versorgen, macht nur rechtmäßig Gebrauch, wer im Zeitpunkt der Ausübung der Jagd über eine wirksame (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG. NRW.) Anerkennung einer Schweißhundstation verfügt. Eine Regelung, die für den Fall der Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen bestimmt, dass vor dem Inkrafttreten neuer Anerkennungsvoraussetzungen zwar gestellte aber nicht beschiedene Anerkennungsanträge übergangsweise nach Maßgabe des vormals geltenden Rechts zu prüfen und zu bescheiden sind, enthält indes weder das materielle Jagdrecht noch der Anerkennungserlass 2019. Kommt danach die Anerkennung einer Schweißhundstation nur gemäß der Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und damit auch nur für die Zukunft in Betracht, sind die Klagebegehren mithin unbegründet, soweit sie darauf abzielen, eine Anerkennung rückwirkend zu erhalten. Der Klägerin steht aber auch kein Anspruch darauf zu, Anerkennungsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft zu erhalten. Eine Anspruchsgrundlage, auf die sich solche Begehren mit Erfolg stützen ließen, enthalten weder das nordrhein-westfälische Jagdrecht noch das sonstige materielle Recht. Als Anspruchsgrundlage kommt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin Art. 33 Abs. 2 GG nicht in Betracht, demzufolge jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Dies gilt schon deshalb, weil der Inhaber einer anerkannten Schweißhundstation kein öffentliches Amt im Sinne dieser Bestimmung innehat. Das Recht, die aus § 29 Abs. 3 S. 3 LJG-NRW folgende Befugnis auszuüben und die hiermit korrespondierende Pflicht des Jagdausübungsberechtigten, die rechtmäßige Ausübung der Befugnis zu dulden, beruhen zwar auf der Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen. Hieraus folgt indes nicht, dass das Recht zum Erlegen und Versorgen von Wild im Sinne des § 29 Abs. 3 S. 3 LJG-NRW die Rechtsqualität hoheitlichen Handelns besitzen. Die Ausübung der Jagd durch einen Berechtigten bleibt ungeachtet des Rechtsgrundes, aus dem sich seine Befugnis im Einzelfall ergibt, eine privatrechtliche Angelegenheit, da das Jagdausübungsrecht in dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Privateigentum an dem Grundstück wurzelt. Vgl. zum Jagdausübungsrecht als einer aus dem Privateigentum folgenden Befugnis etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006, 1 BvR 2084/05, juris Rdnr. 4 ff.; Leonhardt, Jagdrecht, Kommentar, Stand: 101. Ergänzungslieferung vom März 2023, zu § 3 BJagdG Anm. 1 und Anm. 3. Dementsprechend steht das Jagdrecht gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) auch dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu und ist nach § 3 Abs. 1 S. 2 BJagdG untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Auch § 29 Abs. 3 S. 3 LJG-NRW und der Anerkennungserlasses 2019 tragen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht. § 29 Abs. 3 S. 3 LJG-NRW, der die Entscheidung über das Ob einer Anerkennung als Schweißhundstation mangels anderweitiger normativer Vorgaben in das Ermessen der unteren Jagdbehörde stellt, ist als Rechtsnorm ausgestaltet, die nicht (zumindest auch) dem Interesse derjenigen zu dienen bestimmt ist, die eine solche Anerkennung begehren. Lässt danach die Anerkennungsentscheidung aber die subjektiv-öffentliche Rechtsstellung eines Anerkennungsbewerbers unberührt, steht ihm auch kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens zu, sondern mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig allenfalls nur ein ‑ hier nicht verletzter ‑ Anspruch auf Unterlassen einer willkürlichen Auswahlentscheidung. Vgl. zu der Beschränkung des Prüfungsmaßstabes auf eine Willkürkontrolle bei im Übrigen fehlendem subjektiv öffentlichem Recht etwa: BVerwG, Beschluss vom 7. August 2012, 6 B 22/12, juris Rdnr. 7. § 29 Abs. 3 S. 3 LJG-NRW dient nach dem Zusammenhang, in dem die Norm gesetzessystematisch steht, sowie nach ihrem Wortlaut und der Gesetzesbegründung ausschließlich dem Schutz des öffentlichen Interesses daran, dem Wild im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG, das krank oder infolge der Jagdausübung verletzt ist, vermeidbares Leid zu ersparen. § 29 Abs. 3 S. 3 i. V. m. S. 2 LJG-NRW ist eine ergänzende landesrechtliche Bestimmung im Sinne des § 22a Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BJagdG und damit integraler Bestandteil der jagdrechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen nach § 22a Abs. 2 S. 1 BJagdG krankgeschlossenes oder schwerkrankes Wild, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt, verfolgt werden darf (Wildfolge). Zweck der Wildfolgeregelungen ist es, dem Gebot des § 22a Abs. 1 BJagdG Rechnung tragen zu können, demzufolge krankgeschossenes Wild bzw. schwerkrankes Wild, das zu fangen nicht genügt oder nicht möglich ist, unverzüglich erlegt werden muss, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren. Der Wortlaut der in § 22a BJagdG getroffenen Wildfolgeregelungen sowie die amtlichen Überschriften dieser Norm ("Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes") sowie des § 29 LJG-NRW ("Wildfolge") lassen dabei nur den Schluss zu, dass die Regelungen, die die Wildfolge in § 22a BJagdG und in den nach § 22a Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BJagdG erlassenen landesrechtlichen Gesetzen ausgestalten, allein dazu bestimmt sind, dem Tierschutz zu dienen. Im Ergebnis wohl ebenso: Thies / Müller-Schallenberg in Drees, Thies, Müller-Schallenberg Jäcker, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand November 2022, zu § 29 LJG Anm. 3. Diese Auslegung der Bestimmungen entspricht zudem der Begründung, die die Landesregierung dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 314) beigefügt hatte, mit dem der hier in Rede stehende Satz 3 in § 29 Abs. 3 LJG-NRW eingefügt worden ist. Danach war für die Aufnahme der Bestimmung über die Befugnisse der Führer von Nachsuchen-Hunden der von der Jagdbehörde anerkannten Schweißhundstationen die Erkenntnis maßgeblich, dass sich die "... bisherige Regelung, wonach Jagdausübungsberechtigten anderer Jagdbezirke zunächst zu benachrichtigen sind, (...) in der Praxis vielfach als unzureichend erwiesen (sc.: hat). Zwar sollen nach wie vor die betroffenen Jagdnachbarn unterrichtet werden, so daß das Recht zum Betreten fremder Jagdbezirke grundsätzlich hiervon abhängig bleibt. Ist jedoch eine solche Benachrichtigung in angemessener Zeit nicht möglich, sollen Führer von Nachsuchenhunden anerkannter Schweißhundestationen dennoch im überwiegenden Interesse des Tierschutzes berechtigt sein, fremde Jagdgebiete zu betreten und dort das nachgesuchte Wild zur Strecke zu bringen. ..." Landtagsdrucksache 11/6197, S. 33. Gegeneinander abgewogen worden sind danach im Gesetzgebungsverfahren der Tierschutz als öffentliches Interesse und die Interessen der Jagdausübungsberechtigten, in deren Rechte eine Nachsuche im Sinne des § 29 Abs. 3 S. 3 LJG-NRW eingreift. Nicht eingestellt in die Interessenabwägung sind indes die Belange derjenigen, die ein Interesse daran haben, eine im Sinne der Bestimmung anerkannte Schweißhundstation zu betreiben. Dass § 29 Abs. 3 S. 3 LJG-NRW eine verteidigungsfähige Rechtsposition der Klägerin beinhaltet, folgt auch nicht aus ihrem Vortrag, anerkannte Schweißhundstationen erhielten Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe. Offen bleiben kann, ob, in welcher Höhe und durch wen entsprechende Mittel heute (noch) gewährt werden, nachdem die entsprechende Förderbestimmung unter Ziffer 6 des Anerkennungserlasses 2014 in dem Anerkennungserlasses 2019 nicht fortgeschrieben worden ist. Die Anerkennung einer Schweißhundstation dient dem Tierschutz und nicht (auch) der Verteilung von etwa zur Verfügung stehenden Mitteln aus der Jagdabgabe. Ein etwaiger Zuwendungsanspruch ist damit lediglich die mittelbare Folge einer Anerkennungsentscheidung. Diese Folgewirkung allein vermag indes kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Anerkennung als Schweißhundstation zu begründen. Dass § 29 Abs. 3 S. 3 LJG-NRW als Regelung ausgestaltet ist, die kein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere folgt entgegen der Rechtsaufassung der Klägerin aus Art. 20a GG keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Nachsuchen-Regelung mit subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen auszustatten. Art. 20a GG, der bestimmt, dass der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung schützt, vermittelt als Staatszielbestimmung keine subjektiven Rechte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2001, 1 BvR 481/01, 518/01, juris, Orientierungssatz 2a und Rdnr 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2005, 1 S 261/05, juris Rdnr. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2020, 23 K 1830/17, juris Rdnr. 30. Die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG richtet sich in erster Linie an den Normgeber, dem zur Konkretisierung ein weiter Gestaltungsspielraum belassen ist, ohne ihn auf bestimmte zur Erreichung des Staatsziels heranzuziehende Mittel festzulegen. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999, 11 B 22.99, juris Rdnr. 7. Dieser weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gilt auch mit Blick auf den Tierschutz, der nachträglich in Art. 20a GG eingefügt wurde, um den ethisch begründeten Schutz des Tieres zu stärken. Den normsetzenden Organen, die dem Staatsziel Tierschutz mit geeigneten Vorschriften Rechnung zu tragen haben, kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010, 2 BvF 1/07, juris Rdnr. 121 und 122. In Bezug auf Verfahrensnormen, durch die gewährleistet werden soll, dass dem Normgeber bei der Setzung tierschutzrechtlicher Standards die gebotenen Fachinformationen zur Verfügung stehen, lässt sich eine bestimmte Ausgestaltung der Art und Weise, in der dies geschieht, nicht aus Art. 20a GG ableiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2001, 1 BvR 481/01, 518/01, juris, Orientierungssatz 2a und Rdnr 17 ff. Für die hier in Rede stehende gesetzliche Ausgestaltung der Wildfolgebestimmungen gilt nichts anderes. Schließlich lassen sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnden Willkürverbot ableiten. Die aktenkundige Entscheidungspraxis der Beklagten ist nicht willkürlich. Eine behördliche Entscheidung ist nur dann als willkürlich und mithin als Verstoß gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 3 Abs. 1 GG einzustufen ist, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst einleuchtender Grund für sie nicht finden lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2012, 6 B 22/12, juris Rdnr. 7 m. w. Nw. Gemessen daran hält die seitens der Beklagten geübte und der Versagungsentscheidung vom 27. Juli 2020 zu Grunde gelegte Praxis, Anerkennungsanträge im Sinne des § 29 Abs. 3 S. 3 LJG-NRW zu bescheiden, einer Willkürkontrolle Stand. Der Anerkennungserlass 2019, den das Ministeriums als oberste Jagdbehörde (§ 46 Abs. 1 LJG-NRW) gefasst und an den die Beklagte als nachgeordnete untere Jagdbehörde (§ 46 Abs. 2 LJG-NRW) gebunden ist, hält der Willkürprüfung Stand. Dass der Anerkennungserlass 2019 in den Ziffern 1.2 bis 1.5 und in Ziffer 2.1 Qualifikationsanforderungen an die Führerin bzw. den Führer eines Nachsuchen-Hundes formuliert und in Ziffer 1 eine Bedarfsprüfung für die Anerkennung von Schweißhundstationen vorsieht, ist ebenso von sachlichen Erwägungen getragen wie die inhaltliche Ausgestaltung der Erlassregelungen. Offen bleiben kann die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob an der Erarbeitung des Erlasses im Jahr 2019 nicht nur Vertreter des LJV und des LBJ sowie ein Schweißhundführer mitgewirkt haben, sondern auch ein Vertreter des Jagdgebrauchshundeverbandes. Sachwidrige Gründe, auf die sich eine etwaige Nichtbeteiligung des Jagdgebrauchshundeverbandes zurückführen ließe, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig bietet der aktenkundige Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Ministerium diejenigen Interessenvertreter, die im Vorfeld der Neufassung des Erlasses unstrittig beteiligt worden sind und offensichtlich einen breiten jagdlichen Sachverstand repräsentieren, anhand sachfremder Erwägungen bestimmt und / oder mit dem Ziel ausgewählt hat, sachwidrige Erwägungen in den Anerkennungserlass 2019 einfließen zu lassen. Dem Anerkennungserlass 2019 ist zu entnehmen, aus welchem Grund welche Anforderungen an die Qualifikation von Nachsuchen-Hundegespanne und an die Prüfung des Bedarfs an anerkannten Schweißhundstationen gestellt werden. Sachwidrige Begründungserwägungen sind insoweit nicht erkennbar. Nach seiner Einleitung dient der Anerkennungserlass 2019 der Sicherstellung einer landesweit flächendeckenden Versorgung mit besonders qualifizierten Nachsuchen-Gespannen für besonders schwierige Nachsuchen, wobei der Bedarf in der Region und eine ausreichende Auslastung der anerkannten Schweißhundstationen zu berücksichtigen sind. Diese Zweckbestimmung ist nicht sachfremd. Sie knüpft in der Sache nicht nur an die Regelungssystematik in § 29 Abs. 3 S. 3 i. V. m. S. 2 LJG-NRW an, nach der Einsatz anerkannter Schweißhundstationen nur nachrangig in Betracht kommt, sondern stellt zudem in der Sache nachvollziehbar in Rechnung, dass solche Nachsuchen an Führer von Schweißhunden besondere Anforderungen stellen, weil diese im Regelfall ‑ vor allem bei krankgeschossenem Wild ‑ nur mit Zeitverzug zum Einsatz kommen, sie mit den konkreten Gegebenheiten vor Ort nicht unmittelbar vertraut sind und deshalb die Einsatzmodalitäten erst bestimmen können, nachdem sie selbst die Örtlichkeit erkundet und den bisherigen Geschehensablauf ermittelt und jagdlich bewertet haben. Damit erweist es sich zudem als sachbezogenes Ziel der Erlassregelungen, die Zahl landesweit anerkannter Schweißhundstationen an deren zu erwartender qualitätssichernder Auslastung zu orientieren. Auch bieten die inhaltliche Ausgestaltung der Anforderungen an die Qualifikation von Nachsuchen-Hundegespanne und die Bedarfsprüfung keinen Anlass, sie als willkürlich zu beurteilen. Die Anbindung der Qualifikationsanforderungen an den Nachweis einer bestimmten Zahl an ‑ inhaltlich näher bestimmte ‑ erschwerte Nachsuchen weist einen hinreichenden Sachbezug zu den Aufgaben einer anerkannten Schweißhundestation auf. Ob die Qualifikationsvoraussetzungen entsprechend dem Vortrag der Klägerin nicht in allen Teilen zweckmäßig sind, muss im Rahmen der hier auf die Willkürkontrolle beschränkten Prüfungsdichte des Gerichts offen bleiben. Die Qualifikationsanforderungen sind jedenfalls weder offensichtlich ungeeignet, den mit ihnen verfolgten Zweck zu erreichen, noch zielen sie erkennbar darauf ab, aus sachwidrigen Gründen bestimmte Bewerber aus dem Kreis der für eine Anerkennung als Schweißhundstation in Betracht kommenden Nachsuchen-Hundegespanne auszuschließen. Ferner lässt auch die nach Maßgabe des Erlasses angestellte Bedarfsberechnung nach dem Rechenweg und mit Blick auf die in die Bedarfsberechnung eingestellten Zahlenwerte keinen Verstoß gegen das Willkürverbot erkennen. Rechtlich durchgreifende Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme bietet der Vortrag der Klägerin nicht. Namentlich gilt dies, soweit die Klägerin ‑ auch unter Bezugnahme auf jagdliche Literatur ‑ die Richtigkeit einzelner Berechnungsparameter in Zweifel zieht. Diese beruhen ‑ abgesehen von den amtlich erfassten Streckenzahlen ‑ sämtlich auf der Einschätzung derjenigen, die, ausgestattet mit jagdlichem Fachverstand, an der Ausarbeitung des Anerkennungserlasses beteiligt gewesen sind. Dass anstelle der Schätzungen an sich verfügbares Datenmaterial in die Bedarfsberechnung hätte einbezogen werden können, ist weder substantiiert dargetan noch bietet die Aktenlage sonst Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Da sich Schätzungen angesichts ihrer Eigenart einer Verifikation entziehen, bieten auch die Zahlen, die die Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung, der Bedarf an anerkannten Schweißhundestationen sei landesweit und / oder für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten unzutreffend berechnet, keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass das der Bedarfsberechnung zu Grunde tatsächlich gelegte Zahlenmaterial "aus der Luft" gegriffen ist. Eben dies gilt auch für die der Bedarfsberechnung und deren Ergebnis zugrunde gelegte Erwartung, dass sich die für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten prognostizierte Zahl an jährlichen Nachsuchen im Sinne des § 29 Abs. 3 S. S. LJG-NRW durch den Einsatz der in den umliegenden Regionen bereits anerkannten Schweißhundestationen abdecken lässt. Offen bleiben kann, ob andere Bundesländer Regelungen über die Anerkennung von Schweißhundstationen geschaffen haben und wie diese gegebenenfalls inhaltlich ausgestaltetet sind. Insbesondere lässt sich aus dem Vortrag der Klägerin, in O2. sei die Zahl der anerkannten Schweißhundstationen gemessen an dem dortigen Wildaufkommen signifikant höher, nicht schlussfolgern, dass die Bedarfsprüfung nach dem Anerkennungserlass 2019 darauf abzielt, die Zahl anerkannter Schweißhundstationen in Nordrhein-Westfalen "künstlich" klein zu halten. Abgesehen davon, dass es jedem Bundesland im Rahmen seiner aus § 22 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BJagdG folgenden Gesetzgebungskompetenz offensteht, in eigener Verantwortung Regelungen über eine Anerkennung von Schweißhundstationen zu erlassen, und niedersächsische Regelungen schon deshalb aus Rechtsgründen als "Vergleichsmaßstab" ausscheiden, ist der Hinweis der Klägerin auf die Verhältnisse in O2. ungeeignet, einen Verstoß der Regelungen des Anerkennungserlasses 2019 gegen das Willkürverbot schlüssig darzulegen. Angesichts der in Nordrhein-Westfalen und O2. nicht gleichen tatsächlichen Verhältnisse lassen sich der in Niederachsen geübten Bedarfsberechnung sowie den dortigen Ergebnissen keine Anhaltspunkte tatsächlicher Art für die Annahme entnehmen, dass die Bedarfsberechnung nach dem Anerkennungserlass 2019 auf sachfremden Erwägungen beruht. Ob sich die Bedarfsprüfung inhaltlich auch anders hätte ausgestalten lassen, ist eine Frage, die hier weder zu prüfen noch zu entscheiden, sondern jagdpolitisch zu beantworten ist. Da nach der hinzunehmenden Bedarfsberechnung mit Stand von März 2023 die Anerkennung einer Schweißhundstation im Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht in Betracht kommt, scheidet nicht nur die mit den Hauptanträgen begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Schweißhundestation der Klägerin aus, sondern auch ein Erfolg der jeweils hilfsweise zur Entscheidung gestellten Begehren, den Anerkennungsantrag der Klägerin vom 6. Februar 2019 neu bzw. ihren Anerkennungsantrag vom 27. Juli 2020 erstmals positiv zu bescheiden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Der mit 5.000,00 Euro zu bemessende Streitwert für ein Anerkennungsbegehren war im Hinblick auf die zwei hier gestellten Anerkennungsanträge zu verdoppeln. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.