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Beschluss

19 A 691/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0309.19A691.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Mit dieser Rüge wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, mit dem Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 habe der Gesetzgeber die Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 RuStAG in der bis zum 31. 12. 1974 geltenden Fassung ausreichend beseitigt (S. 8 des Urteilsabdrucks). Diese Rechtsauffassung steht mit der im angefochtenen Urteil zitierten Rechtsprechung des BVerwG und auch derjenigen des BVerfG im Einklang. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 24. 1. 2001 ‑ 2 BvR 1362/99 ‑, juris, Rdn. 2, und vom 22. 1. 1999 ‑ 2 BvR 729/96 ‑, NVwZ-RR 1999, 403, juris, Rdn. 22. Aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 10. 8. 2001 ‑ 2 BvR 2101/00 ‑, NVwZ 2001, 1393, juris, Rdn. 7, ergibt sich zu dieser Rechtsfrage nichts Gegenteiliges. Die zitierten Passagen des Beschlusses enthalten keine Aussage zur Beseitigung des genannten Verfassungsverstoßes durch den Gesetzgeber. Insbesondere erschüttern sie auch nicht die vom BVerwG und vom VG daraus gezogene Schlussfolgerung, das durch § 13 StAG eröffnete Einbürgerungsermessen sei nicht generell zu Gunsten von Kindern deutscher Mütter eingeengt, die infolge ihrer Geburt vor dem 1. 1. 1975 vom Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter ausgeschlossen waren. Auch zu dieser Frage, die den abstrakt-generellen Ermessensrahmen des § 13 StAG betrifft, äußert sich das BVerfG im zitierten Beschluss vom 10. 8. 2001 nicht. Seine Ausführungen betreffen im Gegenteil ausschließlich den dort zu entscheidenden Einzelfall. Dieser ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Denn der dortige Beschwerdeführer war von Geburt an deutscher Staatsangehöriger. Er gehörte damit ‑ anders als der Kläger des vorliegenden Verfahrens ‑ nicht zu dem Personenkreis, der von der Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 RuStAG in der bis zum 31. 12. 1974 geltenden Fassung betroffen war. Die vom Kläger angeführten Aussagen des BVerfG führen auch im Übrigen nicht auf einen Ermessensfehler der Beklagten im angefochtenen Ablehnungsbescheid. Auch dem steht der bereits erwähnte Einzelfallbezug seiner Ausführungen entgegen. Selbst für den von ihm entschiedenen Fall hat es auch nicht etwa eine Reduzierung des durch § 13 StAG eröffneten Ermessens auf die Einbürgerung des dortigen Beschwerdeführers angenommen. Vielmehr hat es lediglich darauf hingewiesen, dass es ihm „unbenommen bleibt, gemäß § 13 StAG die Wiedereinbürgerung zu beantragen.“ Die weitere Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe „verkannt, dass zu einem früheren Zeitpunkt, mit Volljährigkeit ein Einbürgerungsantrag des Klägers aussichtslos gewesen wäre“, geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil vorbei. Dieses hat den Kläger nicht darauf verwiesen, dass er seine Einbürgerung nach § 13 StAG zu einem früheren Zeitpunkt habe beantragen können. Es hat ihn auf Seite 9 des Urteilsabdrucks vielmehr darauf verwiesen, dass seine Eltern oder er selbst vor oder nach Erreichen seiner Volljährigkeit im Jahr 1989 die Erwerbserklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 abgeben konnten. Die Nichtableistung des Wehrdienstes in der Türkei während seiner Minderjährigkeit stand diesem Erwerb nicht im Weg, weil der Kläger bei Einhaltung der Erklärungsfristen die deutsche Staatsangehörigkeit unabhängig von einer Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit erworben hätte. Sein Einwand, er habe „in dieser Zeit nicht die Kaserne zur Vorsprache bei deutschen Behörden verlassen“ dürfen, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Denn hieraus ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Nichteinhaltung der Erklärungsfrist auch nach mehr als sechs Monaten nach der Entlassung aus dem türkischen Wehrdienst noch unverschuldet im Sinne des früheren Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 war. Entgegen der Auffassung des Klägers ist in seinem Fall ferner keine wohlwollende Ausübung des Einbürgerungsermessens geboten. Er gehört nicht zu einem derjenigen Personenkreise, für die ein gesetzliches Wohlwollensgebot eingreift (§ 9 Abs. 1 des inzwischen aufgehobenen 1. StAngRegG, Art. 34 Satz 1 GK, Art. 32 Satz 1 StlÜbk oder § 21 HAG). Auch eine diesen Wohlwollensgeboten entsprechende Einengung des Einbürgerungsermessens hat das Verwaltungsgericht aus den oben bereits erörterten Gründen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint. Schließlich bestehen nach wie vor keine Anhaltspunkte für eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu seiner nach § 13 StAG eingebürgerten Schwester. Der Senat folgt der Würdigung des Verwaltungsgerichts, ihr Fall unterscheide sich von demjenigen des Klägers maßgeblich dadurch, dass sie bei BASF, also einem weltweit tätigen deutschen Unternehmen, beschäftigt war. Trifft seine in der Antragsbegründung erstmals erhobene Behauptung zu, sie sei lediglich „eine deutschsprachige Ortskraft“ von BASF in Istanbul gewesen, war ihre 1993 vollzogene Einbürgerung rechtswidrig und hätte er keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Woraus sich die behauptete besondere Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerade in tatsächlicher Hinsicht ergeben soll, legt der Kläger in der Antragsbegründung nicht näher dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).