Beschluss
19 A 376/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0313.19A376.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Mit dieser Rüge wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Einbürgerungsanspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG erfasse nicht die vor dem 1. April 1953 ehelich geborenen Kinder ausgebürgerter deutscher Mütter (S. 6 des Urteilsabdrucks). Ohne Erfolg bleibt sein hiergegen gerichteter Einwand, es gebe weder einen historischen noch einen materiellrechtlichen Rechtfertigungsgrund für eine Differenzierung danach, „ob Kinder jüdischer Migranten, deren Mütter aufgrund der nationalsozialistischen Rassegesetze ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten, vor oder nach dem 01.04.1953 geboren sind“. Der materiell-verfassungsrechtliche Rechtfertigungsgrund für diese Differenzierung liegt nämlich, wie auch der Kläger selbst der Sache nach einräumt, in Art. 117 GG. Diese Verfassungsbestimmung wiederum enthält keine willkürliche Benachteiligung jüdischer Opfer nationalsozialistischen Unrechts, sondern betrifft ganz allgemein die Geltung des speziellen Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 3 GG. Sie erfasst ausgebürgerte jüdische Frauen ebenso wie alle anderen Frauen. Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die von ihm zitierte Rechtsprechung des BVerwG auch sehr wohl derjenigen des BVerfG. Dieses hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass der Gesetzgeber die Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 RuStAG in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung mit dem Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ausreichend beseitigt hat. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 24. Januar 2001 ‑ 2 BvR 1362/99 ‑, juris, Rdn. 2, und vom 22. Januar 1999 ‑ 2 BvR 729/96 ‑, NVwZ-RR 1999, 403, juris, Rdn. 22; vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2012 ‑ 19 A 691/11 ‑, S. 3 des Beschlussabdrucks. Ernstliche Zweifel daran begründet auch nicht der Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 GG. Dessen Zweck, lediglich den staatsangehörigkeitsrechtlichen Zustand herzustellen, der ohne die Ausbürgerung bestanden hätte, kommt im Wortlaut zweifelsfrei zum Ausdruck („sind ... wieder einzubürgern“). Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob Behörden an einer Einbürgerung von vor dem 1. April 1953 ehelich geborenen Kindern ausgebürgerter jüdischer Mütter gehindert sind („Niemand hindert die Behörden jedoch ...“), stellt sich hier nicht. Hier geht es vielmehr um die Frage, ob sie ihre Einbürgerung beanspruchen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).