Beschluss
14 A 131/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0314.14A131.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 123.773,91 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 123.773,91 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Der hier in Rede stehende Besteuerungsmaßstab ist zulässig. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist der Satzungsgeber nicht gehalten, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Ihm steht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten wird, wenn ein einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung fehlt und die Steuererhebung daher willkürlich wäre. Der verwendete Steuermaßstab muss in einem zumindest lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler stehen. Das ist bei dem hier in Rede stehenden Besteuerungsmaßstab der Fall. Er lässt einen hinreichend zuverlässigen Schluss auf den individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand als den sachgerechtesten Maßstab zu. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 68 ff. Namentlich der hier maßgebliche Spieleraufwandsmaßstab (Spieleinsatzmaßstab) ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist er nicht zu unbestimmt, auch nicht in Bezug auf Punktespielgeräte. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 47 ff., 76 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2011 9 B 78.10 , Rn. 4 f. zum Spieleinsatzmaßstab. Das gilt auch für den Ersatzmaßstab, der das 3,5fache des Einspielergebnisses als anzusetzenden Spieleraufwand festlegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 85 ff.; Urteil vom 7. April 2011 14 A 1632/09 , NRWE Rn. 40 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 9 B 16.11 , Rn. 9. Insbesondere ist es unbedenklich, dass dem Aufsteller kein unbeschränktes Wahlrecht zwischen Einsatzmaßstab und Einspielergebnismaßstab gewährt wird. Der letztere Maßstab ist überhaupt nur als Ersatzmaßstab vor dem Hintergrund zulässig, dass noch nicht alle am Markt befindlichen Geräte den Einsatz gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. d der Spielverordnung dokumentieren. Vgl. zum Auslaufen dieser Geräte Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattsammlung (Stand: September 2011), Nr. 220 § 20 SpielV Rn. 2. Auch das Antragsvorbringen im Übrigen gibt keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Steuermaßstäbe zu zweifeln. Die Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ) dar, weil sie nicht erdrosselnd wirkt. Sie führt nämlich nicht dazu, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Das ergibt sich aus den überzeugenden und durch das Antragsvorbringen nicht erschütterten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, namentlich zur Entwicklung des Bestands von Spielgeräten. Entgegen dem Antragsvorbringen stellt diese Entwicklung ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden. Bezüglich der Geldspielgeräte ist das Gegenteil der Fall. Die Entwicklung stützt vielmehr die Annahme, dass noch nicht einmal eine - legitime - Lenkungswirkung zur erwünschten Verminderung des Bestands eingetreten ist. Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 99 ff.; speziell zur fehlenden Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuererhebung für das Jahr 2007 in E. vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011 14 A 1632/09 , NRWE Rn. 52 ff. Schließlich ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht der Auffassung, dass die Vergnügungssteuersatzung im Hinblick auf die nichtige Steueranmeldungsregelung nur teilnichtig ist. Vgl. die vom angegriffenen Urteil in Bezug genommene Entscheidung OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011 14 A 1632/09 , Rn. 61 ff. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet das Antragsvorbringen auch nicht, soweit es um die Höhe der Steuerfestsetzung geht. Das Verwaltungsgericht hat die nachgeschobenen Steuererklärungen vom 30. Juni 2011, mit denen die dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Steuererklärungen vom 17. Februar 2009 hinsichtlich des anzuwendenden Steuermaßstabs verändert wurden, als unerheblich für die Berechnung der Steuer angesehen, weil die alten Steuererklärungen nicht rechtzeitig angefochten im Sinne des § 121 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) worden seien. Der Geschäftsführung seien die Erklärungen von Februar 2009 seit dem Jahre 2009 im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen die Steuerfestsetzung durch die Steueranmeldungen bekannt. Vgl. zur Frage der Anfechtbarkeit von Steuererklärungen Heuermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, Loseblattsammlung (Stand; Dezember 2011), Vor §§ 149 - 153 AO Rn. 7; Seer, in: Tipke/Kruse, AO und FGO, Loseblattsammlung (Stand; November 2011), vor § 149 AO Rn. 12 f. Dies wird durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert. Mit dem Antrag wird geltend gemacht, die Geschäftsführung der Klägerin habe in dem Moment gehandelt, als ihr aufgefallen sei, dass die von den zuständigen Mitarbeiterinnen ohne Abstimmung mit der Geschäftsführung abgegebenen Erklärungen nicht mit dem gewünschten Steuermaßstab korrespondierten. Das begründet nicht die Rechtzeitigkeit der Anfechtung, da es nicht auf das "Auffallen" eines Anfechtungsgrunds, sondern auf dessen Kenntnis ankommt (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Kenntnis nimmt das Verwaltungsgericht wegen der genannten Umstände für das Jahr 2009 an, ohne dass dem das Antragsvorbringen substantiiert entgegentritt. Im Übrigen kommt es, soweit es bei einer in Stellvertretung vorgenommenen Handlung um Willensmängel oder die Kenntnis gewisser Umstände geht, allein auf die Person des Vertreters, nicht des Vertretenen an (§ 166 Abs. 1 BGB). Daher kommt es hinsichtlich eines Irrtums auf die Kenntnis der die Steuererklärungen für die Klägerin abgebenden Personen an, nicht auf die Geschäftsführung der Klägerin. Dass diese Personen nicht bevollmächtigt gewesen sein sollen, behauptet die Klägerin nicht nur nicht, sondern sie bestätigt sogar, dass die Mitarbeiterinnen zuständig gewesen seien. Dass die angebliche Missachtung interner Weisungen (Ausrichtung der Erklärung an einem bestimmten Steuermaßstab, Abstimmung mit der Geschäftsführung), die Wirksamkeit der Vertretung in Frage stellen könnte, legt die Klägerin nicht dar. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob § 8 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung dem Gebot der Normenklarheit entspricht, ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden kann. Die weiter aufgeworfene Frage, ob im Rahmen der Beurteilung, ob eine Erdrosselungswirkung gegeben ist, ausschließlich auf die Indizwirkung der Bestandsentwicklung der Spielhallenstandorte vor Ort abzustellen ist, ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. In einem Berufungsverfahren würde sich allenfalls die Frage stellen, ob dann, wenn bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zulässt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, es zur Beurteilung dieser Frage weiterer Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet bedarf. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie im verneinenden Sinne geklärt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 9 B 16.11 , Rn. 7. Schließlich begründet auch die Frage der Bedeutung späterer Satzungsbeschlüsse für den hypothetischen Willen des Satzungsgebers im Rahmen früherer Satzungsbeschlüsse keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es liegt bereits keine klärungsbedürftige Frage vor, da sie keine über den Einzelfall hinausgehende Frage von allgemeiner Bedeutung darstellt. Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht, wie oben ausgeführt, im Ergebnis der Auffassung des beschließenden Gerichts zur Frage der Teilnichtigkeit der Satzung angeschlossen, so dass es wegen der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht auf den gewählten Begründungsweg ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.