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Urteil

25 K 2124/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0213.25K2124.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist gewerbliche Automatenaufstellerin und stellt im Satzungsgebiet der Beklagten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle auf; die Klägerin betreibt die Spielhalle T. Straße 193 in M. . 3 Durch Vergnügungssteuerbescheid vom 26. Februar 2014 zog die Beklagte die Klägerin für den Monat Januar 2014 zu Vergnügungssteuer in Höhe von 3.703,19 Euro heran. Dagegen wurde am 26. März 2014 Klage erhoben. 4 Für die Monate Februar und März 2014 erfolgte die Heranziehung der Klägerin durch Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 24. April 2014 in Höhe von insgesamt 8.359,04 Euro. Die Erhebung der Klage mittels Klageerweiterung datiert vom 20. Mai 2014. 5 Die Beklagte veranlagte die Klägerin mit Vergnügungssteuerbescheid vom 21. Mai 2014 für den Monat April 2014 zu Vergnügungssteuer in Höhe von 4.363,67 Euro. Die Klägerin erhob dagegen am 20. Juni 2014 Klage. 6 Den Heranziehungen liegt zugrunde die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt M. S. . vom 11. Dezember 2013 (Vergnügungssteuersatzung), die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Vergnügungssteuersatzung bemisst sich die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Spieleinsatz, wobei Spieleinsatz die nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 Spielverordnung mit jeder Auslesung eines Geldspielgerätes durch eine Kontrolleinrichtung zu dokumentierende Summe der Einsätze ist. Die Steuer beträgt gemäß § 7 Abs. 5 Vergnügungssteuersatzung je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5 v.H. des Spieleinsatzes. Die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten beruhen jeweils auf den von der Klägerin abgegebenen Vergnügungssteuererklärungen. 7 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die Steuererhebung sei bereits formell verfassungswidrig, weil sie nicht durch die Steuerkompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt wäre. Die materielle Verfassungswidrigkeit ergebe sich zunächst daraus, dass spätestens seit Inkrafttreten der kumulativ zu den Regelungen der Vergnügungssteuersatzung hinzu gekommenen Regelungen des GlüStV i.V.m. dem AG GlüStV NRW die kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuer rechtlich nicht mehr möglich sei. Das Zusammenwirken obiger Normen unterbinde die Möglichkeit der Umsatzsteigerung, ohne gleichzeitig Preiserhöhungen oder eine Senkung der Gewinnquoten zuzulassen. Ferner erwiesen sich der Steuermaßstab des Spieleinsatzes und die darauf gestützten Veranlagungen als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG. Der Lenkungszweck, der durch die Erhebung der Vergnügungssteuer verfolgt werde, bestehe in der Suchtprävention. Dieser Lenkungszweck sei jedoch seinerseits nicht gleichheitsgerecht ausgestaltet. Diesbezüglich sei keine Willkür-, sondern eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Festzustellen sei, dass bereits das Kriterium der Erforderlichkeit nicht erfüllt sei. Seit Inkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV NRW bestehe durch diese Regelungen ein milderes, gleich wirksames Mittel. Darüber hinaus bestehe eine ungleiche Besteuerung betriebener Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und Spielbanken. Die Veränderung der Bemessungsgrundlage sowie des Steuersatzes von ursprünglich 12 % des Einspielergebnisses auf 5 % des Spieleinsatzes ab dem 1. Januar 2014 habe eine drastische Erhöhung der Steuerbelastung zur Folge und führe zu einem Verstoß gegen das Übermaßverbot. Letztendlich erwiesen sich die Veranlagungen als unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG. Die Änderung der Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer ab 1. Januar 2014 habe im streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis April 2014 für sie – die Klägerin – zu einer Erhöhung der Vergnügungssteuern im Vergleich zu der Veranlagung auf der Grundlage von 12 % der Bruttokasse von 78,02 % geführt. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 26. Februar 2014, 24. April 2014 und 21. Mai 2014 für die Kalendermonate Januar bis April 2014 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen, 12 wobei sie mit umfänglichen rechtlichen Erwägungen der Rechtsauffassung der Klägerin entgegen tritt. Ferner verweist sie auf die Aufstellung über die Entwicklung der Spielhallen und der dort aufgestellten Geldspielgeräte für die Jahre 2012 bis 2014 mit Stand jeweils zum Jahresende. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 26. Februar 2014, 24. April 2014 und 21. Mai 2014 betreffend Veranlagung der Geldspielgeräte für die Monate Januar bis April 2014 in Höhe von 3.703,19 Euro, 8.359,04 Euro und 4.363,67 Euro sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Vergnügungssteuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt M. S. . vom 11. Dezember 2013 (Vergnügungssteuersatzung), die mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Auch mit Blick auf die Rechtsausführungen der Klägerin erweist sich diese Vergnügungssteuersatzung als formell und materiell rechtmäßig; abgesehen von diesen angesprochenen Fragen sind von Amts wegen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung erkennbar. 17 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von dem bisher verwendeten Steuermaßstab des Einspielergebnisses auf den Steuermaßstab des Spieleinsatzes umgestellt hat. Dieser Einsatzmaßstab ist rechtswirksam, 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2014 – 14 B 528/14 ‑, Beschluss vom 4. Juni 2013 ‑ 1 A 1118/13 ‑. 19 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 – 9 C 12/08 – den Steuermaßstab des Spieleinsatzes bestätigt; der individuell tatsächlich getätigte Vergnügungsaufwand stelle den sachgerechtesten Maßstab für die Vergnügungssteuer dar, um den Anforderungen des Gleichheitssatzes hinsichtlich der Belastung des Vergnügungsaufwandes des einzelnen Spielers als Ausdruck seiner individuellen Leistungsfähigkeit zu genügen (juris Rdn. 22). In Rdn. 24 wird weiter ausgeführt: 20 „Vergnügungsaufwand wird durch jeden Einwurf von Geld in ein Spielgerät zu Spielzwecken und jede Verwendung nicht ausbezahlter Gewinne zur Durchführung weiterer Spiele getätigt. Denn mit der Entscheidung, sich den Gewinn nicht auszahlen zu lassen, sondern ihn für weitere Spiele einzusetzen, betätigt der Spieler einen neuen Aufwand im Interesse des Spielvergnügens, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Demzufolge bildet der Gesamtbetrag der in ein Spielgerät eingeworfenen Geldbeträge und der für weitere Spiele eingesetzten Gewinne den Vergnügungsaufwand aller sich an dem Spielgerät vergnügenden Spieler ab. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Summe aller Spieleinsätze enthalte neben einem dem Spielvergnügen dienenden Anteil einen vom Aufsteller abzuführenden Steueranteil, der keinen Vergnügungsaufwand darstelle. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist es derzeit nicht möglich, einen Steueranteil vor Beginn des Spiels auszusondern. Jedenfalls deshalb ist es gerechtfertigt, pauschalierend auf den Spieleinsatz als Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen. Solange die technische Ausstattung der Spielapparate es nicht zulässt, den Vergnügungsaufwand eines jeden Spielers und gleichzeitig die auf jedes Spiel entfallende Steuer zu erfassen, bildet der Spieleinsatz einen sachgerechten Besteuerungsmaßstab, weil er dem tatsächlichen Aufwand des Spielers näher kommt als jede andere Einsatzgröße. Der Maßstab des "Spieleinsatzes" trifft den individuellen Vergnügungsaufwand auch genauer als etwa die Einspielergebnisse der Spielgeräte in Gestalt der Spieleinsätze abzüglich der ausgeschütteten Gewinne. Denn diese bilden den Vergnügungsaufwand nur mittelbar proportional ab, weil sich ein hoher Aufwand in höheren Einspielergebnissen niederschlägt (Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 ).“ 21 In Rdn. 27 ff. wird sodann ausgeführt, dass die Vergnügungssteuer nach dem Maßstab des Spieleinsatzes für den Unternehmer kalkulatorisch auf die Spieler abgewälzt werden kann. 22 Im Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 CN 1/09 – hat das Bundesverwaltungsgericht den Maßstab des Spieleinsatzes erneut bestätigt; ausgeführt wird (juris Rdn. 22), dass 23 „der Maßstab des „Spieleinsatzes“ als Summe der im Besteuerungszeitraum in ein Spielgerät zu Spielzwecken eingeworfenen Geldbeträge und der zu weiteren Spielen verwendeten Gewinne dem Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit schon deshalb entspricht, weil es derzeit keinen praktikablen Maßstab gibt, der einen noch engeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand herstellen kann ... .“ 24 Ebenso ist in den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2011 ‑ 9 B 78/10 –, 26. Oktober 2011 – 9 B 16/11 –, 28. Dezember 2011 – 9 B 53/11 – und 21. Juni 2012 – 9 B 15/12 – der Maßstab des Spieleinsatzes gebilligt worden. 25 Die Beklagte hat sich ausweislich der Beschlussvorlage zur Neufassung der Vergnügungssteuersatzung hinsichtlich des Wechsels vom Steuermaßstab „Einspielergebnis“ zum Maßstab „Spieleinsatz“ an dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. 26 In der Rechtsprechung des OVG NRW ist der Maßstab des Spieleinsatzes ebenfalls mehrfach bereits gebilligt worden, 27 jüngst Beschluss vom 18. September 2013 – 14 A 1903/13 – zu einem Steuersatz von 4,5 %; zuvor Urteile vom 4. Dezember 2012 – 14 A 1597/09 – und vom 7. April 2011 – 14 A 1632/09 – jeweils zu einem Steuersatz von 5,5 %; Urteil vom 23. Juni 2010 – 14 A 597/09 – zu einem Steuersatz von 5 %. 28 Soweit die Klägerin rügt, die Veranlagung erweise sich als unvereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Das OVG NRW hat insoweit in seinem Beschluss vom 17. September 2014 – 14 A 781/14 – ausgeführt: 29 „Solche Zweifel bestehen nicht, weil – wie die Klägerin meint – die Steuererhebung bereits formell verfassungswidrig wäre, weil sie nicht durch die Steuerkompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt wäre. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Befugnis ist hier durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG an die Gemeinden weitergeleitet. Aufwandsteuern belasten die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit desjenigen, der die Steuer tragen soll. In dieser Absicht des Normgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer. 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 ‑, BVerfGE 123, 1 (15). 31 Die hier erhobene Spielgerätesteuer ist nach diesen Maßstäben den Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt. Das wird durch die mögliche Existenz auch eines Lenkungszwecks der Steuer zur Reduzierung der vorhandenen Spielhallen nicht in Frage gestellt. Eine steuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, setzt keine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz voraus. Das Grundgesetz trennt die Steuer- und die Sachgesetzgebungskompetenz als jeweils eigenständige Regelungsbereiche und verweist auch die Lenkungssteuer wegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks und der ausschließlichen Verbindlichkeit ihrer Steuerrechtsfolgen in die Zuständigkeit des Steuergesetzgebers. Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein. 32 Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 – 2 BvR 1991, 204/95 ‑, BVerfGE 98, 106 (118). 33 Ob die Beklagte sich mit dem Erlass der Steuersatzung im Rahmen der Kompetenzgrundlage aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG hält, hängt allein vom Charakter der geschaffenen Steuer ab. Dieser wird zwar auch durch den vom Normgeber gewählten Steuermaßstab mitbestimmt. Von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung einer Steuer ist der Besteuerungsmaßstab indessen nur, soweit er deren Typus prägt, nicht hingegen im Hinblick auf seine sonstige Eignung, den Besteuerungsgegenstand in jeder Hinsicht leistungsgerecht zu erfassen. Will der Normgeber eine Steuer als Aufwandsteuer ausgestalten, die ihren Merkmalen nach einer solchen entsprechen kann, verliert der Normgeber die Kompetenz zu ihrem Erlass nicht dadurch, dass sich einzelne Regelungselemente als verfassungswidrig erweisen. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Normgebungskompetenz, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen. De Kompetenz der Beklagten aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG zum Erlass der Steuersatzung bleibt auch unberührt von der Frage nach der Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler. Die Abwälzbarkeit der indirekt beim Halter der Automaten erhobenen Steuer auf die Nutzer der Spielgeräte ist zwar Bedingung ihrer materiellen Verfassungsmäßigkeit, aber kein den Charakter dieser Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal.“ 34 Diesen überzeugenden Ausführungen des OVG NRW schließt sich die Einzelrichterin an. 35 Soweit die Klägerin die Steuersatzung materiell für verfassungswidrig hält, weil die Steuererhebung zur Erreichung des verfolgten Lenkungszwecks weder geeignet noch erforderlich sei, kann dies die Steuerregelung schon vom Ansatz her nicht in Frage stellen, da sie sich – unbeschadet eines Lenkungszwecks – allein schon aus der Absicht rechtfertigt, Einnahmen zu erzielen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1b KAG i.V.m. § 3 Abs. 1 AO). Auch unter Berücksichtigung des neuen Glücksspielrechts ist der Steuernormgeber befugt, die Vergnügungssteuer auch zu Lenkungszwecken wie die Bekämpfung der Spielsucht einzusetzen. Dass mit der Steuer Lenkungszwecke verfolgt werden dürfen, ist gesicherte Rechtsauffassung. Ob auch in Ansehung des neuen, den Spielhallenbetrieb einschränkenden Glücksspielrechts ein Bedarf für eine Lenkung in Richtung der Senkung des Bestandes an Geldspielgeräten besteht, obliegt der politischen Einschätzung der Gemeinde, nicht der Entscheidung des Gerichts. Ein etwaig mit der Steuer verfolgter Lenkungszweck zur Eindämmung des Bestandes an Geldspielgeräten stünde gerade im Einklang mit der Zielrichtung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag. Auch kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass eine Unterstützung der Ziele des Gesetzes durch die Steuer ausgeschlossen sein sollte, 36 vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 14 A 1470/14 ‑. 37 Im Übrigen hat die Beklagte ausweislich des Beschlussvorschlags zur Neufassung der Vergnügungssteuersatzung – Begründung – die Steuer nicht auf den Lenkungsgesichtspunkt gestützt, sondern den Einnahmeerzielungszweck hervorgehoben, indem ausgeführt wurde, bei unverändertem Gerätebestand und Konsumverhalten der Spieler bedeutete die Festlegung auf einen Steuersatz von 5 % bei dem neuen Steuermaßstab ein jährliches Steueraufkommen um ca. 950.000,00 Euro gegenüber im Jahr 2012 erzielten Vergnügungssteuereinnahmen i.H.v. ca. 510.000,00 Euro bei den bisherigen Steuersätzen und dem bisherigen Steuermaßstab des Einspielergebnisses. Durch die finanziell angespannte Haushaltssatzung sei die Stadt M. gezwungen, Mehreinnahmen zu erzielen. 38 Die Steuererhöhung ist ferner nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, und zwar auch nicht in ihrer Kumulation mit den glücksspielrechtlichen Regelungen. Auch bei einer Berücksichtigung der Regelungen des neuen Glücksspielrechts liegt in dem zusätzlichen Eingriff durch Steuererhebung keine rechtswidrige, insbesondere unverhältnismäßige Belastung. Die glücksspielrechtlichen Beschränkungen und die Steuererhebung verstärken sich nämlich nicht. Die Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere das Verbot der Mehrfachkonzessionen und der Mindestabstand zu anderen Spielhallen, Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in § 16 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes, bewirken eine Ausdünnung des Spielhallenbestandes und damit eine Verknappung des Angebots. Für die verbleibenden Spielhallen erhöht dies deren Auslastung und verbessert die Möglichkeit zu Preiserhöhungen im Rahmen der Spielverordnung und Umsatzsteigerungen, 39 vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 – 14 A 781/14 ‑. 40 Die Vergnügungssteuer ist des Weiteren, was auf Grund der Eigenschaft der Steuer, örtliche Aufwandsteuer zu sein, erforderlich ist, auf den eigentlichen Steuerträger, den Spieler, abwälzbar. Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind dem Automatenaufsteller zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Das bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 9 B 50/12 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2013 – 14 A 1677/13 –, NRWE; Beschluss vom 24. September 2013 – 14 A 1782/13 –, juris, Rn. 19 ff. 42 Zwar engen die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen den Aufsteller von Geldspielgeräten in seinen unternehmerischen Entscheidungsspielräumen ein und erschweren damit die kalkulatorische Abwälzung. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht schon für die bis zum 1. Januar 2006 geltende SpielV entschieden, dass weder die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes die Abwälzbarkeit der Steuer ausschlössen. 43 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, BVerfGE 123, 1 = juris. 44 Für die zum 1. Januar 2006 neu gefasste SpielV gilt dies noch mehr, weil darin nur noch ein Höchsteinsatz (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV n.F.), aber keine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns mehr vorgeschrieben ist. § 12 Abs. 2 Satz 1 a SpielV n.F. bestimmt lediglich, dass Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden müssen, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33,00 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt. Darüber hinaus sieht § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 SpielV n.F. Regelungen über den von der Mindestspieldauer abhängigen Höchsteinsatz, maximale Verluste und Gewinne sowie eine Begrenzung der Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern vor. In diesem Rahmen verbleiben dem Spielhallenbetreiber Spielräume für eine betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation. 45 Vgl. BFH, Beschluss vom 27. November 2009 – II B 102/09 –, juris. 46 Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin vor diesem rechtlichen Hintergrund eine Abwälzung faktisch unmöglich wäre, sind nicht substantiiert geltend gemacht worden. Den Automatenaufstellern bleibt auch nach Inkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV NRW die Möglichkeit, in den Grenzen der nunmehr geltenden Regelungen durch die Auswahl eines geeigneten Standortes sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung ihrer Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können. 47 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2013 – 14 A 1677/13 –, NRWE; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013 – 25 K 1577/13 –, UA S. 11 f.; Urteil vom 6. September 2013 – 25 K 3444/13 –, UA S. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. März 2013 – 2 K 530/13 –, juris, Rn. 40. 48 Zudem hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 24. Juli 2014 – 14 A 692/13 – auf die für die Klägerin bestehende Möglichkeit verwiesen, höher profitablere Geräte einzusetzen und durch Einsatz von Geräten mit höherem durchschnittlichen Kasseninhalt die höhere Vergnügungssteuer tatsächlich auf die Spieler abzuwälzen. Die Klägerin sei im eigenen Interesse gehalten, zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens Geräte mit bauartzugelassenem höheren durchschnittlichen Kasseninhalt einzusetzen. 49 Die erhobene Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, weil sie nicht erdrosselnd wirkt. Sie führt nämlich nicht dazu, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Die Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und Anzahl der Geldspielgeräte stellt ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass Neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden. 50 Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 9 B 77/10 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2010 ‑ 14 A 597/09 –, OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2012 – 14 A 131/12 und 14 A 289/12 – und vom 11. Juli 2012 – 14 A 1279/12 –. 51 Dies ist hier nicht der Fall. Ausweislich der von der Beklagten mit Schreiben vom 3. Februar 2015 übersandten Aufstellung über die Entwicklung der Spielhallen und der dort aufgestellten Geldspielgeräte für die Jahre 2012 bis 2014 mit Stand jeweils zum Jahresende ergibt sich, dass die Anzahl der Spielhallen mit 11 Hallen in den Jahren 2012 bis Ende 2014 konstant geblieben ist, die Anzahl der dort aufgestellten Geldspielgeräte ist von 127 Apparaten auf 128 Apparate gestiegen. Diese Entwicklung stellt ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Deshalb bedarf es auch keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung durch Sachverständigengutachten. 52 Zudem ergibt sich das Fehlen einer erdrosselnden Wirkung aus den obigen Ausführungen zur Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer. Zwar haben Abwälzbarkeit und Erdrosselungsverbot unterschiedliche verfassungsrechtliche Ausgangspunkte: Während das Erfordernis der Abwälzbarkeit aus der Einstufung der Steuer als Aufwandsteuer folgt (Art. 105 Abs. 2a GG), stellt das Erdrosselungsverbot eine berufsrechtliche Grundrechtsschranke dar (Art. 12 Abs. 1 GG). Sie decken sich aber in dem wirtschaftlichen Punkt, dass die Vergnügungssteuer einerseits für den Unternehmer eine bloße Kostenposition sein darf, die er auf den Spieler überwälzen können muss, wie sie andererseits Teil der sonstigen erforderlichen Kosten des Betriebs ist, die insgesamt im Regelfall durch das Geld der Spieler erwirtschaftet werden können müssen. Deshalb sind diese unterschiedlichen Schranken in diesem wirtschaftlichen Punkt identisch. 53 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 – 14 A 319/12 –; Beschluss vom 6. August 2013 ‑ 14 A 1228/13 –. 54 Darüber hinaus hat das OVG NRW, 55 vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juli 2012 – 14 A 1279/12 – und vom 6. August 2013 – 14 A 1228/13 –, 56 betont, selbst eine deutliche Abnahme des Geldspielgerätebestandes in Spielhallen nach Inkrafttreten des AG GlüStV NRW würde nicht auf eine Erdrosselungswirkung der Steuer hindeuten, sondern darauf, dass die mit dem Gesetz eingeführten spielhallenrechtlichen Maßnahmen zur beabsichtigten Eindämmung des ausgeuferten Glücksspiels mit Geldspielgeräten in Spielhallen geführt haben. Dem folgt die Kammer, 57 vgl. etwa Urteil vom 23. Mai 2013 – 25 K 1577/13 –, UA S. 12 und Urteil vom 6. September 2013 ‑ 25 K 3444/13 –, UA S. 7, 58 wobei die weitere Entwicklung zu beobachten bleibt. 59 Schließlich ist unbedenklich, dass im Gegensatz zu Spielgeräteaufstellern Spielbanken keine Vergnügungssteuer entrichten müssen. Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb und andererseits in Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen. Das OVG NRW hat insoweit in dem Beschluss vom 17. September 2014 – 14 A 781/14 – Folgendes ausgeführt: 60 „Der Bundesgesetzgeber hat einen Unterschied gesehen zwischen den Spielapparaten, die in einer Spielbank (§ 33h Nr. 1 GewO) und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt sind. Die in Spielhallen und anderen Plätzen besteuerten Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33e Abs. 1 Satz 1 GewO). Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Spielgeräte ist zwar erlaubnispflichtig (§ 33c Abs. 1 Satz 1 GewO), bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch auf die Erteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch. Die Spielgeräte in einer Spielbank sind demgegenüber uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie gelten die Einschränkungen der Gewerbeordnung nicht (§ 33h Nr. 1 GewO). Das Glücksspiel ist aber nur auf Grund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt (§ 4 Abs. 1 SpielbG NRW); schon diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche vergnügungssteuerliche Behandlung. 61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 9 B 50.12 ‑, juris Rn. 6 m.w.N. 62 ….. Maßgebend ist, dass das Angebot zum Spielgerätegewinnspiel jeweils wesentlich unterschiedlichen Regimetypen zuzuordnen ist, die zur wesentlichen Ungleichheit dieser Fallgruppen führen.……“ 63 Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 64 Nach allem erweist sich die Vergnügungssteuererhebung seitens der Beklagten mithin als rechtmäßig. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.