Beschluss
14 A 289/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0314.14A289.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 23.657,42 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 23.657,42 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Ernstliche Zweifel werden nicht deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer maßgeblich aus der Bestandsentwicklung gefolgert hat. Entgegen dem Antragsvorbringen stellt diese Entwicklung ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden. Bezüglich der Geldspielgeräte ist das Gegenteil der Fall. Die Entwicklung stützt vielmehr die Annahme, dass noch nicht einmal eine - legitime - Lenkungswirkung zur erwünschten Verminderung des Bestands eingetreten ist. Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 99 ff.; speziell zur fehlenden Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuererhebung für das Jahr 2007 in E. vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011 14 A 1632/09 , NRWE Rn. 52 ff. Der allgemeine und weitgehend spekulative Vortrag der Klägerin, die fehlende Eintreibung der Steuer sei der Grund für die Bestandsentwicklung und es würden zur Renditesteigerung weitere Spielhallen bei gleichbleibendem Personalbestand eröffnet, erschüttert nicht den Befund fehlender Erdrosselungswirkung der Steuer im vorliegenden Fall. Der hier in Rede stehende Besteuerungsmaßstab ist zulässig. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist der Satzungsgeber nicht gehalten, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Ihm steht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten wird, wenn ein einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung fehlt und die Steuererhebung daher willkürlich wäre. Der verwendete Steuermaßstab muss in einem zumindest lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler stehen. Das ist bei dem hier in Rede stehenden Besteuerungsmaßstab der Fall. Er lässt einen hinreichend zuverlässigen Schluss auf den individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand als den sachgerechtesten Maßstab zu. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 68 ff. Namentlich der hier maßgebliche Spieleraufwandsmaßstab (Spieleinsatzmaßstab) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 47 ff., 76 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2011 9 B 78.10 , Rn. 4 f. zum Spieleinsatzmaßstab. Die nach der Vergnügungssteuersatzung vorgenommene Besteuerung der Geldspielgeräte ist nicht deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil bei der Berechnung der Vergnügungssteuer von der Besteuerungsgrundlage die Steuer nicht abgezogen wird. Hierbei handelt es sich um eine Frage der Berechnung der Steuer. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass eine Steuer gesondert nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 94 ff. m. w. N. Die hier erhobene Steuer ist kalkulierbar. Die Abwälzbarkeit erfordert die Möglichkeit, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann, um danach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Nach diesen Grundsätzen steht die Abhängigkeit der Steuer vom zufälligen Spielerverhalten der Kalkulierbarkeit nicht entgegen. Zufällig ist nämlich nur das einzelne Spiel, nicht aber das Verhalten des Gerätes dahin, welcher Prozentsatz des Einsatzes durchschnittlich als Gewinn ausgekehrt wird und damit umgekehrt als Einspielergebnis in der Kasse verbleibt. Schon die Vorgaben der Spielverordnung zu Einsatz und Gewinn schließen eine so verstandene Zufälligkeit aus. Vgl. im Einzelnen zur Kalkulierbarkeit der Steuer OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 131 ff. Ob ein Nebenzweck, nämlich die Eindämmung der Spielsucht, durch höhere Steuern erreicht werden kann, spielt für die Zulässigkeit der Steuererhebung keine Rolle. Steuern rechtfertigen sich schon wegen der bloßen Einnahmeerzielung. Schließlich begründet auch der Umstand verschiedener vergnügungssteuerrechtlicher Regelungen bis hin zur Steuerfreiheit des Vergnügungsaufwands in einzelnen Bundesländern keine ernstlichen Zweifel unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 1 BvF 4/05 , BVerfGE 122, 1 (25). Deshalb ist es nicht nur unbedenklich, dass das dem Landessteuerrecht zuzurechnende Vergnügungssteuerrecht (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG) von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. Da landesrechtlich die Erhebung einer Vergnügungssteuer den Gemeinden zugewiesen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) ist es sogar unbedenklich, wenn unterschiedliches Vergnügungssteuerrecht zwischen den Kommunen des Landes besteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33/64 , BVerfGE 21, 54 (68) zu unterschiedlichen Gewerbesteuerhebesätzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.