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Urteil

12 A 2137/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0319.12A2137.11.00
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Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufung zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 1. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008 verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 30. April 2010 zu bewilligen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte 35/36 und der Kläger 1/36.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufung zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 1. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008 verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 30. April 2010 zu bewilligen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte 35/36 und der Kläger 1/36. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1979 geborene Kläger beantragte mit Datum vom 23. Mai 2007 für seine Wohnung N.----------straße 51 in B. Wohngeld in Form von Mietzuschuss. Er gab an, er studiere im 8. Fachsemester Sportwissenschaft an der E. Sporthochschule in L. und habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Ein nach Ableistung des Zivildienstes im Oktober 2000 aufgenommenes Studium an der S. -X. U. Hochschule in B. hatte er zuvor nach 6 Semestern abgebrochen, weil es nicht mehr seinen Interessen entsprach und die für eine Weiterförderung nach dem BAföG erforderlichen Erfolge ausblieben. Zum derzeitigen Zweitstudium gab er an, von seinen Eltern auch keinen Unterhalt mehr zu erhalten; seinen Lebensunterhalt bestreite er aus dem Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis als studentische Aushilfe in Höhe von 415, € monatlich. Außerdem habe er von seinen Eltern ein Darlehen über 18.000, € erhalten. Den Darlehensbetrag habe er in einem Entnahmedepot bei der E1. C. AG angelegt und erhalte daraus über einen Zeitraum von drei Jahren monatlich eine Zahlung in Höhe von 525,15 €. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 lehnte die Beklagte den Wohngeldantrag des Klägers ab dem 1. Juni 2007 mit der Begründung ab, dass bei einem Gesamteinkommen von 690,79 € und einer zu berücksichtigenden Miete von 216,40 € kein Anspruch auf Wohngeld bestehe. Bei der Berechnung des Gesamteinkommens ging die Beklagte von monatlichen Einnahmen des Klägers aus nicht selbstständige Arbeit in Höhe von 415, € und sonstigen Einnahmen aus der von seinen Eltern erhaltenen Darlehenssumme in Höhe von monatlich 525,15 € aus. Der Kläger legte mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein und machte geltend, dass ihm ab dem 1. Mai 2007 Wohngeld zustehe. Die Festsetzung des Bewilligungszeitraums erst ab Juni 2007 und die Berechnung des Gesamteinkommens im angefochtenen Bescheid seien rechtswidrig. Er habe den Wohngeldantrag am 31. Mai 2007 im Verwaltungsgebäude C1.-------platz der Beklagten beim Pförtner abgegeben. Daher beginne der Bewilligungszeitraum für Wohngeld am 1. Mai 2007. Die Zahlungen aus dem Entnahmedepot bei der E1. C. AG seien nicht als Einnahmen zu bewerten, da sie Vermögensentnahmen darstellten. Er habe durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen belegt, dass das zugrunde liegende Vermögen aus einem Darlehen seiner Eltern stamme. Diese hätten im April 2007 ihre Unterhaltszahlungen eingestellt, da sie sich aufgrund seines gesamten Verhaltens zu seinem Unterhalt nicht mehr verpflichtet gesehen hätten und auch aufgrund einer rückläufigen Einkommensentwicklung nicht mehr in der Lage gewesen seien, Unterhalt zu leisten. Da er bei Banken keinen Kredit habe bekommen können, hätten seine Eltern ein Darlehen über 18.000, € auf ihr Haus aufgenommen und ihm den Betrag darlehensweise zur Verfügung gestellt. Gemäß dem notariellen Darlehensvertrag habe er das Darlehen bis zum April 2017 zu tilgen, wobei in den ersten drei Jahren, die er voraussichtlich noch für den Abschluss seines Studiums benötige, nur Schuldzinsen zu zahlen seien. Aufgrund der Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Studienort sei er auf die Zahlung von Wohngeld angewiesen. Da er sein Vordiplom nicht in der vorgesehenen Frist von 6 Semester geschafft habe, stehe ihm auch kein Darlehen aus Fördermitteln zur Bestreitung des Studiums zur Verfügung. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2008 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Wohngeldantrag des Klägers sei laut Eingangsstempel der Poststelle am 4. Juni 2007 bei der Beklagten eingegangen. Da der Kläger für seine Behauptung, den Antrag am 31. Mai 2007 beim Pförtner des Verwaltungsgebäudes C1.-------platz abgegeben zu haben, keine Nachweise vorgelegt habe, gehe dies zu seinen Lasten. Was die Einkommensberechnung anbelange, habe die Beklagte zu Recht das dem Kläger von dessen Eltern gewährte Darlehen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 des Wohngeldgesetzes (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 2029, – WoGG –) als freiwillige Unterhaltsleistung berücksichtigt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem vereinbarten Darlehen um ein echtes Darlehen handele. Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen stünden unter dem Vorbehalt des Missbrauchs der Gestaltungsmöglichkeiten und müssten von einer Schenkung eindeutig abgrenzbar sein. Würden – wie hier – als Darlehen ausgegebene Leistungen für den Lebensunterhalt verwendet, seien sie nach ständiger Rechtsprechung wie Einnahmen zu behandeln, wenn mit der Rückzahlung überhaupt nicht oder nur bei Eintritt eines völlig ungewissen Ereignisses gerechnet werden könne. Vorliegend sei der Rückzahlungszeitraum ungewiss, da nicht bestimmbar sei, wann der Kläger auf Dauer über ein regelmäßiges und gesichertes Einkommen verfügen und in der Lage sein werde, das Darlehen zurückzuzahlen. Ungewiss sei nicht nur, wann der Kläger im Besitz eines sicheren Arbeitsplatzes sein, sondern bereits, wann er sein Studium abschließen werde. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach eigenen Angaben zunächst ein anderes Studium aufgenommen, dieses jedoch nach sechs Semestern aufgegeben habe. In seinem zweiten Studium habe der Kläger das Vordiplom nicht in der vorgesehenen Frist von sechs Semestern abgelegt. Wegen des Verhaltens des Klägers hätten seine Eltern ab April 2007 sämtliche Unterhaltszahlungen eingestellt. Daher sei zweifelhaft, ob der Kläger sein Studium rechtzeitig abschließen könne, um danach durch eine entsprechende Arbeitsstelle die notwendigen Einkünfte für eine vertragsgemäße Rückzahlung des Darlehens zu erzielen. Bei dem vom Kläger auf seinen Namen bei der E1. C. AG angelegten Betrag handele es sich nicht um ein Vermögen, das er selbst aus eigener Sparleistung erwirtschaftet habe. Im Übrigen sei der Wohngeldantrag ohnehin gemäß § 18 Nr. 3 WoGG abzulehnen gewesen. Nach dieser Vorschrift werde Wohngeld für solchen Wohnraum nicht gewährt, der von Personen während der Zeit benutzt werde, in der sie vom Familienhaushalt nur vorübergehend abwesend seien. Die nur vorübergehende Abwesenheit werde im Fall des Klägers unterstellt, da dieser für seine Lebenshaltung überwiegend Leistungen Dritter beziehe. Die monatliche Unterstützung durch seine Eltern übersteige sein sonstiges Einkommen. Er sei zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts von seinen Eltern finanziell abhängig. Diese hätten auch eine ausreichend große Wohnung, sodass eine Rückkehr des Klägers in die elterliche Wohnung unter zumutbaren Verhältnissen möglich sei. Der Kläger hat am 14. April 2008 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Einen gleichzeitig gestellten Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Wohngeld zu zahlen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2008 – 6 L 180/08 - mangels eines Anordnungsgrundes abgelehnt; die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-rhein-Westfalen mit Beschluss vom 24. September 2008 – 14 B 816/08 – zurückgewiesen. Zur Klagebegründung hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Er hat daran festgehalten, dass er den Wohngeldantrag am 31. Mai 2007 beim Pförtner des Verwaltungsgebäudes C1.-------platz abgegeben habe. Dies versichere er an Eides statt. Dass der Pförtner den Antrag ohne Eingangsvermerk weiterleiten würde, habe er nicht vorhersehen können. Zu der von ihm vertretenen Auffassung, dass der von seinen Eltern erhaltene Darlehensbetrag bei der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens nicht berücksichtigt werden dürfe, hat der Kläger ausgeführt: Das Geld sei mit der Auszahlung des Darlehens auf sein Konto in sein Vermögen übergegangen. Die Darlehensgewährung sei nicht durch monatliche Zahlungen über einen bestimmten Zeitraum erfolgt. Als Vermögen sei das Darlehen auch im Hinblick auf seine Höhe bei der Wohngeldgewährung nicht zu berücksichtigen. Weder die Höhe des Vermögens noch die Umstände, unter denen die Darlehensgewährung seitens seiner Eltern erfolgt sei, deuteten auf einen Missbrauch i. S. v. § 18 Abs. 6 WoGG a. F. hin. Für die Eigenschaft als Vermögen sei unerheblich, dass er das Vermögen nicht durch Ansparen erworben, sondern von seinen Eltern als Darlehen bekommen habe. Banken seien wegen fehlender Sicherheiten nicht bereit gewesen, ihm das Grundkapital als Darlehen zu gewähren. Auch im Ausbildungsförderungsrecht würden größere Beträge, die von Angehörigen zur Bestreitung von Ausbildungskosten gezahlt würden, wegen der unbegrenzten Zugriffsmöglichkeit des Auszubildenden als Vermögen berücksichtigt. Davon abgesehen gehörten Darlehen schon gemäß Nr. 10.21 lit. a) der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV 2002) nicht zum Jahreseinkommen. Für die rein spekulativen Einwände der Beklagten gegen die Annahme eines Darlehens gebe es objektiv keine Anhaltspunkte. Der notariell geschlossene Darlehensvertrag enthalte alle erforderlichen Bestimmungen. Selbst bei Beendigung des Studiums ohne Abschluss könne er – wie andere auch – jedenfalls durch Hilfsarbeiten seinen Lebensunterhalt verdienen und der moderaten Rückzahlungsverpflichtung nachkommen. Auch insoweit genüge das Darlehensgeschäft mit seinen Eltern einem Fremdvergleich. Bei Darlehen zwischen Angehörigen reiche insoweit ohnehin bereits das nachweisliche Bestehen der bloßen Rückzahlungsabsicht. Das Darlehen habe ihn in die Lage versetzen sollen, sein Studium für die von ihm veranschlagte restliche Studiendauer selbst zu finanzieren. Nachdem er sein erstes, im Oktober 2000 begonnenes Studium nach sechs Semestern ohne Vordiplom aufgegeben und auch in dem zweiten, im Oktober 2003 aufgenommenen Studium aufgrund von ihm zu vertretender Umstände nach dem siebten Semester das Vordiplom noch nicht abgelegt habe, habe er – nach Maßgabe der Rechtsprechung auch des BGH zum Unterhaltsanspruch von noch in Ausbildung stehenden Unterhaltsberechtigten, nach der verlangt werde, dass die Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit so betrieben werde, dass sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beendet werden könne – mit seinen 28 Jahren keinen Anspruch auf elterlichen Unterhalt mehr gehabt. Zudem seien seine Eltern fortschreitend aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation, die durch einen Rückgang der Einkünfte (u.a. Wegfall von Kindergeld und erhöhtem Familienzuschlag) und den Wertverlust von Anteilen an einem Immobilienfonds geprägt gewesen sei, nicht mehr in der Lage gewesen, ihm weiterhin Unterhalt zu gewähren. Sie hätten das ihm gewährte Darlehen ihrerseits durch Aufnahme eines Hypothekendarlehens finanziert. Die auf dem Haus der Eltern eingetragene Schuldenlast betrage ca. 140.000,- €. Sein Vater sei Beamter der Besoldungsgruppe A 12 und werde zum 31. März 2014 pensioniert. Es sei daher völlig lebensfremd, dass dieser – ohne zum Unterhalt verpflichtet zu sein – seinem 28-jährigen Sohn ohne Gegenleistung Geldmittel in Höhe von 18.000,- € aus einem Darlehen gewähre, für dessen Rückführung er selbst weit über seine Pensionierung hinaus Mittel bereitstellen müsse. Schließlich habe er – der Kläger – auch durch die monatliche Zahlung der vereinbarten Zinsen belegt, dass er seiner Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag nachkomme. Er sei auch nicht, wie die Beklagte meine, gemäß § 18 Nr. 3 WoGG wegen vorübergehender Abwesenheit vom Familienhaushalt vom Wohngeld ausgeschlossen. Er lebe seit Juni 2001 in seiner eigenen Wohnung in B. . Grund für den Auszug aus dem Haushalt seiner Eltern in Herzogenrath sei gewesen, dass seine Eltern nicht mehr bereit gewesen seien, ständige Störungen ihres Alltagslebens durch seine Art der Lebensführung hinzunehmen. Für sein damaliges Studium in B. habe aufgrund der guten Erreichbarkeit der Hochschule kein Grund für einen Auszug aus der elterlichen Wohnung bestanden. Er verbringe seine Freizeit soweit möglich mit seiner Freundin, die in L. wohne. Seine Eltern besuche er nur gelegentlich, überwiegend zusammen mit seiner Freundin. Er beabsichtige, nach Abschluss seiner Berufsausbildung gemeinsam mit seiner Freundin zu wohnen. Es gebe weder Anhaltspunkte dafür, warum er nach seinem Studium wieder in den Haushalt seiner Eltern ziehen sollte, noch, warum seine Eltern, die 2001 auf seinem Auszug bestanden hätten, ihn Jahre später wieder in ihre Wohnung aufnehmen sollten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 1. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 12. März 2008 zu verpflichten, ihm Wohngeld in der gesetzlichen Höhe für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2010 zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung Bezug auf die angefochtenen Bescheide genommen und die Auffassung vertreten, dass der Wohngeldgewährung § 18 Nr. 3 WoGG entgegenstehe, weil der Kläger nur vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend sei, solange er noch für seine Lebensführung überwiegend von seinen Eltern unterstützt werde. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 WoGG seien Familienmitglieder vorübergehend abwesend, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibe. Eine nur vorübergehende Abwesenheit von Familienmitgliedern werde vermutet, solange sie noch in ihrer Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt würden. Dies sei beim Kläger der Fall, da er nach seinem Vortrag überwiegend von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern abhängig sei. Denn der Anteil seiner Lebenshaltungskosten, der durch die Zahlungen aus dem Entnahmedepot und damit aus Zuwendungen der Eltern gedeckt werde, übersteige den Anteil, den der Kläger aus seinem Einkommen aus nicht selbstständiger Beschäftigung decke. Ungeachtet dessen habe der Kläger – auch mit seinen umfangreichen Darlegungen dazu, weshalb er die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches gegen seine Eltern im Hinblick auf Anspruch und Leistungsfähigkeit als aussichtslos und moralisch ungerechtfertigt betrachte – nicht widerlegt, dass es sich bei dem von seinen Eltern erhaltenen Darlehen um eine freiwillige Unterhaltsleistung handele, deren Rückzahlung ungewiss sei. Zweifelhaft sei bereits, ob die behauptete Motivlage schon bei Abschluss des Darlehensgeschäftes vorgelegen habe. Die Anerkennung einer wirksam geschlossenen Darlehensvereinbarung zwischen nahen Angehörigen sei in Abgrenzung zu einer freiwilligen Unterhaltsgewährung aufgrund objektiver Anhaltspunkte etwa auch bei der tatsächlichen Abwicklung vorzunehmen. Dabei seien alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen und strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Missbrauch wirksam auszuschließen. Ausgangspunkt für die Überlegung, ob der zugewandte Geldbetrag endgültig beim Empfänger bleiben oder ihm jedenfalls zugute kommen solle, also eine Schenkung vorliege, oder die Verpflichtung zur Rückerstattung bestehe, mithin von einem Darlehen auszugehen sei, habe die Frage zu sein, ob mit einer Rückzahlung einer für den Lebensunterhalt verwendeten Zuwendung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden könne. Bemerkenswert in diesem Kontext sei, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen fällige Zinsen zeitweise nicht gezahlt habe, ohne dass es zu Reaktionen seiner Eltern gekommen sei, weil sich die Durchsetzung der Rückzahlungsverpflichtung angeblich als nicht erfolgversprechend dargestellt habe, während sich der Kläger andererseits um die Darlegung eines deutlich über dem ausbildungsförderungsrechtlich für ausreichend erachteten Höchstbetrag liegenden Bedarfs bemühe. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. Juni 2011 hatte der Kläger sein Sportstudium wegen körperlicher Probleme im Praxisteil inzwischen abgebrochen und war nunmehr bei der S1. B. im Studiengang Informatik eingeschrieben. Für eine Verwertung der im Sportstudium gewonnen Kenntnisse durch Erwerb von Trainerlizenzen sollen ihm seither die finanziellen Mittel fehlen. Er lebe nach wie vor in der gleichen Wohnung, arbeite derzeit noch bei seiner alten Arbeitsstelle und habe ein Einkommen von 904,- € monatlich. Mietrückstände für Juni und Juli 2008 seien im Wesentlichen durch diverse Verrechnungen abgetragen worden. Den Darlehensverpflichtungen sei der Kläger bis dahin nur sporadisch nachgekommen, eine Vollstreckung im Blick auf ein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze jedoch weiterhin zweck- und fruchtlos. Dieser Situation wollen die nach den vorgelegten Unterlagen in der Zeit von 2003 bis 2008 immer mehr von einem Rückgang ihrer Einkünfte betroffenen Eltern des Klägers im September 2010 durch eine Ergänzung ihres Testaments Rechnung getragen haben, wonach sich der Kläger die aufgelaufenen Darlehensschulden – sollte er sie nicht inzwischen getilgt haben – auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich mit der Frage, wann der Bewilligungszeitraum beginnt und ob von einer nur vorübergehenden Abwesenheit des Klägers i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 WoGG a. F. auszugehen ist, nicht auseinander gesetzt und zur Begründung seiner Entscheidung den Standpunkt eingenommen, dass die Beklagte zum Jahreseinkommen zu Recht auch die monatlichen Zahlungen aus dem im Depot bei der E1. C. AG angelegten Betrag hinzugerechnet habe, weil diese nicht gem. Nr. 10.21 lit. a) WoGVwV 2002 (Nr. 14.31 Ziffer 1 WoGVwV 2009) als Darlehen beim Einkommen anrechnungsfrei seien, sondern wohngeld-rechtlich als freiwilliger Unterhalt gewertet werden müssten. Auch wenn im Zeitpunkt der Wohngeldbeantragung nicht mehr vom Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung der Eltern des Klägers habe ausgegangen werden können, ließen die übrigen relevanten Gesichtspunkte den alleinigen Schluss zu, dass die Rückzahlung des für das Entnahmedepot verwandten Darlehens völlig ungewiss gewesen sei. Ob der monatliche Zufluss aus dem Darlehensbetrag als "wiederkehrender Bezug" nach § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG (§ 14 Abs. 2 Nr. 19 WOGG n. F.) i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG zum Einkommen des Klägers zu zählen sei, könne dahinstehen, weil die monatlichen Zahlungen aus dem Entnahmedepot dem Einkommen des Klägers jedenfalls gem. § 18 Nr. 6 WoGG (§ 21 Nr. 3 WoGG n. F.) hinzuzurechnen seien. Die Inanspruchnahme von Wohngeld stelle sich hier nämlich als rechtsmissbräuchlich dar, weil die gewählte Konstruktion der Intention des Gesetzes in einer Weise widerspreche, für die sich eine hinreichend plausible Erklärung in außerwohngeldrechtlichen Gegebenheiten nicht finden lasse. Auch wenn man die Zahlungen aus dem Entnahmedepot als Vermögensentnahme ansähe, blieben sie deshalb gem. § 18 Nr. 6 WoGG (§ 21 Nr. 3 WoGG n. F.) nicht anrechnungsfrei. Hinsichtlich der Argumentation des Verwaltungsgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 21. Juni 2011 Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 mit Blick auf die rechtlich besonders schwierige Frage, ob die monatlichen Zahlungen aus dem Entnahmede-pot als anrechenbares Einkommen des Klägers zu behandeln sind, die Berufung zugelassen. Der Kläger begründet seine Berufung unter Angaben weiterer Einzelheiten dazu, wie und welchen Überlegungen es zu dem Darlehensgeschäft mit seinen Eltern gekommen ist, nunmehr wie folgt: Wenn die Beklagte festgestellt habe, dass es sich bei dem Darlehensvertrag des Klägers um einen Vertrag mit seinen Eltern handele und seine Entnahme aus dem E1. -Auszahlungsdepot deshalb als Einkommen zu behandeln seien, widerspreche dies der in § 488 BGB niedergelegten Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, weil der Darlehensvertrag allen Anforderungen des bürgerlichen Rechts und insbesondere auch der Rechtsprechung des BFH vom 4. Juni 1991 zum Az. – IX R 150/85 – entsprochen habe und somit rechtswirksam gewesen sei. Die Auffassung, der rechtswirksam geschlossene Vertrag sei dennoch unwirksam, weil der Kläger nicht beweisen könne, wann und ob er das Darlehen zurückzahlen könne, und das bei der E1. C. AG angelegte Darlehen von 18.000,- € habe außerdem eine Höhe erreicht, die eine Gewährung von Wohngeld gem. § 18 Nr. 6 WoGG a. F. ausschließe, beruhe auf einer unzureichenden Sachverhalts-aufklärung und –würdigung unter gleichzeitiger Fehlinterpretation bzw. Verken-nung gerade auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Frage, ob die Auszahlung des Darlehensbetrages "en bloc" und nicht in monatlich wiederkehrenden Teilbeträgen dennoch als Unterhaltsleistung zu betrachten sei, stelle sich vor dem Hintergrund, dass nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften Unterhalt auch für die Dauer des gesamten Studiums im Voraus hätte geleistet werden können, so zwar nicht. Der Annahme, bei der Darlehensgewährung handele es sich um eine Schenkung in Form einer freiwilligen Unterhaltsleistung stehe aber etwa entgegen, dass in dem Darlehensvertrag beim Abbruch des Studiums durch den Kläger ausdrücklich die Möglichkeit einer sofortigen Rückzahlung der Restschuld vereinbart gewesen sei. Das auf das Entnahmedepot der E1. C. AG eingezahlte Geld sei – vor dem Hintergrund des rechtswirksam geschlossenen Darlehensvertrages mit seinen Eltern und deren testamentarischen Verfügungen – in sein Vermögen übergegangen. § 18 Abs. 1 Nr. 6 WoGG a. F. bzw. § 21 Nr. 3 WoGG n. F. stünden insoweit einer Wohngeldgewährung schon mit Blick auf die Höhe des Vermögens und das kontinuierliches Abschmelzen durch Verbrauch zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht entgegen. Von der einschlägigen Rechtsprechung werde eine Freigrenze, ab der Vermögen einer Wohngeldgewährung entgegenstehen könne, erst oberhalb von 60.000,- € angenommen. Dem entspreche Nr. 21.36 der WoGVwV 2009, wonach erhebliches Vermögen i. S. d. § 21 Nr. 3 WoGG n. F. in der Regel dann vorhanden sei, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens des ersten zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds 60.000,- € übersteige. Mit seiner Auslegung der Missbrauchstatbestände dürfe sich das Verwaltungsgericht auch nicht über die Wirksamkeit der gewählten rechtlichen Konstruktion nach dem bürgerlichen Recht hinwegsetzen, denn der Kläger dürfe unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht anders behandelt werden, als wenn er das Darlehensgeschäft in wohngeldunschädlicher Weise unmittelbar mit einer Bank in Verbindung etwa mit einer Bürgschaft seiner Eltern abgeschlossen hätte. Dass es nicht zu einem solchen Rechtsgeschäft gekommen sei, weil die Eltern angesichts der Gefahr eines Zahlungsausfalls auf Seiten des Klägers nicht hätten bürgen wollen, sei sachgerecht und von deren allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG gedeckt. Die Übergabe eines Darlehensbetrags in einer Summe sei zwar im Rahmen eines Ausbildungskredits eher eine Ausnahme, im normalen Rechtsverkehr aber die Regel und könne auch so zur Sicherung des Studiums dienen. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 GG bestimme sich deshalb auch, was eine besonders vorteilhafte, noch nicht erfasste vermögenswerte Rechtsposition sei, an die das Verwaltungsgericht § 18 Nr. 6 WoGG a. F. anknüpfen wolle. Soweit sich die Missbräuchlichkeit auch im Zusammenhang damit ergeben solle, dass der Kläger in seine – der Darlehensgewährung zugrunde gelegte – Bedarfsberechnung von vornherein den Bezug von Wohngeld eingeplant habe, ließe sich das als plausibles und den Umständen nach gebotenes Verhalten nicht ausreichend unter die gesetzlichen Missbrauchstatbestände packen. Die vom Verwaltungsgericht entwickelten Kriterien für eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld, die hier zu einer Berücksichtigung der monatlich von dem mit dem Elterndarlehen finanzierten Depotkonto erfolgen Auszahlungen als Einkommen führen sollte, würden nicht nur vom Kläger sondern von jedem anderen Studenten auch in einer vergleichbaren Situation erfüllt werden und grenzten damit von vornherein diesen Personenkreis unter Verletzung des Sozialstaatsprinzips aus dem Kreis der von der Zweckbestimmung des § 1 WoGG i. V. m. § 3 WoGG Betroffenen aus. Es sei nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber gerade diejenigen, die wegen zu geringer Einnahmen aus ihrer Arbeit ihren Lebensunterhalt über ein Darlehen finanzieren müssten, von dem Rechtsanspruch auf Wohngeld ausschließen wolle. In gleicher Weise überziehe das Verwaltungsgericht unter Abweichung von der einschlägigen Rechtsprechung die Anforderungen, die es an ein einkommensun-schädliches Darlehensgeschäft unter Angehörigen stelle. Das Bundesverwal-tungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1994 – 8 C 86.82 – ausge-führt, dass ein Ausbildungsdarlehen selbst dann nicht teilweise als Einkommen i. S. d. § 10 WoGG a. F. anzurechnen sei, wenn der Darlehensgeber es zinslos gewährt habe. Ferner behandle das Bundesverwaltungsgericht die Auszahlungen aus einem rechtswirksam geschlossenen Darlehensvertrag zur Sicherung des Studiums bis heute als wohngeldrechtlich unschädlich. In allen einschlägigen Entscheidungen der Instanzgerichte werde insoweit ein rechtswirksam geschlossener Darlehensvertrag als Bewertungsmaßstab herangezogen, während das angefochtene Urteil einen schriftlich abgeschlossenen Darlehensvertrag i. S. d. § 488 BGB, der den vom BFH und vom BVerwG aufgestellten Grundsätzen entspreche, nicht genügen lassen wolle, um ein Darlehen i. S. d. des Wohngeldrechts annehmen zu können. Der BFH verlange für die Anerkennung rechtswirksam abgeschlossener Darlehensverträge unter Angehörigen gerade nicht die Prognose einer Rückzahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers, weil der allgemeinen Vertragsfreiheit geschuldet sei, dass der Darlehensgeber selbst über die Handhabung eines etwaigen Ausfallrisikos entscheide. Tatsächlich auftretende Bedingungen, die einer Rückzahlung des Darlehens entgegenstünden, seien – anders als vertraglich vereinbarte Bedingungen – nicht kalkulierbar. Trotzdem verlange das Verwaltungsgericht Köln für den Zeitpunkt der Beantragung von Wohngeld vom Kläger den Nachweis, dass er in der Lage sei, die vertraglich vereinbarte Tilgung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auch tatsächlich leisten zu können, mit der sonderbaren Schlussfolgerung, dass – wenn diese bei logischer Würdigung nicht zu leistende Gewissheit der Rückzahlung nicht vorliege – das hingegebene Darlehen nur freiwillig gezahlter elterlicher Unterhalt sein könne. Die Tatsache, dass der Kläger nach Erhalt des Darlehens bereits Zinsen an die Darlehensgeber gezahlt habe, sei vom erstinstanzlichen Gericht fälschlich als ein sonderbarer Umstand und nicht als typische Tatsache, die für das Vorliegen eines echten Darlehens spreche, gewürdigt worden. Die Ernsthaftigkeit des Darlehensvertrages, von der etwa das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. November 2011 – 4 A 366/11 – oder auch jüngst das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 5 B 28/11 – eine wirksame Darlehensvereinbarung unter Angehörigen maßgeblich abhängig mache, ergebe sich vorliegend unwiderlegbar daraus, dass die Eltern des Klägers im Rahmen ihrer testamentarischen Verfügungen die Nichtrückführung des Darlehens im Erbfall mit einem finanziellen Verlust des Klägers bis zu 128.000,- € belegt hätten. Vor diesem Hintergrund entspreche es auch der Lebenserfahrung, dass der Kläger die Darlehenssumme von 18.000,- € nebst Zinsen zurück zahlen werde, um den möglichen Verlust von 128.000,- €, der seiner finanziellen Altersabsicherung dienen könnte, abzuwenden. Trotz seines derzeitigen geringen Verdienstes von ca. 900,- € zahle der Kläger schon jetzt die anfallenden Zinsen von 75,- € monatlich, um die Ausfallsumme bei einer Testamentsvollstreckung zu minimieren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Gestaltung der Darlehensvereinbarung auch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise allein dem Zweck des Wohngeldbezuges gedient, sondern als weiteres verständliches Ziel die Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers bezweckt. Könne das Wohngeld als Zweck für eine Vorgehensweise hinweg gedacht werden, ohne dass diese als solche unverständlich werde, scheide nach der Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts von vornherein die Annahme eines missbräuchlichen Verhal-tens aus. Etwas anderes ergebe sich vorliegend nicht daraus, dass dem Kläger der Darlehensbetrag nicht monatlich, sondern "en bloc" zugewandt worden sei, denn Vorauszahlungen auf den Unterhalt seien zulässig und der Effekt gleich. Was die Ungewissheit der Rückzahlung angehe, hielte das Darlehensgeschäft hier mit Blick auf die Darlehenssumme, die Laufzeit, die Zinserhebung, die Tilgungsaussetzung für die Anfangszeit und das Risiko einer einträglichen Arbeitsstelle zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginns einem Fremdvergleich mit Studienkrediten von Bankinstituten stand. Dass die Eltern dem Kläger das Darlehen gewährt hätten, obwohl sich in Anbetracht des Verlaufs seiner bisherigen Studien nicht mehr als der Hauch einer Chance ergeben habe, wenigstens das Sportstudium erfolgreich abzuschließen, könne der Ernsthaftigkeit einer reinen Darlehensgewährung mit Blick auf die elterliche Fürsorgepflicht nicht entgegen gehalten werden. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 19. Ok-tober 1993 – 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 – festgestellt, dass eine richterliche Überprüfung eines bürgerlich-rechtlich geschlossenen Vertrages grundsätzlich nur in Betracht komme, wenn wegen einer großen Ungleichheit der Vertragsparteien die aus dem Sozialstaatsprinzip resultierenden Rechte der unterlegenen Partei verletzt würden. Dafür gebe es hier keine Anhaltspunkte. Auch die Abgabe gegenseitiger Erklärung über eine Schenkung ließe sich inhaltlich nirgends festmachen. Die Interpretation des Verwaltungsgerichts wiederspreche letztendlich dem vom Gesetzgeber bestimmten Verhältnis von Unterhalts- und Sozialrechts und greife ohne gesetzliche Grundlage in die Handlungsfreiheit der Vertragsparteien ein. Der Kläger stellt – unter von der Beklagten gebilligter Rücknahme der Berufung insoweit, als der Monat Mai zunächst einbezogen worden ist – den Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 1. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – Wohngeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 30. April 2010 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Berufungsbegehren unter Verteidigung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung entgegen. Nach ihrer Auffassung bestehe kein Wohngeldanspruch des Klägers, weil der ihm von seinen Eltern in Form der Einmalzahlung zur Unterhaltssicherung zur Verfügung gestellte Betrag von 18.000,- € wohngeldrechtlich von vornherein als Einkommen nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 2, Satz 1 EStG zu bewerten sei. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die Zahlung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung kein wohngeldrechtlich nicht zu berücksichtigendes Darlehen dar. Wenn der Kläger rüge, dass ein echtes Darlehen trotz Vorliegens eines zivilrechtlich wirksamen Darlehensvertrages, verneint worden sei, werde verkannt, dass allein der Umstand, dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei, der die wesentlichen vertraglichen Pflichten wie Auszahlungsbetrag, Rückzahlungspflicht einschließlich deren Beginn sowie die Pflicht zu Zinszahlungen enthalte, die Bewertung als Unterhaltsleistung und damit als wohngeldrechtliches Einkommen noch nicht ausschließe. Vielmehr sei die Abgrenzung zwischen Unterhaltszahlung und Darlehen auch bei Vorliegen eines schriftlichen Darlehensvertrages auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei würden Darlehen, die für den Lebensunterhalt verwendet würden, dann wohngeldrechtlich wie Einnahmen behandelt, wenn mit der Rückzahlung überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden könne. Dies gelte auch dann, wenn eine schriftliche Darlehensvereinbarung vorliege. Das Vorliegen eines Darlehensvertrages sei allenfalls eine hinreichende, aber keine notwendige Bedingung für das Bejahen eines wohngeldrechtlich nicht als Einkommen anzurechnenden Darlehens. Übertrage man die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vom Kläger vorgelegte Darlehensvereinbarung, könne aber nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mit der Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung sei – wie bereits ausgeführt – noch völlig ungewiss gewesen, ob und wann der Kläger sein Studium beenden würde und damit, wann er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Lage sein würde, das Darlehen zurückzuführen. Es sei trotz fehlender Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers auch nicht ausnahmsweise eine positive Rückzahlungsprognose anzustellen wegen wirtschaftlich schwieriger Verhältnisse der Eltern als Darlehensgeber. Die Beklagte teile nicht die im Prozesskostenhilfebeschluss des Senates vom 21. Januar 2012 anklingende Auffassung, dass der von den Eltern des Klägers darlehensweise zur Verfügung gestellte und dann von diesen in einem Entnahmedepot angelegte Betrag möglicherweise als Vermögen zu bewerten sei mit der Folge, dass er nicht als wohngeldrechtliches Einkommen berücksichtigt werden könne. Zwar würden nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 EStG nur dem Empfänger gewährte wiederkehrende Bezüge als Unterhaltsleistung berücksichtigt, bei der Gewährung von Leistungen, die objektiv und subjektiv dazu bestimmt seien, den Lebensunterhalt für einen bestimmten Zeitraum zu sichern, komme es jedoch nicht darauf an, ob diese in monatlich wiederkehrenden Teilbeträgen oder in einem Betrag geleistet würden. Dies entspreche der Rechtsprechung des BFH zu § 22 Nr. 1 EStG im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Bewertung von Rentenzahlungen von Eltern an Kinder zum Ausgleich eines Erbteilsverzichts, wonach es nicht auf die äußere Form der Zahlung ankomme. Die Beklagte verkenne nicht, dass diese Betrachtungsweise eine Abgrenzung zu der Gewährung von einmaligen Zuwendungen erfordere, die mit Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht Vermögen des Zuwendungsempfängers würden, das wohngeldrechtlich grundsätzlich – von Fällen des § 21 Nr. 3 WoGG abgesehen – nicht zu berücksichtigen sei. Hier könne aber danach differenziert werden, ob nach den übereinstimmenden Willen der Beteiligten der zugewendete Betrag für einen festgelegten Zeitraum zur Unterhaltssicherung bestimmt sei und auch für diesen Zweck unmittelbar verwendet werde und somit anstelle monatlicher Unterhaltszahlungen erfolge. Im vorliegenden Fall wäre zur Sicherstellung dieses Zweckes auch eine ratenweise Auszahlung des Darlehensbetrages unmittelbar durch den Vater des Klägers an diesen denkbar gewesen, auch wenn aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen ein anderer Weg gewählt worden sei, nämlich eine Einlage in ein Entnahmedepot, das Zinsgewinne abgeworfen habe, die bei einer Auszahlung unmittelbar durch den Vater nicht angefallen wären. Der Senat habe in einem anderen Verfahren, in dem es um eine für den schrittweisen Verbrauch über einen bestimmten Zeitraum gedachte, einmalige Zuwendung über 6.000,- € gegangen sei, die Bedenken gegen einen grundsätzlichen Ausschluss der Bewertung von Einmalzahlungen als wiederkehrende Leistungen nur auf Grund der äußeren Zahlungsform geteilt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände), der Verfahrensakte 6 L 180/08 VG B. und der zum vorliegenden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsverfahren ist nach §§ 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 und 3 , 92 Abs. 3 VwGO mit Kostenfolge zu Lasten des Kläger einzustellen, soweit er sein Rechtsmittel in Hinblick auf den Anspruchsmonat Mai 2007 zurückgenommen hat. Die Berufung hat im übrigen Erfolg, denn sie ist für den verbliebenen Anspruchs-zeitraum nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Die Klage hat Erfolg. Der Wohngeldbescheid vom 1. Oktober 2007 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem von seinem Wohngeldantrag erfassten Zeitraum einen Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld in gesetzlicher Höhe. Maßgeblich ist insoweit für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2008 das Wohngeldgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2027/2797) – WoGG a. F. –, für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 das Wohngeldgesetz i. d. F. des Neuregelungsgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) – WoGG n. F. –. Der Kläger ist nicht nach § 18 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 WoGG a. F. – Regelungen, die nach § 42 Abs. 1 Satz 1 WoGG n. F. ohnehin nur bis zum 31. Dezember 2008 Anwendung finden können und keine Entsprechung in der neuen Gesetzesfassung besitzen – von vornherein vom Wohngeldbezug ausgeschlossen. Nach den genannten Vorschriften besteht kein Anspruch auf Wohngeld für Wohnraum, der von Personen während der Zeit genutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind. Vorübergehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Das ist der Fall, solange vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, die Rückkehr des Abwesenden in den Familienhaushalt sei nicht unwahrscheinlich und daher "obliege" es der (Rest-)Familie, für den Abwesenden weiterhin Wohnraum vorzuhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1971 – VIII C 145.70 –,BVerwGE 38, 18 (20), juris; Urteil vom 4. Mai 1984 – 8 C 175.81 –, BVerwGE 69, 202, juris. Ein Familienmitglied ist mithin nicht mehr nur "vorübergehend abwesend" i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG, wenn die Familie seine Rückkehr in den Familienhaushalt nach Lage der Dinge vernünftigerweise nicht mehr erwarten kann. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 – 8 C 4.93 –, NVwZ 1996, 175, juris; VG Ansbach, Urteil vom 1. Juni 2006 – AN 14 K 06.00494 –, juris, zu Anforderungen an die Prüfung bei Studenten und mit Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg. Dies ist hier der Fall. Der Kläger ist schon im 2. Semester seines Erststudiums an der S1. B. mit 22 Jahren im Juni 2001 bei seinen Eltern ausgezogen. Er hat bei Antragstellung also bereits fast 6 Jahre und damit länger als die Regelstudienzeit seiner Erstausbildung unabhängig von seinen Eltern gelebt, hat seinen eigenen Hausstand eingerichtet und war mit gut 27 Jahren in einem Alter, in dem üblicherweise die eigenverantwortliche Verselbständigung mit einem eigenen Haushalt bereits vollzogen ist. Den Abbruch seines Erststudiums und die Aufnahme des Sportstudiums hat er – obwohl wegen seiner Nebenbeschäftigung in einem Sportstudio weiterhin an den Raum B. gebunden und nicht Bezieher irgendwelcher öffentlichen Förderungsmittel – nicht zum Anlass genommen, zu den Eltern zurück zu ziehen. Dementsprechend haben die Eltern für den Kläger zum Antragszeitpunkt auch tatsächlich keinen Wohnraum mehr vorgehalten, sondern sein früheres Zimmer einer anderen Nutzung zugeführt. Vor dem Hintergrund, dass sie bei Antragstellung aus dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen nicht mehr unterhaltsverpflichtet gewesen sein dürften, bestand für eine Vorhaltung von Wohnraum für den Kläger auch keine Obliegenheit mehr und durften die Eltern insoweit uneingeschränkt dem Umstand Rechnung tragen, dass der Lebensstil ihres Sohnes sie in ihrem Alltagsleben störte. Gelegentliche Besuche im elterlichen Haushalt stehen der Annahme der dauerhaften Abwesenheit nicht entgegen, denn sie sind im Rahmen der auch zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern üblichen familiären Kontaktpflege erfolgt und verdeutlichten dabei dadurch, dass der Kläger regelmäßig durch seine Freundin begleitet wurde, den mit einer Verselbständigung verbundenen Prozess einer eigenen Familienbildung. Es gibt daneben keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Familienhaushalt seiner Eltern während der Abwesenheit des Klägers noch Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen geblieben ist. Soweit nach § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG a. F. gesetzlich vermutet wird, dass ein Auszubildender, insbesondere ein Student, dann nur "vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend" ist, wenn er finanziell von den Eltern noch abhängig ist, ist diese gesetzliche Vermutung hier aufgrund der vorstehend dargelegten Lebensumstände widerlegt. Vgl. zur Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 – 8 C 4.93 –, a. a. O., m. w. N.; OVG Schleswig-Hol-stein, Urteil vom 19. Juni 2008 – 2 LB 43/07 –, FamRZ 2008, 2156, juris; BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 9 ZB 05.2918 –, juris, jeweils mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG. Auch die Zuwendung der 18.000,- € Ende April 2007 trägt nach Auswertung der Angaben der Eltern allein die Zielsetzung in sich, dem Kläger weiter ein selbständiges Leben zu ermöglichen, und sollte gerade verhindern, dass der Kläger mangels ausreichender Mittel irgendwann notgedrungen wieder um Wiederaufnahme in den elterlichen Haushalt bitten würde. Die Auffassung, dass der Kläger vom elterlichen Haushalt nur "vorübergehend abwesend" gewesen ist, haben auch die Vertreterinnen der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Der Kläger ist auch nicht deswegen vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, weil seine Eltern ihm unter Abschluss eines Darlehensvertrages im April 2007 einen Geldbetrag von 18.000,- € zur Verfügung gestellt haben, der auf ein vom Kläger auf seinen Namen eingerichtetes Entnahmedepot bei der E1. C. AG eingezahlt und unter gleichzeitiger Verzinsung des verbleibenden Restkapitals ab Mai 2007 in Teilbeträgen von monatlich 525,15 € an ihn ausgezahlt worden ist. Bei diesem Zufluss handelt es sich nicht um wohngeldrechtliches Einkommen i. S. v. § 10 WoGG a.F. bzw. § 14 WoGG n. F., sondern um nicht zu berücksichtigendes Vermögen. Für die Berechnung des Wohngeldes ist nach § 2 Abs. 1 WoGG a. F. bzw. – ab dem 1. Januar 2009 – §§ 4 Nr. 3, 19 Abs. 1 WoGG n. F. – neben der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung – lediglich das monatliche Einkommen und nicht das Vermögen maßgeblich. Vgl. auch Stadler/Gutekunst/Forster/Wolff/Rahm/ Dietrich/Fröba, WoGG, Stand Mai 2011, § 4 Rn. 5. Bei der Ermittlung des Einkommens ist gem. § 9 Abs. 1 WoGG a. F. bzw. § 13 Abs. 1 WoGG n. F. vom Jahreseinkommen auszugehen. Für dieses muss nach § 11 Abs. 1 WoGG a. F. bzw. § 15 WoGG n. F. das Einkommen zugrunde gelegt werden, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Zum Jahreseinkommen gehören insoweit steuerpflichtige Einkünfte nach § 10 Abs. 1 WoGG a. F. bzw. § 14 Abs. 1 WoGG n. F. sowie steuerfreie Einnahmen nach § 10 Abs. 2 WoGG a. F. bzw. § 14 Abs. 2 WoGG n. F. Zum Jahreseinkommen des Klägers gehören vorliegend gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG a. F. bzw. § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG n. F. i. V. jeweils mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG unstreitig die Einnahmen aus der Beschäftigung als studentische Aushilfskraft im Sportstudio. Ebenso zählen zum Jahreseinkommen nach den genannten Vorschriften des Wohngeldgesetzes i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Zinseinkünfte des Klägers aus dem bei der E1. C. AG angelegten Geldbetrag. Kein Einkommen stellen hingegen die monatlichen Zahlungen von 525,15 € dar, die die E1. C. AG vereinbarungsgemäß aus dem Kapital des Entnahmedepots an den Kläger entrichtet hat. Dabei handelt es sich nämlich weder um positive Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG noch um Einnahmen nach § 10 Abs. 2 WoGG a. F. bzw. § 14 Abs. 2 WoGG n. F., sondern um die ratenweise Rückführung von eigenem Vermögen des Klägers, das dieser mit der Einrichtung des Entnahmedepots mittels des Geldes seiner Eltern gebildet hat. Für eine Behandlung als Einkommen i. S. d. Wohngeldrechts fehlt es insoweit schon an einem wertmäßigen Zufluss von außen, wie er etwa auch für berücksichtigungsfähige Einnahmen nach § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG a. F. bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG n. F., vgl. im Einzelnen zur Einschlägigkeit dieser Vorschriften: OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2011 – 12 A 2440/09 –, m. w. N., vorauszusetzen ist. Auch Kapitalrückzahlungen im Vermögensbereich, die in wiederkehrende Leistungen zerlegt werden, sind keine wiederkehrenden Bezüge i. S. v. § 22 Nr. 1 EStG. Vgl. Buchsbaum/Hartmann, WoGG, Stand April 2010, Erl. § 10 WoGG a. F., Rn. 301, m. w. N. Um eine Fremdzuwendung handelt es sich hingegen bei dem im April 2007 zugeflossenen Betrag über 18.000,- €, den die Eltern des Klägers auf das Entnah-medepot eingezahlt haben. Der Senat kann an dieser Stelle offen lassen, ob der Zufluss, wie vom Kläger behauptet, darlehensweise erfolgt ist und schon deshalb in Anwendung der Nr. 10.21 lit. a) WoGVwV 2002 wohngeldrechtlich nicht zum Jahreseinkommen zählt. Auch als Unterhaltsleistung, die mit 525,15 € in das monatliche Einkommen, wie es das Wohngeldrecht versteht, eingestellt werden kann, kann die Zurverfügungstellung des Kapitals zur Anlegung des Entnahme-depots nach dem sowohl von § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG a. F. als auch von § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG n. F. in Bezug genommenen § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG, der seiner-seits an den vorausgehenden Satz 1 anknüpft, nur behandelt werden, wenn die Leistung in Form "wiederkehrender Bezüge" erfolgt ist, also eine sich mit gewisser Regelmäßigkeit wiederholende Zuwendung vorliegt. Vgl. etwa Lüsch, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, Stand Februar 2012, Band 5, § 22 Rn. 11. Dies war hier nicht der Fall. Von dem Erfordernis wiederkehrender Leistungen ist der Senat auch in seinem oben zitierten Urteil vom 17. Juni 2011 – 12 A 2440/09 – ausgegangen. Soweit der Senat im Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 1202/11 – mit Blick auf die Berücksichtigung von Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bei der Berechnung des Jahreseinkommens angedacht hat, ob die in der einkommenssteuerrechtlichen Literatur allgemein vertretene Auffassung, aus dem Tatbestandsmerkmal "wiederkehrend" folge, dass ein bloß einmaliger Zuschuss nicht unter § 22 Nr. 1 EStG falle, vgl. Weber/Grellet, in: Schmidt, Kommentar zum EStG, 27. Auflage, § 22 Rn. 13; Stuhrmann, in: Blümich, Kommentar zum EStG, § 22 Rn. 24; Lüsch, in: Littmann/Bitz/Pust, in: EStG, a. a. O., § 22 Rn. 12, ohne weiteres auf das Wohngeldrecht übertragen werden kann, gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung zu einer vertiefenden Betrachtung. Eine Vergleichbarkeit einmaliger Unterhaltsleistungen mit dem Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist nicht gegeben, weil es sich insoweit um einmalige Sonderbestandteile einer im Übrigen regelmäßig wiederkehrenden Lohn- oder Gehaltszahlung handelt, die nach § 14 Abs. 1 WoGG unproblematisch zum Jahreseinkommen zählen. Die für solche Gratifikationen einschlägige Vorschrift des § 11 Abs. 4 WoGG a. F. (§ 15 Abs. 2 und 3 WoGG n. F.) beinhaltet eine bloße Regelung über die Zurechnung von einmaligen Einkommen zu bestimmten Zeiträumen, so ausdrücklich zum neuen Recht: Gesetzesentwurf vom 28. September 2007, Bundestags-DruckS 16/6543, Begründung, B. Besonderer Teil, Zu § 15 (Ermittlung des Jahreseinkommens), S. 98, wie auch die Grundregel in § 11 Abs. 1 WoGG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 WoGG n. F. nur den maßgeblichen Prognosezeitraum bestimmt. § 11 Abs. 4 WoGG a. F. oder § 15 Abs. 2 und 3 WoGG n. F. besagen hingegen nichts darüber, ob das einmalige Einkommen auch relevantes Einkommen im wohngeldrechtlichen Sinne ist. Diese Frage ist auch für einen einmaligen Zufluss ausschließlich nach § 10 WoGG a. F. (§ 14 WoGG n. F.) zu beantworten. Vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolff/Rahm/Diet-rich/Fröba, WoGG, Stand April 2008, § 11 WoGG a. F., Rn. 38 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 5 C 4.01 –, BVerwGE 116, 161, 163, juris. Die von der Beklagten ergänzend angeführte Entscheidung, BFH, Urteil vom 9. Februar 2010 – VIII R 35/07 –, BVH-NV 2010, 1793, juris, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Sie verhält sich lediglich zur Steuerbarkeit wiederkehrender Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen potentiellen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil und beruht auf der entscheidenden Annahme, dass allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen ist, deren Steuerbarkeit nicht begründet. Vgl. BFH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – X R 132/95 –, BFHE 190, 178; s. a. Schmidt/Heinike, EStG, 29. Aufl., § 10 Rn. 65 unter "Gegenleistung"; Lüsch, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, a. a. O., § 22 Rn. 13. Dass nach § 22 Nr. 1 EStG auf das Moment der sich regelmäßig wiederholenden Zahlung verzichtet werden kann, war nicht Gegenstand der rechtlichen Erwägungen des BFH und findet auch keinerlei Anklang. In Anbetracht der vorbehaltlosen Inbezugnahme der eindeutigen Regelung des § 22 Nr. 1 EStG in § 10 Abs. 2 Nr. 1 WoGG a. F. und § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG n. F. kann danach das durch die einmalige Zuwendung der Eltern gebildete Vermögen des Klägers bei der Gewährung von Wohngeld nur im Rahmen der Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme von Wohngeld nach § 18 Nr. 6 WoGG a. F. bzw, § 21 Nr. 3 WoGG n. F. Berücksichtigung finden. Vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolff/Rahm/Diet-rich/Fröba, WoGG, a.a.O., § 4 Rn. 5. Auch wenn Vermögensentnahmen bzw. der Vermögensverbrauch kein wohngeldrechtliches Einkommen darstellen, führt das nämlich nicht automatisch dazu, dass das vorhandene Vermögen ausnahmslos zu schonen ist. Vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolff/Rahm/Diet-rich/Fröba, WoGG, a.a.O., mit Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 – 9 ZB 05.1654 –, juris. Die Voraussetzungen, unter denen § 18 Abs. 6 WoGG a. F. bzw. § 21 Nr. 3 WoGG n. F. die Berücksichtigung des Vermögens in der Form zulässt, dass die monatlich aus dem Depot geleisteten Zahlungen wie Einkommen behandelt werden, liegen im Fall des Klägers indes nicht vor. Weil Wohngeld grundsätzlich vermögensunabhängig gewährt wird, ist für die Beurteilung, ob wegen vorhandenen Vermögens die Voraussetzungen des Missbrauchs gegeben sind, ein strenger Maßstab anzulegen. Dem Grunde nach zustehendes Wohngeld kann aus diesem Grund nur in besonderen Ausnahmefällen nach § 18 Abs. 6 WoGG a. F. bzw. § 21 Nr. 3 WoGG n. F. versagt werden. Vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolff/Rahm/Diet-rich/Fröba, WoGG, a.a.O., § 18 WoGG a. F., Rn. 23 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1976 – VIII C 8.75 –, FEVS 25, 45. Zwar enthält das Wohngeldgesetz selbst keine Legaldefinition, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "missbräuchlich" zu verstehen ist. Mit der Missbrauchsvorschrift wollte der Gesetzgeber aber erklärtermaßen erreichen, dass Wohngeld nicht gewährt wird, wenn besonders vorteilhafte nach den Regeln über die Einkommensermittlung noch nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen vorliegen. Vgl. BT-Drucks. 8/3903, S. 83. Der Missbrauchsregelung liegt der Gedanke zugrunde, dass staatliche Leistungen dann nicht gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahme- und der Ausgabenseite her so gestalten kann, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermag, und wenn es – objektiv betrachtet – keine unbillige Härte darstellt, ihn hierauf zu verweisen. Auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips muss vom Einzelnen gefordert werden, dass er zur Befriedigung seines Bedarfs nicht sofort die Hilfe durch die Allgemeinheit in Anspruch nimmt. Vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolff/Rahm/Diet-rich/Fröba, WoGG, a.a.O., § 18 WoGG a. F., Rn. 21 mit Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 – 9 ZB 05.1654 –, a. a. O. Stellt man danach maßgeblich zunächst auf den Aspekt der Größe des Vermögens ab, wie es auch schon vor der entsprechenden Ergänzung des Missbrauchstatbestandes in § 21 Nr. 3 WoGG n. F. gehandhabt worden ist, vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolff/Rahm/Diet-rich/Fröba, WoGG, a.a.O., siehe auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 9 N 8.09 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 28. Mai 2009 – 3 A 129/08 –, NVwZ-RR 2009, 771, juris, VG München, Urteil vom 3. Juli 2002 – M 22 K 01.2623 –, juris, jeweils m. w. N., kann die Frage, ab welchem Vermögenswert im Wohngeldrecht der Missbrauchstatbestand erfüllt ist, zwar nicht fallübergreifend geantwortet werden, weil eine eindeutige oder "absolute" Vermögensgrenze gesetzlich nicht geregelt ist, sondern bestimmt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit auch insoweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. So auch BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 12 ZB 08.2959 –, juris, m. w. N., sowie VG München, Urteil vom 22. November 2007 – M 22 K 07.2313 –, juris. Bei einem Ausgangswert von 18.000,- €, der zudem über einen Zeitraum von 36 Monaten kontinuierlich im Rahmen monatlicher Raten in Höhe von lediglich rund 520,- € abgeschmolzen wird, kann gerade auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles von einem "erheblichen Ver-mögen" nicht ausgegangen werden. Es gibt nach dem Kenntnisstand des Senates zudem keine Entscheidung, die eine Rechtsmissbräuchlichkeit auch nur annähernd bereits bei einem Betrag von 18.000,- € in Betracht gezogen hätte. Vielmehr bewegen sich die Vermögensmassen, die für kritisch gehalten worden sind, wertmäßig zumeist bei einem Betrag von über 60.000,- €. Fälle mit einer Vermögensmasse unter 35.000,- € sind dem Senat nicht bekannt. Auch Nr. 21.36 Abs. 1 der WoGVwV 2009, der allerdings nur zur einheitlichen Gesetzesanwendung die Verwaltung bindet, bestimmt, erhebliches Vermögen sei in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000,- € für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 30.000,- € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt. Die Annahme missbräuchlicher Inanspruchnahme von Wohngeld ungeachtet der Größe des Vermögens setzt nicht voraus, dass dem Antragsteller ein sittenwidriges, sonst wie verwerfliches oder sogar auf eine versuchten Betrug hinaus laufendes Verhalten vorzuwerfen ist. Vgl. im Einzelnen etwa: VG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2008 – 21 A 192.07 –, juris, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 25. September 1992 – 8 C 68.90 –, 8 C 70.90 –, BVerwGE 91, 82, juris, und Urteil vom 25. September 1992 – 8 C 66.90 –, juris, ist die Inanspruchnahme von Wohngeld vielmehr schon dann missbräuchlich, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt wird, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären ist, d. h. um dieses Zieles willen gleichsam konstruiert ist. Damit wird der Missbrauchstatbestand auch zugunsten einer vereinfachten Umsetzung in der Verwaltungspraxis im Wesentlichen auf die Fälle beschränkt, in denen die Inanspruchnahme von Wohngeld auf einen Sachverhalt gestützt wird, der vom Antragsteller gleichsam zu diesem Zweck künstlich – ohne sachliche Rechtfertigung außerhalb des Zieles, Wohngeld zu erlangen – geschaffen worden ist. Ähnlich: VG Braunschweig, Urteil vom 28. Mai 2009 – 3 A 129/08 –, a. a. O. So könnte es sich hier verhalten, wenn der Kläger im Zusammenwirken mit seinen Eltern mit der Bildung des Vermögens aus Mitteln seiner Eltern kontinuierliche freiwillige Unterhaltsleistungen, die sonst im monatlichen Rhythmus unmittelbar von seinen Eltern gezahlt und ihm dann als Einkommen in wohngeldrechtlichen Sinne angerechnet worden wären, hätte umgehen wollen. Eine solche verschleierte Unterhaltsleistung setzt neben der unterhaltsbezogenen Zweckbestimmung der Zuwendung(en) jedoch voraus, dass es sich bei den 18.000,- € nicht um eine darlehensweise Überlassung des Geldes gehandelt hat, denn auch monatliche Zuwendungen der Eltern würden als Darlehensleistungen kein anrechenbares Einkommen im wohngeldrechtlichem Sinne darstellen. Von einer darlehensweisen Überlassung des Geldes ist hier jedoch auszugehen. Die Unterscheidung zwischen freiwilligen Unterhaltsleistungen, die – bei fortlaufender Zuwendung – nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG a. F. bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG als Einkommen Berücksichtigung finden, und einem im Wohngeldrecht nicht als Einkommen anzurechnenden Darlehen hat anhand des Gesetzeszweckes und unter Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu erfolgen, wobei Darlehen, die für den Lebensunterhalt verwandt würden, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1992, – VIII C 81.71 – BVerwGE 41, 220, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2009 – 12 E 276/09 – m. w. N., dann – wegen Vorliegens eines nur scheinbaren Darlehensgeschäftes – regel-mäßig wohngeldrechtlich wie Einnahmen zu behandeln sind, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignissen gerechnet werden kann. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 14 A 425/10 –, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2008 – 2 LB 43/07 –, FamRZ 2008, 2156; VG München, Urteil vom 25. Juli 2008 – M 22 K 07.5814 –, juris. Für die Beantwortung der Frage, ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden kann, können u.a. Gesichtspunkte wie Dauer einer darlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhalts, die Höhe der entstehenden Darlehensverpflichtungen, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers, die Prognose, das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzuzahlen, oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft zu Geld zu kommen, zu berücksichtigen sein. So OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2008 – 2 LB 43/07 –, a. a. O., m. w. N. Wird ein Darlehensvertrag mit einem nahen Angehörigen behauptet, ist letztlich maßgeblich, ob der Darlehensvertrag – angesichts auch des Rückzahlungsrisi-kos – wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Zuwendungsempfänger auch nachgewiesen werden kann. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit des Vertrages sind strenge Anforderungen zu stellen, was etwa voraussetzt, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung bzw. verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Vgl. zur Abgrenzung eines Darlehensvertrages von einer Schenkung maßgeblich anhand der Wirksamkeit und der Ernsthaftigkeit des Vertrages: BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 5 B 28.11 –, juris, und Sächs. OVG, Beschluss vom 7. September 2011 – 4 A 366/11 –, juris, mit Hinweis jeweils auf BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 – 5 C 30.07 –, BVerwGE 132, 10, juris, (zum BAföG). Davon ausgehend sprechen hier zum einem bereits der Umstand, dass der Kläger mit seinen Eltern einen detaillierten schriftlichen und notariell beglaubigten Vertrag mit über die Erfordernisse des § 488 BGB hinaus gehendem Inhalt geschlossen hat, aus dem auch genauestens hervor geht, wie die Zahlung von Zinsen und Tilgung selbst im Falle eines Abbruchs des Sportstudiums zu erfolgen hat, und der zudem die Stellung einer Sicherheit vorsieht, und zum anderen die beim Amtsgericht hinterlegten testamentarischen Verfügungen der Eltern, nach denen der Anspruch auf Zinsen und Tilgung – soweit noch nicht erfüllt – quasi dem im Todesfall zu verteilenden Vermögen hinzugerechnet wird, mit aller Deutlichkeit für die Ernsthaftigkeit einer echten Darlehensgewährung seitens der Eltern. Ein bloß innerer Vorbehalt des Klägers gegen die lediglich darlehensweise Überlassung des Geldes wäre rechtlich unerheblich und derartige Vorstellungen sind vor dem Hintergrund, dass er seinen Zahlungspflichten jedenfalls anfänglich zum Teil auch nachgekommen ist, auch nicht greifbar. Die Eltern des Klägers waren aus dem bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen auch nicht nur nicht mehr zu Unterhaltsleistungen an ihren Sohn verpflichtet, sondern hatten angesichts ihrer schlechter werdenden wirtschaftlichen Verhältnisse und mit Blick auf einen weiteren Rückgang ihrer finanziellen Bewegungsfreiheit mit dem heran nahenden Eintritt des Vaters in den Ruhestand im Jahre 2014 auch keine Veran-lassung, dem Kläger freiwillig ohne Rückzahlungsverpflichtung – also letztlich schenkweise – Unterhalt zu leisten, zumal sie selbst das Geld als Hypotheken-darlehen aufnehmen mussten und auf Jahre mit dessen Rückzahlung belastet waren. Für die Kontrollfrage, ob realistischer Weise mit einer Rückzahlung zu rechnen war, muss dem – trotz Wegfalls einer Unterhaltverpflichtung fortbestehenden – Eltern-Kind-Verhältnis Rechnung getragen werden und dürfen nicht die Prognosemaßstäbe angelegt werden, die eine Bank verwenden würde. Vgl. dazu, dass auch nach der Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 4. Juni 1991 – 9 R 150/85 –, NJW 1992, 391, bei einer Darlehensvereinbarung zwischen volljährigen Familienmitgliedern ein Fremdvergleich nicht geboten ist, weil Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch in diesen Fällen gerade nicht auf der Hand liegen: VG Bremen, Urteil vom 25. Mai 2005 – 1 K 1477/03 –, juris. Wenn angesichts des krisenhaften Verlaufs der bisherigen Ausbildung des Klägers nur eine geringe Aussicht bestanden haben sollte, dass er sein Sportstudium in den ihm zugestandenen 3 Jahren erfolgreich absolvieren und anschließend in einem adäquaten Beruf tätig sein würde, spielt das deshalb vor dem Hintergrund der elterlichen Fürsorgepflicht keine entscheidende Rolle. Vielmehr reicht für die Annahme einer Realisierbarkeit der Ansprüche der Eltern auf Zinsen und Tilgung aus, dass der Kläger auch ohne abgeschlossenes Studium als Ungelernter eine Arbeitsstelle hätte annehmen und mit den Einkünften daraus seine – vom Umfang her überschaubaren – Darlehensverpflichtungen hätte erfüllen können. Das von den Eltern eingegangene Risiko dürfte insoweit nur geringfügig größer sein als das von Banken bei einem speziellen Ausbildungskredit. Nach alledem kann die Darlehensgewährung in einem Betrag nicht als Umgehungsgeschäft betrachtet werden und scheidet eine Missbräuchlichkeit bei Inanspruchnahme von Wohngeld unter diesem Gesichtspunkt aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.