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Beschluss

12 A 287/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0320.12A287.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Namentlich eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Zwischenurteils. Es vermag die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung partiell prozessunfähig, weil sie in Verfahren, die das Wohl ihres Kindes N. beträfen, eine Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht besitze, nicht zu erschüttern. Die Prozessfähigkeit ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt (§ 62 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 56 Abs. 1 ZPO). Nicht ein etwaiger Sachverständiger (bzw. dessen Gutachten) entscheidet über die Rechtsfrage der Prozessfähigkeit abschließend, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988 – 5 B 123.86 –, Buchholz 310, § 62 VwGO, Nr. 20, juris, m. w. N. Zweifelt das Gericht an der Prozessfähigkeit eines Beteiligten, wird es die der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende medizinische Diagnose in der Regel allerdings nicht ohne ein (psychiatrisches) Sachverständigengutachten stellen können. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Vgl. Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2011, § 62 Rn. 18. Die Beurteilung durch den Richter ist dann nicht defizitär, wenn die maßgeblichen Umstände des Falles auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien den eindeutigen Schluss auf das Vorliegen der auf medizinischem Gebiet liegenden tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer (partiellen) Geschäftsunfähigkeit gestatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1973 – V CB 119.69 –, Buchholz 310, § 62 VwGO, Nr. 11, juris; Beschluss vom 21. August 1979 – VII B 143.77 –, Buchholz 310, § 62 VwGO, Nr. 14, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juni 1995 – 1 TG 1808/95 –, DVBl. 1996, 112, juris, m. w. N. Dass das Verwaltungsgericht hier von einer solchen Erkenntnislage ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin tritt der wertenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts mit der Behauptung entgegen, aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Tatsachen könne nicht geschlossen werden, dass sie bei ihrer Willensbildung völlig irrational handele, sobald es um das Wohl ihrer Tochter N. gehe. Dazu versucht sie, ihr Verhalten in einzelnen Bereichen mit ihrem fortwährenden Bemühen um die Übertragung des Sorgerechts für ihre Tochter sowie um deren Schutz vor dem schädlichen Umgang mit dem Vater und mit ihren nur laienhaften juristischen Kenntnissen zu rechtfertigen. Dazu, ob die behaupteten Motive einer vernünftigen Sachverhaltsein-schätzung entsprechen und damit das Verhalten der Klägerin bis hin zu ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung plausibel erscheinen lassen oder sich dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Realitätsverlust einfügen, verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Insofern ist der Vortrag schon zu unsubstantiiert, um dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen. Im Übrigen unterfällt die Würdigung der Erkenntnismittel der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Da die richterliche Überzeugung als innere Einstellung einen höchst-persönlichen Charakter hat, folgt im Hinblick auf die Kontrolle der Überzeugungsbildung, dass dem entscheidenden Gericht jedenfalls ein gewisser Wertungsrahmen und eine Entscheidungsprärogative zustehen. Die Überzeugungsbildung kann daher nicht allein deshalb in Frage stehen, weil etwa der Rechtsmittelführer bei der Würdigung der selben Umstände möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommt. Der Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 12 A 1384/11 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling, in: Sodan/Zie-kow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126/09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m. w. N., Zu derartigen Mängeln in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zur Prozessfähigkeit der Klägerin trägt die Zulassungsbegründung hingegen nichts Entscheidendes vor. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen, kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden. Die Feststellung einer offensichtlichen Prozessunfähigkeit auch ohne psychiatrisches Gutachten stellt keine außergewöhnlichen Anforderungen an ein Kollegialgericht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).