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Beschluss

6 A 750/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0403.6A750.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, die mit ihrer Klage Schadensersatz wegen verspäteter Einstellung in das Beamtenverhältnis begehrt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, die mit ihrer Klage Schadensersatz wegen verspäteter Einstellung in das Beamtenverhältnis begehrt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Aus dem Antragsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe sämtliche Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin bestätigt mit Ausnahme der Voraussetzung des Verschuldens, ist in dieser Pauschalität unzutreffend. Zutreffend ist die Behauptung lediglich in Bezug auf den Umstand, dass die Sachbearbeiterin des beklagten Landes sich bei der Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze gestützt hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin angenommen, diesen jedoch als unverschuldet angesehen. Hierzu verhält sich allerdings der Antrag auf Zulassung der Berufung schon nicht weiter. Im Übrigen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, das beklagte Land habe nicht schuldhaft gehandelt, indem es die Bestimmungen der LVO NRW a.F. über die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze zugrunde gelegt habe, obwohl diese nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam gewesen seien, auch nicht zu beanstanden. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dabei ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für den Dienstherrn handelnden Amtswalter erwartet werden kann, d.h. auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Führung des übernommenen Amtes bei durchschnittlichen Anforderungen erforderlich sind. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung zu bilden. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtswalters gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen war und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140. Danach war es nicht schuldhaft, dass sich das beklagte Land bei der Ablehnung des Verbeamtungsbegehrens der Klägerin auf die Bestimmungen der LVO NRW a.F. über die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze gestützt hat; denn vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - entsprach es der allgemeinen Rechtsansicht, dass die Bestimmungen der LVO NRW a.F. über die Höchstaltersgrenze einschließlich der Ausnahmebestimmungen und der diese ergänzenden Erlasse mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Soweit das beklagte Land es hingegen abgelehnt hat, der Klägerin (weiterhin) mit Rücksicht auf den Mangelfacherlass eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zuzubilligen, hat das Verwaltungsgericht entschieden, es lasse sich erstens eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches nicht feststellen und zweitens beruhe der eingetretene Schaden nicht auf einem Verschulden der Sachbearbeiterin der Bezirksregierung. Mit dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung setzt sich der Zulassungsantrag schon nicht auseinander. Zudem zieht er die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine - unterstellte - Pflichtverletzung wäre jedenfalls nicht verschuldet, nicht durchgreifend in Zweifel. Die Sachbearbeiterin hat, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, insoweit eine nähere Prüfung der Sache vorgenommen. Der Zulassungsantrag macht auch nicht erkennbar, dass deren Ergebnis unvertretbar gewesen wäre. Der Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2008 in der Sache 2 K 2958/07 führt insoweit schon deshalb nicht weiter, weil das Gericht in dieser Sache zu einer in wesentlichen Punkten und auch im Ergebnis unterschiedlichen rechtlichen Bewertung gelangt ist. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin ferner, wenn sie geltend macht, in jener Sache habe das Gericht eine einfache Prüfung der unechten Rückwirkung der Aufhebung des Mangelfacherlasses vorgenommen, die nur aus zwei Komponenten bestanden habe: Eine "Ausnahme der Verbeamtung" sei durch die Mangelfachregelung für die Bewerber gegeben gewesen und die Aufhebung dieser Mangelfachregelung habe die Rechtsposition der Bewerber im Nachhinein entwertet. Abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag nicht verdeutlicht, welche Rechtsposition der Bewerber durch die Aufhebung des Mangelfacherlasses entwertet worden sein soll, verkürzt die Darstellung die Argumentation des Verwaltungsgerichts in unzulässiger Weise. Das Verwaltungsgericht ist bei der Feststellung, es liege ein Fall unechter Rückwirkung vor, weder im Verfahren 2 K 2958/07 noch im Fall der Klägerin stehen geblieben. Es hat hieran anschließend vielmehr eine eingehende und die Einzelheiten des Sachverhalts würdigende Abwägung zwischen dem verursachten Vertrauensschaden und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl vorgenommen. Deren Ergebnis schließlich ist im Fall 2 K 2958/07 anders ausgefallen als im Streitfall, in dem das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (auch) unter diesem Gesichtspunkt verneint hat. Das beklagte Land trifft insofern schon deshalb kein Verschulden, weil ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, ZBR 2001, 134; BGH, Urteil 2. Juni 2005 - II ZR 306/04 -, NJW 2005, 3495. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Verschulden des beklagten Landes auch nicht deshalb anzunehmen, weil sie auf das Urteil vom 27. März 2008im Verfahren 2 K 2958/07 hin nicht verbeamtet worden ist. Grundsätzlich trifft eine Behörde, die ihre vertretbare, wenn auch in einem späteren Rechtsstreit missbilligte Rechtsmeinung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat, auch dann nicht ohne weiteres der Vorwurf der Fahrlässigkeit, wenn sie sich in der Folgezeit einer gegen sie ergangenen nicht rechtskräftigen Entscheidung nicht beugt. Ob die Rechtslage durch das ihr nachteilige Urteil so eindeutig geklärt worden ist, dass ein Festhalten an ihrer ablehnenden Haltung nicht mehr vertretbar erscheint, ist der Beurteilung des Einzelfalles vorbehalten. Vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 -, NJW 1994, 3158. Im Streitfall rechtfertigt das Festhalten des beklagten Landes an seiner ablehnenden Haltung schon deshalb keinen Verschuldensvorwurf, weil das Urteil vom 27. März 2008 im Verfahren 2 K 2958/07 ergangen ist und damit nicht den Fall der Klägerin betraf, den das Verwaltungsgericht - auch im Ergebnis - abweichend bewertet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).