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Beschluss

6 A 2225/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0207.6A2225.12.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Studienrätin, die mit ihrer Klage Schadensersatz wegen verspäteter Einstellung in das Beamtenverhältnis begehrt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Studienrätin, die mit ihrer Klage Schadensersatz wegen verspäteter Einstellung in das Beamtenverhältnis begehrt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. G ründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Der Berufungszulassungsantrag zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, eine für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erforderliche schuldhafte Pflichtverletzung des beklagten Landes liege hier nicht vor. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen verspäteter Verbeamtung gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dabei ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für den Dienstherrn handelnden Amtswalter erwartet werden kann, d.h. auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Führung des übernommenen Amtes bei durchschnittlichen Anforderungen erforderlich sind. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft zu prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung zu bilden. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtswalters gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis vertretbar ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris. Dass gemessen daran der handelnde Amtswalter bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wird mit dem Zulassungsantrag nicht hinreichend dargetan. Nicht gefolgt werden kann dem Vortag der Klägerin, angesichts der „divergierenden Auffassungen“ in dem von ihr eingeholten Privatgutachten der Dres. W. und C. vom 19. Oktober 2006 bzw. 23. Februar 2007 einerseits und dem von dem Gesundheitsamt des Kreises H. in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. U. vom 31. August 2005 andererseits, sei es „unzureichend“ gewesen, dass der Amtswalter hierzu lediglich eine hausinterne Stellungnahme der Medizinaldezernentin der Bezirksregierung E. , Frau Dr. I. , nicht aber ein weiteres fachorthopädisches Gutachten eingeholt habe. Die Medizinaldezernentin hat in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2007 ausgeführt, dass beide fachärztlichen Gutachten – wenn auch mit graduellen Unterschieden – bei der Klägerin eine Kyphose (Krümmung) der Brustwirbelsäule diagnostiziert hätten. Dagegen ist nichts zu erinnern. In dem fachorthopädischen Gutachten vom 31. August 2005 wird festgestellt, dass die Klägerin eine „massiv vermehrte Rundrückenbildung der Brustwirbelsäule mit einem Kyphosewinkel von ca. 70 Grad aufweise, während im Normbereich 30 Grad nicht überschritten sein sollten“. Dieser Befund wird durch das Privatgutachten vom 19. Oktober 2006 weitgehend bestätigt („im Bereich der BWS verstärkte BWS-Kyphose von 65°“). Vor dem Hintergrund dieser übereinstimmenden Feststellungen, auf die die fehlende gesundheitliche Eignung der Klägerin gestützt wurde, war der Amtswalter nicht gezwungen, ein weiteres fachorthopädisches Gutachten zum Krankheitsbild der Klägerin einzuholen. Im Übrigen hat auch das auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts von Prof. Dr. H1. erstattete Gutachten vom 23. März 2009 eine „vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule mit 65 Grad“ diagnostiziert. Die gegen die Prognose der Medizinaldezernentin, angesichts der ausgeprägten Vorschädigung der Wirbelsäule könne eine vorzeitige Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Rüge, die Medizinaldezernentin verfüge weder über eine Facharztqualifikation noch über eine andere orthopädische Zusatzqualifikation, bietet keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass deren – auf der Grundlage der angeführten fachärztlichen Gutachten getroffenen - Beurteilungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen könnten. Der Einwand, die Stellungnahme vom 19. Oktober 2007 umfasse „selbst nur etwas mehr als eine Seite“, greift zu kurz. Damit zieht die Klägerin die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Prognose nicht substantiiert in Zweifel. Das Vorbringen, die angeführte Stellungnahme enthalte keine nachvollziehbare Begründung, trifft nicht zu. Die Medizinaldezernentin hat ausgeführt, aus welchen Gründen eine vorzeitige Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und hierbei auf die ausgeprägte Vorschädigung der Wirbelsäule („BWS-Hyperkyphose… in schwerem Maße“) hingewiesen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, „eine eigene Bewertung hat Frau Dr. I. nicht vorgenommen“, handelt es sich um eine unbelegte Mutmaßung, die im Übrigen in der Sache nichts für sich hat. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand, die Medizinaldezernentin habe sich nicht mit den „unterschiedlichen Untersuchungsbefunden“ der Gutachter auseinandergesetzt. In der Stellungnahme vom 19. Oktober 2007 ist dargelegt, dass die Feststellungen in den fachorthopädischen Gutachten unter anderem bezüglich der rechtskonvexen Thorakolumbalskoliose (rechtsseitige Krümmung der Wirbelsäule im Übergangsbereich zwischen Brust- und Lendenwirbelsäule) und den Veränderungen der Lendenwirbelsäule voneinander abwichen. Diese Unterschiede konnten nach der Beurteilung der Medizinaldezernentin indes dahingestellt bleiben, weil die gesundheitliche Eignung der Klägerin bereits aufgrund der gutachterlich übereinstimmend festgestellten Vorschädigung der Wirbelsäule zu verneinen sei. Dass diese Prognose unvertretbar ist, macht der Zulassungsantrag nicht hinreichend erkennbar. Die Klägerin beruft sich ferner ohne Erfolg auf den Beschluss des Nds. OVG vom 5. Juni 2007, 5 ME 63.07. Danach kommt der Beurteilung der Dienstunfähigkeit durch den Amtsarzt oder den beamteten Arzt grundsätzlich zwar ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen zu. Wenn aber dessen medizinische Beurteilung hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes abweicht, ist ein Vorrang nur unter den Voraussetzungen anzuerkennen, dass keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinischen Beurteilungen auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sind und der Amtsarzt bzw. beamtete Arzt auf die Erwägungen des Privatarztes, wenn dieser seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, eingeht und nachvollziehbar dargelegt, warum er ihnen nicht folgt. Im Streitfall geht es hingegen nicht um die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob dem fachorthopädischen Privatgutachten vom 19. Oktober 2006 gegenüber der ärztlichen Stellungnahme vom 19. Oktober 2007 Vorrang zukomme. Denn ein Widerspruch in dem Sinne, dass dort unterschiedliche Diagnosen gestellt würden, liegt – soweit es die Kyphose der Brustwirbelsäule betrifft – nicht vor. Auch sonst zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass das beklagte Land aufgrund des Privatgutachtens vom 19. Oktober 2006 zu einer abweichenden Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin oder zur Einholung eines weiteren Gutachtens gezwungen war. Die Bezirksregierung hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 ausgeführt, dass auch mit Blick auf die Ausführungen in dem angeführten Gutachten eine spätere Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Denn die Dres. W. und C. stellen ihre gegenteilige Prognose ausdrücklich unter die Bedingung, dass die Klägerin „weiterhin ausreichend Sport treibt, ihre sportliche Figur auch beibehält und kein Übergewicht ansetzt“. Dass diese Voraussetzungen in der Zukunft gegeben sein werden, musste weder die Medizinaldezernentin noch der zuständige Amtswalter seiner Prognose zugrunde legen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG a.F. in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung, weil die Rechtsstreitigkeit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängig geworden ist (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Für die Streitwertfestsetzung wendet der Senat die Vorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG a. F., die unmittelbar Klagen auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe betrifft, auf Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Übernahme in ein solches Verhältnis entsprechend an. Denn für solche Schadensersatzbegehren enthält das Gerichtskostengesetz keine ausdrückliche Regelung. Das für die Festsetzung des Streitwertes maßgebliche Interesse der Klägerin am Ausgang des Rechtsstreits wird jedoch am ehesten durch eine entsprechende Anwendung der angeführten, „sonstige Fälle“ betreffenden Regelung erfasst. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2012 - 6 A 750/11 -, juris, vom 5. November 2012 - 6 A 715/11 , juris, und Urteil vom 6. November 2008 - 6 A 1054/05 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).