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Beschluss

12 A 236/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0412.12A236.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag zum einen nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Förderleistung nach dem AFBG knüpfe nicht an die Erwartung eines erfolgreichen Abschlusses der Fortbildungsmaßnahme an, sondern die Förderfähigkeit hänge von der Maßnahme als solcher und einer regelmäßigen Teilnahme an ihr ab. Abgesehen davon, dass diese Teilnahmebezogenheit der Aufstiegsfortbildungsförderung der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats entspricht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 B 32.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2011 - 12 A 233/11 -, ist sie vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar anhand der Vorschriften des AFBG und seiner Strukturen dargelegt worden, ohne dass der Kläger dieser Argumentation substantiiert entgegengetreten wäre. Namentlich der Verweis des Klägers auf § 9 AFBG verfängt nicht. Die regelmäßige Teilnahme der Maßnahme gemäß § 9 Satz 2 AFBG stellt nämlich - wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat - kein bloßes "Regelbeispiel" für die positive Prognose dar, die § 9 Satz 1 AFBG verlangt, sondern den Dreh- und Angelpunkt für die Förderfähigkeit der Maßnahme. Denn während § 9 Satz 4 AFBG den Teilnahmenachweis verlangt, bei dessen Nichtvorlage die bereits geleistete Forderung nach § 9 Satz 6 AFBG zurückgefordert werden kann, sieht das Gesetz entsprechende Regelungen für den Fall des nicht erfolgreichen Abschlusses gerade nicht vor. Schon dies lässt den sicheren Schluss zu, dass das AFBG die Förderung nicht an den erfolgreichen Abschluss, sondern an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme anknüpft. Das Zulassungsvorbringen vermag zum anderen ebenso wenig die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass der Kläger nicht schon deshalb Vertrauensschutz auf den Fortbestand der Förderung genieße, weil die 300 Fehlstunden weitestgehend aus der Zeit vor Erlass des Bewilligungsbescheides stammen sollen. Es ist schlichtweg unerfindlich, warum der Kläger hier im Zeitpunkt der Bewilligung auf das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen vertrauen dürfen soll, wenn er seinerseits die Bezirksregierung bis zu diesem Zeitpunkt über seine Fehlzeiten nicht informiert hatte und der Bewilligungsbescheid vom 28. Oktober 2010 andererseits auf S. 2 den ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung für den Fall enthält, dass der Kläger bis zum 31. Januar 2011 nicht gemäß § 9 AFBG einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme beibringt. Wenn sich die Verhältnisse geändert hatten, unter denen vom Kläger der Antrag auf Förderung im November 2009 gestellt worden war, oblag es dem Kläger als Mitwirkungshandlung, dies der Behörde mitzuteilen und gegebenenfalls von seinem Antrag Abstand zu nehmen. Keinesfalls stellte es eine Pflicht der Behörde dar, bei unverändertem Antrag und noch laufender Maßnahme von sich aus ohne Veranlassung zu prüfen, ob die Förderungsvoraussetzungen überhaupt noch erfüllt werden konnten. Aufgrund des noch mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. September 2010 aufrechterhaltenen Leistungsbegehrens im Klageverfahren 6 K 1404/10 vor dem Verwaltungsgericht Minden durfte die Beklagte am 28. Oktober 2010 vielmehr ohne weiteres noch von der Erfüllbarkeit der Förderungsbedingungen ausgehen. Nach alledem kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Die Maßnahmebezogenheit der Förderung nach dem AFBG und damit die Bedeutung der regelmäßigen Teilnahme ergibt sich unschwer bereits aus dem Gesetz und ist in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im Grundsatz bereits geklärt. Das Problem des Vertrauensschutzes ist - ungeachtet des Umstandes, dass die Bewilligung von vornherein gemäß § 9 Satz 6 AFBG unter den Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung stand - jeweils eine - einer generalisierenden Beantwortung nicht zugängliche - Frage des Einzelfalles, die sich hier zudem unter Anwendung allgemeiner Rechtsregeln eindeutig zu Lasten des Klägers beantworten lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).