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Beschluss

12 A 233/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1125.12A233.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Rechtssache weist nicht die allein geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Beklagte dringt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durch, besondere rechtliche Schwierigkeiten lägen deshalb vor, weil der Wortlaut des Gesetzes - neben der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiten Auslegung - auch eine enge Auslegung des Begriffs der "gezielten" Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel zulasse, nämlich derart, dass dieses Kriterium nur erfüllt sei, wenn die Maßnahme ausschließlich zu einem der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genannten (öffentlich-rechtlichen) Abschlüsse führe und nicht - wie in dem hier vorliegenden Fall - zugleich auch auf eine institutsinterne Prüfung des (privaten) Fortbildungsträgers vorbereite, und Rechtsprechung zu dieser Frage bislang nicht vorliege. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG in der hier anwendbaren bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung, vgl. die Übergangsvorschrift des § 30 Abs. 1 AFBG in der ab dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung (n.F.), wonach - mit Ausnahme des § 13b Abs. 2 - die Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung noch für - wie hier - bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung anzuwenden sind, ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger u.a. (nur) dann förderungsfähig, wenn sie in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 BBiG und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 des HandwO, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten. Die für die Auslegung neben dem Wortlaut ganz maßgebliche Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die seit dem Inkrafttreten des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes am 1. Januar 1996 hinsichtlich der hier umstrittenen Förderungsvorgabe der gezielten Vorbereitung auf eine bestimmtes Fortbildungsziel in ihrem materiellen Gehalt unverändert geblieben ist, bietet keinen Anhalt für die Annahme, dass der Gesetzgeber die vom Beklagten favorisierte enge Auslegung angezielt hat und allein die Förderung solcher Maßnahmen wollte, die ausschließlich auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG aufgeführten Prüfungen vorbereiten. Der Gesetzesbegründung ist vielmehr zu entnehmen, dass für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme im Einzelfall (nur) auf die maßgeblichen Prüfungsvorschriften abzustellen ist und zu den Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 solche Kurse und Lehrgänge gehören, die zielgerichtet zu einem solchen Abschluss führen. Vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG -) vom 29. September 1995, BT-Drucksache 13/2490, zu § 2 (Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung), zu Absatz 1, S. 14. Nach dem gesetzgeberischen Willen ist daher für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme (allein) entscheidend, dass sie Fachinhalte vermittelt, welche nach der Prüfungsordnung Gegenstand der Abschlussprüfung sind und in dem in Absatz 3 genannten Zeitrahmen absolviert werden. Vgl. a.a.O., S. 15. Eine Maßnahme führt nach alledem dann im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG "gezielt" zu einem Abschluss im Sinne des § 2 AFBG, wenn sie inhaltlich - qualitativ - den Anforderungen der maßgeblichen Prüfungsordnung gerecht wird und den Teilnehmern das für die Ableistung der Fortbildungsprüfung erforderliche Wissen vermittelt. Dass dies vorliegend deshalb nicht der Fall ist, weil die von dem privaten Fortbildungsträger (auch) zur Vorbereitung auf den beruflichen Fortbildungsabschlusses zum/zur Fachwirt/in im Sozial- und Gesundheitswesen IHK (C. ) angebotene Maßnahme nur oder ganz überwiegend fachliche Inhalte vermittelt, die nach den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen/ zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen der IHK C. vom 17. September 2008 (Prüfungsordnung) nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, hat der Beklagte mit dem Zulassungsantrag ebenso wenig behauptet wie, dass die tatsächlich vermittelten Inhalte nicht dem fachlichen Niveau der normierten Prüfungsanforderungen gerecht werden. Eine solche Sachlage drängt sich dem Senat auch nicht bei einem Vergleich der Beschreibung des privaten Fortbildungsträgers über die im Rahmen der Maßnahme vermittelten Inhalte mit den in §§ 3 bis 5 der Prüfungsordnung niedergelegten Prüfungsinhalten auf. Der Senat kann offen lassen, ob die Förderung eines Teilnehmers an einer solchen - objektiv - förderungsfähigen Maßnahme subjektiv noch dessen Absicht voraussetzt, die Aufstiegsfortbildungsprüfung und nicht nur die institutsinterne Prüfung abzulegen, oder ob eine Inanspruchnahme von Leistungen der Aufstiegsausbildungsförderung für eine objektiv förderungsfähige Maßnahme auch ohne eine solche Absicht in Betracht kommt, dann allerdings mit der Folge, dass der Anspruch dieses Teilnehmers auf Aufstiegsfortbildungsförderung in Anwendung des § 6 Abs. 1 AFBG ausgeschöpft wäre. Die Klägerin hatte nämlich nach den vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts von Anfang an die Absicht, die Aufstiegsfortbildungsprüfung der IKH zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen abzuleisten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).