Urteil
3 A 1245/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0414.3A1245.08.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Beihilfe des beklagten Landes zu Aufwendungen in Höhe von 419,98 Euro für das Medizinprodukt GO-ON Amp. 2,5 mg (im Folgenden: GO-ON), das ihr von ihrem behandelnden Orthopäden Dr. X. im April und Mai 2007 verabreicht wurde. Der Senat bezieht sich hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, deren Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht, § 130b Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Die Beihilfefähigkeit von GO-ON ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 der Beihilfenverordnung NRW in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006. Es handle sich um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne. GO-ON werde lediglich aufgrund wohl unzutreffender Klassifizierung durch den Vertreiber als Medizinprodukt vertrieben. In dieser Vertriebsform könne es eine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz systematisch nicht erlangen. Vor diesem Hintergrund sei es unschädlich, dass GO-ON kein "zugelassenes" Arzneimittel sei. Mit der zugelassenen Berufung trägt das beklagte Land u. a. vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe bejaht, da GO-ON kein zugelassenes Arzneimittel i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW sei. Das beklagte Land verweist ferner auf das Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009, wonach die genannten Regelungen rückwirkend zum 1. Januar 2007 mit Gesetzeskraft gelten. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. März 2008, Aktenzeichen 26 K 5123/07, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über die Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin an Stelle des Senats ohne mündliche Verhandlung, §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfeleistung; Ausgangs- und Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Aufwendungen für das Medizinprodukt GO-ON sind nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) - BVO NRW -, hier anzuwenden in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 (GV. NRW. S. 596) i. V. m. dem Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 83 ) nicht beihilfefähig. Maßgeblich ist die vorgenannte gesetzliche Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW, da es sich um Aufwendungen handelt, die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW im April und Mai 2007 entstanden sind. Vgl. zum Geltungsbereich sowie zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009: OVG NRW, Urteil vom 3. November 2009 - 3 A 2061/08 -. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die von Behandlern nach Nummer 1 bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten zugelassenen Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Danach sind die Aufwendungen für das Medizinprodukt GO-ON, dessen Wirkstoff synthetisch hergestellte Hyaluronsäure ist und das bei der Klägerin ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Dr. X. vom 2. August 2007 zur Behandlung ihrer Pangonarthrose eingesetzt wird, schon deshalb nicht beihilfefähig, weil es unstreitig über keine arzneimittelrechtliche Zulassung im Sinne des § 48 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verfügt. Die Voraussetzung der arzneimittelrechtlichen Zulassung für die Beihilfefähigkeit eines Arzneimittels ist erstmals mit der 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 in die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW eingefügt worden. Damit ist im Anwendungsbereich der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auf solche Arzneimittel begrenzt worden, die über eine Zulassung im Sinne des § 48 AMG verfügen. So bereits OVG NRW, Urteil vom 3. November 2009 - 3 A 2061/08 ; vgl. dagegen zu der anders lautenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV in der Fassung der Beihilfevorschriften vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918) OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2008 - 1 A 1701/07 -. Ausnahmen hiervon sind verordnungsrechtlich nicht vorgesehen. Insofern kann die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gerückte Frage der beihilferechtlichen Arzneimitteleigenschaft des Produktes letztlich offen bleiben. Auch wenn das Produkt ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne ist, fehlt es an einer weiteren verordnungsrechtlichen Voraussetzung für die Anerkennung als beihilfefähig. Sonstige Rechtsgrundlagen für eine Beihilfefähigkeit von GO-ON sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.