Urteil
1 A 1701/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
28mal zitiert
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein nicht verschreibungspflichtiges Medizinprodukt kann unter dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff fallen, wenn es dem Körper zugeführt wird und der Zweck Heilung, Linderung oder Besserung einer Krankheit ist.
• Die Ausschlussregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV (grundsätzlicher Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit Verweisung auf die Arzneimittelrichtlinien) ist wegen Verstößen gegen höherrangiges Recht nicht anwendbar.
• Der Dienstherr darf die Fürsorgepflicht nicht derart einschränken, dass typisierende Leistungsausschlüsse die amtsangemessene Alimentation der Beamten gefährden; bei fehlender sachgerechter Abwägung ist die Regelung unverhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Beihilfe für nicht verschreibungspflichtiges Hyaluronsäure‑Produkt trotz Ausschlussregelung • Ein nicht verschreibungspflichtiges Medizinprodukt kann unter dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff fallen, wenn es dem Körper zugeführt wird und der Zweck Heilung, Linderung oder Besserung einer Krankheit ist. • Die Ausschlussregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV (grundsätzlicher Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit Verweisung auf die Arzneimittelrichtlinien) ist wegen Verstößen gegen höherrangiges Recht nicht anwendbar. • Der Dienstherr darf die Fürsorgepflicht nicht derart einschränken, dass typisierende Leistungsausschlüsse die amtsangemessene Alimentation der Beamten gefährden; bei fehlender sachgerechter Abwägung ist die Regelung unverhältnismäßig. Der Kläger, beihilfeberechtigter Zollamtmann, beantragte Beihilfe für zwei verordnete Mittel, darunter das Produkt Hyalubrix (Rechnungsanteil 200,00 €). Die Oberfinanzdirektion versagte die Beihilfe mit der Begründung, es handele sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel bzw. um ein Medizinprodukt, das gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 b BhV nicht beihilfefähig sei; eine Ausnahme sei nicht gegeben. Der Kläger legte eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach Hyalubrix im konkreten Behandlungsfall indiziert war. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere die Vereinbarkeit der Ausschlussregelung mit höherrangigem Recht und der Frage, ob Hyalubrix beihilfefähig ist. • Anspruchsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV (beihilfefähige Aufwendungen für vom Arzt verordnete Arzneimittel) maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendungen (Mai 2005). • Hyalubrix ist trotz formeller Einstufung als Medizinprodukt nach dem beihilferechtlichen Begriff als Arzneimittel zu qualifizieren, weil es dem Körper zugeführt wird und objektiv dem Zweck der Heilung/Linderung dient; seine Wirksamkeit bei einschlägiger Indikation ist ausreichend anerkannt. • Die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV (Nichtbeihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit Verweisung auf die Arzneimittelrichtlinien) ist nicht anwendbar: sie verletzt höherrangiges Recht, weil sie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unverhältnismäßig einschränkt und nicht hinreichend die Auswirkungen auf die Alimentation der Beamten geprüft hat. • Die Verweisungstechnik auf die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist verfassungsrechtlich bedenklich, da sie Entscheidungskompetenzen des Fürsorgegebers auslagert und eine dynamische Verweisung ohne ausreichende Ermächtigung erfolgt. • Da die Ausschlussregelung unwirksam ist, ist das verbleibende Beihilfeprogramm (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV) anzuwenden; bei 50 % Bemessungssatz und Berücksichtigung von Eigenbehalten steht dem Kläger der streitige Betrag von 75,00 € zu. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt im Ergebnis bestehen. Das OVG hat entschieden, dass der Kläger für das Produkt Hyalubrix eine Beihilfe in Höhe von 75,00 € zuerkannt bekommt, weil das Produkt beihilferechtlich als Arzneimittel anzusehen ist und die einschlägige Ausschlussregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV wegen Verstößen gegen höherrangiges Recht (Verletzung der Fürsorgepflicht, unzulässige Verweisungstechnik, fehlende Prüfung der Auswirkungen auf die Alimentation) nicht anwendbar ist. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden getroffen. Die Revision wurde zugelassen.