Beschluss
13 A 2806/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0416.13A2806.11.00
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Tenor
I) Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II) Die Anträge der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Oktober 2011 werden abgelehnt.
III) Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Oktober 2011 werden zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen jeweils die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die Zulassungsverfahren auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I) Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II) Die Anträge der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Oktober 2011 werden abgelehnt. III) Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Oktober 2011 werden zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen jeweils die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die Zulassungsverfahren auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : A. Die Klägerinnen haben jeweils die Fachhochschulreife im Dezember 2003 (T. G.) bzw. im Mai 2004 (F. G.) erlangt; eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) haben sie nicht. Die Klägerinnen haben zum Wintersemester 2005/06 den Studiengang "BWL Diplom II 98" an der Hochschule E. /F1. aufgenommen; für diesen Studiengang war die allgemeine Hochschulreife nicht Einschreibungsvoraussetzung. Die Klägerinnen wurden zum Sommersemester 2007 an der Beklagten im Studiengang Diplom-Wirtschaftswissenschaften, für den die allgemeine Hochschulreife erforderlich ist, unter Anrechnung von drei Fachsemestern im 4. Fachsemester eingeschrieben. Welche Unterlagen seinerzeit bei der Einschreibung vorgelegt wurden, ist nicht eindeutig und kann wegen eines zwischenzeitlichen Wasserschadens in Räumen der Beklagten, bei dem Unterlagen vernichtet wurden, nicht mehr nachvollzogen werden. Da sich im Zuge der Rückmeldung der Klägerinnen zum Wintersemester 2008/09 Unklarheiten zur Frage ihrer Hochschulzugangsberechtigungen ergaben, hörte die Beklagte die Klägerinnen mit Schreiben vom 15. Januar 2009 in Bezug auf eine in Betracht kommende Exmatrikulation an, auf das die Klägerinnen mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Februar 2009 reagierten. Mit - keine Rechtsmittelbelehrungen enthaltenden - Bescheiden vom 17. April 2009, bestätigt durch Widerspruchsbescheide vom 13. Mai 2009, wurden die Klägerinnen mit Wirkung zum 31. März 2009 von Amts wegen exmatrikuliert. Die Exmatrikulationen beruhten auf § 51 Abs. 3 Buchst. a) Hochschulgesetz - HG - NRW und seien als Ermessensentscheidungen gerechtfertigt, weil erst nach der Einschreibung bekannt geworden sei, dass bei seinerzeitiger ordnungsgemäßer Prüfung und Entscheidung eine Einschreibung der Klägerinnen auf der Grundlage ihrer Hochschulzugangsberechtigungen nicht erfolgt wäre. Die in der ersten Instanz gestellten Anträge der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 15. Juni 2009 ab. Auf die Beschwerden der Klägerinnen wurde ihnen durch Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2011 - 15 E 792/11, 15 E 791/11 - angesichts der nicht eindeutigen Auslegung des § 51 Abs. 3 Buchst. a) HG NRW Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Klagen der Klägerinnen auf Aufhebung der Exmatrikulationsbescheide hat das Verwaltungsgericht durch die angefochtenen Urteile, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen. B. I. Der Senat entscheidet über die gleichgelagerten Klagebegehren der Klägerinnen in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). II) Auch wenn über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglichst vor einer Entscheidung in der Hauptsache entschieden werden soll, um dem betreffenden Antragsteller die Möglichkeit zu geben, über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nochmals nachzudenken, ergehen die Entscheidungen über die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zulassungsverfahren zeitgleich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 13 A 1612/09 - und vom 17. Juni 2009 - 19 A 954/09 -. Die Klägerinnen haben eine Abhängigkeit der in der Hauptsache gestellten Rechtsmittelanträge von einer vorherigen Entscheidung über ihre Prozesskostenhilfeanträge nicht geltend gemacht. Die Anträge der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren auf Zulassung der Berufung und auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. , I. , sind unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). III) Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 13 A 1238/11 -, juris, und vom 31. März 2010 - 13 A 1612/09 und 13 A 2837/09 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 124 Rdn. 26 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rdn. 6 ff. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage der Klägerinnen gegen die Exmatrikulationsbescheide der Beklagten abzuweisen, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat – ebenso wie die Beklagte – die Ermächtigungsgrundlage für die Exmatrikulationen zutreffend mit § 51 Abs. 3 Buchst. a) HG NRW, dem § 7 Abs. 3 Buchst. a) der Einschreibungsordnung der Universität E1. vom 18. Mai 2000 in der Fassung der Neubekanntmachung in deren Amtlichen Mitteilungen vom 6. September 2000 entspricht, angenommen und die Exmatrikulationen auch als ermessensgerecht angesehen. Dies begegnet keinen Bedenken. Der Senat schließt sich – unabhängig von den Ausführungen in den Beschwerdeentscheidungen des beschließenden Gerichts vom 29. Juli 2011 zur Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz – zunächst der Erwägung des Verwaltungsgerichts an, dass § 51 Abs. 3 Buchst. a) HG NRW eine subjektive Komponente in der Weise enthält, dass das Tatbestandsmerkmal des "Bekanntwerdens von Tatsachen" erst dann erfüllt ist, wenn der zuständige Bedienstete Kenntnis von der Tatsache erhält und diese Tatsache bezogen auf die Folgen für die Einschreibung zutreffend würdigt. Zur Begründung für die Richtigkeit dieser Auslegung kann nach Auffassung des Senats zusätzlich auf eine vergleichende Wertung mit anderen ähnlich formulierten Gesetzesbestimmungen verwiesen werden. In Betracht kommt insoweit beispielsweise § 48 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, dem § 48 Abs. 4 VwVfG NRW entspricht. Auch wenn § 51 HG NRW gegenüber den allgemeinen Regelungen über die Rücknahme von Verwaltungsakten für den universitären Bereich eine Sonderregelung für die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts der Immatrikulation enthält und die betrachteten Bestimmungen unterschiedliche Anwendungsbereiche haben und unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen, kommt doch dem Tatbestandsmerkmal des § 51 Abs. 3 Buchst. a) HG NRW, dass nach der Einschreibung "Tatsachen bekannt werden", ein dem Tatbestandsmerkmal des § 48 Abs. 4 VwVfG (NRW), dass die Behörde von Tatsachen "Kenntnis erhält", vergleichbarer Inhalt zu. Für § 48 Abs. 4 VwVfG und das letztgenannte Tatbestandsmerkmal ist aber anerkannt, dass der Kenntnis von Tatsachen im engeren Sinne die Erkenntnis gleichsteht, dass die Behörde für den (begünstigenden) Verwaltungsakt maßgebende Tatsachen unzulänglich berücksichtigt und bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat, wobei es nicht auf die Art des Rechtsanwendungsfehlers ankommt. Vgl. BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, 2.84 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 Rdnr. 153; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. § 48 Rdnr. 211 ff. Da diese Entscheidung zeitlich nach den von den Klägerinnen im Zulassungsantrag genannten obergerichtlichen Entscheidungen ergangen ist, kann jenen auch keine Relevanz mehr zuerkannt werden. Die Exmatrikulationsbescheide begegnen auch im Übrigen keinen Bedenken. Die Beklagte hat erkannt, dass es sich bei § 51 Abs. 3 Buchst. a HG NRW um eine Ermessensentscheidung handelt und auf der Grundlage sachgerechter Erwägungen im Ermessensbereich eine im Ergebnis vertretbare Entscheidung getroffen. Auch bei Zugrundelegung des - auch vom Verwaltungsgericht angenommenen - Sachverhalts, dass die Klägerinnen bei der Einschreibung ihre Zeugnisse der Fachhochschulreife vorgelegt haben, und bei Nichtberücksichtigung des Vorbringens der Beklagten, es seien seinerzeit möglicherweise andere oder manipulierte Zeugnisse vorgelegt worden, ist eine Ursache und ein erhebliches "Verschulden" in der Sphäre der Klägerinnen anzunehmen, die/das ihr Vertrauen in den Fortbestand ihrer Immatrikulationen gravierend mindert. Die Klägerinnen hätten bei sorgsamer Information über die Voraussetzungen der Zulassung in dem Studiengang Diplom Wirtschaftswissenschaften bei der Beklagten erkennen und wissen müssen, dass dafür die allgemeine Hochschulreife erforderlich war und dementsprechend die Fachhochschulreife nicht ausreichte. Die Klägerinnen sind auch konkret durch Schreiben der Beklagten, Zentrum für Studienangelegenheiten, vom 5. April 2007 darauf hingewiesen worden, dass dem Antrag auf Einschreibung in dem Studiengang Diplom Wirtschaftswissenschaften u. a. eine "amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Hochschulzugangsberechtigung (Abiturzeugnis)" beizufügen war. Wenn sie gleichwohl die Einschreibung unter Vorlage ihrer Fachhochschulreife-Zeugnisse beantragt haben, liegt dieser Umstand allein in ihrer Sphäre. Dies schließt es aus, die Verantwortung für die fehlerhafte Immatrikulation allein der Beklagten mit dem Vorwurf, bei der Einschreibung der Klägerinnen die vorgelegten Unterlagen nicht genau geprüft und den Sachverhalt fehlerhaft bewertet zu haben, zuzuschreiben. Die Beklagte kann (und muss) bei dem Massengeschäft und der Belastung, die zahlreiche semesterbezogene Einschreibungen mit sich bringen, grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihr tatsächlich die für die Aufnahme des gewünschte Studiengangs erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Dies entbindet sie - auch im Interesse der Studienbewerber - zwar nicht vollständig von einer entsprechenden Überprüfungspflicht, mindert aber den Vorwurf fehlerhaften Verhaltens und einer fehlerhaften Immatrikulations-Entscheidung. Zu Gunsten der Klägerinnen ist seitens der Beklagten zudem erwogen worden, ob ihren Interessen durch Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen oder durch einen Wechsel an die Fachhochschule E1. Rechnung getragen werden konnte; nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin F. G. auch von Letzterem Gebrauch gemacht. Zu den entsprechenden Erwägungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts enthalten die Zulassungsanträge der Klägerinnen keine Ausführungen, so dass insoweit keine Notwendigkeit zu weiteren Darlegungen besteht. Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.