Beschluss
15 A 1406/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0503.15A1406.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 311.168,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 311.168,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Zwischen den Beteiligten steht der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2009 in Streit, in dem gegenüber der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2009 für die Gewässerunterhaltung ein Verbandsbeitrag in Höhe von 641.400,- Euro festgesetzt worden ist. Im Kern geht es letztlich um die Rechtmäßigkeit des bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigten Erschwereranteils, der nach der Verbandssatzung auf 17% festgesetzt ist. Die Klägerin hält den vorgenannten Erschwereranteil für zu niedrig, der Beklagte hält ihn für sachgerecht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2009 aufgehoben, soweit darin ein Beitrag von mehr als 330.232,- Euro festgesetzt worden ist: Zwar eröffneten die §§ 28, 30 WVG dem Satzungsgeber bei der Festlegung des Beitragsmaßstabes einen weiten Gestaltungsspielraum, der nur durch das Willkürverbot begrenzt werde. Der Beitragsmaßstab dürfe daher nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein. Diesen Anforderungen genüge die Umsetzung des Beklagten in seiner Verbandssatzung nicht, da der tatsächlich auf die Erschwerer entfallende Anteil am Verbandsaufwand für die Gewässerunterhaltung den Anteil, der nach der Satzung auf die Erschwerer umzulegen sei, deutlich übersteige. So finde letztlich die Festlegung des Anteils der Erschwerer auf 17 % keine sachliche Rechtfertigung mehr. Der daraufhin vom Beklagten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen auch unter Berücksichtigung der jüngsten Schriftsätze des Beklagten vom 13. und 26. April 2012 weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch greift die erhobene Abweichungsrüge durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -. I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 231/07 -, vom 9. September 2008 - 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -. Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. Dabei kann offen bleiben, ob – wie der Beklagte meint – die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die in Rede stehende Verbandsatzung mit der Festlegung des Gesamtanteils der Erschwerer auf 17 % eine Regelung treffe, die von den tatsächlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet so weit entfernt sei, dass sie sachwidrig und für das Wirken des Beklagten völlig unpassend und daher nichtig sei, ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt. Denn solche sind auch dann zu verneinen, wenn sich die Entscheidung jedenfalls aus anderen als den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen als richtig erweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 15 A 398/11 -, KStZ 2011, 211 = NWVBl. 2012, 70. Das ist hier der Fall: Der Bescheid kann nicht auf §§ 40 ff., 46, 47 i. V. m. mit der Tabelle 1 (zu § 47 Abs. 2) der Verbandssatzung gestützt werden. Die Annahme einer ordnungsgemäßen, mit den satzungsmäßigen Vorgaben übereinstimmenden Beitragserhebung scheitert bereits daran, dass sich die gesamte Bemessungs- und Festsetzungspraxis des Beklagten hinsichtlich des streitigen Erschwereranteils nicht an den inhaltlichen Vorgaben der Satzung orientiert. Diese sieht insoweit in ihrem § 47 Abs. 2 Satz 1 die Vorabfestsetzung des Geldbeitrags der Erschwerer in Gestalt eines Vomhundertsatzes des Gesamtaufwandes vor (1. Halbsatz), daran anschließend die Umlage auf die einzelnen Erschwerer nach dem Maße der Erschwernis der Unterhaltung (2. Halbsatz). Zwar ist der Geldbeitrag (Jahresbeitrag) der Erschwerer laut o. g. Tabelle 1 auf 17 % des Gesamtaufwandes der Gewässerunterhaltung festgesetzt worden, was formal § 47 Abs. 2 HS 1 der Verbandssatzung genügt. Gleichwohl stellt dieser Vomhundertsatz auch unter Berücksichtigung des dem Beklagten bei der Festlegung des Beitragsmaßstabs zustehenden weiten, im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzten Gestaltungsspielraums, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2012 15 A 151/10 -, keine wirksame Festsetzung gemäß § 47 Abs. 2 HS 1 der Verbandssatzung dar. Dies beruht darauf, dass weder die Festsetzung selbst noch das dahinter stehende Maßstabs- und Bemessungssystem des Beklagten hinsichtlich der Erschwererbeiträge einen hinreichend feststellbaren und inhaltlich belastbaren Bezug zu dem von den Erschwerern insgesamt verursachten Aufwand erkennen lassen. Die Erforderlichkeit einer solchen Orientierung ergibt sich daraus, dass die Verbandssatzung in § 47 Abs. 2 HS 1 den Gesamtaufwand, in erster Linie also eine aus dem jeweiligen Haushaltsplan ersichtliche Ausgabengröße, als Bezugspunkt bestimmt. Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 HS 1 der Verbandssatzung nimmt für die von den Erschwerern zu leistenden Geldbeiträge Bezug auf den Aufwand des Verbandes, also im Wesentlichen auf die Ausgaben. Dies stellt eine plausible Umsetzung des Verursacherprinzips dar, weil im Grundsatz über die Erschwererbeiträge eben die (Mehr-)Aufwendungen ausgeglichen werden sollen, die dem Verband auf Grund der Erschwerung der Unterhaltung entstehen. Von daher ist eine (Vorab-) Festsetzung des Erschwereranteils nur dann sachgerecht, insbesondere willkürfrei, wenn sie sich daran orientiert, in welchem Umfang der Gesamtaufwand auf Erschwerungen der Unterhaltung beruht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2010 20 A 682/09 -, NRWE, Rn. 28. Diese Orientierung lässt sich dem vom Beklagten für das Veranlagungsjahr 2009 gemäß § 47 Abs. 2 HS. 1 der Verbandssatzung festgesetzten Vomhundertsatz mit der Folge der Satzungsunwirksamkeit nicht belastbar entnehmen. Der festgesetzte Vomhundertsatz ist hier schon deshalb unwirksam, weil nicht festgestellt werden kann, ob der tatsächlich auf die Erschwerer entfallende Anteil am Verbandsaufwand für die Gewässerunterhaltung den Anteil, der nach der Satzung auf die Erschwerer umzulegen ist, deutlich übersteigt (oder unterschreitet). Soweit der Beklagte diesbezüglich einwendet, dem hier einschlägigen Urteil des vormals beim beschließenden Gericht für das Wasserverbandsbeitragsrecht zuständigen 20. Senat vom 15. September 2004 (20 A 3166/02) könne nicht entnommen werden, dass festgestellt werden müsse, ob der tatsächlich auf die Erschwerer entfallende Anteil am Verbandsaufwand für die Gewässerunterhaltung den Anteil, der nach der Satzung auf die Erschwerer umzulegen sei, deutlich übersteige oder unterschreite, trifft dies nicht zu. Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat in der zitierten Entscheidung im Gegenteil vielmehr verlangt, dass der Aufstellung des Haushaltsplans eine tragfähige Prognose zugrunde liege müsse. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 20 A 3166/02 -, juris (Rn. 53). An einer solchen tragfähigen Prognose fehlt es hier im Hinblick auf den streitigen Erschwereranteil. Das Vorliegen einer diesbezüglich tragfähigen Prognose wird dabei insbesondere nicht durch den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 der C. , der den Wirtschaftsplan bestätigt, attestiert. Dem Prüfbericht lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass der festgesetzte Erschwereranteil unter Berücksichtigung regelmäßiger Kontrollerhebungen den von den Erschwerern (tatsächlich) verursachten Aufwand einigermaßen wirklichkeitsnah abbildet. Im Einzelnen: Der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 HS 1 der Verbandssatzung festzusetzende Vomhundertsatz muss bei hinzunehmenden Unschärfen im Detail den von den Erschwerern (tatsächlich) verursachten Aufwand im Wesentlichen wiederspiegeln. Mit anderen Worten: Der festgesetzte Erschwereranteil darf von den tatsächlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet nicht grob abweichen, weil er andernfalls sachwidrig und die Satzung damit nichtig ist. Der festgesetzte Erschwereranteil muss also die tatsächlich für die Erschwerer aufgewandten Kosten einigermaßen wirklichkeitsnah abbilden, wofür annähernde und überschlägige Erhebungen ausreichend sind, denen eine belastbare Aussagekraft hinsichtlich des in den jeweiligen Veranlagungsjahren durch die Erschwerer verursachten Aufwands aber nur bei regelmäßigen und nachvollziehbaren Kontrollen zugesprochen werden kann. Fehlen solche Kontrollerhebungen über Jahre, erweist sich die fragliche Festsetzung des Erschwereranteils mangels hinreichender Nachvollziehbarkeit als willkürlich. So liegt es hier. Der Beklagte hat ausweislich seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, seit Jahren den Erschwereranteil nicht mehr überprüft zu haben. Schon deshalb bedurfte es nicht mehr der vom Beklagten im Schriftsatz vom 26. April 2012 erbetenen Darlegung, was im Einzelnen hätte ermittelt und prognostiziert werden sollen. Denn es fehlt hier an jeglichen Ermittlungen. Für die Zukunft wird der Beklagte bei der Festsetzung des Erschwereranteils die vorstehenden Ausführungen zu beachten haben. Hinsichtlich der erfolgten Vorabfestsetzung des Vomhundertsatzes kann sich der Beklagte auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in seinen Schriftsätzen vom 13. Juli 2010 und 9. März 2011 nicht auf den - seit langem aufgehobenen - Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1. Januar 1982 III C 3 - 2202 - 6551 -, MBl. NRW. 1982, S. 365 - berufen, der von einem von den Erschwerern insgesamt zu erbringenden Anteil von in der Regel 20 vom Hundert des Gesamtaufwandes ausging. Denn der in dem Runderlass geregelte Vomhundertsatz stand entsprechend der Überschrift des Erlasses im Zusammenhang mit Richtlinien für die Verteilung und Verwendung von Finanzierungshilfen des Landes zur Gewässerunterhaltung. Bereits deshalb kann er nicht als maßgebliche Richtschnur für die Beitragsverteilung innerhalb eines Verbandes angesehen werden. Diese hat sich an den tatsächlich im Verband anzutreffenden Verhältnissen auszurichten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 2010 20 A 682/09 -, NRWE, Rn. 31 (m. w. N.), und vom 9. März 1988 - 9 A 2190/86 -. Aus dem zuletzt genannten Grund können aber auch die in der Zulassungsbegründung weiter zitierten Ministerrichtlinien vom 1. März 1970 - III A 4 C 3 – 602/2 – 15219 -, MBL. NRW. 1970, S. 434 - keine hinreichend belastbare Grundlage für den festgesetzten Vomhundertsatz sein, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist. Dessen ungeachtet können die Ministerrichtlinien vom 1. März 1970 heute aber auch deshalb keine Geltung mehr für sich beanspruchen, weil sie durch den o. g. Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1. Januar 1982 ausdrücklich aufgehoben worden sind (vgl. dort Ziffer 7.2, 2. Spiegelstrich). II.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -. Solche Rechtsfragen wirft das Zulassungsvorbringen nicht auf. Der Beklagte hält zunächst folgende Frage für klärungsbedürftig: "Ist es zulässig, für die Festlegung der Erschwereranteile bei den Verbandsbeiträgen für die Gewässerunterhaltung die Richtlinien des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten NRW zur Unterhaltung der Gewässer 2. und 3. Ordnung vom 1. März 1970 (MBl NRW 1970, S. 434) sowie die Richtlinien für die Verteilung und Verwendung von Finanzierungshilfen des Landes zur Gewässerunterhaltung vom 1. Januar 1982 (MBl NRW 1982, 365) heranzuziehen oder müssen die Erschwereranteile unabhängig davon konkret ermittelt werden? Diese Frage ist im Hinblick auf den zuletzt genannten Erlass durch die Rechtsprechung des OVG NRW zwischenzeitlich in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne geklärt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2010 20 A 682/08 -, NRWE Rn. 31. Soweit der Beklagte darüber hinaus jedenfalls aber Klärungsbedarf für die o. g. Richtlinien aus dem Jahre 1970 für gegeben hält, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Mit Blick auf die Ausführungen oben zu Ziffer I. lässt sich die aufgeworfene Frage ohne Weiteres ohne die Überprüfungsdichte eines Berufungsverfahrens ebenfalls in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantworten. Die weiterhin für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob "ein Wasserverband verpflichtet (ist), alle Eigentümer von Anlagen im und an Gewässern in seinem Verbandsgebiet als Erschwerer zu veranlagen oder (ob) sich der Verband darauf beschränken (kann), nur wasserwirtschaftlich bedeutsamere Anlagen zu berücksichtigen", stellt sich für das vorliegende Verfahren unter Berücksichtigung der Darlegungen zu Ziffer I. nicht. III.) Hinsichtlich der erhobenen Abweichungsrügen gilt Folgendes: Ungeachtet der Frage, ob die behaupteten Abweichungen tatsächlich vorliegen, wären sie mit Blick auf die Darlegungen oben unter Ziffer I. nicht entscheidungserheblich. Lediglich klarstellend und zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat in diesem Zusammenhang noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass er entsprechend der Rechtsprechung des 20. Senats des OVG NRW (Urteil vom 15. September 2004 – 20 A 3165/02 –) und des BVerwG (Beschluss vom 27. Juni 2005 – 10 B 72.04 –) davon ausgeht, dass eine annähernde, einigermaßen wirklichkeitsnahe – überschlägige – Ermittlung des festzusetzenden Erschwereranteils ausreichend ist. Auf einen darauf bezogenen Fehler stützt sich der vorliegende Beschluss aber nicht. Er basiert im Kern vielmehr auf dem oben dargelegten selbständigen Mangel. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre rechtlichen Grundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.