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Beschluss

6 B 275/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0518.6B275.12.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Oberstudienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Oberstudienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgewiesene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO (Fachkoordination und Qualitätssicherung im Fach Informationswirtschaft in den Bildungsgängen der Anlage C der APO-BK) bis zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers mit der Beigeladenen zu besetzen, abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Die streitige Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Beurteilung des Antragstellers sei nicht fehlerhaft. Es liege kein Verstoß gegen Ziffer 5.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren – BRL – vor. Insbesondere stehe der Zweckerfüllung des nach Ziffer 5.1 BRL vorgeschriebenen Gesprächs nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Entwurf der Beurteilung vorgelegen habe. Die Auswahlentscheidung unterliege auch insoweit keinen Beanstandungen als der Antragsgegner auf der Grundlage der im Gesamturteil identischen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen einen Qualifikationsgleichstand angenommen habe. Mit dem Vergleich der in den Beurteilungen enthaltenen Einzelfeststellungen sei er seiner Pflicht zur inhaltlichen Ausschöpfung in nachvollziehbarer Weise gerecht geworden. Lasse sich danach kein signifikanter Qualifikationsvorsprung des Antragstellers herleiten, sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner mit beiden Bewerbern Auswahlgespräche geführt habe. Dabei habe er mit seinen Fragestellungen in sachgerechter Weise gezielt die schulfachlichen, schulorganisatorischen und unterrichtspraktischen Aspekte in den Vordergrund gestellt und aus den protokollierten Angaben beider Bewerber in nachvollziehbarer Weise einen Vorsprung der Beigeladenen gefolgert. Die Rüge der fehlenden Fachkenntnis der Auswahlkommission im Bereich der Datenverarbeitung gehe fehl, da es nicht um das Abfragen von Kenntnissen im Bereich der Datenverarbeitung gegangen sei, sondern um das Abklären schulfachlicher, schulorganisatorischer und unterrichtspraktischer Kompetenzen. Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht anzunehmen, dass die Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft war. Soweit der Antragsteller auf Ziffer 5. 1 BRL verweist, lässt die Beschwerde nicht erkennen, dass mit der vom Schulleiter gewählten Vorgehensweise dem Zweck des Beurteilungsgesprächs entgegen den Darstellungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Der Einwand, dem Schulleiter sei nur daran gelegen gewesen, die aus seiner Sicht fertige Beurteilung am 2. Dezember 2010 auszuhändigen, ist bereits nicht nachvollziehbar, weil die dem Antragsteller am 16. Dezember übergebene Beurteilung erst vom 10. Dezember 2010 datiert. Der Hinweis, der Beurteilte dürfe sich zu dem Gespräch von einem Lehrer seines Vertrauens begleiten lassen und der Schulleiter sei nicht bereit gewesen, zu einem solchen Gespräch einzuladen, lässt mangels hinreichender Substantiierung keinen Beurteilungsfehler erkennen. Das Beschwerdevorbringen zeigt ferner keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen die Einschätzung des Antragsgegners auf, die Würdigung der Einzelfeststellungen der Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen lasse keinen klaren Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Dienstherr den ihm bei der inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. Es ist von diesem Spielraum des Dienstherrn umfasst, wenn er beim Vergleich der Fachkenntnisse der Bewerber (nur) einen leichten Vorsprung des Antragstellers annimmt, obgleich diesem sehr gute Fachkenntnisse bescheinigt werden, der Beigeladenen hingegen "lediglich" gute Fachkenntnisse. Die Einschätzung der Bedeutung und des Ausmaßes eines festgestellten Vorsprungs hat einen wertenden Charakter und entzieht sich einer zwingenden Ableitung. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist ebenfalls nicht hinsichtlich der Annahme erkennbar, bei den "Leistungen als Lehrer" bestehe ein kleiner, aber kein eindeutiger Leistungsunterschied zugunsten der Beigeladenen. Die vom Antragsteller benannten Formulierungen des Beurteilungstextes, aus denen er einen Leistungsvorsprung zu seinen Gunsten herleiten will, werden zum Teil nur verkürzt wiedergegeben. Insbesondere lässt er aber außer Acht, dass gerade bei frei formulierten Beurteilungen – wie hier – einzeln herausgegriffenen Sätze nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt, und deren Bedeutung sich erst aus einer Einordnung in den Beurteilungskontext erschließt. Soweit die Beschwerde etwa meint, einen Qualifikationsrückstand der Beigeladenen daraus herleiten zu können, dass sie ausweislich einer Formulierung in ihrer Beurteilung den Unterricht lediglich "kompetent" vorbereite, verkennt sie, dass der Beigeladenen im weiteren Text "fachlich gute" Konzeptionen der Unterrichtsreihen und eine "ausgezeichnete mediale Vorbereitung" bescheinigt werden. Der im Hinblick auf die in der Beurteilung der Beigeladenen geschilderte "freundliche, aber verbindliche Unterrichtsatmosphäre" erhobene Einwand der Beschwerde, ein Lehrer werde nicht für seine Freundlichkeit bezahlt, liegt völlig neben der Sache. Er verkennt zum einen, dass es nicht sachwidrig ist, wenn der Dienstherr die Schaffung eines guten Unterrichtsklimas als positiv für die "Leistung als Lehrer" ansieht, zumal es auf der Hand liegt, dass dies zum Lernfortschritt der Schüler beitragen kann. Zum anderen wird mit diesem Einwand der Inhalt der Beurteilung sinnwidrig verkürzt wiedergegeben, weil darin desweiteren u.a. auch die hohe fachliche und persönliche Akzeptanz der Beigeladenen herausstellt wird. Soweit der Antragsteller meint, sein Qualifikationsvorsprung folge (auch) aus seinem außerschulischem Engagement bzw. dem Leistungsbericht des Kompetenzteams NRW vom 1. September 2010 und dem Beitrag des schulfachlichen Dezernenten LRSD I. vom 6. Oktober 2010, die beide seine hohe Qualität und fundierte Kompetenz feststellten, ist schon weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, inwieweit den in diesen Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Feststellungen eine Aussagekraft für die "Leistungen als Lehrer" zukommen könnte. Die darin enthaltenen Formulierungen dürften eher für die Beurteilung der (hohen) Fachkompetenz des Antragstellers von Relevanz sein, die der Antragsgegner aber auch nicht in Abrede stellt. Unabhängig davon sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beiden Beurteilungsbeiträge nicht in sachgerechter Weise in Beurteilung eingeflossen sind. Ein ausdrückliches Aufgreifen der Beurteilungsbeiträge im Beurteilungstext ist dazu – anders als der Antragsteller offenbar meint – nicht erforderlich. Es ist desweiteren nicht sachwidrig oder in sonstiger Weise beurteilungsfehlerhaft, dass der Antragsgegner in den Vergleich der "Leistungen als Lehrer" Entwicklungsbedarfe des Antragstellers "zum Beispiel bei der lösungsorientierten Bearbeitung der von Schülern gelegentlich vorgetragenen Unterrichtskritik" mit eingestellt hat und u.a. daraus einen "kleinen, aber keinen eindeutigen Leistungsunterschied" zugunsten der Beigeladenen abgeleitet hat. Die Beschwerde geht mit ihren dagegen erhobenen Einwänden zunächst – wie in der Stellungnahme des Schulleiters vom 4. Februar 2011 erläutert – zu Unrecht davon aus, ein in Aussicht gestellter "Stützkurs Mathematik" habe für die Kritik an der Unterrichtsgestaltung eine Rolle gespielt. Nicht nachvollziehbar ist ferner, inwieweit es von Belang sein könnte, ob eine Befragung der Schüler zur Unterrichtsgestaltung des Antragstellers "empirischen Wert hat". Insbesondere ist weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass der beurteilende Schulleiter oder der Dienstherr bei ihrer Einschätzung der Leistungen des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt haben könnten, dass Aussagen von Schülern mit Blick auf deren Motivlage entsprechend einzuordnen sind. Soweit der Antragsteller weiter seinen nach eigener Auffassung hohen Innovationsgrad herausstellt und die auch in seiner Beurteilung erwähnte gute Gestaltung seiner Arbeitsblätter hervorhebt, ist damit ebenfalls nicht aufgezeigt, dass der Dienstherr mit seiner Annahme eines kleinen Leistungsunterschieds zu Gunsten der – ebenfalls mit zahlreichen positiven Leistungsattributen belegten – Beigeladenen zu einer sachlich nicht mehr vertretbaren Einschätzung gelangt. Mit der Beschwerde werden auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen Ablauf und Inhalt des Auswahlgesprächs geltend gemacht. Der Antragsteller beanstandet im Hinblick auf die an dem Auswahlgespräch beteiligten Personen – neben dem Schulleiter auch dessen Stellvertreter als Kollegiumsmitglied, ein Mitglied des Bezirkspersonalrats und die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen – , es gehe nicht an, dass Kollegen darüber abstimmten, wer ihnen "subjektiv besser" erscheine. Für eine solche Vorgehensweise besteht hier jedoch kein Anhalt. Vielmehr hat der Schulleiter eine eigenständige, nicht von sachwidrigen Erwägungen getragene Einschätzung hinsichtlich der in den Auswahlgesprächen gezeigten Leistungen abgegeben. Dem Auftrag der Bezirksregierung vom 14. Februar 2011 folgend benennt er in seinem Antwortschreiben vom 15. September 2011 den bestgeeigneten Bewerber und dokumentiert die wesentlichen Gründe für sein Votum. Soweit in seinem Schreiben an die Bezirksregierung vom 21. Juli 2011 von einem "einstimmigen Votum der Beteiligten" die Rede ist, ist daraus keine gleichberechtigte Teilnahme aller Beteiligten an einer Abstimmung zu folgern. Der Schulleiter bringt damit vielmehr der Sache nach zum Ausdruck, dass seine (maßgebliche) Einschätzung von den anderen am Auswahlgespräch Beteiligten geteilt wurde. Die Rüge des Antragstellers, den am Auswahlgespräch Beteiligten habe die nötige Fachkenntnis im Bereich der Datenverarbeitung gefehlt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es dem Antragsgegner gerade nicht um das Abfragen von Kenntnissen im Bereich der Datenverarbeitung gegangen sei, sondern – in nicht zu beanstandender Weise – um das Abklären schulfachlicher, schulorganisatorischer und unterrichtspraktischer Kompetenzen der Bewerber. Dem hält die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Das auf die zweite Frage des Auswahlgesprächs bezogene Vorbringen, die dem Gericht und der Bezirksregierung vorliegenden Protokolle der Auswahlgespräche seien vom Schulleiter im September 2011 inhaltlich und redaktionell überarbeitete und zurückdatierte Versionen, lässt mangels hinreichender Substantiierung keinen Beurteilungsfehler erkennen. Der Hinweis der Beschwerde auf ein (anderes?) am 5. August 2011 verfasstes Protokoll ist nicht nachvollziehbar. Dieses Protokoll liegt weder vor noch wird aufgezeigt, inwieweit dieses maßgeblich für die Bewertung des Auswahlgesprächs sein könnte bzw. den vom Dienstherrn angenommenen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen als beurteilungsfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Im Hinblick auf die dritte Frage des Auswahlgesprächs ist bereits nicht nachvollziehbar, dass diese nicht in die Auswahlentscheidung eingegangen sein soll. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass das von ihm dargestellte Konzept bei weitem innovativer und umfassender gewesen sei, setzt er seine eigene – nicht maßgebliche – subjektive Einschätzung an die Stelle des zur Beurteilung der Leistungen im Auswahlgespräch berufenen Dienstherrn. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die gegen die Bewertung der vierten Frage erhobenen Einwendungen. Der vom Antragsteller geschilderten eigenen Einschätzung des Gesprächsverlaufs lässt sich kein Anhaltspunkt für einen Beurteilungsfehler entnehmen. Schließlich ist nicht anzunehmen, dass der Antragsgegner die von der Beschwerde herausgestellte Schulung des Antragstellers zum Moderator für Lehrerfortbildung im Rahmen der Beurteilung oder der Auswahlentscheidung in sachwidriger Weise verkannt hat. Der Antragsteller weist selbst darauf hin, dass die Teilnahme an der Moderatorenschulung im Leistungsbericht (Beurteilungsbeitrag) benannt worden sei. Allein aus dem Umstand, dass diese nicht nochmals ausdrücklich im Beurteilungstext aufgegriffen wird, kann nicht auf eine nicht angemessene Berücksichtigung der absolvierten Moderatorenschulung geschlossen werden. Soweit der Antragsteller gerade dieser Ausbildung offenbar ein besonderes Gewicht beimessen will, handelt es sich um seine subjektive, für die Rechtmäßigkeit der streitigen Auswahlentscheidung nicht entscheidende Auffassung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und S. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der durch Beschlüsse des Senats vom 19. März 2012 – u. a. 6 E 1406/11 – für die Zukunft geänderten Streitwertpraxis; danach ist in Eilverfahren der vorliegenden Art ein Viertel des 13-fachen Betrags des Endgrundgehalts des angestrebten Amts der Streitwertbemessung zu Grunde zu legen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).