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Beschluss

26 L 381/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0415.26L381.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle im Ressort Bauen und Wohnen für den Bereich Aufstellung von Bauleitplänen und von städtebaulichen Satzungen in der Abteilung Bauleitplanung, Stellenwert Besoldungsgruppe A 12 LBesG mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin um diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung getroffen worden ist, 4 bleibt ohne Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO). 6 Zwar ist der erforderliche Anordnungsgrund in Fällen der vorliegenden Art, in denen Beamte (Beförderungsbewerber) – hier die nach A 11 besoldete Antragstellerin - und Angestellte (Höherstufungsbewerber) – hier die nach Entgeltgruppe (EG) 11 eingruppierte Beigeladene - um die Besetzung einer höherwertigen Stelle – hier nach A 12 BBesO bzw. Entgeltgruppe (EG)12 - konkurrieren, unproblematisch gegeben. Die Antragstellerin hat jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 7 Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung freier Stellen, sondern auch dem berechtigten Interesse der Beamten, im Rahmen der dienst- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft und die Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. 8 Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze (Bewerbungsverfahrensanspruch) ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Ausreichend ist allein, dass eine Auswahl des übergangenen Bewerbers im Rahmen einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung möglich erscheint. 9 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200, 201; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 1 B 1786/07- juris und vom 20. April 2006 - 1 B 51/06 - . 10 Diese Grundsätze gelten auch bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2010 ‑ 1 B 930/10 ‑ juris. 12 Das Prinzip der Bestenauslese beansprucht auch dann Geltung, wenn es um die Auswahl unter miteinander konkurrierenden Bediensteten geht, die teils in Beamten- und teils in Angestelltenverhältnissen beschäftigt werden. Das folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist von den Einzelheiten des jeweiligen Beurteilungssystems und der Beurteilungspraxis unabhängig. 13 OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 6 B 2069/05 – juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 ‑ 1 B 300/04 – juris und Beschluss vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 – juris 14 Die von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist jedoch nicht zu beanstanden und verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf faire und chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung. 15 Zunächst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt wurde. Insbesondere ist die Auswahlentscheidung in ausreichendem Maße dokumentiert. 16 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178. 17 Die Antragsgegnerin hat die Gründe für ihre Entscheidung durch den von ihr laufend fortgeschriebenen Auswahlvermerk und durch das an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gerichtete Schreiben vom 1. Oktober 2013 hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Auch die der Antragstellerin zugestellte Konkurrentenmitteilung vom 24. Januar 2014 lässt die maßgebenden Auswahlerwägungen in hinreichender Weise erkennen und nachvollziehen. Das im Rahmen des “erweiterten Auswahlverfahrens“ in Ergänzung zur Auswertung der Beurteilungen mit den Bewerberinnen geführte Auswahlgespräch vom 12. April 2013 einschließlich der hierbei geforderten Präsentation ist ebenfalls in dem erforderlichen Umfang hinreichend dokumentiert (vgl. Beiakte Heft 1). 18 Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen. 19 Für die Auswahl zwischen konkurrierenden Bewerbern im Rahmen der Bestenauslese sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand wiedergeben. 20 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 - DÖD 2003, 200 ff., und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - DÖD 2003, 202 f., jeweils mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 - NVwZ-RR 2004, 626. 21 Dabei muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. 22 OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 – juris, m.w.N. 23 Maßgeblich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - DRiZ 2013, 106, m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - IÖD 2013, 194, und vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - IÖD 2012, 2, jeweils m.w.N. 25 Ob bei einem solchen Leistungsvergleich nach ihrem Gesamtergebnis im Wesentlichen gleiche Beurteilungen vorliegen, richtet sich zwar nicht in jedem Fall allein nach dem formalen Gesamturteil. Denn der Leistungsgrundsatz gebietet es, etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung, insbesondere etwa bei konkurrierenden Bewerbern, deren Beurteilungen sich auf unterschiedliche Statusämter beziehen, zu berücksichtigen. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2014 ‑ 6 B 1427/13 –, juris) 27 Für das Vorliegen solcher Besonderheiten ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die anlässlich des Stellenbesetzungsverfahrens erstellten dienstlichen Beurteilungen erfassen nicht nur einen im Wesentlichen vergleichbaren Beurteilungszeitraum (Antragstellerin: 1. August 2010 bis 31. Juli 2013; Beigeladene: 1. Januar 2011 bis 31 Juli 2013), sondern beziehen sich auf eine Tätigkeit in gleicher Funktion (Bauleitplanung Bezirk C) und auf das gleiche Aufgabengebiet (Erarbeitung von Bebauungsplänen, vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Satzungen). Das Gesamturteil („Zusammenfassende Beurteilung“) endet sowohl bei der Antragstellerin als auch bei der Beigeladenen mit der Einschätzung „über den Anforderungen“, so dass sich – entsprechend der Feststellung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 – hieraus kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterscheid der beiden Bewerberinnen ergibt. Etwaige "Binnendifferenzierungen" innerhalb dieser Gesamtnote – z.B. oberer / unter Bereich - sind nicht ersichtlich. 28 Soweit die Antragstellerin einwendet, die Antragsgegnerin habe bei der Auswertung der letzten dienstlichen Beurteilung in unzulässiger Weise eine arithmetische Gewichtung der Einzelnoten vorgenommen, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt, dass die Bildung eines arithmetischen Mittels unzulässig ist, weil hierdurch in die dem Beurteiler übertragene wertende Entscheidung nachträglich korrigierend eingegriffen würde. 29 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2014 ‑ 6 B 1427/13 – juris. 30 Indessen ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin auf diese Weise vorgegangen ist. Zwar heißt es in der Konkurrentenmitteilung vom 24. Januar 2014: 31 „Bei der rein summarischen Betrachtung ergibt sich dass …. (die Beigeladene) insgesamt 12 mal mit über den Anforderungen liegenden Leistungen, …und Sie mit 8 mal über den Anforderungen liegenden Leistungen beurteilt wurden.“ 32 Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin durch Bildung einer arithmetischen Mittels hieraus für die Auswahl erhebliche Schlüsse gezogen hätte. Vielmehr belässt es die Antragsgegnerin in ihrer Konkurrentenmitteilung insoweit bei dieser Feststellung und führt stattdessen aus, als Hilfskriterium für den Eignungs- und Leistungsvergleich sei unter den „im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerberinnen“ eine persönliche Vorstellungsrunde durchgeführt worden. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 33 Allerdings ist der Dienstherr gehalten, wenn er bei Auswertung des Gesamturteils der jeweiligen Beurteilung von einem Qualifikationsgleichstand ausgeht, vorrangig die Einzelfeststellungen der Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich ihnen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers entnehmen lassen. Die gebotene inhaltliche Ausschöpfung (auch "Ausschärfung" genannt), 34 OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2011 – 6 B 43/11 – juris und vom 17. Oktober 2008 ‑ 1 B 676/08 – juris, 35 hat die Gewichtung von Merkmalen innerhalb formal gleichlautender Noten zum Gegenstand. 36 OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 – juris 37 Hierbei hat der Dienstherr unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils die einzelnen Beurteilungsmerkmale der Bewerber im Hinblick auf das zu vergebende Amt zu gewichten. Mit der Aufstellung eines Anforderungsprofils, das in Form von Mindestanforderungen den Kreis der potentiellen Bewerber begrenzen soll, 38 OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 2 B 99/11 – juris, 39 trifft er eine teilweise Vorwegnahme der Auswahlentscheidung, die ausschließlich aufgrund der Kriterien der Bestenauslese erfolgen darf. 40 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746. 41 Es steht dem Dienstherrn frei, im Rahmen der Auswahlentscheidung weitere Kriterien heranzuziehen und zu gewichten, um seiner Pflicht zur Ausschöpfung von Beurteilungen hinreichend nachzukommen. Bei der Festlegung dieser weiteren Kriterien ist er nur insoweit durch das Anforderungsprofil gebunden, als er sich nicht in Widerspruch zu diesem setzen darf. Denn in einem solchen Fall verletzte er das im Anforderungsprofil zum Ausdruck kommende Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung. Erfüllen mehrere Bewerber alle Anforderungskriterien, bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 ; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 – juris 43 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Dienstherr den ihm bei der inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene erfüllen die konstitutiven Anforderungsmerkmale gleichermaßen und unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung des Anforderungsprofils notwendig bzw. vorteilhaft sind, qualitativ nur in „Nuancen“. Während die Antragstellerin bei Anwendung der Fachkenntnisse (Grad der Sicherheit und Exaktheit, mit der Fachkenntnisse in der Praxis angewandt werden) „über den Anforderungen“ agiert, ist die Beigeladene bei diesem Kriterium lediglich mit „den Anforderungen entsprechend“ beurteilt. Andererseits sind im Rahmen des Arbeitsverhaltens Arbeitstempo, Verhandlungsgeschick und Entscheidungsvermögen bei der Beigeladenen stärker ausgeprägt als bei der Antragstellerin („über den Anforderungen“ gegenüber „den Anforderungen entsprechend“), während die Antragstellerin in diesem Bereich beim Merkmal Arbeitsgüte (Grad der Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse, Genauigkeit, fachliche Richtigkeit, Form) einen vergleichbaren Qualitätsvorsprung aufweist - wobei die Beurteilung der Beigeladenen die Zusatzbemerkung enthält, dass die Arbeitsgüte grundsätzlich als über den Anforderungen zu bewerten und lediglich in Bezug auf die Anwendung der Fachkenntnisse geringer zu bewerten sei. Bei der Beurteilung der intellektuellen Fähigkeiten hat die Beigeladene gegenüber der Antragstellerin bei den Kriterien Einfallsreichtum und mündlicher Ausdruck einen leichten Vorsprung („über den Anforderungen“ gegenüber „den Anforderungen entsprechend“). 44 Soweit die Antragstellerin auf dem Standpunkt steht, dass zwar die Gesamtnote vergleichbar sei, sie aber in wesentlichen Beurteilungspunkten besser als die Beigeladene beurteilt worden sei, namentlich beim Parameter „Anwendung der Fachkenntnisse“ und bei der Arbeitsgüte, vermag sie hiermit bei der Frage, ob der Grundsatz der Bestenauslese verletzt worden ist, nicht durchzudringen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diese Unterschiede in den genannten Kriterien übersehen oder in unzulässiger Weise nicht beachtet hätte. Vielmehr hat sie der Konkurrentenmitteilung eine vergleichende Auflistung sämtlicher Einzelfeststellungen der letzten Beurteilung beigefügt, den Unterschieden aber offenbar keine für die Auswahlentscheidung erhebliche Bedeutung beigemessen. 45 Es ist von dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn umfasst, wenn er beim Vergleich der Fachkenntnisse und der Arbeitsgüte der Bewerber vorliegend nur einen unerheblichen Vorsprung der Antragstellerin annimmt. Die Einschätzung der Bedeutung und des Ausmaßes eines festgestellten Vorsprungs hat einen wertenden Charakter und entzieht sich einer zwingenden Ableitung. 46 OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2012 – 6 B 275/12 – juris 47 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Konkurrentenmitteilung ausdrücklich auf die weiteren von ihr für bedeutsam gehaltenen Kriterien hingewiesen, insbesondere auf die vorausgesetzte Fähigkeit, komplexe Sachverhalte aufzubereiten und ergebnisorientiert zu erörtern bzw. in politischen Gremien zu vertreten, was Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sowie Verhandlungsgeschick und sicheres und kompetentes Auftreten erfordere. Das Gericht hat den der Verwaltung insoweit zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu beachten. 48 OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 6 B 409/13 – juris. 49 Eine Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung führt demnach abweichend von der Annahme der Antragstellerin nicht zwingend zur Annahme eines Vorsprungs der Antragstellerin. 50 Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin, dass ihr nicht auf Grund der früheren – aus dem Jahr 2010 stammenden – Beurteilung der Vorzug gegeben worden ist. Zuzugeben ist allerdings, dass das Ausschöpfungsgebot - wenn nicht bereits auf der Ebene der aktuellen Beurteilungen ein Qualifikationsvorsprung feststellbar ist - subsidiär für ältere Beurteilungen gilt. 51 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 6 B 1815/09 - juris, vom 30. Dezember 2009 ‑ 6 A 921/07 - juris, und vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 - NVwZ-RR 2004, 626. 52 Es widerspräche nämlich dem Grundsatz der Bestenauslese, wenn allein aufgrund des formell festgelegten Beurteilungszeitraums Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Bewerbers bei der Bewerberauswahl unberücksichtigt blieben, die noch eine Aussagekraft für seine gegenwärtige Eignung entfalten. Solche älteren Qualifikationsmerkmale, von deren Fortbestand auszugehen ist, sind zwar regelmäßig auch im Rahmen der aktuellen Beurteilung zu berücksichtigen, soweit diese eine Eignungsprognose für das angestrebte Amt enthält. Gerade in dem Fall, dass die Eignungsprognose bei mehreren Bewerbern mit demselben Gesamturteil abschließt, ergibt sich die Pflicht des Dienstherrn zur Ausschöpfung der Beurteilungen. In diesem Zusammenhang wäre es geradezu fehlerhaft, wenn sich der Dienstherr darauf beschränkte, die Eignungsprognose in der aktuellen Beurteilung auszuschöpfen. 53 OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 – juris m.w.N. 54 Hier hat die Antragsgegnerin, noch bevor sie aktuelle (Anlass-)Beurteilungen einholte, bereits anhand der jeweils letzten Beurteilung einen Qualifikationsvergleich der Bewerber vorgenommen, jedoch einen Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin nicht feststellen können. Sowohl die Beurteilung der Antragstellerin aus Juli 2010 als auch die Beurteilung der Beigeladenen aus Januar 2011 schloss mit dem Gesamturteil „über den Anforderungen“ ab. 55 Einer weiteren Ausschärfung der Einzelmerkmale bedurfte es in Bezug auf diese älteren Beurteilungen nicht. Dem Dienstherrn steht bei der Auswertung früherer dienstlicher Beurteilungen aktuell gleich beurteilter Bewerber ein Entscheidungsspielraum zu, innerhalb dessen er sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können. 56 OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 6 B 1125/12 – juris m.w.N. 57 Im hier zu beurteilenden Fall ist ein Leistungsvergleich der Konkurrentinnen anhand dieser älteren Beurteilungen ohnehin nur äußerst eingeschränkt möglich. Da dienstliche Beurteilungen den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Bewerbers führen sollen, müssen die erhobenen Daten vergleichbar, mithin die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211; OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 6 B 366/07 - juris OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 – 6 B 43/11 – juris. 59 Im Streitfall fehlt es an in diesem Sinne zeitlich und inhaltlich vergleichbaren Beurteilungen. Denn die im Januar 2011 anlässlich der Beendigung der Probezeit erstellte (Anlass-) Beurteilung der Beigeladenen bezieht sich auf einen äußerst kurzen Zeitraum, nämlich von September 2010 bis Dezember 2010, während die im Juli 2010 erstellte Regelbeurteilung der Antragstellerin einen Zeitraum von April 2007 bis Juli 2010 umfasst. Die seinerzeitige Regelbeurteilung der Antragstellerin fußte auf einem langjährigen Dienstverhältnis bei der Antragsgegnerin, in deren Dienst die Antragstellerin schon im Jahre 1986 eintrat. Bereits im kompletten – im August 2003 einsetzenden - Beurteilungszeitraum der im April 2007 erstellten Beurteilung war die Antragstellerin in gleicher Funktion und im gleichen Aufgabengebiet tätig. Die Beigeladene trat erst im August 2010 – nach zuvor etwa halbjähriger Tätigkeit als Beschäftigte des Landes - in den Dienst der Antragsgegnerin ein. Zuvor war sie über annähernd 15 Jahre als angestellte Architektin bzw. freie Mitarbeiterin in verschiedenen Architekturbüros tätig. Dementsprechend heißt es in der Anlassbeurteilung aus Januar 2011, dass die Beigeladene zu Beginn ihrer Tätigkeit wenige bzw. nur geringe vertiefende Kenntnisse der verbindlichen Bauleitplanung besessen habe. Sie habe aber seither diese Kenntnisse kontinuierlich aufgebaut und sei zunehmend in der Lage, auch komplexe baurechtliche Sachverhalte selbständig zu bearbeiten. Bei einer ähnlich positiven Entwicklung wie bisher werde davon ausgegangen, dass einige Beurteilungskriterien sich noch weiter verbessern würden. Bei dieser Ausgangslage kommt für die Beurteilung der Qualifikation zum gegenwärtigen Zeitpunkt einem Qualifikationsvergleich anhand der Einzelfeststellungen innerhalb der 2010/2011 erteilten Beurteilungen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. 60 Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Vortrag durch, die Antragsgegnerin hätte bei einem Vergleich ihrer letzten dienstlichen Beurteilung mit den früheren Beurteilungen aus den Jahren 2007 und 2010 im Bereich der Fachkenntnisse eine steigende Tendenz ablesen können, womit die Beigeladene nicht aufwarten könne. Dem Vergleich der aktuellen Beurteilung eines bestimmten Bewerbers mit dessen eigenen Vorbeurteilungen kommt keine eigenständige Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu. 61 OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 1 B 676/08 – juris 62 Aus einer derartigen individuellen Beurteilungsentwicklung können sich allenfalls gewisse Indizien in Richtung auf den aktuellen Beurteilungsvergleich mit anderen Bewerbern ergeben. Hier sind indes zwingende Indizien für das Bestehen eines von der Antragstellerin im Verhältnis zu der Beigeladenen geltend gemachten Qualifikationsvorsprungs weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ließe sich zugunsten der Beigeladenen anführen, dass diese innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben bzw. deutlich verbessert hat. 63 Vorliegend durfte hiernach der Dienstherr auf Hilfskriterien zurückgreifen, weil alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft waren und die Bewerber "im Wesentlichen gleich" einzustufen waren. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - NVwZ 2003, 1397; OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 6 B 1815/09 – juris 65 Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Vorstellungsrunde in Gestalt einer Präsentation und eines Auswahlgesprächs durchgeführt und letztlich ihre Entscheidung maßgeblich (auch) auf das Ergebnis dieses Verfahrens gestützt hat. Ein derartiges Auswahlgespräch darf zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden. Der Dienstherr kann bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen. Er darf das Gespräch jedoch nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen, denn auch wenn die in dem Auswahlgespräch behandelten Fragestellungen vorwiegend im Zusammenhang mit den Aufgaben und Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen, handelt es sich gleichwohl lediglich um eine Momentaufnahme, die schon ihrer Konzeption nach nicht geeignet ist, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet. 66 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 – juris, vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 - und vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, jeweils nrwe.de, m.w.N. 67 Im hier zur Entscheidung stehenden Streitfall hat die Antragsgegnerin hat das Ergebnis der persönlichen Vorstellungsrunde, bestehend aus Präsentation und Auswahlgespräch, als Hilfskriterium herangezogen, um aus den seiner Einschätzung nach im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerberinnen die besser geeignete Bewerberin auszusuchen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin aktuelle Beurteilungen erst nach Durchführung der Vorstellungsrunde eingeholt hat. Es gibt keinen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht ein Auswahlgespräch erst nach Einholung aktueller Beurteilungen durchgeführt werden dürfte. Ergibt sich allerdings aus der aktuellen Beurteilung ein Qualitätsvorsprung eines Bewerbers, so kann das Ergebnis des Auswahlgesprächs nicht mehr für die Auswahlentscheidung herangezogen werden, ihm kommt dann keine Bedeutung mehr zu. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. 68 Es bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen Ablauf und Inhalt der Vorstellungsrunde. Die den Kandidaten vorgegebene Präsentationsaufgabe bildet eine für die zu besetzende Stelle typische Arbeitssituation ab, bei der die Erfüllung grundlegender Anforderungskriterien gefordert war. Auch die im Rahmen des sich anschließenden Gesprächs gestellten fachlichen Fragen bieten formal und inhaltlich keinen Grund zur Beanstandung. Die Bewertungen der Beobachter der Präsentation und des Auswahlgesprächs sind dokumentiert und zeigen, dass die Beigeladene sowohl bei der Präsentation als auch beim Auswahlinterview insgesamt die besten Ergebnisse erzielte. Festzuhalten ist, dass die Antragstellerin von keinem der vier Beobachter bei Präsentation oder Interview besser eingeschätzt wurde als die Beigeladene. Vielmehr erhielt die Beigeladene sowohl bei der Präsentation als auch beim anschließenden Gespräch von allen vier Beobachtern eine höhere Punktzahl. Die subjektiven Eindrücke, die Antragstellerin und Beigeladene bei Präsentation und Auswahlinterview hinterließen, sind zudem anhand konkreter Beispiele in den betreffenden Auswahlvermerken näher begründet und erläutert worden. Sie sind geeignet, die Feststellung der Antragsgegnerin zu tragen, dass die Beigeladene sich als die bestgeeignete Kandidatin präsentierte. Wenn der Beigeladenen bescheinigt wird, beim Vortrag sei eine klare Gliederung bzw. Struktur erkennbar gewesen und es sei ihr gelungen, das Fachwissen ergebnis- und zielorientiert aufzubereiten und zu vermitteln, wobei sie weitestgehend sehr sicher und überzeugend in ihren Ausführungen gewirkt habe, so liegt dies im Beurteilungsermessen der Antragsgegnerin. Gleiches gilt für die Einschätzung, dass im Vortrag der Antragstellerin keine klare Gliederung bzw. Struktur erkennbar gewesen und es ihr nicht gelungen sei, das Fachwissen ergebnis- und zielorientiert aufzubereiten und zu vermitteln, wobei die Antragstellerin weitestgehend sehr unsicher und wenig überzeugend in ihren Ausführungen gewirkt habe. Auch wird die Feststellung, die Antragstellerin habe im Rahmen des nachfolgenden Interviews auf den überwiegenden Teil der Fragen sehr oberflächlich und sehr unkonkret geantwortet, mit konkreten Beispielen belegt. Umgekehrt werden Belege dafür angeführt, warum die Einlassungen der Beigeladenen im Auswahlgespräch als konkret, fachlich fundiert, strukturiert und authentisch empfunden wurden. 69 Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Auswahlentscheidung nicht unter Heranziehung des allgemeinen Dienstalters getroffen hat. 70 Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten kann der Dienstherr - nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots - grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Eine starre Reihenfolge möglicher Hilfskriterien besteht dabei nicht; das Willkürverbot erfordert nur, dass der Dienstherr eine einmal eingeschlagene und noch fortbestehende Praxis bei der Anwendung von Hilfskriterien durchgängig befolgt. 71 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 - juris. 72 Es führt danach nicht zur Annahme eines Rechtsfehlers, dass die Antragsgegnerin die längere Dienstzeit der Antragstellerin nicht einbezogen hat. 73 OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 – 6 B 43/11 – juris 74 Schließlich teilt das Gericht nicht die Auffassung der Antragstellerin, es gebe gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung nicht unvoreingenommen gewesen sei und von vornherein den Willen gehabt habe, die Beigeladene vorzuziehen. Weder der Ablauf des Verfahrens, noch der Ausschreibungstext, der sich – so trägt es die Antragsgegnerin unwidersprochen vor - nach gängiger Praxis im Grundsatz immer auch an Teilzeitbeschäftigte richtet, können insoweit als Anhaltspunkt für eine derartige Annahme der Vorfestlegung herangezogen werden. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich mithin selbst nicht dem Kostenrisiko des § 54 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 76 Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. Mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle strebte die Antragstellerin die Sicherung ihres in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf die Beförderungsstelle an. Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG ergebende Betrag ist allerdings im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des jeweils angestrebten Amtes, das hier der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnet ist, zu reduzieren. 77 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 ‑ 6 E 1406/11 – juris.