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Beschluss

1 A 1290/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0530.1A1290.11.00
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Leitsätze

Der weitgehende Ausschluss der Beihilfe für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener in § 4 Abs. 2 a BVO NRW verstößt weder gegen die Fürsorgepflicht noch gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Nicht jede Zahnextraktion stellt eine kieferchirurgische Behandlung dar.

Entscheidend für die Bewilligung von Beihilfe sind Aufwendungen für konkrete Leistungen, die dem Beihilfeberechtigten tatsächlich entstanden sind.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für auch das Zulassungsverfahren auf 3.474,18 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der weitgehende Ausschluss der Beihilfe für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener in § 4 Abs. 2 a BVO NRW verstößt weder gegen die Fürsorgepflicht noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nicht jede Zahnextraktion stellt eine kieferchirurgische Behandlung dar. Entscheidend für die Bewilligung von Beihilfe sind Aufwendungen für konkrete Leistungen, die dem Beihilfeberechtigten tatsächlich entstanden sind. Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für auch das Zulassungsverfahren auf 3.474,18 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht vor. 1. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Eine hinreichende Darlegung erfordert es, unter eingehender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dessen Fehlerhaftigkeit zu erklären und zu erläutern (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags die Zulassungsfrage beurteilen können, ohne weitere aufwändige Ermittlungen anstellen zu müssen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. statt vieler: Beschluss vom 27. Juni 2011 – 1 A 1177/09 –, juris Rn. 9 f., m. w. N. = NRWE. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel im o. g. Sinne. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass § 4 Abs. 2 a BVO NRW die Gewährung einer Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung der Klägerin ausschließt. Denn die Klägerin hat das 18. Lebensjahr vollendet und bei ihr lag keine schwere Kieferanomalie vor, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderte. Schwere Kieferanomalien i. S. d. § 4 Abs. 2 a Halbsatz 2 BVO NRW sind nicht schon bei jeder fehlerhaften Stellung oder Lagebeziehung der Zähne im Kiefer gegeben. Hierunter versteht man vielmehr z. B. angeborene Missbildungen des Gesichts und der Kiefer, schwere skelettale Dysgnathien (Kieferfehlstellungen) und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 3 A 2979/07 – (n. v.) unter Hinweis auf Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2003, Bundesanzeiger Nr. 226 S. 24966, im Internet abrufbar unter: www.g-ba.de/downloads/62-492-8/RL-Kieferorthopaedie.pdf, und auf Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, B I § 4 Anm. 13. Eine kieferchirurgische Behandlung liegt nicht schon bei jeder Zahnextraktion vor. Vielmehr handelt es sich dabei dem Grunde nach um eine klassische zahnärztliche Leistung (vgl. Geb.-Nr. 300 bis 304 GOZ a. F. – jetzt Nummern 3000 bis 3040 GOZ – im Gegensatz zu den Nummern 2620 bis 2732 GOÄ, die mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Leistungen betreffen). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 3 A 2979/07 – (n. v.); VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2009 – 5 K 1367/04 –, juris, Rn. 35. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen einer schweren Kieferanomalie im Sinne des § 4 Abs. 2 a Halbsatz 2 BVO NRW bei der Klägerin verneint. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil auf Seite 6, dritter Absatz, bis Seite 7, erster Absatz, verwiesen. Soweit die Klägerin behauptet, eine Kieferanomalie, wie sie bei ihr vorgelegen habe, sei "früher mit kieferchirurgischen Maßnahmen beseitigt" worden, während heute allein kieferorthopädische Maßnahmen notwendig seien, führt dies nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Sollte die Klägerin damit meinen, ihre Kieferanomalie wäre "früher" kieferchirurgisch und kieferorthopädisch behandelt worden und die Beklagte hätte dann Beihilfe gewähren müssen, folgt daraus kein Beihilfeanspruch für die tatsächlich allein durchgeführte kieferorthopädische Behandlung. Denn entscheidend für die Bewilligung von Beihilfe sind die Aufwendungen für konkrete Leistungen, die dem Beihilfeberechtigten auch tatsächlich entstanden sind. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Beihilfeberechtigte auch anders hätte medizinisch behandelt werden können und welche beihilfefähigen Aufwendungen dann entstanden wären. Vgl. Beschluss des Senats vom 6. Mai 2004 – 1 A 1160/03 –, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. November 2010 – OVG 4 B 22.10 –, juris, Rn. 22. Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen zum Ausdruck bringen wollen, "früher" hätten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a BVO NRW vorgelegen, so dass ihre Kieferanomalie auch jetzt noch als eine in dieser Regelung genannte Ausnahme anzusehen sei, steht einer solchen Gleichstellung der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Eine weitergehende Auslegung ist nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht geboten (siehe unten). Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe kein fachärztliches Gutachten zur Frage der Behandlung der Kieferanomalie eingeholt, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Beklagte habe die Gewährung von Beihilfe mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerden der Klägerin seien durch die Schienentherapie beseitigt. Eine solche Begründung findet sich weder im Bescheid noch im Widerspruchsbescheid. Abgesehen davon geht es beim Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO um die Begründung des erstinstanzlichen Urteils, nicht um die des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat aber sein Urteil damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a BVO NRW nicht vorlägen und der Ausschluss der Beihilfe im Fall der Klägerin mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Zur medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung verhält sich das Urteil nicht. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen, weil die Klägerin meint, § 4 Abs. 2 a BVO NRW verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Art. 3 Abs. 1 GG, und benachteilige zu Unrecht Erwachsene. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 1. Februar 2010 – 3 A 2979/07 – (n. v.) zum behaupteten Verstoß des § 4 Abs. 2 a BVO NRW gegen höherrangiges Recht Folgendes ausgeführt: "Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 2 a BVO NRW, soweit sie den Behandlungsbeginn auf das 18. Lebensjahr begrenzt und eine Ausnahme von diesem Alterserfordernis nur bei schweren Kieferanomalien vorsieht, gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstößt (...). Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheitsfällen durch die Gewährung von Beihilfen, die den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen soll. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen grundsätzlich abschließend, weswegen sich ein Beihilfeanspruch regelmäßig nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten lässt, soweit die Beihilfevorschriften – wie hier – für bestimmten Aufwendungen die Beihilfefähigkeit gerade ausschließen. Die Fürsorgepflicht erfordert insbesondere nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingten Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (...). Unmittelbar auf die Fürsorgepflicht kann ein Anspruch nur ausnahmsweise gestützt werden, nämlich (nur) dann, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (...). Hieran gemessen zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass die Regelung in § 4 Abs. 2 a BVO NRW mit Blick auf die Fürsorgepflicht des beklagten Landes rechtlich zu beanstanden ist. Mit der insoweit vorgesehenen Altersgrenze hat das beklagte Land - in Anlehnung an § 28 Abs. 2 Sätze 6 und 7 SGB V - (...) in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Einschränkung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen festgelegt. Von einer wesensfremden oder systemwidrigen Überführung dieser Regelung in das Beihilfenrecht (...) kann insoweit keine Rede sein. Mit der Beschränkung auf Personen bis zum 18. Lebensjahr trägt die Regelung der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt - jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums - begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist (...). Einen weiteren Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener bildet die Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgte. Vor diesem Hintergrund zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass es sich bei der Regelung des § 4 Abs. 2 a BVO NRW um eine willkürliche, systemwidrige und die Beihilfeempfänger unangemessen benachteiligende Vorschrift handelt. Denn mit der Altersgrenze verfolgt die Beihilfenverordnung NRW ein sachliches Ziel, nämlich die Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien zu beschränken und Konstellationen wenig erfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger Lifestyle-Operationen auszuschließen. Dass das Fehlen weiterer Ausnahmeregelungen - über § 4 Abs. 2 a Halbsatz 2 BVO NRW hinaus - unverhältnismäßig ist und eine Verletzung der dem beklagten Land gegenüber den Beihilfeberechtigten obliegenden Fürsorgepflicht darstellt, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Vgl. zur Rechtmäßigkeit der Altersbegrenzung sowie der Ausnahmeregelung bei schwerer Kieferanomalie auch: OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 A 2806/07 -; Bayer. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 14 B 04.2997 -, juris." Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Klägerin an. Aus ihnen ergibt sich zugleich, dass die Altersgrenze für die Gewährung von Beihilfe für kieferorthopädische Maßnahmen sachlich gerechtfertigt ist. Sie verstößt daher weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das AGG noch gegen Diskriminierungsverbote im europäischen Recht. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 14 B 04.2997 –, juris, Rn. 20; im Ergebnis ebenso BSG, Beschluss vom 20. Juni 2005 – B 1 KR 20/04 B – juris, Rn. 5, und Urteil vom 9. Dezember 1997 – 1 RK 11/97 –, BSGE 81, 245 = juris, Rn. 20 f., für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V. Wegen der zulässigen typisierenden Betrachtungsweise gilt dies auch für Fälle, in denen Beschwerden, die kieferorthopädisch behandelt werden, erst eingetreten sind, nachdem der Beihilfeberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet hat. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE. In Anwendung dieser Grundsätze greift das dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen nicht durch. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage "ob nur für kieferorthopädische Behandlungen bei Personen unter 18 Jahren Beihilfe bewilligt werden darf", hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich bereits mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 a BVO NRW verneinen. In bestimmten Ausnahmefällen erhalten auch Erwachsene Beihilfe für kieferorthopädische Behandlungen. Die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage "ob für kieferorthopädische Behandlung[en] bei Personen über 18 Jahren aus Gründen der Fürsorgepflicht Beihilfe zu bewilligen ist", hat in dieser Allgemeinheit keine grundsätzliche Bedeutung. Für die in § 4 Abs. 2 a BVO NRW genannten Fälle ist sie mit dem Wortlaut der Vorschrift zu bejahen. Hinsichtlich der übrigen kieferorthopädischen Behandlungen Erwachsener hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Fürsorgepflicht verletzt ist. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen unter 1., dass der Ausschluss der Beihilfe für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener grundsätzlich mit der Fürsorgepflicht zu vereinbaren ist. Auch die (sinngemäß) als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob § 4 Abs. 2 a BVO NRW "gegen höherrangiges Recht" verstößt "und zwar gegen das Verbot der Altersdiskriminierung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)" und den Gleichheitsgrundsatz, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Wie aus den Ausführungen unter 1. folgt, lässt sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres verneinen. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines sinngemäß geltend gemachten Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei ihren Beweisangeboten nicht gefolgt, wonach bei ihr eine schwere Kieferanomalie vorgelegen habe. Zu einer solchen Beweiserhebung bestand keine Veranlassung. Die Frage, ob bei der Klägerin eine schwere Kieferanomalie im Sinne des § 4 Abs. 2 a BVO NRW vorlag, ist eine Rechtsfrage und daher nicht durch Tatsachenbeweise zu klären. Dass das Verwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Bewertung von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.