OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 A 2979/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0201.3A2979.07.00
14mal zitiert
22Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren 3.625,26 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren 3.625,26 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis mit den Beteiligten nach Maßgabe der §§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen, weil die Klägerin diesen Zulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung sind nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 3 A 914/08 -, vom 20. November 2009 - 3 A 3850/06 -, vom 12. November 2009 - 3 A 3155/07 -, und vom 29. September 2009 - 3 A 2971/06 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, 2006, § 124 a Rdnr. 206. Soweit die Klägerin pauschal und ohne Beifügung entsprechender Anlagen auf die Berufungsbegründung eines Verfahrens verweist, das bei dem 1. Senat des beschließenden Gerichts unter dem Aktenzeichen 1 A 609/07 anhängig war, genügt das Vorbringen bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es insoweit an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem hier streitgegenständlichen Urteil des Verwaltungsgerichts fehlt. Vgl. zu derartigen pauschalen Bezugnahmen in der Zulassungsschrift auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 - 19 A 2472/09 -, vom 23. November 2009 - 4 A 3724/06 - und vom 19. September 2007 - 1 A 3153/06 -; Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 124a Rdnr. 69. Aber auch im Übrigen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht den oben dargestellten Anforderungen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die am 1. Februar 1983 geborene Tochter der Klägerin habe schon (längst) die maßgebende Altersgrenze der Vollendung des 18. Lebensjahres überschritten, als sie sich im Jahr 2006 in kieferorthopädische Behandlung begeben habe, mit der Folge, dass Aufwendungen für eine derartige Behandlung gemäß § 4 Abs. 2a Halbsatz 1 BVO NRW - hier anwendbar in der Fassung der 15. Änderungsverordnung vom 3. September 1998 (GV NRW S. 550) - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Bei der streitbefangenen Behandlung handele es sich auch nicht um die Fortsetzung einer bereits vor dem 18. Lebensjahr begonnenen kieferorthopädischen Behandlung. Ein Ausnahmefall im Sinne vom § 4 Abs. 2a Halbsatz 2 BVO NRW liege nicht vor. Soweit sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Behandlung stelle nicht die Fortsetzung einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen kieferorthopädischen Behandlung dar, zeigt der Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses auf. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die ab dem Jahr 2000 von ihrem Zahnarzt durchgeführte Behandlung (Anfertigung einer Beißschiene, Abschleifen von Zähnen) unter Berücksichtigung der Fachkompetenz des Behandelnden und der erbrachten Leistungen einschließlich der eingesetzten Behandlungsmittel keine kieferorthopädische, sondern eine zahnärztliche Behandlung dargestellt habe. Dies habe auch die Klägerin ursprünglich selbst so gesehen, da sie in ihrem an die Beihilfestelle gerichteten Schreiben vom 3. April 2006 die beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung selbst als „erstmalige“ bezeichnet habe. Darüber hinaus scheitere die Annahme einer Fortsetzungsbehandlung auch daran, weil zwischen der früheren und der jetzigen Behandlung eine nicht von vornherein eingeplante lange Behandlungspause gewesen sei, so dass auch deshalb im Rechtssinne von zwei unterschiedlichen, eigenständigen Behandlungen, denen jeweils ein anderes Behandlungskonzept zugrunde liege, auszugehen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin bei zutreffender fach(zahn)ärztlicher Beratung bereits vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine kieferorthopädische Behandlung begonnen hätte. Denn die Gründe, weshalb eine solche Behandlung unterblieben sei, seien für die Frage der Beihilfefähigkeit unerheblich. Diese Feststellungen sind in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und werden mit der Zulassungsschrift nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Klägerin kritisiert zwar diese Feststellungen, setzt sich im Übrigen aber nicht ansatzweise mit den entscheidungstragenden Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander. Eine andere Bewertung ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Ausführungen in dem kieferorthopädischen Behandlungsplan der Dres. X. vom 24. März 2006. Soweit darin ausgeführt wird, dass es sich bei der Tochter der Klägerin um eine kieferorthopädisch vorbehandelte Patientin handele und die Behandlung nach Behandlungspause durch Ausscheiden des Vorbehandlers weitergeführt werde, steht dies nicht im Einklang mit den vorgelegten zahnärztlichen Bescheinigungen und den eigenen Angaben der Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vom 27. Mai 2006. Darin hatte die Klägerin ausgeführt, dass die Vorbehandlung ihrer Tochter gerade nicht durch einen Kieferorthopäden erfolgte, sondern durch ihren Zahnarzt und dass die Behandlung durch einen zusätzlichen Kieferorthopäden von dem Zahnarzt gerade nicht für notwendig gehalten worden sei. Auch handelt es sich bei dem Abschleifen von Zähnen und der Anfertigung einer Beißschiene um übliche zahnärztliche Leistungen (vgl. Geb-Nr. 403, 700 f. GOZ). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Bescheinigung des Zahnarztes Dr. F. vom 9. Mai 2006. Dieser führt darin aus, dass von seinem Vorgänger bei der Tochter der Klägerin erstmals am 8. September 1992 eine Deckbisssituation festgestellt worden sei und dass aus seiner Sicht eine kieferorthopädische Behandlung notwendig sei. Aus der Bescheinigung ergibt sich indes nicht, dass bei der Tochter der Klägerin bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahrs eine entsprechende kieferorthopädische Behandlung durchgeführt worden ist. Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die vorliegende Krankendokumentation bezüglich der Tochter der Klägerin rechtsfehlerhaft gewürdigt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass im vorliegenden Fall die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2a Halbsatz 2 BVO NRW nicht anwendbar sei. Nach dieser Bestimmung gilt die Altersbegrenzung nicht, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, dass sich anhand der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tochter der Klägerin an einer solchen schweren Kieferanomalie leide. Dem hält die Klägerin im Rahmen der Zulassungsschrift entgegen, die Befunde und Diagnosen in den ärztlichen Berichten vom 13. April 2006 sowie vom 3. und 9. Mai 2006 würden das Vorliegen einer schweren Kieferanomalie belegen. Indes ist dieses Zulassungsvorbringen nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils durchgreifend in Frage zu stellen. Schwere Kieferanomalien i.S.d. § 4 Abs. 2a Halbsatz 2 BVO NRW sind nicht schon bei jeder fehlerhaften Stellung oder Lagebeziehung der Zähne im Kiefer gegeben. Hierunter versteht man vielmehr z.B. angeborene Missbildungen des Gesichts und der Kiefer, schwere skelettale Dysgnathien und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen. Vgl. hierzu im Einzelnen: Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2003, Bundesanzeiger Nr. 226 S. 24966, auch im Internet allgemein abrufbar unter: http://www.g-ba.de/downloads/62-492-8/RL-Kieferorthopaedie.pdf; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen. B I § 4 Anm. 13. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - weder aus der Diagnose in dem kieferorthopädischen Behandlungs- und Kostenplan der Dres. X. vom 24. März 2006 noch aus deren Bescheinigung vom 13. April 2006 und aus den Bescheinigungen des Dr. F1. -G. vom 3. Mai 2006 sowie des Dr. F. vom 9. Mai 2006 ein Hinweis auf eine der oben genannten oder eine ähnlich schwerwiegende Erkrankung. Konkrete weitergehende Anhaltspunkte, die auf das etwaige Vorliegen eines derartigen Krankheitsbildes bei der Tochter der Klägerin schließen lassen könnten, hat die darlegungspflichtige Klägerin auch nicht in der Zulassungsschrift benannt. Auch der Vortrag der Klägerin, die Extraktion der Zähne 48 und 38 gemäß dem kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 24. März 2006 stelle entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen kieferchirurgischen Eingriff dar, zeigt ernstliche Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2a BVO NRW setzt voraus, dass es sich um einen Fall schwerer Kieferanomalie handelt, der (zusätzlich) eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert. Da bei der Tochter der Klägerin - nach dem Akteninhalt - jedoch schon keine schwere Kieferanomalie diagnostiziert worden ist, kommt es mithin auf die Frage, ob bei ihr eine kieferchirurgische Leistung erforderlich ist, nicht an. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift geben dem Gericht lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen. Nicht jede Zahnextraktion stellt zugleich auch einen kieferchirurgischen Eingriff dar. Vielmehr handelt es sich insoweit - worauf auch das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - dem Grunde nach um eine klassische zahnärztliche Leistung (vgl. Geb.-Nr. 300 bis 304 GOZ). Dass im vorliegenden Fall Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise einen kieferchirurgischen Eingriff erforderlich machen, zeigt die Zulassungsschrift nicht auf. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 2a BVO NRW, soweit sie den Behandlungsbeginn auf das 18. Lebensjahr begrenzt und eine Ausnahme von diesem Alterserfordernis nur bei schweren Kieferanomalien vorsieht, gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstößt. Der Einwand der Klägerin, der Verordnungsgeber habe mit der Regelung des § 4 Abs. 2a BVO NRW willkürlich und isoliert einige Vorschriften aus dem ausgeklügelten und durch sich gegenseitig ergänzende Vorschriften in der Waage haltende Erstattungssystem des SGB V systemwidrig in das Beihilfenrecht überführt, mit der Folge, dass für den Beihilfeempfänger bei der kieferorthopädischen Behandlung eine unzumutbare Versorgungslücke bestehe, greift nicht durch. Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheitsfällen durch die Gewährung von Beihilfen, die den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen soll. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen grundsätzlich abschließend, weswegen sich ein Beihilfeanspruch regelmäßig nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten lässt, soweit die Beihilfevorschriften – wie hier – für bestimmten Aufwendungen die Beihilfefähigkeit gerade ausschließen. Die Fürsorgepflicht erfordert insbesondere nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingten Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. September 1991 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, DVBl. 1992, 1590 und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 - 2 C 29.98 -, BayVBl. 2000, 25. Unmittelbar auf die Fürsorgepflicht kann ein Anspruch nur ausnahmsweise gestützt werden, nämlich (nur) dann, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212, und vom 24. August 1995- 2 C 7.94 -, ZBR 1996, 46; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2005 - 6 A 1939/03 -, vom 16. November 2007 - 6 A 2171/05 -, NVwZ-RR 2008, 271, vom 16. Dezember 2008 - 6 A 4509/05 -, juris, und vom 29. September 2009 - 3 A 2971/06 -. Hieran gemessen zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass die Regelung in § 4 Abs. 2a BVO NRW mit Blick auf die Fürsorgepflicht des beklagten Landes rechtlich zu beanstanden ist. Mit der insoweit vorgesehenen Altersgrenze hat das beklagte Land - in Anlehnung an § 28 Abs. 2 Sätze 6 und 7 SGB V -, vgl. zum Regelungsinhalt dieser Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 1 KR 17/01 R -, BSGE 91, 32, in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Einschränkung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen festgelegt. Von einer wesensfremden oder systemwidrigen Überführung dieser Regelung in das Beihilfenrecht - wie in der Zulassungsschrift ausgeführt - kann insoweit keine Rede sein. Mit der Beschränkung auf Personen bis zum 18. Lebensjahr trägt die Regelung der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt - jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums - begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Vgl. lediglich informatorisch: Stellungnahmen der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie: „Empfehlenswerte Zeitpunkte kieferorthopädischer Untersuchungen“ Stand: März 2007, im Internet allgemein zugänglich: http://www.dgkfo.de/StellungZeitpunkt KFOUnters.pdf und „Optimaler Zeitpunkt für die Durchführung kieferorthopädischer Maßnahmen“, Stand 3. Juli 2000, im Internet allgemein zugänglich: http://www.dgkfo.de/stellung1.html. Einen weiteren Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener bildet die Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgte. Vor diesem Hintergrund zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass es sich bei der Regelung des § 4 Abs. 2a BVO NRW um eine willkürliche, systemwidrige und die Beihilfeempfänger unangemessen benachteiligende Vorschrift handelt. Denn mit der Altersgrenze verfolgt die Beihilfenverordnung NRW ein sachliches Ziel, nämlich die Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien zu beschränken und Konstellationen wenig erfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger Lifestyle-Operationen auszuschließen. Dass das Fehlen weiterer Ausnahmeregelungen - über § 4 Abs. 2a Halbsatz 2 BVO NRW hinaus - unverhältnismäßig ist und eine Verletzung der dem beklagten Land gegenüber den Beihilfeberechtigten obliegenden Fürsorgepflicht darstellt, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Vgl. zur Rechtmäßigkeit der Altersbegrenzung sowie der Ausnahmeregelung bei schwerer Kieferanomalie auch: OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 A 2806/07 -; Bayer. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 14 B 04.2997 -, juris Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch nicht deswegen einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die ihr entstandenen Aufwendungen, weil sie im fraglichen Kalenderjahr insgesamt zu niedrig alimentiert gewesen wäre. Erstrebt der Beamte oder Versorgungsempfänger im Rahmen eines beihilferechtlichen Verfahrens eine insgesamt angemessene Besoldung oder Versorgung, so hat er Klage auf Feststellung zu erheben, seine Nettoeinkünfte seien verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 78.07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 3 A 647/09 -. Einen entsprechenden Feststellungsantrag hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und damit auch des Zulassungsverfahrens ist unter Berücksichtigung ihres Vortrags, sie müsse die von der Krankenversicherung nicht übernommenen Kosten der Behandlung ihrer Tochter nunmehr selbst schultern, allein ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe. Eine Verpflichtung oder auch nur Möglichkeit des Gerichts, in solchen Fällen die Angemessenheit der Besoldung bzw. Versorgungsbezüge im Verfahren über die Gewährung von Beihilfe oder anderweitig gesetzlich geregelten Besoldungsbestandteilen jenseits eines entsprechenden Feststellungsantrags zu prüfen, besteht nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).