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Beschluss

18 B 301/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0606.18B301.12.00
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Leitsätze

1. Eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung erledigt sich durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (wie BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99-, BVerwGE 109, 308).

2. Wird der Aufenthalt eines Ausländers nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens aus asylverfahrensunabhängigen Gründen erlaubt, so wird die Ausländerbehörde für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung erledigt sich durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (wie BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99-, BVerwGE 109, 308). 2. Wird der Aufenthalt eines Ausländers nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens aus asylverfahrensunabhängigen Gründen erlaubt, so wird die Ausländerbehörde für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Prüfungsprogramm im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der gegen die Abschiebungsandrohung des Antragsgegners vom 9. Februar 2012 gerichteten Klage nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt. Die Abschiebungsandrohung ist eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde i.S.v. § 112 JustG NRW, die der Erzwingung der Ausreisepflicht dient. Die Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegt beim Antragsgegner als Ausländerbehörde und nicht – wie der Antragsteller meint - beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt). Nach der Gesetzessystematik sind die Zuständigkeiten zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde für den Erlass der Abschiebungsandrohung wie folgt verteilt: Mit der Stellung eines Asylantrags wird zwar grundsätzlich das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. September 2000 - 18 B 1783/99 -. Anders verhält es sich aber, wenn die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach (erfolglos) abgeschlossenem Asylverfahren entfallen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und sein Aufenthalt im Bundesgebiet damit nach dem bestandskräftigen erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens aus asylverfahrensunabhängigen Gründen erlaubt worden ist. In einer derartigen Situation gelten wieder die Regelungen des allgemeinen Ausländerrechts, deren Anwendung nur so lange ausgesetzt ist, wie es in anderen Gesetzen, zu denen das Asylverfahrensgesetz gehört, bestimmt ist (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 AufenthG). Vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2005 – 18 B 1260/04-, NVwZ 2005, 968 (Ls.), 25. September 2000, a.a.O., 17. September 1999 – 18 B 2327/98 -, InfAuslR 2000, 138; BWVGH, Beschluss vom 9. Juli 2002 – 11 S 2240/01 -, AuAS 2003, 2; Funke-Kaiser, in: GK-AuslG (Stand: Oktober 2004), § 50 Rn. 6.1; Hailbronner, Ausländerrecht (Stand: März 2012), § 59 Rn. 5; vgl. zur Abschiebungsandrohung nach § 28 AsylVfG a.F. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987,- 9 C 254.86-, BVerwGE 78, 243. Die vorstehenden Grundsätze gelten unabhängig davon, ob gegen den Ausländer zuvor eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung ergangen ist. Eine solche erledigt sich nämlich durch die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnis, weil diese die Ausreisepflicht entfallen lässt. Die einmal eingetretene Erledigung wird auch durch einen späteren Wegfall des Aufenthaltstitels nicht in Frage gestellt. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 9 C 12.99 , BVerwGE 109, 305; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2003 – 8 A 2621/03. A-, juris. Davon ausgehend war die Zuständigkeit der Ausländerbehörde gegeben, weil der Aufenthalt des Antragstellers nach bestandskräftigem Abschluss des vorangegangenen erfolglosen Asylverfahrens am 19. Juni 2002 zwischen dem 31. August 2004 und dem 15. Juni 2008 durch eine mehrfach verlängerte Aufenthaltserlaubnis aus asylverfahrensunabhängigen Gründen legalisiert worden war. Es kann deshalb offen bleiben, wie sich der anschließende mehrjährige Aufenthalt in Italien und der diesem folgende illegale Aufenthalt im Bundesgebiet ausgewirkt hätte, wenn die Zuständigkeit des Bundesamtes nicht schon durch die erteilten Aufenthaltserlaubnisse entfallen wäre. Schließlich wird durch die Beschwerdebegründung die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt, die verfügte Ausreisefrist von sieben Tagen sei aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.