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Beschluss

18 B 1783/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0925.18B1783.99.00
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Leitsätze

1. Das Bundesamt bleibt für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG zuständig, wenn erstmals das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Asylantrags auf § 26 a AsylVfG gestützt hat.

2. Erweist sich im Anschluss an eine bestandskräftige Ablehnung des Asylantrags nach § 26 a AsylVfG die Durchführung der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat auf der Grundlage einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG als undurchführbar, dann ist allein das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 1999 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 2.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt bleibt für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG zuständig, wenn erstmals das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Asylantrags auf § 26 a AsylVfG gestützt hat. 2. Erweist sich im Anschluss an eine bestandskräftige Ablehnung des Asylantrags nach § 26 a AsylVfG die Durchführung der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat auf der Grundlage einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG als undurchführbar, dann ist allein das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 1999 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 2.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Interessensabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich die Ordnungsverfügung vom 1. Juli 1999 als offensichtlich rechtswidrig erweist. Es fehlt bereits an der sachlichen Zuständigkeit des Antragsgegners zum Erlass der hier streitigen Abschiebungsandrohung. Aufgrund des vom Antragsteller gestellten Asylantrags war allein das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig geworden (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Mit der Begründung der Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass einer Abschiebungsandrohung entfällt aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich zugleich die Befugnis der Ausländerbehörde zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. Nur im Rahmen des § 52 AuslG, der hier ersichtlich nicht einschlägig ist, verbleibt es in derartigen Fällen bei der Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Erlass einer Abschiebungsandrohung. Bei dieser Abgrenzung ist sichergestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit einem Asylverfahren grundsätzlich nur in einem Verfahren, und zwar vor dem hierfür sachlich und personell besonders ausgestatteten Bundesamt überprüft werden und eine vom Gesetzgeber schwerlich gewollte Doppelprüfung vermieden wird. Gleichzeitig wird, was vor allem mit Blick auf § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bedeutsam ist, die rechtliche Gleichbehandlung derjenigen Ausländer gewährleistet, die im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung suchen. Vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1996 - 18 B 3414/95 -, AuAS 1997, 64. Nach der Senatsrechtsprechung - vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 1999 - 18 B 2327/98 -, InfAuslR 2000, 138 = AuAS 2000, 35 = NVwZ-Beil. I 2000, 18 = EZAR 611 Nr. 11 - führt es zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, dass das Bundesamt bereits mit seinem ablehnenden Asylbescheid vom 15. April 1996 eine Abschiebungsandrohung erlassen hatte. Diese ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 24. September 1996 - - aufgehoben worden. Damit ist asylverfahrensrechtlich insoweit der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt worden, so dass das Bundesamt zur Vorbereitung einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht erneut tätig werden muss. Die aufgezeigte Zuständigkeitsverteilung bleibt unberührt, wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht erstmals die Ablehnung des Asylantrags auf § 26 a AsylVfG (sicherer Drittstaat) gestützt und dabei eine vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung aufgehoben hat. Denn mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - vgl. zu dessen Entscheidungspraxis die kritischen Anmerkungen im Urteil des OVG NRW vom 30. September 1996 25 A 790/96.A -, NVwZ, 1141 = EZAR 223 Nr. 16 = OVGE 46, 59, 1997- hat das Asylverfahren des Antragstellers noch nicht seinen Abschluss gefunden. Nach der Gesetzessystematik des Asylverfahrensgesetzes besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Versagung der Asylanerkennung, die allein auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26 a AsylVfG gestützt wird, und der Anordnung der Abschiebung in einen solchen sicheren Drittstaat. Insofern bestimmt § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG für den Fall der Ablehnung des Asylantrages nach § 26 a AsylVfG, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG dem Ausländer selbst zuzustellen ist. Diese auf das Asylverfahren beim Bundesamt gerichtete Regelung wird nicht unbeachtlich, wenn das Verwaltungsgericht erstmals die Drittstaatenregelung angewendet hat. Die Zuständigkeitsregelungen des Asylverfahrensgesetzes werden nämlich von einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht beeinflusst. Anderenfalls würden in derartigen Fällen einerseits solche Ausländer, denen Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG zur Seite stehen, in einer ungesicherten Rechtsstellung belassen und andererseits würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen solche Ausländer, die im Heimatland keine menschenrechtswidrige Behandlung erwartet, verhindert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A - a.a.O. Denn der Erlass der hier allein in Betracht kommenden Abschiebungsanordnung ist der Ausländerbehörde mangels einer entsprechenden Regelung im Ausländergesetz verwehrt. Zu keinem anderen Ergebnis führte es, wenn - wofür infolge des Zeitablaufs vieles spricht - der Erlass einer Abschiebungsanordnung scheiterte, weil eine Abschiebung des Antragstellers nach Österreich, über das er nach Deutschland eingereist ist, sich als undurchführbar erweisen sollte. Ist eine Aufenthaltsbeendigung, aus welchen Gründen auch immer, endgültig nicht mehr möglich, so muss aus § 31 Abs. 4 AsylVfG und seiner Stellung zu den vorangegangenen Absätzen geschlossen werden, dass dann gleichwohl ein - auf die Entscheidungen nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG beschränktes - Asylverfahren, das gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG den Erlass einer Abschiebungsandrohung einschließt, durchzuführen ist (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 AsylVfG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, Buchholz 402.25 § 26a AsylVfG Nr. 1 = InfAuslR 1996, 152 = DVBl 1996, 207 = DÖV 1996, 290 = EZAR 208 Nr. 5; Funke/Kaiser in GK-AsylVfG § 34 a Rn. 6. Dies ist schon deswegen unvermeidlich, weil sich in einem solchen Fall nur die Alternative stellt, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben. Die Entscheidung über eine Abschiebung dorthin lässt sich nämlich ohne Prüfung der in §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG normierten Abschiebungshindernisse, die zu prüfen allein das Bundesamt berufen ist (§§ 13 Abs. 2, 24 Abs. 2 AsylVfG), nicht treffen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 2 BvR 1938, 2315/93 -, NVwZ 1996, 700, 705, 708 = DVBl. 1996, 753 = DÖV 1996, 647 = EZAR 208 Nr. 7; Beschluss vom 30. Juli 1996 - 2 BvR 394/95 -, NVwZ-Beil. 2 1997, 10 = AuAS 1996, 243; OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 97/96.A - a.a.O. Dem Bundesamt wäre es infolge der Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO nicht verwehrt, gegebenenfalls erneut eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Das Urteil des VG M. vom 24. September 1996 - -, durch das die vom Bundesamt am 15. April 1996 erlassene Abschiebungsandrohung aufgehoben worden ist, entfaltet insoweit keine Bindungswirkung. Zwar erfasst die Rechtskraftwirkung in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen auch nachfolgende Verwaltungsakte. Sie soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen den selben Parteien gemacht wird. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen den selben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus dem vom Gericht missbilligten Gründen erlassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 2 C 12.92 -, DVBl. 1993, 258. Die Rechtskraft ist dementsprechend auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils beschränkt, nämlich die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 9 C 501.93 m.w.N., Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 m.w.N. = DVBl 1994, 940 = DÖV 1994, 914 = NVwZ 1994, 1115 = EZAR 631 Nr. 29. Nach alledem ist eine Sperrwirkung hier jedoch nicht eingetreten. Alleinige Entscheidungsgrundlage für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung war, dass das Verwaltungsgericht den Asylantrag des Antragstellers (erstmals) nach § 26 a AsylVfG ablehnte und - folgerichtig - die Abschiebungsandrohung als unvereinbar mit der Drittstaatenregelung bewertete. Darin liegt keine Aussage über die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Entscheidungen nach § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG vom Bundesamt erlassen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG. Insoweit folgt der Senat der Streitwertfestsetzungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts, das für eine allein gegen eine Abschiebungsandrohung gerichtete Klage einen Streitwert von 4.000,-- DM annimmt, der für das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 1. September 2000 - 18 B 1223/00 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.