Beschluss
2 A 1067/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0615.2A1067.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben weder einen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt, noch begründet ihr Zulassungsbegehren sinngemäß einen solchen. Ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil lässt insbesondere keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erkennen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen (nur) vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel zeigt das Antragsvorbringen nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung, dass die Klage mit dem Antrag, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. November 2010 zur Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes und neun Carports auf dem Grundstück Auf der L. Q. 2 in L1. (Gemarkung C. , Flur 3, Flurstück 1853) aufzuheben, mit der Begründung abgewiesen, die Genehmigung verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten; insbesondere verstoße die von den Klägern im Wesentlichen angegriffene Zulassung von neun Carports nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Unzumutbare, mit dem Gebot der Rücksichtnahme unvereinbare Lärmauswirkungen seien nicht zu erwarten; zugleich sei ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht ersichtlich. Diesen im Einzelnen eingehend begründeten Bewertungen setzen die Kläger mit ihrem Zulassungsantrags nichts Erhebliches entgegen. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, als Eigentümer des an das Vorhabengrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücks könnten sie sich ohne Weiteres darauf berufen, dass die Erstellung von Carports von der Festsetzung des Bebauungsplan abweiche, weil dieser (nur) eine Fläche für „Garagen (Ga)“ ausweise. Hierzu hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass kein Anwendungsfall des Gebietsgewährleistungsanspruchs vorliegt. Der Gebietsgewährleistungsanspruch vermittelt - wie bereits im Namen angelegt – den Eigentümern von Grundstücken, die in einem Baugebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt oder sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB faktisch herausgebildet hat, (nur) das grundsätzliche Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der bauliche Nutzung innerhalb desselben Baugebiets nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007- 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 5, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 49, und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12. Eine Ausweitung des Gebietsgewährleistungsanspruchs auf die Abwehr von Vorhaben innerhalb anderer, benachbarter Baugebiete scheidet auch im Verhältnis von unmittelbar benachbarten Grundstücken aus. Der Gebietsgewährleistungsanspruch knüpft daran an, dass jede Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts drittschützend ist. Den mit den Festsetzungen von Baugebieten verbundenen Einschränkungen in der Grundstücksnutzung korrespondiert die schutzwürdige Erwartung, dass der Gebietscharakter erhalten bleibt. Eine entsprechende Korrespondenz besteht im Verhältnis zu anderen Baugebieten und deren Entwicklung gerade nicht. Zum Schutz der Nachbarn vor gebietsunverträglichen Auswirkungen von Vorhaben in einem benachbarten Baugebiet ist in diesen Fällen daher prinzipiell das gleichermaßen in § 15 Abs. 1 BauNVO und - im Falle einer Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplan - in § 32 Abs. 2 BauGB verankerte drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbar vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Vgl. etwa zu Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209 = juris Rn. 4; Der Zulassungsantrag bietet auch keine tragfähigen Anknüpfungspunkte dafür, dass die streitige Festsetzung einer Fläche für Garagen in ihrer Wirkung, andere Nutzungen auszuschließen, drittschützende Wirkung beizumessen wäre, weil sie nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 637 A oder dem der Festsetzung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept - etwa wegen eines gesehenen besonderen Konfliktpotentials – (zumindest auch) der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen der Nachbarn oder deren Interessenausgleich untereinander unter Gewährung eines subjektiven Rechts auf Einhaltung der Festsetzungen dienen sollte. Dazu tragen die Kläger nichts an Substanz vor. Allein aus der Verwendung des Begriffs „Garage“ und der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung von „Carports“ bzw. von „überdachten Stellplätzen“ lässt sich das nicht ableiten, selbst wenn man der Rechtsauffassung der Kläger folgen würde, dass die Festsetzung ihrem objektiven Erklärungsinhalt nach eine Gleichstellung von Carports mit dem verwendeten Begriff der Garage nicht zuließe. Der Verweis der Kläger auf die Lärm- und Abgasentwicklung und die Nähe der Carportflächen zu den Wohn- und Schlafräumen ihres Wohnhauses reicht dazu nicht aus. Unter gewissen Gesichtspunkten mag die Nutzung einer Garage für eine benachbarte Wohnnutzung weniger belastend sein als die eines Carports oder offener Stellplätze. Denn durch die Mauern einer Garage dringen Lärmimmissionen etwa durch Türeschlagen und Motorlärm sowie Abgase beim Starten des Motors in deutlich geringerem Maße nach außen als von einem Carport. Diese Überlegungen werden indes schon dadurch relativiert, dass sich andererseits bei Garagenanlagen zusätzliche Lärmsituationen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit die Garagentore zu öffnen bzw. zu schließen ergeben können. Hat die streitige Festsetzung keine drittschützende Wirkung, sind die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung legitimiere auch die Herstellung von Carports, bereits unerheblich. Dessen unbeschadet setzt der Zulassungsantrag der eingehend begründeten Auslegung des Verwaltungsgerichts dahin, dass im gegebenen Regelungskontext die geplanten Carports noch Garagen im Sinne der Festsetzung des Bebauungsplans seien, nichts an Substanz entgegen. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich Carports, unter denen üblicherweise überdachte Stellplätze zu verstehen seien, von Stellplätzen durch die unterschiedliche raumbezogene Wirkung unterschieden. Der Stellplatz habe bloße flächenbezogene Wirkung, bei einem Carport, einer offenen Garage und einer geschlossenen Garage, deren Übergänge zudem fließend sein könnten, komme die raumbezogene Wirkung in ansteigendem Umfang hinzu. Schließlich spreche auch die Gleichbehandlung in verschiedenen Rechtsvorschriften wie z.B. § 21 a Abs. 3 BauNVO und § 118 Abs. 3 Satz 2 SBauVO NRW dafür, Carports baurechtlich den Garagen gleichzustellen. Der Verweis der Kläger auf die Lärm- und Abgasentwicklung sowie die Nähe der Carports zu ihrem Grundstücke ohne Auseinandersetzung mit dem Gedankengang des Verwaltungsgerichts reicht zur Entkräftung dieser Erwägungen nicht aus. Dies gilt um so mehr, als nach dem mit dem Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts tragfähige Anknüpfungspunkte dafür fehlen, dass die Beklagte mit der streitigen Festsetzung dieserart Nachbarschutz verfolgen wollte. Einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verdeutlichen die Kläger ebenfalls nicht. Dazu hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen nachvollziehbar unter Auswertung der Feststellungen im Ortstermin und Heranziehung der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. Auflage 2007) als Anhaltspunkt für die tatsächliche Nutzung von Stellplätzen für eine Wohnnutzung sowie einer Abschätzung der Erhöhung im Hinblick auf die zugelassenen drei Büroeinheiten hergeleitet, dass sich die zu erwartenden Fahrzeugbewegungen im verträglichen Rahmen bewegen werden. Warum der Rückgriff auf die Parkplatzlärmstudie im gegebenen Zusammenhang unzulässig sein sollte und die Abschätzung der die Büronutzung im Erdgeschoss betreffenden Bewegungen zu kurz gegriffen wäre, verdeutlichen die Kläger nicht. Das Verwaltungsgericht hat auch hinreichend berücksichtigt, dass sich die überdachten Stellplätze nicht „irgendwo“ auf dem Grundstück der Beigeladenen befinden, sondern im Grenzbereich zum Grundstück der Kläger. Es hat diesbezüglich überzeugend hervorgehoben, dass der betroffene rückwärtige Grundstücksbereich des klägerischen Grundstücks bereits durch die dort befindliche Garage und die an der Grundstücksgrenze vorhandene Bepflanzung abgeschirmt ist und gesehen, dass eine weitere Abschirmungswirkung durch die von der Beigeladenen vorzunehmende Anpflanzung zu erwarten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungsverfahren kein Kostenrisiko trägt und er vorliegend lediglich einen - von ihm in der Sache nicht weiter begründeten - Antrag gestellt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).