Beschluss
11 L 596/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0326.11L596.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 24. Februar 2015 sinngemäß gestellte Antrag, 3 1. 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 6863/14 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2014 zur Errichtung einer Asylbewerberunterkunft auf dem Grundstück M.------straße 23 in X. (Gemarkung X. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000) anzuordnen, 2. 5 der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem vorgenannten Grundstück stillzulegen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Nachbarn gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO entgegen der in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung setzt voraus, dass das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. 8 Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich. 9 Aus dem geltend gemachten Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht (§ 51 Abs. 1 BauO NRW) kann die Antragstellerin kein Abwehrrecht herleiten. Die genannte Vorschrift hat keinen drittschützenden Charakter. Die Verpflichtung des Bauherrn, bei der Errichtung von Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, Stellplätze und Garagen zu schaffen, soll vielmehr verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Sie dient daher ausschließlich und allein dem Schutz öffentlicher Interessen, 10 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 2 A 2473/12 -, m.w.N., n.v.; Urteil vom 10. Juli 1998 – 11 A 7238/95 -, juris, Rn. 8 m.w.N. 11 Auch die Regelungen der §§ 4 und 5 BauO NRW (Erschließung, Zufahrten) sind nicht nachbarschützend, 12 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 1969 – VII A 1037/67 -, BRS 22 Nr. 189; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 74 Rn. 55 und 56. 13 Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 14 Insoweit bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die 5. Änderung des Bebauungsplans X. Nr. 15 b – P.--ring /L. /L 000 - rechtswirksam ist. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts ist weder im Falle der Wirksamkeit der Ausweisung des Vorhabengrundstücks als allgemeines Wohngebiet noch im Falle ihrer Unwirksamkeit feststellbar. 15 Ihre Rechtswirksamkeit unterstellt, kann des Weiteren offen bleiben, ob sich die Antragstellerin im Hinblick auf die hiermit erfolgte Ausweisung des Vorhabengrundstücks als allgemeines Wohngebiet auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen kann. 16 Der Gebietsgewährleistungsanspruch vermittelt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem Baugebiet liegen, das durch Bebauungsplan festgesetzt oder sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB faktisch herausgebildet hat, (nur) das grundsätzliche Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung innerhalb desselben Baugebiets nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Eine Ausweitung des Gebietsgewährleistungsanspruchs auf die Abwehr von Vorhaben innerhalb anderer, benachbarter Baugebiete scheidet auch im Verhältnis von unmittelbar benachbarten Grundstücken aus. Der Gebietsgewährleistungsanspruch knüpft daran an, dass jede Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts drittschützend ist. Den mit den Festsetzungen von Baugebieten verbundenen Einschränkungen korrespondiert die schutzwürdige Erwartung, dass der Gebietscharakter erhalten bleibt. Eine entsprechende Korrespondenz besteht im Verhältnis zu anderen Baugebieten und deren Entwicklung gerade nicht, 17 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 2 A 1067/12 – m.w.N., n.v. 18 Ausweislich der Begründung zur 5. Planänderung sollte mit der Ausweisung des Vorhabengrundstücks als allgemeines Wohngebiet zwar das nördlich der M.------straße gelegene allgemeine Wohngebiet, in dem sich auch das Grundstück der Antragstellerin befindet, arrondiert werden. Gleichwohl spricht vieles dafür, dass es sich um zwei unterschiedliche Baugebiete im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung handelt, weil der Bebauungsplan hinsichtlich der Art der Nutzung unterschiedliche Regelungen trifft. In dem das Vorhabengrundstück betreffenden allgemeinen Wohngebiet sind nach Ziffer 2. der textlichen Festsetzungen die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO zulässigen der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke und die ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zulässigen Nutzungen ausgeschlossen; aus Gründen des Schallschutzes sind oberhalb des Erdgeschosses nur der Hauptnutzung zugehörige Lager- und Abstellräume zulässig. 19 Denn selbst wenn sich die Antragstellerin nach Maßgabe des § 4 BauNVO auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen könnte, wäre dieser nicht verletzt, weil die genehmigte Asylbewerberunterkunft hinsichtlich der Art ihrer Nutzung in dem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig ist. Insoweit ist unerheblich, ob die Asylbewerberunterkunft aufgrund der geplanten Unterbringung der Asylbewerber in fünf abgeschlossenen Wohneinheiten jeweils mit Küche und sanitären Einrichtungen als Wohnnutzung bewertet werden kann. Geht man davon aus, dass gleichwohl die für eine Wohnnutzung maßgeblichen Kriterien – eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts – nicht erfüllt sind, so ist die Asylbewerberunterkunft als Anlage für soziale Zwecke anzusehen, 20 so die wohl h.M., vgl. u.a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 9 L 25/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2003 – 22 B 1345/03 -, BRS 66 Nr. 83; BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 2 ZB 13.678 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 6. Februar 2014 – AN 9 K 13.02098 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2014 – Au 5 K 14.649 -, juris, 21 die in dem betreffenden allgemeinen Wohngebiet ebenfalls allgemein zulässig ist. 22 Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die genehmigte Asylbewerberunterkunft sei hier jedenfalls nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift, die die Zulässigkeit von Vorhaben, die mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans übereinstimmen, einschränkt, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 4 C 1/06 -, BVerwGE 128, 118, 24 sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Größe und die Belegungsdichte der genehmigten Asylbewerberunterkunft stehen hier jedoch nicht im Widerspruch zum Charakter des ausgewiesenen allgemeinen Wohngebietes. Zwar fehlt es in den grüngestempelten Bauvorlagen an einer ausdrücklichen numerischen Festlegung der Belegungshöchstgrenze. Die Anzahl der Nutzer wird jedoch durch die Größe der genehmigten Räumlichkeiten begrenzt. In der zur Baugenehmigung gehörigen Grundrisszeichnung sind 21 Schlafplätze dargestellt. Da das Dachgeschoss nicht genutzt werden kann, ist maximal eine Verdoppelung dieser Anzahl durch Verwendung von Etagenbetten denkbar. Eine ähnliche Anzahl errechnet sich anhand der in einigen Bundesländern empfohlenen bzw. vorgeschriebenen Mindeststandards, 25 vgl. Pro Asyl, Unterbringung von Flüchtlingen in Deutschland, Regelungen und Praxis der Bundesländer im Vergleich, Stand: August 2014, abrufbar unter: www.proasyl.de. 26 Bei Zugrundelegung der z.B. in Bayern empfohlenen Wohn-/Schlaffläche von 7 qm pro Person und der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Wohnflächenberechnung von 317,81 qm ergäbe sich eine Belegungszahl von 45,4 Personen. Eine Asylbewerberunterkunft dieser Größenordnung stellt keine für ein allgemeines Wohngebiet untypische oder unzumutbare Verdichtung der Bebauung dar. Dies gilt auch im Vergleich zu dem in westlicher und nördlicher Richtung angrenzenden Gebäudebestand. Allein auf der nördlichen Straßenseite der M.------straße östlich der Straße Auf dem C. befinden sich ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Flurkarte acht Wohnhäuser, hinzu kommen zwei Wohngebäude westlich des Vorhabengrundstücks. 27 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. 28 Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist, ob den Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen eines streitigen Bauwerks einschließlich seiner vorgesehenen Nutzung billigerweise zugemutet werden können oder nicht, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 136. 30 Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen sind dabei nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden, 31 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 1048/14 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2014 – 11 L 1573/14 -. 32 Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich in dem hier ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet um typische grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und im Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz, 33 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 9 L 25/15 -; VG Ansbach, Urteil vom 6. Februar 2014 – AN 9 K 13.02098 -; VG Regensburg, Beschluss vom 29. August 2014 – RN 6 E 14.1432-, jeweils m.w.N., alle juris. 34 Die genehmigte Asylbewerberunterkunft verstößt auch im Hinblick auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Mangel an Stellplätzen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies setzte voraus, dass mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke, die durch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet sind, verbunden ist, und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft, 35 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 2 A 2473/12 -, m.w.N., n.v.; Urteil vom 10. Juli 1998 – 11 A 7238/95 -, juris, Rn. 28 m.w.N. 36 Es sind bereits keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Verkehrssituation im Bereich der M.------straße sowie den Straßen L. und Auf dem C. in entsprechender Weise vorbelastet ist. Ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Flurkarte verfügen die auf der nördlichen Seite der M.------straße gelegenen Grundstücke selbst über Parkraum. Zusätzlich sind nach dem zur Baugenehmigung gehörigen amtlichen Lageplan sechs Stellplätze am Kopfende des Wendehammers vorhanden. Abgesehen hiervon ist unter Berücksichtigung der genehmigten zwei Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück auch nicht anzunehmen, dass der durch das Vorhaben ausgelöste An- und Abfahrtsverkehr zu einer unzumutbaren Zusatzbelastung führt. Dieser dürfte in erster Linie den Hausmeister sowie gelegentliche Besuche von Behördenmitarbeitern und Mitarbeitern karitativer Organisationen betreffen. Im Übrigen entspricht es eher der Üblichkeit, dass die Asylbewerber Behörden oder Rechtsanwälte vor Ort aufsuchen. Ausweislich der Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplans ist das Plangebiet mit zwei Bushaltestellen an das ÖPNV-Netz angebunden. Dass die Bewohner der Unterkunft selbst über PKWs oder Motorräder verfügen, dürfte wegen deren Mittellosigkeit ausscheiden, 37 vgl. VG Ansbach, Urteil vom 6. Februar 2014 – AN 9 K 13.02098 -, juris. 38 Soweit die Antragstellerin auf die Parkplatzsituation im Bereich einer Seniorenresidenz in X. hinweist, ist diese Nutzung mit der genehmigten Asylbewerberunterkunft nicht vergleichbar. Die Seniorenresidenz verfügt nach den Angaben der Antragstellerin über 65 Pflegeplätze und ist damit deutlich größer; zudem ist mit einer Altenpflegeeinrichtung ein höherer Personalbedarf und ein umfangreicherer Besucherverkehr verbunden. 39 Schließlich kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf eine Wertminderung ihres Grundstücks berufen. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich, wie ausgeführt, am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen – unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede – auch eine legale – Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist, 40 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 1048/14 -, juris, Rn. 23 m.w.N. 41 Eine derartige Beeinträchtigung liegt nach den obigen Ausführungen jedoch nicht vor. 42 Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind schließlich auch dann nicht verletzt, wenn man unterstellt, dass die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 b rechtsunwirksam ist. In diesem Fall gelten die Regelungen des Bebauungsplans in der Fassung der 4. Änderung, nach denen das Grundstück der Antragstellerin als allgemeines Wohngebiet und das Vorhabengrundstück als Gewerbegebiet ausgewiesen ist. 43 Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Asylbewerberunterkunft trotz ihres wohnähnlichen Charakters in einem Gewerbegebiet, in dem wie hier Betriebe der Abstandsklasse I-VII sowie Einzelhandel ausgeschlossen und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter allgemein zulässig sind, auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden könnte. Des Weiteren bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB in der seit dem 26. November 2014 geltenden Fassung vorliegen. Die letztgenannte Vorschrift ist zwar erst nach der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in Kraft getreten, müsste jedoch als Rechtsänderung zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, 44 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54/96 -, BRS 58 Nr. 157. 45 Denn selbst wenn die Asylbewerberunterkunft nach keiner der beiden vorgenannten Vorschriften genehmigt werden könnte, würden durch eine dann gegebene baugebietswidrige Zulassung dieser Nutzung Nachbarrechte der Antragstellerin nicht verletzt. Wie oben ausgeführt, gilt der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht baugebietsübergreifend, so dass der Antragstellerin keine Abwehrrechte gegenüber einer gebietsfremden Nutzung im benachbarten Gewerbegebiet zustünden. Im Falle der von ihr geltend gemachten Unwirksamkeit der 5. Planänderung kann sie bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz nur nach Maßgabe des – hier nicht verletzten – Gebots der Rücksichtnahme beanspruchen. 46 Verletzt nach alledem die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin nicht, kommt auch die beantragte Stilllegung der Bauarbeiten nicht in Betracht. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und demzufolge auch kein Kostenrisiko getragen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Ausgehend von dem in Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 bzw. in Ziffer 7. b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) angegebenen Rahmen erscheint im Hauptsacheverfahren ein Wert von 10.000,‑ Euro angemessen. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist der Streitwert zu halbieren (Ziffern 1.5 bzw. 12. a) der vorgenannten Streitwertkataloge).