OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 E 651/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0626.19E651.11.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch die angeregte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K. begründet keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil es aus den zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hierauf nicht ankommt. Die Klägerin hat sich ‑ ohne sich auf etwaige Ausbildungsmängel zu berufen ‑ jedenfalls am 15. Oktober 2008 vorbehaltlos zur Wiederholungsprüfung angemeldet. Noch mit Schreiben vom 25. Januar 2009 hat sie die Verlegung der Wiederholungsprüfung allein wegen erkrankungsbedingter Fehlzeiten erbeten. Ausbildungsmängel hat sie auch insoweit nicht angeführt. Der Senat versteht die aktuell aufrecht erhaltenen Begehren der Klägerin als in erster Linie auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, sie über das Ergebnis ihrer am 19. Februar 2009 abgelegten Wiederholungsprüfung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin neu zu bescheiden. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung begehrt die Klägerin hilfsweise, sie unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide des Beklagten zur Wiederholungsprüfung zuzulassen. 1. Der auf Neubewertung des praktischen Teils der Wiederholungsprüfung gerichtete Hauptantrag ist unbegründet, weil Bewertungsmängel nicht vorliegen. Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren, die der Bewertung ihrer Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zugrunde liegende Behauptung des Beklagten, sie habe „dreimal in Folge eine zu hohe Dosis Heparin“ verabreichen wollen, sei unrichtig, greift nicht durch. Dieser Vorwurf ist so nicht an die Klägerin herangetragen worden. Der Beklagte hat in seinen Bescheiden vom 26. Februar 2009 und 2. März 2010 vielmehr ausgeführt, dass im Zuge der Patientenversorgung „mehrfach“ (Bescheid vom 26. Februar 2009) bzw. „dreimal“ (Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010) eine patientengefährdende Pflege festgestellt worden sei. Ausweislich der Stellungnahmen der Fachprüferinnen U. und E. hat die Klägerin einer Patientin eine fehlerhafte Dosis Heparin (10ml statt 2,5ml) verabreichen wollen. Im Übrigen basiert die Annahme der Patientengefährdung auf der von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Feststellung, sie habe mehrfach unsteril gearbeitet („Weiterbenutzen einer unsteril gewordenen Pinzette und eines Fadendurchtrenners; Ziehen des zentralen Venenkatheters mit bloßen Händen; fehlende Flächendesinfektion“). 2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Bewertung der Prüfungsleistung nicht an den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehlern leidet. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ohne Erfolg macht die Klägerin im Beschwerdeverfahren geltend, die Bewertung ihrer Prüfungsleistung sei nicht hinreichend begründet worden. Der Begründungsanspruch des Prüflings umfasst die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu ihrer Bewertung der Prüfungsleistung gekommen sind. Die maßgeblichen Gründe müssen nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Diese Gründe müssen dem Prüfling bei mündlichen Prüfungen und damit auch bei der praktischen Prüfung zum Gesundheits- und Krankenpfleger, in der der Prüfling in einem Prüfungsgespräch sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren hat (§ 15 Abs. 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ‑ KrPflAPrV ‑ in der Fassung vom 10. November 2003, BGBl. I, 2263, zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007, BGBl. I, 2686), nicht von vornherein umfassend mitgeteilt werden. Der Umfang seines Begründungsanspruchs hängt vielmehr einzelfallbezogen davon ab, ob er eine Begründung verlangt, wann er dies tut, welches Begehren er damit verfolgt und mit welcher Begründung dies geschieht. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2010 ‑ 2 B 104/09 ‑, juris, Rdn. 5f.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 19 A 2287/10 ‑. Danach war es für den Anspruch der Klägerin auf eine erste Begründung ausreichend, dass der Beklagte in seinem Bescheid vom 26. Februar 2009 angegeben hat, dass die praktische Prüfung wegen „mehrfacher patientengefährdender Pflege“ abgebrochen und die Leistung (daher) mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sei. Auch der Vortrag der Klägerin, der Prüfungsausschuss habe sich im Widerspruchsverfahren nicht hinreichend mit ihren Einwänden auseinandergesetzt, greift nicht durch. Sofern der Prüfling substantiierte Einwände gegen die Bewertung seiner Leistung geltend macht, hat die Prüfungsbehörde die Einwände unverzüglich den Prüfern zum Zwecke des Überdenkens ihrer Bewertung zuzuleiten und haben die Prüfer die gerügten Bewertungen gleichermaßen unverzüglich zu überdenken. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2010 ‑ 19 B 1004/09 ‑. Entgegen ihrem Vorbingen hat die Klägerin indes konkrete Bewertungsmängel im Vorverfahren nicht geltend gemacht, sondern in erster Linie Verfahrensfehler behauptet. Ohne Erfolg trägt die Klägerin im Beschwerdeverfahren vor, die Prüfungsvorsitzende, Frau Dr. T., hätte während der praktischen Prüfung telefoniert und gegenüber ihrem Gesprächspartner geäußert, die Prüfung „würde jedoch nicht mehr lange dauern“. Kurz darauf sei die Prüfung dann auch wegen behaupteter Patientengefährdung abgebrochen worden. Das Telefonat der Prüfungsvorsitzenden habe die Klägerin „völlig verunsichert und aus der Bahn geworfen, da die Prüfung aus ihrer Sicht noch mindestens zwei Stunden andauern sollte“. Sie habe den Eindruck gehabt, „als solle sie auf ungenügend geprüft werden“. Dafür, dass dieses Telefonat stattgefunden hat, gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt. Die Prüfungsvorsitzende hat gegenüber dem Beklagten erklärt, „zu Prüfungen niemals ihr Handy mitzunehmen“. Ihr „Handy verbleibt in der Tasche und diese lagert während der Zeit der Prüfung in einem Schrank außerhalb der Räumlichkeiten, in denen die Prüfung stattfindet“. Vor dem Hintergrund des „ungewöhnlichen Prüfungsverlaufs“ könne sie sich auch trotz der verstrichenen Zeit noch „sehr gut“ an die Prüfung der Klägerin erinnern. Das Telefonat müsste zudem, wenn es wie die Klägerin behauptet hat, tatsächlich im Patientenzimmer stattgefunden haben soll, von den dort anwesenden Fachprüferinnen U. und E. sowie ggf. auch von der dort behandelten Patientin wahrgenommen worden sein. Dies hat die Klägerin indes nicht vorgetragen. Abgesehen davon kann in der Äußerung der Prüfungsvorsitzenden, sollte sie tatsächlich gefallen sein, auch kein Grund für eine Befangenheit gesehen werden, weil sie sich mit dieser Äußerung etwa vorzeitig auf einen Prüfungsabbruch festgelegt habe. Ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen, beurteilt sich aus der Sicht eines verständigen Prüflings in der gegebenen Situation. Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Prüfer nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität in der Prüfung aufgebracht hat. Vgl. Fischer/Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 5. Aufl., 2010, Rdn. 336. Die beanstandete Äußerung ist nicht geeignet, derartiges Misstrauen zu rechtfertigen. Der praktische Prüfungsteil wird nach Auskunft des Beklagten regelmäßig nach vier bis fünf Stunden abgeschlossen. Im Zeitpunkt des Prüfungsabbruchs gegen 11.10 Uhr dauerte die Prüfung der Klägerin bereits 3 Stunden und 40 Minuten. Vor dem Hintergrund der bereits vorangeschrittenen Prüfungszeit kann die Äußerung der Prüfungsvorsitzenden nicht ohne Weiteres dahingehend verstanden werden, es stünde ein Prüfungsabbruch kurz bevor. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin die Äußerung als „Ankündigung“ eines bevorstehenden Prüfungsabbruchs verstanden haben will, weil ihr zum Zeitpunkt des behaupteten Telefonats eine Bewertung ihrer Prüfungsleistung mit der Note ungenügend „angesichts des bisherigen Prüfungsverlaufs nicht einleuchtend erschien“. Hinzu kommt, dass der praktische Prüfungsteil auch nicht von der Prüfungsvorsitzenden, sondern von zwei Fachprüferinnen abgenommen wird (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV). Auch angesichts dessen erscheint die Annahme der Klägerin, aus dem Telefonat der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses habe sie entnommen, dass sie „auf ungenügend geprüft werden sollte“, als fernliegend. Aus den angeführten Gründen kann in der Äußerung auch keine Verletzung des Fairnessgebotes gesehen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).