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Beschluss

19 B 1004/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Eilverfahren kann die Kammer selbst über den Anordnungsanspruch entscheiden, wenn Beschleunigung und Entscheidungsreife dies rechtfertigen. • Ein prüfungsrechtlicher Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Prüfling unzumutbar ist, seinen Wissensstand bis zur endgültigen Hauptsacheentscheidung zu erhalten. • Wird ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren nicht unverzüglich eingeleitet, sodass Prüfer ihre Bewertungen nicht mehr zuverlässig überdenken können, kann dies zu einem Anspruch auf Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils führen. • Bei Verfahrens- oder Bewertungsfehlern muss nicht die gesamte Staatsprüfung wiederholt werden; regelmäßig genügt die Wiederholung des fehlerhaften Prüfungsteils.
Entscheidungsgründe
Wiederholung mündlicher Prüfung wegen verfahrensfehlerhaftem Kontrollverfahren • Im Eilverfahren kann die Kammer selbst über den Anordnungsanspruch entscheiden, wenn Beschleunigung und Entscheidungsreife dies rechtfertigen. • Ein prüfungsrechtlicher Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Prüfling unzumutbar ist, seinen Wissensstand bis zur endgültigen Hauptsacheentscheidung zu erhalten. • Wird ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren nicht unverzüglich eingeleitet, sodass Prüfer ihre Bewertungen nicht mehr zuverlässig überdenken können, kann dies zu einem Anspruch auf Wiederholung des betroffenen Prüfungsteils führen. • Bei Verfahrens- oder Bewertungsfehlern muss nicht die gesamte Staatsprüfung wiederholt werden; regelmäßig genügt die Wiederholung des fehlerhaften Prüfungsteils. Die Antragstellerin hatte die erste Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung nicht bestanden und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Sie verlangte ursprünglich die Wiederholung der gesamten ersten Wiederholungsprüfung, stellte hilfsweise die Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Latein sowie schließlich die Neubewertung von Prüfungsleistungen. Die Prüfungsbehörde leitete das verwaltungsinterne Kontrollverfahren erst mit erheblicher Verzögerung ein. Die Prüfer konnten wegen Zeitablaufs die Erinnerung an die mündliche Prüfung nicht mehr ausreichend wiedergeben. Die Antragstellerin legte ein Gedächtnisprotokoll vor und rügte, dass Fragen der Didaktik in der mündlichen Prüfung nicht gestellt worden seien. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor teilweise entschieden; das OVG traf im Beschleunigungsinteresse selbst die Entscheidung im Eilverfahren. • Zuständigkeit: Der Senat übt sein Ermessen nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und entscheidet selbst, weil Eilbedürftigkeit, Entscheidungsreife und Beschleunigungsgrundsatz dies rechtfertigen. • Anordnungsgrund: Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil es der Antragstellerin unzumutbar ist, ihr prüfungsrelevantes Wissen in Latein für die Dauer des ungewissen Hauptsacheverfahrens zu erhalten. • Anordnungsanspruch für die mündliche Prüfung: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Prüfungsbehörde das verwaltungsinterne Kontrollverfahren verfahrensfehlerhaft führte. Nach Eingang substantiierter Einwände war die Behörde verpflichtet, die Prüfer unverzüglich zur Überprüfung der Bewertung zu hören (§ 20 Abs.4 Satz2 LPO 1994). Die spätere Anhörung erfolgte erst nach erheblicher Verzögerung, sodass die Prüfer ihr Erinnerungsvermögen als nicht verlässlich bezeichneten; dadurch wurde der Zweck des Kontrollverfahrens vereitelt. • Folgen der Verfahrensverzögerung: Die vereitelte Nachprüfung geht zu Lasten der Prüfungsbehörde; daher besteht ein Anspruch auf Wiederholung des betroffen Prüfungsteils (mündliche Prüfung Latein). • Keine Wiederholung der gesamten Prüfung: Die übrigen Prüfungsleistungen (schriftliche Klausuren, Hausarbeit) sind nicht von einem derart nachvollziehbaren Verfahrensmangel betroffen oder standen nicht in gleicher Weise zur Wiederholung an. Nach § 27 Abs.1 Satz2 LPO 1994 sind einzelne Prüfungsteile getrennt zu betrachten; der Regelfall ist die Wiederholung nur des fehlerhaften Teils. Die Beschwerde war teilweise erfolgreich: Die Antragstellerin erhält vorläufig die Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Latein; die begehrte Wiederholung der gesamten ersten Wiederholungsprüfung und eine Neubewertung sonstiger Prüfungsleistungen wurde abgewiesen. Begründend liegt zugrunde, dass das verwaltungsinterne Kontrollverfahren nicht unverzüglich eingeleitet wurde, wodurch die Prüfer ihre Erinnerungen nicht mehr hinreichend überdenken konnten und der Zweck der Nachkontrolle vereitelt wurde; dies führte zu einem durchgreifenden Verfahrensfehler zu Lasten der Prüfungsbehörde. Die Kostenentscheidung wurde geteilt, und der Streitwert wurde auf 3.750 Euro festgesetzt.