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Beschluss

6 A 2397/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0713.6A2397.15.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Landesmuseumsrats a.D. auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage gegen die Zurruhesetzung sowie die Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs abgewiesen worden ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Landesmuseumsrats a.D. auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage gegen die Zurruhesetzung sowie die Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs abgewiesen worden ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des Zurruhesetzungsbescheides vom 5. Juni 2013 hat. Der Bescheid sei formell rechtmäßig. Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat seien ordnungsgemäß beteiligt worden; der Kläger sei angehört worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG lägen vor; die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei rechtmäßig. Der Kläger, der dem Dienst seit dem 17. Juli 2012 durchgehend ferngeblieben sei, habe infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Es habe zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung (mit Ablauf des 30. Juni 2013) auch keine Aussicht bestanden, dass innerhalb eines Zeitraums von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt gewesen wäre. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des den Kläger behandelnden Facharztes Dr. med. O. vom 15. Januar 2013 sowie dem Sachverständigengutachten des Dr. med. F. vom 1. April 2015. Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG habe nach den ärztlichen Feststellungen nicht bestanden. Der auf die finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs gerichtete Hilfsantrag sei bereits unzulässig. Die als Leistungsklage erhobene Klage sei nicht statthaft. Statthafte Klageart wäre die Verpflichtungsklage gewesen, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen habe. Diese wäre aber ebenfalls unzulässig gewesen, weil für das Vorliegen des erforderlichen Antrags gegenüber der Behörde vor Klageerhebung nichts ersichtlich sei. Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger setzt der erstinstanzlichen Annahme, die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei rechtmäßig, nichts Durchgreifendes entgegen. Nicht zum Erfolg führt zunächst der Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Zurruhesetzung seitens des Beklagten auf der Grundlage eines unzureichend ermittelten Sachverhalts verfügt worden sei, weil die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit lediglich auf das Attest des Herrn Dr. O. vom 15. Januar 2013 gestützt worden sei. Der Kläger übersieht mit diesem Vorbringen, dass dem Dienstherrn bei der Beurteilung der Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, kein Ermessen zukommt; der Umstand, dass die Behörde einen unzutreffenden oder unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat, vermag daher für sich genommen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsentscheidung zu führen. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit durch den Dienstherrn unterliegt vielmehr der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Aus der Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt insoweit, dass das Gericht erforderlichenfalls klären muss, ob der betroffene Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 2 B 24.12 –, juris, Rn. 10 f. mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 – 6 A 1364/14 –, juris, Rn. 47 und Beschluss vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris, Rn. 10 ff. Dieser Verpflichtung ist das Verwaltungsgericht durch Einholung eines weiteren Gutachtens nachgekommen. Unter welchem Gesichtspunkt das vom Kläger gerügte unzutreffende oder in der Verfügung nicht hinreichend konkretisierte Amtsverständnis dem Begehren zum Erfolg verhelfen könnte, macht das Zulassungsvorbringen nicht erkennbar. Zunächst ist weder dargelegt noch ersichtlich, woraus der Kläger schließen will, dass der Beklagte bei einer Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers ein unzutreffendes Amtsverständnis, also nicht das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, zugrunde gelegt haben könnte. Unabhängig davon lässt das Zulassungsvorbringen aber auch nicht erkennen, inwieweit der behauptete unzutreffende Prüfungsmaßstab zu einer unzutreffenden Feststellung in Bezug auf die Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers geführt haben könnte. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen das vom Verwaltungsgericht eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten des Dr. med. F. vom 1. April 2015. Anhaltspunkte für die gerügte Unparteilichkeit des Gutachters lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Allein der vom Kläger angeführte Umstand, dass der Gutachter in der Vergangenheit Begutachtungen für den Beklagten vorgenommen habe, ist nicht ausreichend. Der Kläger geht ferner fehl, wenn er geltend macht, das Gutachten berücksichtige nicht hinreichend, dass die versuchten Wiedereingliederungsmaßnahmen nicht an derselben Krankheit gescheitert seien. Vielmehr wird in dem Gutachten u.a. unter dem Punkt „Zusammenfassung und Beurteilung“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erkrankung des Klägers während seiner stufenweisen Wiedereingliederung ab dem 16. August 2010 nach den Feststellungen des Amtsarztes im Mai 2012 nicht im Zusammenhang mit seiner psychischen Vorerkrankung gestanden habe (vgl. Seite 21). Auch im Rahmen der im Gutachten enthaltenen Sachverhaltsschilderung (Seite 3 ff.) sowie der wiedergegebenen Aktenauszüge (Seite 5 ff.) kommt an verschiedenen Stellen zum Ausdruck, dass der Gutachter das vielschichtige Krankheitsbild des Klägers gesehen und berücksichtigt hat. Nicht durchgreifend ist weiter der Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Sachverständige Dr. F. die Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides „retrospektiv“ nicht hinreichend habe aufklären können; das Gutachten beruhe insbesondere auch hinsichtlich der gesundheitlichen Stärkung durch die Pilgerreise auf Mutmaßungen. Allein der behandelnde Arzt Dr. O. sei in der Lage, konkrete Aussagen zum damaligen Gesundheitszustand des Klägers zu machen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass mit einer eigenen Untersuchung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Sachverständige seine Einschätzungen auf eine breitere und häufig auch belastbarere Grundlage stützen kann. Das bedeutet indessen keinesfalls, dass eine spätere Begutachtung stets als unzureichend anzusehen wäre. Vielmehr ist es in vielen Fällen möglich und auch grundsätzlich zulässig, dass der Sachverständige etwa aus aktuellen eigenen Untersuchungen in Zusammenschau mit früheren Berichten und Befunden anderer Ärzte hinreichend fundierte Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beamten und dessen Dienstfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt – hier der Zurruhesetzung – vornimmt. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 2 B 105.12 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2015 – 6 A 371/12 –, juris, Rn. 121 ff. Das Verwaltungsgericht ist ferner in nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, es habe keiner weitergehenden Ermittlungen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Klägers bedurft, weil das Sachverständigengutachten des Dr. F. – auch unter Berücksichtigung der Wallfahrt nach Lourdes – die Prognose bestätige, dass mit einer Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nicht zu rechnen gewesen sei. Durchgreifende Zweifel an dieser Einschätzung, die die vom Kläger beanspruchte Einholung weiterer amtsärztlicher Gutachten oder die Vernehmung des behandelnden Arztes Dr. O. als Zeugen verlangt hätten, zeigt der Kläger nicht auf. Er verweist dazu auf das Schreiben des Dr. O. an den Gutachter vom 26. Februar 2015, wonach sich der Kläger erstaunlich gut erholt habe und auch psychisch wieder ausreichend stabil für eine Wiedereingliederung gewesen sei. Das Gutachten des Dr. F. befasst sich indessen ausdrücklich mit der (möglichen) Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die Wallfahrt und schließt zwar einen positiven, insbesondere auch „autosuggestiven“ Effekt nicht aus, legt aber auch weiter dar, weshalb dies gleichwohl nicht zu einer nachhaltigen Stärkung der Widerstandskraft des Klägers geführt haben könne (vgl. Seite 25 des Gutachtens). Aus welchen Gründen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, diese gutachterlichen Feststellungen seien plausibel, nicht zutreffend sein soll, wird nicht substantiiert dargelegt. Allein der Umstand, dass ein anderer Gutachter möglicherweise zu einer abweichenden Einschätzung gelangen könnte, erfordert nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens. Dies ist vielmehr nur dann erforderlich, wenn ein bereits vorliegendes Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck erfüllen kann, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die für die Entscheidung notwendige Überzeugungsbildung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Entscheidungsfindung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015, a.a.O., Rn. 47. Dafür legt der Kläger nichts dar. Das Vorbringen, der Kläger habe dem Beklagten nach seiner Rückkehr mit Schreiben vom 27. März 2013 sowie vom 16. Mai 2013 mitgeteilt, dass er „nach seiner Auffassung wieder dienstfähig“ sei, hat bereits Verwaltungsgericht aufgegriffen und ausführlich begründet, weshalb der Beklagte aufgrund der darin enthaltenen Schilderung der subjektiven Eindrücke des Klägers nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen sei. Dem setzt das Zulassungsvorbringen keine substantiierten Einwände entgegen. Nicht verständlich ist schließlich das nicht näher begründete Vorbringen, die Zurruhesetzungsverfügung des Beklagten beruhe auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 25. Oktober 2012, welches die dauernde Dienstunfähigkeit verneine. Der Beklagte verweist in der Zurruhesetzungsverfügung vom 5. Juni 2013 vielmehr ausdrücklich darauf, dass sich die amtsärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2012, die eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach jeweiliger stufenweiser Wiedereingliederung bescheinigt hätten, nicht bestätigt hätten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils werden hinsichtlich des Hilfsantrags ebenfalls nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen setzt sich bereits nicht mit der selbstständig tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, die als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage sei unzulässig, weil statthafte Klageart die Verpflichtungsklage gewesen wäre. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren nunmehr seinen Klageantrag ändert, verhilft dies seinem Begehen ebenfalls nicht zum Erfolg, da für eine Klageänderung im Zulassungsverfahren kein Raum ist. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist nur der erstinstanzliche Streitgegenstand. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2013 – 10 A 1970/12 –, juris, Rn. 7, und vom 7. August 2012 – 1 A 1225/10 –, juris, Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen im Ergebnis richtig entschieden, dass die auf die Abgeltung von Erholungsurlaub gerichtete Klage unzulässig war. Für sie bestand kein Rechtsschutzbedürfnis. Einer gegen eine Behörde gerichteten Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese zur Leistung von Amts wegen verpflichtet ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Verpflichtung nicht nachkommen wird. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A –, juris, Rn. 23, mit weiteren Nachweisen; VGH BW, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, juris, Rn. 18. So liegt es hier. Gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW ist der Mindesturlaub, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestand kein Anhalt dafür, dass der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde. Vielmehr war es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheides die Abgeltung des nicht genommenen Mindesturlaubs noch nicht vorgenommen hat. Denn diese setzt die Beendigung des Beamtenverhältnisses voraus, die bis dahin nicht gegeben war. Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Abgeltung nicht vornehmen würde, gab es nicht; insbesondere hatte der Beklagte nicht auf eine entsprechende Anfrage des Klägers oder bei anderer Gelegenheit die Abgeltung verweigert. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Rüge des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts leide „durch die Ablehnung des Beweisantrags hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen Herrn Dr. O. an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO“ (Ermittlung des Sachverhalts), greift nicht durch. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn sich eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dabei verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Denn von einem – wie hier – anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 25. August 2014 bzw. am 23. September 2015 hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Aber auch sonst musste sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung nicht aufdrängen. Insbesondere ist es – wie oben dargestellt – nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht über die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten des Dr. O. und des Dr. F. hinaus den behandelnden Arzt Dr. O. nicht nochmals befragt hat. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags führt die Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Eine Verletzung der Hinweispflicht ist nicht dargetan. Die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 2 GG) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Der Kläger trägt nichts dafür vor, dass das Verwaltungsgericht hier möglicherweise seine Entscheidung auf Gesichtspunkte gestützt haben könnte, die weder im vorhergehenden Schriftverkehr noch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind. Vielmehr bestätigt er selbst, dass das Verwaltungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung am 23. September 2015 darauf hingewiesen habe, dass der Hilfsantrag (mangels Statthaftigkeit) zurückgewiesen werde. Dass gleichwohl nicht ausreichend Gelegenheit bestanden haben könnte, rechtzeitig vor der Entscheidung auf diesen Hinweis zu reagieren, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger überspannt Inhalt und Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht, wenn er meint, das Gericht hätte bereits im ersten Verhandlungstermin am 25. August 2014 auf die fehlende Statthaftigkeit des Klageantrags hinweisen müssen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 6 A 2483/14 –, juris, Rn. 18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 GKG und berücksichtigt, dass der Kläger im Zulassungsverfahren die Abgeltungsbeträge nur noch mit 15.308,37 Euro beziffert. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).