Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag einer Hochschule gegen ihre Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Angestelltenverhältnis auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Berücksichtigung einer Folgenbeseitigungslast sowie der Zahlungspflicht nach § 6 Abs. 4 HWFVO im Rahmen der Ausübung des in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. eingeräumten behördlichen Ermessens. Zur Verzögerung des beruflichen Werdegangs im Sinne des in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Beklage verpflichtet, über den Verbeamtungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Ablehnungsentscheidung sei schon mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Sie sei aber auch materiell rechtswidrig. Die Beklagte habe ihre Ablehnung auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 –) von Anfang an unwirksame Regelung des § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. gestützt. Dem Neubescheidungsanspruch stehe nicht entgegen, dass der Kläger inzwischen das 48. Lebensjahr vollendet habe und damit die aus der Neuregelung der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO folgende Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten habe; denn die Beklagte sei verpflichtet, nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW eine Ausnahme zuzulassen. Die vorausgegangene rechtswidrige Ablehnung des Verbeamtungsantrags wirke sich im Sinne einer Rechtspflicht zur Beseitigung der infolge der fehlerhaften Sachbehandlung zu Lasten des Klägers eingetretenen Rechtsnachteile aus. Auf eine von ihr als gegeben erachtete Zahlungspflicht nach § 6 Abs. 4 HWFVO könne sich die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht berufen, da diese Regelung lediglich die interne Verteilung der Personalkosten zwischen der Hochschule und dem Land NRW betreffe. Im Übrigen würde eine – entgegen den laufbahnrechtlichen Normen und der sich aus dem Rechtsgedanken der Folgenbeseitigung ergebenden Ermessensreduzierung – auf die Vorschriften der HWFVO gestützte Ablehnung der Verbeamtung den Bewerber in seinem Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzen. Die gegen diese eingehend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Auf die gerügte fehlende Berücksichtigung der Unbeachtlichkeitsregelung des § 46 VwVfG NRW kommt es schon deswegen nicht an, weil das Verwaltungsgericht seine stattgebende Entscheidung nicht allein auf den aus der mangelnden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (§ 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 LGG NRW) folgenden formellen Fehler gestützt hat. Nur in einem solchen Fall könnte aber die Unbeachtlichkeitsregelung des § 46 VwVfG NRW (die Aufhebung kann "nicht allein deshalb" beansprucht werden) überhaupt zum Tragen kommen. Die Beklagte hat im Übrigen – wie im Folgenden näher ausgeführt wird – keine durchgreifenden Erwägungen benannt, die die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, neben diesem formellen Fehler sei die Ablehnungsentscheidung auch materiell rechtswidrig, in Zweifel ziehen könnten. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW festgestellt hat. Nicht haltbar ist die Annahme der Beklagten, es habe ihrerseits kein rechtswidriges Vorverhalten vorgelegen, weil die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides nicht auf einer fehlerhaften Anwendung des geltenden Rechts beruht habe, sondern auf dessen Unwirksamkeit (hier: die Regelungen der LVO NRW a.F. über die Höchstaltersgrenze). Denn die Anwendung unwirksamer Vorschriften ist in gleicher Weise rechtswidrig und zieht die Rechtswidrigkeit des betreffenden Bescheides nach sich wie die fehlerhafte Anwendung wirksamer Normen. Es ist auch weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, weshalb die Folgenbeseitigungslast – also die Rechtspflicht zur Beseitigung der durch rechtswidrige Sachbehandlung entstandenen Rechtsnachteile – in Frage stehen sollte, weil die Rechtsfehlerhaftigkeit auf der Unwirksamkeit einer Regelung beruht und nicht "lediglich" auf der rechtsfehlerhaften Anwendung einer wirksamem Norm. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die "rückwirkende Aufhebung" der die Höchstaltersgrenze betreffenden Vorschriften durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 – verweist, unterliegt sie einem unzutreffenden Verständnis, was die rechtlichen Folgen der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Mängel – Regelung der Höchstaltersgrenze in der LVO NRW a.F. nicht von der Verordnungsermächtigung gedeckt – betrifft. Die entsprechenden Vorschriften sind von Anfang an unwirksam, ohne dass es ihrer (rückwirkenden) Aufhebung bedürfte. Das hat zur Folge, dass eine darauf gestützte Verfügung rechtswidrig ist und zwar auch dann, wenn sie schon vor einer die Unwirksamkeit der angewendeten Normen feststellenden Gerichtsentscheidung erlassen worden ist. Nichts anderes folgt daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung eine Einschränkung des Leistungsgrundsatzes gemäß Art. 33 Abs. 2 GG durch Altersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis grundsätzlich für zulässig hält, weil sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind. Dieser Umstand ändert nämlich nichts daran, dass der rechtliche Mangel neben der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F. auch die Grundnorm des § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. erfasst und damit (insgesamt) zur Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenze geführt hat. Soweit sich die Beklage zum Beleg ihrer Auffassung auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 13. April 2011 – 2 A 10068/11 – bezieht, führt dies nicht weiter. Zunächst wird darin ausdrücklich die vom Landesrecht in Nordrhein-Westfalen abweichende rheinland-pfälzische Rechtslage betont (Rdnr. 46 a.E.), die bereits eine Übertragbarkeit der in der Entscheidung gemachten Ausführungen auf den vorliegenden Fall zweifelhaft erscheinen lässt. Unabhängig davon folgt der Senat nicht den Erwägungen der zitierten Entscheidung, soweit darin für die Annahme eines "Folgenbeseitigungsanspruchs" (gemeint wohl Folgenbeseitigungslast) ein Vertrauen des Betroffenen auf die Unwirksamkeit der streitigen Regelungen vorausgesetzt wird. Die Forderung eines solchen Vertrauenstatbestandes ist dem Rechtsgedanken der Folgenbeseitigung fremd und würde zu einer unangemessenen Einschränkung führen. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis ziehe eine so erhebliche sechsstellige Zahlung an das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen nach sich, dass die Aufrechterhaltung von Forschung und Lehre im betroffenen Fachbereich, der die Leistung zu erbringen habe, nicht mehr gewährleistet werden könne. Soweit – was anlässlich des Streitfalls nicht entschieden werden muss – gegen die Zahlungspflicht nach § 6 Abs. 4 HWFVO NRW keine Rechtsbedenken bestehen, mag eine solche Verpflichtung bei einer Verbeamtungsentscheidung grundsätzlich als berücksichtigungsfähiger Ermessensbelang in Betracht kommen. Es ist indessen weder mit dem Zulassungsantrag dargetan noch sonst ersichtlich, wie eine solche Zahlungspflicht einer sich aufgrund einer Folgenbeseitigungslast ergebenden Verpflichtung der Behörde zur Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW entgegen gehalten werden könnte. Der Vortrag zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (unter Ziffer II.2.), auf den die Beklagte zur weiteren Begründung verweist, verlangt keine abweichende Einschätzung. Schon im Ansatz nicht zutreffend ist der Einwand, würde der Hochschule die Berücksichtigung der o.g. Zahlungsverpflichtung im Rahmen der Ausnahmeregelung versagt, sei sie "verpflichtet, alle geeigneten Bewerber (…) in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen". Denn die hier interessierende Ermessensreduzierung im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW kommt nur in den vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung beschriebenen (vgl. S. 13 ff. der Urteilsabschrift) eng umgrenzten Ausnahmefällen zum Tragen, die u.a. durch den Umstand gekennzeichnet sind, dass die Neuregelung der Höchstaltersgrenze während des laufenden, noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens stattgefunden hat. Nicht durchgreifend ist der Einwand, die vom Verwaltungsgericht angenommene Verletzung des Grundrechts aus Art. 33 Abs. 2 GG (im gedachten Fall der Berücksichtigung der Zahlungspflicht gegenüber dem Beamtenbewerber im Rahmen der Ermessensausübung) stelle lediglich eine rechtlich nicht zu beanstandende Einschränkung des Leistungsgrundsatzes dar, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müsse. Ein angemessenes Verhältnis liege beim Kläger aber gerade nicht vor. Mit dieser Argumentation verkennt die Beklagte, dass dieser Ausgleich bereits mit dem in der LVO NRW geschaffenen Regelungskomplex (§§ 6, 52, 84 LVO NRW) in angemessener Weise stattgefunden hat: Die streitige Höchstaltersgrenze von 40 Jahren stellt u.a. (nur) deswegen eine zulässige und insbesondere verhältnismäßige Einschränkung des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG dar, weil der Verordnungsgeber zugleich verschiedene, die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermöglichende, Ausnahmeregelungen wie etwa § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW geschaffen hat. Auf die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Dienst- und Versorgungszeiten gestützte Erwägungen können demnach nicht im Einzelfall (zu Lasten des Beamtenbewerbers) erneut fruchtbar gemacht werden. Soweit die Beklagte ferner geltend macht, in der unterbleibenden Verbeamtung liege keine Verzögerung des beruflichen Werdegangs, setzt sie sich mit der abweichenden, vom Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nicht in Frage gestellten Rechtsauffassung des Senats, für deren Herleitung das Verwaltungsgericht im Einzelnen auf die Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 u.a. - verwiesen hat, nicht genügend auseinander. Der Senat hat darin ausgeführt: "Der in der Vorschrift verwendete Begriff des 'beruflichen Werdegangs' eines Bewerbers um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wird nicht nur durch sein berufliches Fortkommen vor der Anbahnung des beamtenrechtlichen Bewerbungsverhältnisses bestimmt. Von mindestens ebensolcher Bedeutung für den Werdegang ist die Behandlung des Antrags auf Begründung des von ihm angestrebten Beamtenverhältnisses auf Probe. Sein so verstandener beruflicher Werdegang kann sich dabei insbesondere dann im Sinne der Verordnung aus 'von ihm nicht zu vertretenden Gründen verzögern', wenn sein Antrag rechtswidrig abgelehnt wird mit der Folge, dass er letztlich Klage erheben muss, um sein Begehren weiterzuverfolgen. Schreitet darüber die Zeit in einem Maße voran, dass bei der gerichtlichen Entscheidung die Altersgrenze für eine Verbeamtung überschritten ist, so darf dies dem Bewerber nicht zum Nachteil gereichen; denn ein solcher Geschehensablauf ließe im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Dieses schon aus dem Wortlaut abzuleitende Verständnis der Norm wird durch ihre Entstehungsgeschichte sowie die Intention des Verordnungsgebers zusätzlich erhärtet. Der Verordnungsgeber ging bei der Neufassung der Norm von der im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. geübten Praxis und von dem von der Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419, und vom 20. Januar 2000 – 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305; OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -, juris, vom 31. August 2007 - 6 A 4527/05 -, juris, und vom 24. September 2008 - 6 A 1586/07 -, juris, vorausgesetzten Verständnis dieser Vorgängernorm aus. Die Rechtsprechung betraf - ausgehend vom früheren Recht - ebensolche Fallgestaltungen, in denen die Einstellung des jeweiligen Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt worden war und seinem Begehren im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an sich die zwischenzeitlich überschrittene Höchstaltersgrenze entgegenstand. Für derartige Fälle ließ die Rechtsprechung, wenn auch ohne nähere Begründung, keinen Zweifel, dass hieran der Erfolg des Klagebegehrens nicht scheitern durfte, vielmehr der Dienstherr sein nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. bestehendes Ermessen im Sinne der Zubilligung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze ausüben müsse. An dieser Rechtslage hat sich mit der Neuregelung nichts geändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 -, a.a.O., beanstandet, dass der Verordnungsgeber alle über § 6 LVO NRW a.F. hinausgehenden Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze in § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. in das Ermessen der Verwaltung gestellt hatte, ohne sie an Tatbestandsvoraussetzungen zu knüpfen. Mit der hier interessierenden speziellen Problematik hat es sich dabei nicht beschäftigt, dementsprechend auch nicht die vorgenannte Rechtsprechung in Frage gestellt. Mit der anschließenden Neuregelung hat der Verordnungsgeber den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 enthaltenen Maßgaben Rechnung tragen wollen. Darüber hinausgehende Änderungen, insbesondere eine anderslautende Regelung der hier bedeutsamen Fragen, hat er nicht beabsichtigt. Im Gegenteil wollte er an der bisherigen Praxis in solchen Fallgestaltungen gerade festhalten. Das ergibt sich aus dem im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze ergangenen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30. Juli 2009 - 211 - 1.12.03.03 - 973 -. Darin heißt es u.a.: ' I. Mit offenen Anträgen ist wie folgt zu verfahren: (...) Liegt die Antragstellung in diesen Fällen, in denen im Antragszeitpunkt das 40. Lebensjahr (...) noch nicht vollendet ist, bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege einer Einzelfallausnahme analog § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO zu verbeamten (Ermessensreduzierung auf Null). (...) Es handelt sich insoweit um eine Billigkeitsregelung, die sicherstellen soll, dass ein unverschuldetes Überschreiten der Höchstaltersgrenze der Bewerberin oder dem Bewerber nicht entgegengehalten wird, sofern bei der Antragstellung die Voraussetzungen zur Verbeamtung noch vorlagen. (...) II. Zum Umgang mit den ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteilen gebe ich folgende Hinweise: 1. Bescheidungsurteile (...) Liegt die Antragstellung bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege einer Einzelfallausnahme analog § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO zu verbeamten (Ermessensreduzierung auf Null).' Das in der praktischen Rechtsanwendung nach den langjährigen Erfahrungen des Senats nahezu ausschließlich mit der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze befasste Schulministerium versteht § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. folglich als eine Billigkeitsregelung, die auch auf die Fallgestaltung Anwendung finden kann, in der die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt wurde und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Dass der Erlass dabei hinter dem oben näher erläuterten wörtlichen Verständnis der Vorschrift zurückbleibt und sich für eine analoge Anwendung ausspricht, ändert dabei am Ergebnis nichts." Diese Ausführungen werden mit der nicht weiter erläuterten Behauptung, verzögert werde nicht der berufliche Werdegang, sondern lediglich die Verbeamtung, und den Hinweis auf eine zum - insoweit abweichenden - rheinland-pfälzischen Landesrecht ergangene gerichtliche Entscheidung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Auch das Vorbringen der Beklagten zu der Frage, ob sich der berufliche Werdegang aus "von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen" verzögert hat, geht fehl. Sie meint, der Kläger habe die Verzögerung seines beruflichen Werdegangs i.S.d. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW selbst zu vertreten, weil er zuvor eine Professur angestrebt und seinen beruflichen Werdegang nicht auf eine Stelle wie die hier ausgeschriebene ausgerichtet habe. Die Beklagte verkennt mit diesem Begründungsansatz, dass die entscheidende Ursache, die letztlich zur Nichteinhaltung einer (überhaupt erst mit der Neuregelung vom 18. Juli 2009 wirksam geschaffenen) Höchstaltersgrenze geführt hat, darin lag, dass die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (Abschlusses des Arbeitsvertrags im März 2007 bzw. Ablehnungsbescheid vom 1. September 2008) das Begehren des Klägers unter Berufung auf eine – damals nicht wirksam bestehende – Höchstaltersgrenze zu Unrecht abgelehnt hat. Die dadurch hervorgerufene Verzögerung seines beruflichen Werdegangs führt dazu, dass dem Kläger nunmehr die neu geregelte Höchstaltersgrenze entgegengehalten werden könnte, wendete man in seinem Fall nicht die Ausnahmeregelung an. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die konkret aufgeworfenen Fragen, "ob ein ursprünglich rechtmäßiges und damit fehlerfreies Verhalten einer Behörde nach rückwirkender Aufhebung der angewandten Rechtsvorschriften durch ein Gericht als Folgenbeseitigungslast in der Folgeentscheidung zu einer Ermessensreduzierung auf null und damit zu einer Ausnahme zugunsten eines Bewerbers um eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Rahmen von § 84 II 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. führt", bzw. "wann eine Folgenbeseitigungslast zugunsten eines Antragstellers in den Fällen, in denen eine Behörde durch ursprünglich rechtmäßiges Handeln einen begünstigenden Verwaltungsakt abgelehnt hat, der nicht bestandskräftig geworden ist, der status quo durch eine Aufhebung der Ermächtigungsnorm jedoch rechtswidrig wird, gegeben ist" sind – soweit verständlich – für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Sie gehen von einem – wie oben bereits aufgezeigt – unzutreffenden Verständnis hinsichtlich der rechtlichen Folgen der Unwirksamkeit der vormaligen laufbahnrechtlichen Regelung der Höchstaltersgrenze (LVO NRW a.F.) aus. Ein ursprünglich rechtmäßiges Verhalten bzw. Handeln der Behörde liegt im Streitfall nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 3 der Beschlussabschrift verwiesen. Die weiter aufgeworfene Frage, "ob die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes NRW im Rahmen der Ermessensausübung bei der Einstellung und der Übernahme von Bewerbern, die das nach der LVO NRW n.F. vorgesehene Höchstalter überschritten haben, das Anfallen einer Einmalzahlungspflicht nach Maßgabe der HWFVO NRW berücksichtigen dürfen", stellt sich in dieser allgemeinen Fassung im Streitfall nicht. Hier ist lediglich die Frage zu beantworten, ob eine solche Zahlungspflicht auch einer sich aufgrund einer Folgenbeseitigungslast ergebenden Verpflichtung der Behörde zur Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW entgegen gehalten werden kann. Das ist, wie oben ausgeführt, zu verneinen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).